Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

24 I 350

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Rubrum

37. Urteil vom 26. April 1898 in Sachen des Betreibungsbeamten von Laufenburg.

Gebühren eines Betreibungsbeamten beruhen auf kantonalem Recht.

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 26. März 1898 hat die obere Aufsichts= vehêrde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Aargau den Vetreibungsbeamten des Kreises Laufenburg dazu verurteilt, dem Deodal Bruggisser in Laufenburg die anlässlich einer Pfändung verrechneten Reisespesen mit 1 Fr. 50 zurückzuerstatten.

Der Beireibungsbeamte von Laufenburg hat diese Verfügung an das Bundesgericht weitergezogen und unter Berufung auf den Gebührentarif zum Bundesgesess über Schuldbetreibung und Konfurs beantragt, es seien ihm die verrechneten 1 Fr. 50 Cts. zu belassen.

Die Schukdbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Der Bundesrat hat als Oberaufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen erkannt, dass das Necht eines Betreibungsbeamten auf die bezogenen Gebühren immer nur auf der fantonalen Organisation und nicht auf dem Bundesgesetze beruhe und dass somit in der Schmälerung dieser Einnahme niemals die Verlessung einer Vorschrift des eidgenössischen Betreibung®gesepes liegen könne. (Archiv IV, 146.) Das Bundesgericht hat als nunmehrige Oberausfsichtsbehörde keinen Grund, von diesen Sässen abzugehen, und es muss somit dem rekurrierenden Betreibungsbeamten des Kreises Laufenburg die Legitimation abgesprochen werden, sich gegen die ihn zur Rückferstattung der Reisespesen verurteilende Verfügung der aargauischen Aufsichtsbehörde zu beschweren.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungss- und Konkurskammer ertannt:

Auf den Rekurs wird mangels Legitimation des Rekurrenten nit eingetreten.

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