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36 I 497

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Rubrum

Rechte richtet, bedeute, wenn die Frage der Erbschafts] vor der Juventarisation entschieden werden muss. Schweizer mit Hinterlassung von Verwandten gleichen ( sie Ferrari hinterlassen hat, stirbt und ein Testament worin er die Ehefrau zur Universalerbin einsesszt, so feine Juventarisation stattfinden, bevor die Frage ents ob die Witwe oder jene Verwandten im konkreten Falle steuerpflichtig sind. Der Regierungsrat hat übrigens zigen derartigen Fall aus der bisherigen Praxis ange nach beim Tode von Schweizerbürgern, die ihr Vermögen lebenden Ehegatten hinterlassen haben, die Frage der steuerpflicht erst nah der Juventarisation entschieden we 6. — Es ergibt sich überhaupt, insbesondere aus der der Finanzdirektion vom 17. Mai 1910 und ihrem Kr vom 15. März 1887, dass der Hauptgrund für den an Beschluss darin liegt, dass die Steuerbehörden sich über des Nachlasses Gewissheit verschaffen wollen, um dana künftige Besteuerung zu regeln und unter Umständen steuer beziehen zu können. Dieser Grund hätte aber dez tenen Beschluss nah Gese nicht gerechtfertigt, weil die sation gemäss § 27 des Vermögenssteuergesetzes nur nung der Erbschaftssteuer oder auf besonderes Verla Steuerpflichtigen zulässig ist, also bloss aus dem Grund bli in die Vermögensverhältnisse eines Steuerpslichti halten, nicht angeordnet werden darf. Es erklärt sich de dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses wede Erbschaftssteuergesess, noh sonstwie gerechtfertigt werder zudem widerspruhsvoll ist, Der angefochtene Beschluf nicht bloss unrichtig, sondern muss geradezu als wil zeichnet werden. Die Willkürlichkeit liegt darin, dass der d rat eine Juventarisatian, die nur zum Zwecke der Ber Exbschaftssteuer zulässig ist, anordnet, obwohl er selb hauptet, dass irgend ein Erbe steuerpflichtig sei, und alf: liche. Grundlage für die Juventarisation offenbar fehlt, dass infolgedessen auch die im angefochtenen Beschlusse Gründe mehr den Charakter vorgeshobener als wirklic haben.

teuerpslicht : ‘ Wenn ein Demnach hat das Bundesgericht rades, wie erkannt: hinterlässt, Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der Beschluss des darf auh Regierunsrates des Kantons Zürich vom 2. Juli 1910 aufgehieden ift, hoben. erbschaftsfeinen einführt, wodem über- 91. Arteis vom 15. Dezember 1910 in Sachen Erbschasts- Yraundtk gegen Zürich. rden wäre. Verfügung Verspätung eines erst in der Replik zu einem staatsrechtlichen Rekurse eis\ reiben geltend gemachten Rekursgrundes ; Bedeutung und prozessuale Tragweiteeiner gleichzeitig erfolgten Intervention der Regierung des Heimat=- gefochtenen staates des Rekurrenten. (Erw. 1). — Bestimmung des Umfangs der die Grösse Tnventarisationspflicht in einem Erbschaftssteuerfall. Aufforderung < die zu- des Erben zur Einreichung eines Inventars über den gesamten Nacheine Nach- lass und nicht nur über den voraussichtlich der Erbschaftssteuerpflicht unterliegenden Teil der Hinterlassenschaft. Erscheint eine solche Aufa angefoch- forderung als willkürlich? (Erw. 6). — Kann sie im Kanton Zürich Juventari- ohne Willkür vom Regierungsrat erlassen werden, oder liegt darin ur Berech- ein staatsrechtlich anfechtbarer, zum Nachteil des Steuerpflichtigen 1gen eines begangener Eingriff in die Kompetenzen der Tazationsorgane um Ein- ( «Schätzungs- und Expertenkommission»)? (Erw. 2 und 3). -- / Kann mit der betreffenden Aufforderung u. U. die Androhung geit AU. QUE verbunden werden, dass im Falle fortgesetzter Nichterfüllung der halb auch, Inventarisationspflicht angenommen würde, das erbschaftssteuerdurch das pflichtige Vermögen sei s0 und s0 gross, und es betrage infolgedessen fann und die geschuldete Erbschaftssteuer s0 und 80 viel? (Erw. 4). — Ist hie- ; ist daher bei in casu in willkürlicher Weise ein zu hoher Vermögensbetrag ana un genommen worden? Konnte ohne Willkür das Eintreten auf partielle (fürlich be- Gegenbeweise gegenüber den in der Androhung enthaltenen Ziffern tegierungs- verweigert werden ? (Erw. 7).— Konnte eine entsprechende Androhung <nung der ohne Willkür zugleich auch hinsichtlich einer eventuell geschuldeten ſt nicht be- Nachsteuer erlassen werden? (Erw. 11). — Zulüssigkeit der Ver- ) die gesessz- schärfung einer Verfügung der Finanzdirektion durch den Regie- ; rungsrat, trotzdem ein « Rekurs » nur vom Steuerpflichtigen ergriffen

und darin, worden war (Erw. 8). — Eingriff des Regierungsrates in die Komangeführten petenzen der Taæationsorgane, durch Einforderung zahlreicher Beher Gründe lege über die Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen (Erw. 9). — Willkürlich verschiedene Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs « mit Grundeigentum verbundenes Besitztum », je nachdem es sich um auswüärtiges Besitzium von Kantonseinwohnern ode innerkantonales Besitztum auswärts Wolhnender handelt — Wiltlkürliche Erhebung einer Nachsteuerforderung für objekte, die jahrelang mit Wissen und Willen der Steuerbe] mit auswärtigem Grundbesitz verbunden, im Inland nich worden waren (Erw. 13).

Sachverhalt

A.

— Der am #. Juli 1907 in Zürich verstorben vater des Rekurrenten, Emanuel Henry Brandt, von (Russland), war, wie auch der Nekurrent, Teilhaber

E.

H. Brandt & Cie. in St. Petersburg. Diese Firma besc land ausgedehnte Ländereien (namentlich Wälder), mit Sägewerken, und betrieb einen umfangreichen Holzhc genannte Emanuel Henry Brandt war ferner Eigentü 3- Z. auf zirka 2 Millionen Franken geschätzten Liege Zürich, sowie Teilhaber einer Kommandite von 150,0( Leemann & Cie., Weinhandlung in Zollikon. Endlid bei Escher & Rahn in Zürich ein Wertschriftendepot i von zirka 500,000 Fr., sowie ein Kontokurrentgutl 25,000 Fr. Jn Zürich versteuerte er einen Vermögens dem Werte der Liegenschaft und der Kommandite entspr ein Einkommen von 12,000 Fr. Während er die Ve zur Versteuerung der Liegenschaft in Zürih und der K in Zollikon stets anerkannt haute (wobei bloss die Sch Liegenschaft hin und wieder zu Differenzen Anlass gab) seine Verpflichtung zur Verst-uerung des Einko wiederholt bestritten, weil er dieses Einkommen aus der in Nussland beziehe und bereits dort versteuern müsse; erklärte er, einen Betrag von 12,000 Fr. freiwillig versteuern zu wollen. Als im Jahre 1903 die Steuerk die Taxation des Einkommens auf 14,000 Fr. erhöh zierte er im Verfahren vor der „Nekurskommission“ z rielle Bescheinigungen über den Umfang der der Firma E. & Cie. in Russland gehörenden Ländereien (93,900 nebst einem Verzeichnis der damit verbundenen Sägen Steuerkommissär verlangte darauf eine zweite Verhant inzwischen die von Brandt eingelegten Urkunden näher fönnen. Auf Grund jener Dokumente reduzierte dann am y Tame] ud 4904 die Rekurskommission das in Zürich steuerpflichtige EinLehen kommen auf 12,000 Fr. Gleichzeitig sebte sie das in Zürich zu ¡örden, weil versteuernde Vermögen auf 1,050,000 Fr. fest. Den Anteil : versteuert Brandts an dem russischen Geschäfte zur Vermö g ens steuer heranzuziehen, wurde weder bei diesem Anlasse, noch überhaupt je bei Lebzeiten des Genannten versucht.

: Adoptiv- Durch Testament vom 6./7. April 1908 sette E. H. Brandt zu Archangel seiner Universalerbin seine Ehefrau Jda geb. Braudt ein, und in der Firma einem vom 7. April 1908 datierten Nachtrag „ersuchte“ er sie, sofort ss in Russ- nach seinem Tode ein Testament zu errichten und darin den Nezahlreichen furrenten zu ihrem Universalerben einzusetzen, mit der Auflage, ndel. Der eine Anzahl näher bezeichnete Legate auszurichten. Für den Fall MEE, einer des Vorversterbens seiner Ehefrau sollte dieser Nachtrag als Jnnschaft in halt des eigenen Testaments des Emanuel Henry Brandt gelten. )0 Fr. bei Jhrerseits hatte die genannte Jda Brandt geb. Brandt noh vor besass er dem Tode des Emanuel Henry Brandt zu ihrem Universalerben n Betrage den Rekurrenten eingesetzt.

aben von Am 411. Zuli 1908 kam zwischen der Witwe des Emanuel betrag, der Henry Brandt und dem Rekurrenten eine Vereinbarung zustande, ah, sowie gemäss welcher jene zu Gunsten dieses auf den Antritt der Erb- ‘pflichtung schaft verzichtete, wogegen ihr die lebensläugliche Nussniessung am ommandite Nachlass eingeräumt wurde.

ssung der Am 48. Juli verstarb auch die Witwe Brandt, und es ist , hatte er infolgedessen der Rekurrent unbestrittenermassen alleiniger Erbe des mmens Emanuel Henry Brandt.

1° Geschäft Der Rekurrent wohnt in Russland und is, nunmehr zusammen immerhin mit dem früheren Prokuristen Peter Schramm, Teilhaber der in Zürich Firma E. H. Brandt & Cie.

ommission “Wie ein am 7./20. Juli 1908 verschicktes Zirkular der Firma te, produ- besagt, war nah dem Tode des Emanuel Henry Brandt dessen wei nota- Witwe Jda Brandt stille Teilhaberin des Geschäftes geworden.

H.

Brandt Ende August wurde jedoch die Löschung ihrer Anteilschaft infolge Hektaren), Todes publiziert. : erte. Der Am 141. Juli 1908 waren inzwischen „die Erben des Emanuel lung, um Henry Brandt“ vom „Steuerwesen“ der Stadt Zürich aufgefordert prüfen zu worden, innert zwei Wochen ein Jnventar über den gesamten 13. März Nachlass einzureichen.

Auf diese Aufforderung hin reichte der Rekurrent a1 ein vom 13. Juli 1908 datiertes und von ihm un! Inventar ein, das sich indessen nur auf das in Züri Vermögen bezog. Dieses wurde folgendermassen angegel Liegenschaft in Zürih VV... « « C Kommandite- bei A.. Leemann & Cie. in Zollikon . M Hausrat, Fahrhabe aller Art inkl. landwirtschaftlihes Jnventar . y wobei folgende Bemerkung beigefügt wunde:

„Die in Russland befindlichen Liegenschaften (grosse L „fallen für die zürcherischen Behörden laut ihren bishe „scheiden hier nicht in Betracht.“ Am 13. August 1908 forderte der Steuervorstand Zürich den Rekurrenten auf, in das Juventar auch d sige des Emanuel Henry Brandt gewesenen Effektenbestc und Obligationen), sowie dessen anderweitige Guthal nehmen ; desgleichen den ausländischen Liegenschaftenbesit lezteres nicht etwa deshalb, weil dieser Liegenschaftenb| Zürich steuerpflichtig betrachtet würde, sondern deshalb, eine Berechnung der in Prozenten des gesamten Verm? gesetzten Legate nicht mögli sei, Zur Einreichung ei angegebenen Richtungen vervollständigten Jnventars x Rekurrenten bis 19. August 1908 Frist gesesstt ; desgl Einreichung eines Juventars über den Nachlass der 3 Emanuel Henry Brandt.

Am 20. August 1908 gab der Rekurrent die Erkl dass die Witwe Jda Brandt ausser Kleidern und einiger sachen, beides zusammen im Werte von zirka 2000 Vermögen hinterlassen habe. Was das Juventar über lass des Emanuel Henry Brandt betrefse, so seien dari Verstorbenen gehörig gewesenen Aktien deshalb nicht weil sie in Russland bei dortigen Banken zur Bescha Betriebskapitals für die Sägemühlen der Firma E. & Cie. deponiert gewesen seien, und eine Versteuerun; in Zürich somit nicht in Frage kommen fönne. Eben es sih mit den allfälligen Guthaben der Firma E. $ n 16. Juli & Cie. Alle russischen Aktiven seien bereits in Russland mit der erzeichnetes Erbschaftssteuer belegt worden, und Doppelbesteuerung sei nah besindliche dem russisch-shweizerischen Staatsvertrag unzulässig. Vermächtnisse en: seien keine zu berüsichtigen; die von Emanuel Henry Brandt im 1,000,000 Nachtrag zu seinem Testament vorgesehenen Legate seien dahingefallen, weil der genannte vor seiner Ehefrau gestorben sei. 150,000 Demgegenüber beharrte der Steuervorstand auf der Einreichung des Inventars über den gesamten Nachlass, wobei er bemerkte, 200,000 dass selbstverständlih die Finanzdirektion die der Besteuerung im Kanton Zürich nicht unterliegenden Aktiven bei der Berechnung Baldungen) der Erbschaftssteuer ausser Betracht lassen werde. Wenn auc die rigen Ent- Legate vielleicht dahingefallen seien, so müsse der Fiskus nichtsdestoweniger dafür sorgen, dass deren Wert für alle Fälle festder Stadt gesetzt werde, da ein Obsiegen der Legatare in einem bezüglichen en im Be- Prozesse immerhin denkbar und alsdann von den Vermächtnissen nd (Aktien eine besondere Erbschaftssteuer zu entrichten sei. Endlich werde jen aufzu- vom Rekurrenten die Einreichung beglaubigter Abschriften der in , Und zwar St. Petersburg befindlichen Zins- und Handelsbücher verlangt, siss als in damit das JZuventar gemäss § 28 des Steuergesessze® mit diesen weil sonst Büchern verglichen werden könne. gens aus- Am 26. August weigerte sih der Rekurrent, diesen Auffordetes in den rungen nachzukommen. vurde dem Am 10. September 1908 erwirkte die Finanzdirektion für eine eichen zur „unbestimmte, zwei Millionen kaum übersteigende Erbschafis- und Witwe des Nachsteuerforderung“ einen Arrest auf die im Kanton Zürich befindlichen Aktiven des Rekurrenten, d. h. auf die Liegenschaft in rung ab, Zürich, die Kommandite bei Leemann & Cie. in Zollikon und

Schmuck- „allfällig weiter vorhandenes bewegliches Vermögen, wie WertFr., kein „schriften u. dergl.“ den Nach- In der Folge ist dieser Arrest für eine Gesamtsteuerforderung n die dem von 2,459,795 Fr. gültig erklärt worden. Die Arrestobjekte sind beenthalten, treibungsamilich auf 2,364,673 Fr. 20 Cis. geschätzt. Eine ffffung des Arrestaufhebungsklage, sowie ein den Arrest betreffendes Revisions- 5. Brandt und Erläuterungsgesuch des Rekurrenten wurden zuständigen Orts ] derselben abgewiesen. Ein weiteres Revisionsbegehren wurde vom Rekuro verhalte renten zurückgezogen, nachdem die Finanzdirektion inzwischen eine 5. Brandt „Ergänzung“ des Arrests für den Betrag von 459,795 Fr. erwirkt hatte.

B.

— Am 15. Oktober 1908 verfügte die Finanzdi „L. Den Erben, bezw. Legataren des Emanuel Henr „von Archangel (Russland), wohnhaft gewesen an der „No. 40 in Zürich YV, werdeu folgende Steuernachzahli 4906 und 1907, Ergänzungssteuern pro „1908, I. bezw. Erbschaftssteuern auferlegt:

„a) Steuernachzahlungen und Ergänzungssteuern:

1. an den Kanton Zürich . .. . Fr.

2. an die Stadt Zürih . “ 3. an die Kirchgemeinde Neumünster- „Zürich . , . y „b) Erbschaftssteuern an den Kanton ‘Zürich n zusammen Fr.

„IT. Diese Steuerbeträge sind sofort abzuliefern... „Bezeichnung der bezugsberechtigten Amtsstellen).

„TI. Der Erbe Wilhelm Emanuel Brandt haftet sü „die Legate entfallenden Teil der Erbschaftssteuer solida „des Erbschaftssteuergesetzes).

„IV. Jn Bezug auf die Berechnung der Steuernal „und Ergänzungssteuern an die Stadt Zürich und „gemeinde Neumünster bleibt die Bestätigung seitens de „sektion des Stadtrates Zürich bezw. der Kirchengut®r „Neumünster borbehalten.

„V. Dem Erben Wilhelm Emanuel Brandt wird „von 14 Tagen, von der Mitteilung der gegenwärtigen „an gerechnet, um der vorstehend unter G. 2. Absatz a „Auflage betreffend Aufschlusserteilung und Verlegung -d „mittel über die Erbschaftsverhältnisse in Sachen E. „im erwähnten Umfange durch Einreichung an den Stex „der Stadt Zürich zu Handen der Schässungskommis „zu leisten, unter der Androhung, dass sonst angenomn „es sei ihm nicht mögli, die Unrichtigkeit der vorsteh „mnögensberehnung und Steuerforderung darzutun.“ Die Begründung dieser Verfügung lässt sich folge zusammenfassen :

Die Frage, in welchem Umfange der Nachlass des E. der zürcherischen Erbschaftssteuer unterstehe, sei auf .G rektion : die sämtlichen Aktiven und Passiven des Nachlasses umfassenden y Brandt, Jnventars zu entscheiden; denn der vom Bundesgericht für das Südstrasse interkantonale Verhältnis ausgesprochene Grundsagz, dass nicht die ingen pro einzelnen, zum erbschaftssteuerpflichtigen Teil eines Nachlasses geHalbjahr, hörenden Sa en Gegenstand der Erbschaftssteuer seien, sondern der Betrag reinen Vermögens, den sie mit Rüfsicht auf den Stand des gesamten Nachlasses repräsentieren (BGE 10 706,875 S. 447 f.), greife auch im Verhältnis der in Zürich erbschafts- 945,300 steuerpflichtigen Aktiven zu den ausländischen Liegenschaften eines Nachlasses Play. Um festzustellen, welchen Betrag reinen VerTs,TT5 mögens die im Kanton Zürich erbschaftssteuerpflichtigen Aktiven 728,845 des Nachlasses Brandt bilden, müsse deshalb der ganze Nachlass 2 459,795 eruiert werden. Ferner könne nicht bezweifelt werden, dass der Erh- (folgt die schaftssteuer am Wohnorte des Erblassers (Zürich) — mit einziger Ausnahme der auswärtigen Liegenschaften — das ganze übrige r den auf Vermögen des Emanuel Henry Brandt, also auch auswärts ancisch (§ 6 gelegtes, unterworfen sei. Art. 4, Abs. 3 (im französishen Originaltext ist es Abs. 4) des Staatsoertrages zwischen Russland zahlungen und der Schweiz stehe dieser Besteuerung nicht entgegen, da der die Kirch- Verstorbene ja in Zürich domiziliert gewesen sei. Der zürcherischen rx Steuer- Erbschaftssteuer unterliege demnach — von den in Nussland beerwaltung findlichen Waldungen und Sägewerken des Erblassers abgesehen — alles, was sich nicht als geseglihe Zubehörde dieser Sägewerke eine Frist darstelle, insbesondere die beweglichen Betriebsgerätschaften, HolzVerfügung und andern Vorräte in rohem oder verarbeitetem Zustande, Buchgeführten und Bankguthaben, Betriebskapital, ferner das übrige bewegliche ox Beweis- Firmavermögen in St. Petersburg, soweit der Erblasser daran ). Brandt Anteil hatte, also auch seine dort deponierten Aktien. Aus der ervorstand Grösse der der Firma E. H. Brandt & Cie. gehörenden, allem ion Folge Anscheine nach hypothekenfreien Ländereien und Sägewerke, aus en würde, dem Umstande sodann, dass dieselben offenbar ganz von E. H. Brandt nden Ver- eingebraht worden seien und also ihr Ertrag (zirka 2 Millionen

per Jahr) in der Hauptsache ihm zugeflossen sei, sowie aus der ndermassen notorischen Tatsache, dass der Verstorbene sehr einfa lebte, müsse nun aber geschlossen werden, dass E. H. Brandt während der

H.

Brandt 30 Jahre seiner Niederlassung in Zürich wenigstens 15— rund eines 20 Millionen zurückgelegt und also auch mindestens ebensoviel im Jnventar nicht angegebenes bewegliches Vermögen hir habe. Daraus ergebe si folgende Berechnung:

I. Nachsteuer:

Der Verstorbene sei verpflichtet gewesen, an seinem Y Zürich nicht bloss die dortige Liegenschaft und die Kor bei Leemann & Cie., sondern überhaupt sein ganzes be] Vermögen zu versteuern; nur seine ausländischen Liege samt gesetzlicher Zubehörde seien (gemäss § 3 litt. b des steuergesetzes und BGE 31 1 S. 33 ff., speziell S. dieser Steuerpflicht ausgenommen gewesen. Somit sich die Nachsteuerpsliht auf die nämlichen Objekte, w Erbschaftssteuerpfliht unterworfen seien. Es sei nicht rid die Steuerkommission oder ein anderes Taxationsorgan ei des beweglichen Vermögens als steuerfrei erklärt habe, so! Behörden seien ‘von Emanuel Henry Brandt einfach im über sein bewegliches Vermögen gelassen worden. Die fommission sei auh nicht berechtigt gewesen, etwas steuerp steuerfrei zu lassen, und es müsste daher hon deshalb L steuer eintreten. Auf der Basis einer ungesetzlichen Nich rung von 15 Millionen — zwar habe der Verstorbene a Zürcher Liegenschaft ungenügend versteuert ; es solle der Nacsteuerberechnung zu Grunde zu legende Mehrbe diesem Orte gleichwohl bloss auf 15 Millionen vera werden — ergebe sich nun:

a) Nachsteuer an den Staat:

von 415 Millionen . . Fr. 337,500 pro 1907: ebensoviel . y 337,500 pro 1908: Einfache Ergänzungssteuer, 4/5 9/50 von 15 Millionen für 6 Mme... y 31,875 Total der Nachsteuer an den Staat... . Fr. 706,875 Übertrag : Fr.

terlafsen Übertrag: Fr. b) Nachsteuer an die Stadt Zürich (auf der gleichen Basis berechnet) . y 945,300 ohnorte e) Nasteuer an die Kirch- 1mandite gemeinde Neumünster (ent- @ M AW ‘Staats. Total der Nachsteuern . Fr. 1,730,950 “uE II. Erbschaftssteuer: che der Für diese sei von folgendem Vermögen auszugehen : tig, dass Liegenschaft in Zürich, nah nen Teil amtlicher Wertung . . . Fr. 2,179,460 bern: vie Kommandite bei A. Leemann Unklacen & Cie. in Zollln 150,000 Stenex- Fahrhabe in Zürich. y, 200,000 flichtiges Übriges bewegliches AMD, ie Nach- mindestens . „ 415,000,000 tversteue- Summa Fr. 17,529,460 uch seine Hievon abzuziehen: Nachsteuen „ 41,730,950 aber der Gef gasöstenerpslghtiges Vertrag „an mögen... y 415,998,510 schlagt“ Summa Fr. 15,798,510 Fr. 1,730,950 Hievon 3%, Erbschaftssteuer . „ 473,955 Legatsteuer :

(Die Legate seien nämlich offenbar tross dem Erbverzicht der Witwe Jda Brandt gültig und würden jedenfalls ausbezahlt werden.) von den in Prozenten des Vermögens ausgesetzten Legaten Fr. 251,650 von den Éleineren Legaten . y 3240 Gesamtforderung Fr. 2,459,795 Diese Steuerforderung, mit der ihr zu Grunde liegenden Vermögensberechnung, werde in dem Sinne aufgestellt, dass angenommen würde, es sei dem Rekurrenten nicht möglich, richtigkeit darzutun, falls er nicht binnen angemessene! sämtlichen auf die Vermögenslage des Emanuel Hen Bezug habenden Aufschlüsse erteile und die „diesfälli und Handelsbücher, Vermögensverzeichnisse und übrigen vorlege, soweit sie erforderli seien, um an der Han die Überzeugung zu gewinnen, dass sie über die Erbscha nisse vollen Ausschluss geben“.

Für den Fall, dass sich im weiteren Verlaufe des : ein grösseres, im Kanton Zürich steuerpflichtiges Ver1 das in Anschlag gebrachte, ergeben sollte, bleibe die Erl Erbschaftssteuer, sowie auch der Nachsteuer, vorbehalten; die Erhöhung der Erbschaftssteuer, falls sich ergeben die Witwe Brandt, ausser den Kleidern und einigen eigenes Vermögen hinterlassen habe.

Auf der Grundlage dieser Verfügung dev Finanzdirek der Rekurrent sodann am 24. Oktober 1908 von d sektion des Stadtrates Zürich zur Zahlung folgender die Stadtkasse aufgefordet :

Nachsteuern pro 1906 und 1907. . Fr.

Einfache Ergänzungssteuer pro 1908. . - x Total Fr. (also 300 Fr. weniger, als die Finanzdirektion berech Ebenfalls auf Grund der Verfügung der Finangzdir 15. Oktober 1908 forderte am 26./27. Oktober 1908 gutsverwaltung Neumünster namens der Kirchgemeinde è einer Nachsteuer von 78,750 Fr. (also 25 Fr. wenige der Berechnung der Finanzdirektion).

Für die in der Verfügung der Finanzdirektion Gesamtforderung von 2,459,795 Fr. wurde ferner a tober namens des Staates, der Stadt und der Kirchg Arrestprosequierungsklage erhoben. Die Behandlung d ist vom Bezirksgeriht Zürich bis nah Beendigung d strativverfahrens sistiert worden.

C.

Am 3. November 1908 ergriff Brandt gegen die der Finanzdirektion vom 15. Oktober den Rekurs a gierungsrat, mit folgenden Anträgen: :

ihre Un- „L. Aufhebung der Verfügung, weil die Finanzdirektion vor * Frist die „der Durchführung des Verfahrens vor der Schässgungskommission ry Brandt „weder Vervollständigung des Jnventars verlangen und irgendgen Zins- „welche Androhungen erlassen, noh Erbschafts- und Nachsteuern Urkunden“ „defretieren kann. d derselben „II. Eventuell: ftsverhält- „A. Aushebung, eventuell Reduktion der Nachsteuer.

B.

Reduktion der Erbschaftssteuern in der Weise, dass Verfahrens „1. keine Steuern von andern als den im Jnventar aufnôgen, als „geführten, zurzeit des Todes im Kanton befindlichen dhung der „Aktien erhoben wird; desgleichen „2. feine Steuer von den Legaten erhoben wird, da diese sollte, dass „gar nicht existieren ; : Schmuck, „3. Die Liegenschaften in Zürich höchstens auf 1,150,000 Fr.

„geshässt werden und daher der in Zürich erbschaftstion wurde „steuerpflichtige Nachlass auf 1,500,000 Fr. und die er Steuer- „Erbschaftssteuer à 3%/, hievon auf 46.000 Fr. beBeträge an „rechnet wird.

C.

Gewährung einer vierwöchentlichen Zahlungsfrist von der 00,000 „rectskräftigen lehtinstanzlichen Feslsetzung der Steuerforde- 45,000 „rung an. 45,000 „D. Aufhebung der für den Fall der Nichteinreichung eines net hatte). „Inventars erlassenen Androhung, sowie der Aufforderung zur ettion vom „Vorlegung der Zins- und Handelsbücher, Vermögensverzeichnisse ie Kirchen- „und übrigen Belege.“ ie Zahlung Das Begehren sub Il A wurde folgendermassen begründet:

1. Es werde in willkürlicher Weise die in § 3b des Steuergesetzes zugesicherte „Steuerfreiheit für ausländische Liegenschaften aufgestellte und damit verbundenes Besiztum“ verlesst.

n 34. Of- 2. Es liege eine unzulässige Doppelbesteuerung gegen den Reemeinde die kurrenten und damit zugleich eine Verlegung des Staatsvertrages jeser Klage mit Russland vor.

2. Jn den Steuerbehörden sei ſt. Z. auf die Besteuerung des -, als nach 3° Admini- ‘ n im russischen Geschäft investierten Vermögens verzichtet worden; Verfügung es sei daher dolos, dieses Vermögen mit einer Nachsteuer zu ben den RNe- legen.

4. Nichts spreche dafür, dass der Verstorbene 15 Millionen Franken in beweglichen Aktiven in Russland bese nah den Akten könnte vielmehr höchstens ein Wert 2—3 Millionen Franken angenommen werden.

Gleichzeitig mit der Einreichung des Rekurses wurd such gestellt, es sei dem Rekurrenten eventuell eine Frif 5. Dezember zu gewähren, damit er sich noch über dit land befindlichen Aktiven äussern könne.

letzterm Begehren entsprach der Regierungsrat an vember 1908 durch Ansetzung einer Frist bis zum 5. 1908. Diese Frist wurde sodann bis zum 12. Deze längert. Der Rekurrent erklärte jedoch am 14. Dezembe überhaupt im Detail einzutreten“. Er wolle bloss bem die im Testament des Emanuel Henry Brandt für zahlung der Legate vorgesehene Frist von 3 Jahren Vorhandensein liquider Aktiven in Russland spreche.

Jm März 1909 produzierte die Finanzdirektion i revisionsverfahren vor dem Audienzrichter eine ihr inzu gekommene Übersetzung der Kopie eines Jnventars über lass des Emanuel Henry Brandt in Russland. Nach d ventar, welches von der Witwe Brandt kurz nah dem Emanuel Henry Brandt dem St. Petersburger Bez eingereicht worden war, besass Emanuel Henry Brandt 6,5( 5° Cts. „Bargeld“, sowie für 6,712,336 Fr. Werttit Ferner berief \sich die Finanzdirektion auf folgende Auskunstei des Kaufmännischen Verbandes der Stadt erhaltene Juformation: Teilhaber der Firma seien des Emanuel Henry Brandt gewesen: dieser selbst Adoptivsohn, der heutige Rekurrent; der lettere seit Jan und zwar zu einer Quote von 109%/,. Ferner sei die El Emanuel Henry- Brandt als solche gleichzeitig Mitinhal “ seiner Unternehmungen bis zur Hälfte der Einlagehöh Der Wert der Liegenschaften, einschliesslich der Gebäulich der damit verbundenen Betriebseinrichtungen der Firm rund 28 Millionen Rubel, abzüglich zirka 8 Millionen zu veranschlagen. Dazu komme:

SUNg. sen habe; Y a) Wert der beweglichen Teile der Betriebsvon zirfa einrichtungen, rund... Rubel 1,000,000 b) Wert der Warenvorräte, rund . «„ 2,000,000 e das Ge- c) Wert der übrigen Geschäftsaktiven, wie t bis zum Buchguthaben, Bankguthaben, Betriebsin Russ- fonds, ud i 5,000,000 zusammen Rubel 8,000,000 19. No- Endlich sei Emanuel Henry Brandt EigenDezember tümer von Aktien im Wert von mindember ver- stens . e „ 12,000,000 r, er lehne gewesen... (Folgt die Spezifikation dieses Aktienbestandes.) Das nzdirektion ganze, nah dem Tode beider Eheleute Brandt an den Adoptiverfen, dass sohn Wilhelm Emanuel übergegangene Vermögen derselben werde die Aus- auf 50 Millionen Rubel gesägt. gegen das Am 4. Mai 1909 stellte der Rekurrent beim Regierungsrat das Gesuch, es sei ihm nochmals eine Frist zur Einreichung von n Arrest- Belegen über die russischen Nachlassaktiven und die russischen ischen zu- Steuerverhältnisse zu gewähren. den Nach- Bevor er eine Antwort auf dieses Gesuch erhielt, reichte Brandt iesem Jn- am 21. Mai 1909 verschiedene, von ihm als „Belege und AufTode des sslusserteilungen“ bezeichnete Akten ein, welche jedoch wesentlich rfsgerichte dazu bestimmt waren, die vom Rekurrenten an der Auskunft des 7,TT5 Fr. Warschauer Juformationsbureaus, an der Übersetzung der Kopie L. des russischen Juventars, sowie auch an der Kopie als solcher ge- , von der geübte Kritik zu unterstüssen. Der Nekurrent suchte insbesondere Warschau darzutun, dass der in der Übersetzung für den Betrag von eim Tode R. 7,507,775. 60 gebrauchte Ausdruck „Bargeld“ sich in Wirkund sein lichkeit auf den Kapitalkonto des Emanuel Henry Brandt in der tar 1907, Firma E. H. Brandt & Cie. beziehe, dass ferner die angeführten jefrau des Wertschriften im Betrage von rund R. 6,712,336 der Firma E. H. erin aller Brandt & Cie. von Emanuel Henry Brandt als Betriebskapital * gewesen. geliehen, und dass die meisten dieser Wertschriften von der Firma leiten und behufs Beschaffung des nötigenKredits bei einer Bank faustpfändlich

A.

sei auf hinterlegt worden seien. Sodann produzierte der Rekurrent eine BePassiven, scheinigung eines Rechtsanwaltes in St. Petersburg, wonah jener Kapitalkonto und jene Wertschriften den ganzen in Russland befindlichen Nachlass des Emanuel Henry Brandt repräsentieren ; ferner die Bescheinigung eines Notars darüber, dass von diesem Nach schaftssteuer im Betrage von 80,491 Nubel bezahlt word all diesen Belegen zog der Rekurrent in seinem Beg vom 21. Mai 1909 den Schluss, dass die Jnformatio1 kunftei in Warschau unrichtig und „die Schlussfolge Finanzdirektion aus ihrer falschen Kopie des Nachla| unhaltbar seien, sowie dass Brandt in Russland keine die Finanzdirektion in ihrer Verfügung annehme, au Anteil an den Liegenschaften der Firma noch ein bew Zürich zu versteuerndes Vermögen von 15 Million habe, sondern dass vielmehr auch sein in Russland befir wegliches Vermögen als in den dortigen Waldungen werken und in dem dazu gehörenden Holzhandel immobil den russischen Liegenschaften wirtschaftlich verbundenes erscheine, welches nach § 3b des zürcherischen Steuerge] nach der bundesgerichtlichen Judikatur, in Zürich steuerf Jhrerseits beantragte die Finanzdirektion im Schof gierungsrates, es seien die Androhungen gegen den im Falle weiterer Verweigerung vollen Ausschlusses in zu verschärfen, dass die Steuern nah Massgabe des Inventars und der Jnformation aus Warschau erhö

D.

— Am 2. September 1909 beschloss der Regieru Kantons Zürich:

I. Der Rekurs wird abgewiesen.

II. Die Auflage an den Rekurrenten betreffend J reichung und Produktion der zum Nachweis der Vo des Jnventars nötigen Bücher und weitern Urkunden e auch auf die Verlassenschaft der Frau Jda Brandt; di und die Androhung für den Fall der Nichtbefolgung Sinne der Erwägungen verschärft.

Die Begründung dieses Entscheides — zugleich Präzisierung seiner Bedeutung — lässt sich folgender sammenfassen:

Die Finanzdirektion sei befugt gewesen, die Verfü 15. Oktober 1908 vor Durchführung des im § 9 ! Erbschaftssteuergesetzes und §8 26—30 des Staatsst vorgesehenen Jnventarisierungsversahrens zu erlassen.

[lass die Erb- Über bestehe kein Streit, dass Steuernachzahlung und Erbschaftsen sei. Aus steuern nah Massgabe des im Kanton Zürich steuerpflichtigen leitschreiben Vermögens von der Finanzdirektion festzusesszen seien. Die Organe i der Aus- aber, die nah den zitierten Vorschriften das steuerbare Vermögen ‘ungen der ausmitteln, d. h. die Schässungskommission und eventuell die Exzinventars“ pertenkommission, seien lediglich Hülfsorgane der Finanzverwaltung 3wegs, wie für die im Gesetze ihnen ausdrücklich zugewiesenen Ausmittlungssser seinem und Wertungsfunktionen, deren Ausübung, soweit nötig, durch die egliches, in Mitwirkung der ordentlichen Verwaltungsbehörden zu sichern sei. en besessen Der Schässungskommission stehe es nicht zu, einen Streit daridliches bez über, was steuerpflichtig sei, was in den Vermögensstatus des und Säge- Inventars aufgenommen werden müsse und was nicht, zu beisiertes, mit urteilen, sondern der Finanzdirektion und eventuell dem ReVermögen gierungsrate; die Schässungskommission sei auh nicht in der esses, sowie Lage, bei beharrlicher Renitenz des Pflichtigen von sich aus die rei sei. Vorlegung der Vermögensausweise, insbesondere der Zins- und e des Re- Handelsbücher (§ 28 Abs. 2 des Steuergesetzes), zu erzwingen, Rekurrenten sondern bedürfe hiezu je nach den Umständen der Unterstüssung dem Sinne der ordentlichen Behörden.

russischen Jnfolge der Weigerung des Rekurrenten, ein vollständiges ht würden. Nachlassinventar einzureichen, sei nun der Steuervorstand der Stadt ngsrat des Zürich nicht in der Lage gewesen, der Schässungskommission bezw.

ihrem Präsidenten ein solches vorzulegen. Unter diesen Umständen sei es durchaus korrekt gewesen, dass die Finanzdirektion die zuerst nventarein- vom Steuervorstand ausgegangene Aufforderung zur Einreichung llständigkeit des Inventars ihrerseits wiederholt habe. Die Feststellungen der rstreckt sich Finanzdirektion über den Umfang der Jnventarisations: und se Auflage Steuerpflicht seien vollinhaltlich zu bestätigen. Die für deu Fall werden im weiterer Renitenz erlassene Androhung von Nechtsfolgen habe umsomehr der Sachlage entsprochen, als der in der Verfügung die nähere enthaltene Wahrscheinlichkeitsnachweis über den der Nachsteuer- und massen zu- Erbschaftssteuerforderung zu Grunde gelegten Vermögensbestand durch die seitherigen Bestellungen nicht bloss bestätigt, sondern weit gung vom überholt worden sei. Mbs. 41 des Als unbegründet erscheine auh die Behauptung, die Finanzeuergesetes direktion sei zur Dekretierung von Erbschafts- und Nachsteuern Denn dar- vor Beendigung des Jnventarisationsverfahrens (§8 26—30 des Staatssteuergesezes) nicht berechtigt gewesen. Zwar bi Regel das Ergebnis der Jnventarisation die formelle ( für die Ausrechnung der Erbschastssteuer. Dabei sei jedo gesetzt, dass die Jnventarisation selbst ordnungsgemäss werden fönne. Dies sei aber im vorliegenden Falle Renitenz des Rekurrenten nicht möglich gewesen.

Durch seine beharrlice Weigerung, das verlangte einzureichen, habe sih der Rekurrent des in § 11 des ( steuergesetzes und § 39 des Staatssteuergesetzes mit S bedrohten Vergehens der absichtlihen Vermögensverh schuldig gemacht. Denn zur Ausscheidung des steuerf steuerpflichtigen Teil des Nachlasses und zur Feststellun, trages reinen Vermögens, den die im Kanton Zürich tigen Nachlassaktiven repräsentieren, sei die Kenntnis des Nachlasses in Aktiven und Passiven erforderlich.

Die gleiche Tendenz, die Steuerbehörden über seine V verhältnisse, insbesondere über die Zusammensetzung des Besisses“ im Unklaren zu lassen und dadurch eine nie schässung zu bewirken, habe nah einem Berichte des ( standes der Stadt Zürich der Erblasser selbst befolgt, un danach direkt als unwahr bezeichnet werden, dass die 0 Taxationsorgane je den Standpunkt des Rekurrenten den Umfang der Steuerpflicht akzeptiert hätten.

Nach § 1 des Erbschastssteuergesetzes müsse mit einz nahme der auswärtigen Liegenschaften das gesamte von Henry Brandt hinterlassene Vermögen zur Erbschaftsste1 gezogen werden. Dies stimme mit der bundesgerichtlih in Doppelbesteuerungssachen überein und stehe auch 1 völkerrechtlichen Grundsass im Widerspruch.

Ebenso verhalte es fsich mit der zu erhebenden Nad Emanuel Henry Brandt nach § 3 b des Staatssteuerge pflichtet gewesen wäre, sein gesamtes Vermögen, mit “ der russischen Liegenschaften und ihrer gesezlichen Perti Zürich zu versteuern. Daraus, dass Zürich das Vermög auswärts Wohnende in Zürich ein Geschäft betreiben, steuere, könne der Rekurrent nichts zu seinen Gunster dies berühre lediglich die hier nicht zu beurteilende è lde in der weit Zürich nach Gese und Praxis die Steuerhoheit gegen ausSrundlage wärts Wohnende ausdehnen dürfe, und nicht die davon wesentlich H voraus- verschiedene Frage, welche Grenzen gegenüber im Kanton domidurgeführt zilierten Personen zu beobachten seien. wegen der Eine absichtliche Vermögens verheimlihung sei nachgewiesen einmal bezüglich der im russischen Jnventar als EigenInventar tum des Erblassers angegebenen Wertpapiere im Schässungsbetrage 5rbschafts- von 2,932,957 Rubel = 6,712,336 Fr., deren wirklicher Wert teuerstrafe übrigens auf Grund von Börsenkursen und Dividendenzahlungen eimlichung pro 1906/8 mit 7,317,198 Fr. 50 Cts. zu berechnen sei. Der ‘eien vom Rekurrent habe zwar mehrere Bescheinigungen eingelegt, nah J des Be- welchen Emanuel Henry Brandt der Firma E. H. Brandt & Cie. euerpflich= jene Wertpapiere behufs Beschaffung von Kredit geliehen und die gesamten Firma dieselben auch wirklich bei zwei Banken faustpfändlich hinterlegt habe. Jndessen bleibe nicht bloss dem Rekurrenten der ermögens- Nachweis der Jndentität der nach dem erwähnten Vermögens- „russischen verzeichnis „im Comptoir E. H. Brandt & Cie. deponierten rige Ein- Wertpapiere“ mit den von dieser Firma bei Banken verfaust- >teuervor- pfändeten Werttiteln, sowie des Schuldbetrages, für welchen die d es müsse letzteren haften, noch zu leisten, sondern es erscheine der betreffende rdentlichen Verpfändungsakt zum voraus als „einflusslos auf das Mass der betreffend auf die Wertschriftensumme von 7,317,198 Fr. 50 Cts. entfallenden zürcherischen Steuern“. Denn nach dem Petersburger iger Aus- Vermögensverzeichnisse habe Emanuel Henry Brandt ausser den Emanuel Wertschriften ein „Kapital in barem Gelde“, betragend 2,833,122 ter heran- Rubel 87 Kopeken — 7,507,775 Fr. 60 Cts., im Handelsen Praxis unternehmen der Firma E. H. Brandt & Cie. besessen. Demnach nit keinem sei, troy der behaupteten Darlehenserhebung bei Banken auf die

Wertschriften des Erblassers, im Handelsgeschäft der Firma steuer, da E. H. Brandt & Cie. ein so bedeutendes Reinvermögen angelegt setzes ver- gewesen, dass der Erblasser daraus — über das unbeschwerte Xusnahme Eigentum an den mehrerwähnten Wertschriften hinaus — eine nenzen, in Summe von 7,507,775 Fr. 60 Cts. „in barem Gelde“ zu been, womit ziehen gehabt hätte. Als Teil des beweglichen Vermögens des Erbganz be- lassers unterstehe auh diese, vom Rekurrenten ebenfalls verheimfolgern; lichte Guthabensumme, neben den Wertschriften, der zürcherischen rage, wie Steuerhoheit.

Der Rekurrent behaupte nun allerdings, das gar land befindliche bewegliche Vermögen des Erblassers dortigen Waldungen und Sägemühlen und in dem da den Holzhandel „immobilisiert“ und, weil dafür in jährlichen Steuern und die Erbschastssteuern bezahlt n bundesgerichtlichen Judikatur, am zürcherishen Wohnsi Die Behauptung der „Jmmobilisierung“ sei aber j Bezug auf denjenigen Teil des Vermögens, welchen papiere repräsentieren (7,317,198 Fr. 50 Cts.), „dur sache selbst widerlegt“, da Wertpapiere bewegliches Ve sowohl na zürcherischem Steuerrecht als nach der b1 lichen Rechtsprehung stets am Wohnort des Pflichti steuern seien. Was das Guthaben von 7,507,775 # an die Firma E. H. Brandt & Cie. betreffe, so spre zeihnung ebenfalls dagegen, dass es die gesamte au lasser entfallende Quote des Gesellschaftsvermögens Aktiven des Handelsunternehmens, Waldungen und inbegriffen, darstelle. Solange nicht durch Vorlegung schaftsvertrages, der die Zusammensesszung des Geschäf und die Beteiligung des Erblassers an demselben dartue! Bilanzen, Gewinnkonti und Detailverzeichnisse de Aktivengattungen, sowie durch die Privatbücher und di mögensverhältnisse beschlagenden Skripturen des Er Vermögensbeziehungen unzweifelhaft aufgedeckt seien, n Auffassung sestgehalten werden, dass auch die Guthabe! 7,507,775 Fr. 60 Cts. in vollem Umfange am Wohnort des Erblassers der Vermögens- und Erk unterliege, und dass davon, weil der Rekurrent sie ventarisierung verheimlicht habe, die entsprechenden € zu entrichten seien. Sollte sich aus den dem Rekurrent den Aufschlüssen ergeben, dass jene Summe unzutreffen! haben in barem Gelde“ bezeichnet worden sei und den Saldo des Kapitalkonto des Erblassers in der Firma C & Cie. darstelle — wobei die Höhe desselben nah V wahren Wertes der einzelnen Vermögenskomponenten ders zu bestimmen wäre —, so bestehe in diesem Fa!

gem Musse mögens- und Erbschaftssteuerpfliht im Kanton Zürich für dieje m iis, jenige Quote des „Kapitaltonto“ des Erblassers, welche sih aus zu gehören- dem proportionalen Wertverhältnis der beweglichen Geschäftsaktiven Russland die zum liegenschastlichen Teile derselben ergebe. Die Besteuerung des orden seien, beweglichen Teils der Geschäftsaktiven sei selbstredend für Zürich 1< nah der auch dann zu beanspruchen, wenn sich zeigen sollte, dass der $ steuerfrei, „Kapitalskonto“ nicht identisch mit dem Kapital „in barem Gelde“ ‘denfalls in sei, sondern dass darüber hinaus dem Erblasser noh ein Anteil die Wert- am Wert der Jmmobilien und Beweglichkeiten des Geschäftes geh diese Tat- hôre. Es greife dann bloss in Bezug auf das Mass der Steuer rmögen, und die Unterscheidung Plat, „dass die Straffolgen für Vermögensindesgericht- „verheimlihung si nicht auf diejenigen Vermögensteile erstrecken, gen zu verz „welche erst infolge der nachträglichen Aufschlusserteilung des Rejr. 60 Cis. „turrenten zur Kenntnis der Steuerbehörden gelangen, während he seine Be- „die Steuerstrafen auf den ganzen Betrag der troy der bisherigen den Erb- „Weigerung des Rekurrenten entdeckten Vermögenswerte, speziell , jede Art „auh der Summe von 7,507,775 Fr. 60 C18., sich erstrecken, Sägemühlen „soweit nicht vom Rekurrenten dargetan wird, dass und in welchem des Gesell „Betrage sie auf in Zürich steuerfreies Vermögen, d. h. auf JmSvermögens „mobilien in Russland, entfällt“. iden Bücher, Übrigens weise die von der Auskunftei des Kaufmännischen r einzelnen Verbandes der Stadt Warschau erhaltene Jnformaiion auf ein è seine Ver- bedeutend grösseres bewegliches Vermögen als das in den bisblassers, die herigen Ausführungen konstatierte hin, nämlich auf ein Vermögen 1ússe an der von rund 50 Millionen Nubel. Die Wichtigkeit dieser Jnformasumme von tion werde zwar vom Rekurrenten bestritten. Allein sein ganzes zürcherischen Verhalten mahne so sehr zur Vorsicht, dass von ihm der strikteste schaflssteuer Gegenbeweis verlangt werden müsse. Es liege keine Veranlassung bei der Jn- vor, in die Glaubwürdigkeit der Mitteilungen der Warschauer teuerstrafen Auskunftsstelle, als einer Jnstitution des Verbandes der dortigen en obliegen Kaufmannschaft, Zweifel zu setzen. als „Gut- Für die Zürcher Erbschaftssteuer komme dabei auch derjenige uchmässigen Teil der beweglichen Firma-Aktiven in Anrechnung, mit welchem

H.

Brandt der Erblasser den Rekurrenten, anlässlich des Eintrittes des tassgabe des legteren in die Firma, am Geschäftsvermögen habe partizipieren noch beson- lassen, es wäre denn, der Rekurrent könnte den Nachweis leisten, le die Ver- dass nicht eine Schenkung des Erblassers an ihn stattgefunden, sondern dass er die Anteilschafi am Geschäft durch ei wertige Gegenleistung erworben habe.

Ferner sei E. H. Brandt verpflichtet gewesen, den Ant Ehefrau an den beweglichen Aktiven der Firma E. H & Cie., gemeinsam mit seinem eigenen Vermögen, eben Kanton Zürich zu versteuern. Da er dies nicht getan eine entsprechende Nachsteuer zu erheben.

Jm weiteren unterstehe jenes Vermögen der Frau Bro der Erbschaftssteuer. Erbe sei ebenfalls der Rekurr gemäss gesetzlicher Ergfolge, da er bloss seitens des E. H adoptiert worden und auch sonst kein erbberechtigter Ve der Frau Brandt sei, wohl aber gemäss Testament der Da der Rekurrent auf die vom Steuervorstand dè Zürich an ihn gerichtete Aufforderung zur Einreichung € ventars auh über den Nachlass der Frau Jda Brand habe, sie habe nur Kleider und etwas Schmuck hinter! liege in Bezug auf den Nachlass der Frau Brandt offenk falls Verheimlichung von Aktiven vor, um sie der amtli ventarisation, zum Zwecke der Umgehung der zürcherisc mögens- und Erbschaftssteuern, zu entziehen. Es wäre weit gegangen, aus den Mitteilungen der Auskunsftsf Kaufmännischen Verbandes der Stadt Warschau zu sli Vermögensverheimlichung in dem nah ihren Angaben handen zu vermutenden Betrage nachgewiesen sei. W sei es, in Nücssicht auf die gesegliche Pflicht des Re zur Klarlegung der Nachlassverhältnisse der Eheleute B Hand aller ihm zugänglichen Urkunden und anderweitigen mittel, gerechtfertigt, die Androhung für den Fall de lassung einer vollständigen Aufklärung in dem Sinne shärfen, dass angenommen würde, es sei in Russland dur das St, Petersburger Jnventar konstatierten 14,824 20° Cis, hinaus ein Mehrbetrag an beweglichem, im Kanto steuerpflichtigen Vermögen der Eheleute Brandt, bezw. de renten, bis zu dem aus den Mitteilungen der Warschau funftsstelle zu schliessenden Nettobetrag von 44,160, (= 20 Millionen Nubel Mobiliarvermögen, abzüglich à lionen „verhältnismässige Passivenquote“ = 16?/, Million 1e gleih- = 44,46 Millionen Franken), jene 14,824,980 Fr. 10 Ets. inbegriffen, vorhanden. eil seiner Die Frist für Aufschlusserteilung und Erfüllung der ver- … Brandt schiedenen Beweisauflagen werde auf 6 Wochen, von der Mitfalls im teilung des regierungsrätlichen Beschlusses an den Vertreter des habe, sei Rekurrenten an, erstreckt. Jnnert dieser Frist habe der Rekurrent insbesondere auh diejenigen amtlichen russishen Urkunden „in ndt au von den betreffenden Amtsstellen selbst beglaubigten vollständigen nt, nicht Abschriften“ einzureichen, welche sich auf die detaillierten Steuer- . Brandt berechnungen von den Verlassenschaften der Eheleute E. H. und rwandter Jda Brandt und auf die gerichtliche Bestätigung der Erbenqualität leteren. des Rekurrenten am Nachlass sowohl des E. H. Brandt, als seiner

er Stadt Witwe beziehen. ines Ju- Bezüglich der Erbschaftssteuer könne für die zürcherische Liegent erklärt schaft am betreibungsamtlichen Wertansass von 2,179,460 Fr. festassen, so gehalten werden. ar eben- Auch die Legatsteuer sei aufrechtzuhalten, da die Auffassung des hen Jn- Rekurrenten von der Hinfälligkeit der Legate höchstens dann akzepszen Ver- tiert werden könnte, wenn er von sämtlichen Legataren die Anjedoch zu erkennung seines Standpunktes oder ein rechtskrästiges Gerichtstelle . des urteil, wonach die betreffenden Legatansprüche nicht zu Recht beessen, dass stehen, beibringen würde. als vor- Sei somit die Verfügung der Finanzdirektion in allen Teilen hl aber zu bestätigen, so komme nun aber noh hinzu: urrenten a) wegen der fonstatierten Vermögensverheimlichung von randt an 14,824,974 Fr. 10 Cts.: eine 10fache Strafsteuer im Sinne von Beweis- § 39 des Staatssteuergesezes. Dieselbe betrage für 7 Monate des ju vers Jahres 1908: 41/, 9/6 von 14,824,000 10= 367,510 Fr. ; über die, Þ) wegen derselben Vermögensverheimlichung: eine dreifache bezw., 974 Fr. unter Berücksichtigung des in der Erbschaftssteuer selber enthaltenen n Zürich Steuerbetrages, eine doppelte Erbschaftssteuernachforderung im Rekur- Sinne von § 11 des Erbschaftssteuergesezes, und zwar (definitive er Aus- Festsetzung vorbehalten) „von einer in Rücksicht auf in Abzug 000 Fr. „tommende Straf- und Nachsteuer auf 13 Millionen Franken 1/, Mil- „abgerundeten Summe“. Das ergebe einen Betrag von 780,000 Fr. en Rubel (== 6°/, von 13,000,000 Fr.) Eventuell habe der Rekurrent diese Strafsteuern von der geringern Betrage zu entrichten, welher von der Sum 14,824,974 Fr. 10 Cis. allfällig für russishe Jmmobilic rechnen sei (gemeint ist offenbar: welcher si ergebe, w jenen 14,824,974 Fr. 10 Cts. der Wert allfällig darin inbe russisher Immobilien abgerechnet werde);

c) eine Steuernachzahlung an den Staat, die Stadt Zü die Kirchgemeinde Neumünster auf Grund derjenigen Ver beträge, welche bei voller Klarlegung der Nacblassverhält! Eheleute Brandt „als, die Summe von 15 Millionen übersteigendes bewegliches Vermögen resultieren“; eventuell, genügender Aufklärung: auf Grund derjenigen Summe, w diesen Fall als Maximalbetrag des in Russland besindliche: lichen Vermögens der. Steuerberechnung zu Grunde zu leg 29 460,000. Dabei sei die Erbschaftssteuer vom Nachlass Brandt à 40 9/, nebst Zuschlag nah § 4 Schlusssass schaftssteuergesezes zu berechnen;

d) die einfache Erbschaftssteuer auf derselben Grundla Endlich wird bemerkt: da es sich um eine fällige Ste rung handle, hestehe die gesetzliche Pflicht zur Bezahlung zugszinsen à 5 9/, vom Verzuge an, die denn auch in de schrift an das Bezirksgericht geltend gemacht worden seien.

E.

— Am 18. Oktober 1909 liess der Rekurrent dem vorstand der Stadt Zürich gegenüber die Erklärung abgebe nichts anderes und nicht mehr in Russland geerbt habe, als dem zu Handen des Bezirksgerichtes St. Petersburg ang Inventar aufgeführt sei. Der Rekurrent reiche deshalb ei desselben ein, „als Ergänzung der dem Steuervorstand am und am 20. August 1908 eingereichten Jnventare. Zu mündlicher Auskunft sei sein Anwalt als von ihm bezeichne glied der Schäbssungskommission (§ 28 des Staatssteue bereit.

Am 19. Oktober sodann liess der Rekurrent dem Reg rate u. a. anzeigen, dass er hinsichtlih „der an ihn gestell „saftssteuerforderung, der dreifachen Steuerbusse und der „haft für Legaisteuern, in aller und jeder Beziehung, ( njenigen „hinsichtlih der Frage der Ergänzung der JFnventare 2c., den nah ne von § 9 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesezes endschliesslichen Entscheid n abzu- „der Gerichte“ anrufe; ebenso „hinsichtlich der vom Regierungsnn von „rat angeordneten Nachsteuerbusse, den in § 39 des Staatssteuerzriffener gesetzes vorgesehenen gerichtlihen Entscheid. “

F.

— Ebenfalls am 19. Oktober 1909 hat Brandt gegen den rich und ihm am 7. September zugestellten Entscheid des Regierungsrates mögens- den staatsrehtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit tisse der folgenden „Rechtsbegehren und Anträgen“:

Cagna I. betreffend die Erbschaftssteuer: [che für Es sei durch Urteil auszusprechen: 1 beweg- „A. dass die Finanzdirektion und der Negierungsrat nicht n wäre, „tompetent gewesen seien, selbst anstatt der Schässungskommission Fr. = „Und der gerichtlichen Expertenkommission eine Ergänzung des er Frau „Nachlass-Juventars anzuordnen und diese wegen Nichtbefolgung es Erh- „dann selbst nebst Taxation des Nachlasses des E. H. Brandt „vorzunehmen (§§ 26—30 des zürch. Staatssteuergesesszes und

E.

„Ziff. 3 der VO des Obergerichts vom 18. November 1874 uerforde- „zu § 30 des Staatssteuergesetzes im Sammelband vom Jahre der Ver- „1906, S. 620); c Klage- „B. dass daher die Finanzdirektion und der Regierungsrat „nicht befugt waren, die inmi Rekurse auf Seite 2, suh Ill, IV Steuer- „Und V erwähnten Auflagen, Fristansesszungen und Androhungen zu: n, dass er „machen; ° was in „eventuell, dass die Fristansezungen und Androhungen als viel fertigten „zu weitgehend im Sinne der im Rekurse gemachten Ausführungen 1 Doppel „abzuändern wären; 13. Juli „C. dass die Finanzdirektion und der Regierungsrat auch weiterer „nicht befugt waren, die Berechnung der Erbschaftssteuer und die tes Mit- „Steuerauflage § 9 (des Erbschaftssteuergesetzes) vor Durchführung rgeseizes) „des in §§ 26—30 des Staatssteuergesezes vorgesehenen Jnven- „tarisierunsverfahrens vorzunehmen. ierungs- „Sodann seien durch das Urteil des Bundesgerichts sowohl die ten Erb- „vom Regierungsrate bestätigte Erbschaftssteuerauflage der FinanzSolidar- „direktion vom 15. Oktober 1908, betragend 728,845 Fr., als lso auh „auch die in der Rekursschrift sub IIL, IV und Ÿ erwähnten Aufz „lagen, Fristansezungen und Androhungen beider Behörden „Verlegung der Art. 4 und 58 BV, nämlich wegen Re „weigerung und wegen willkürlicher, gewalttätiger Verler „8 9 Erbschaftssteuerges., der §§ 26—30 Staatssteuerg „der Ziff. 3 der zit. Verordnung des Obergerichts zu k „und aufzuheben, eventuell die Androhungen im Sinne di „führungen der Rekursschrift abzuändern und die Fristen 1 Jm übrigen solle in diesem Rekursverfahren über die Erb und Legatsteuer vom Nachlass der Eheleute Brandt und i Forderung des Triplum 2c. materiell nicht geurteilt werden Rekurrent gemäss § 9 Abs. 2 Erbschaftssteuerges. Über die : keit der an ihn gestellten Erbschaftssteuerforderung den C der Gerichte angerufen habe, was aber nicht ausscliesse, L Bundesgericht shon jesst im Wege des staatsrechtlichen Y veranlasst werden könne, „die namhaft gemachten Willkür „Finanzdirektion und des Regierungsrates zu annullieren u „Behörden zu zwingen, vorerst das Verfahren“ der §8 ‘ „des Staatssteuergesetzes in vorerwähnter Weise vor sid „zu lassen“.

IT. betreffend die Nachsteuerverfügung :

Es sei durch das Urteil auszusprechen :

E.

der Kapitalkonto des E. H. Brandt in der

E.

H. Brandt & Cie. in St. Petersburg im Betva 7,507,775 Fr. 60 Cts. (d. i. sein Geschäftsanteil am „der Aktiven und Passiven) sei im Kanton Zürich gem: „Élaren § 3b des Staatssteuergesezes nicht steuerpflichtig 6 „eventuell, es haben ihn die Steuerbehörden des Kantons „im ordentlichen Einschäzungsverfahren im Jahre 1903/ „nachher in den Glauben versetzt, resp. ihn darin belassen, „jenen Geschäftsanteil hierorts nicht zu versteuern habe, „wäre dolos, nah seinem Tode den Nachlass hiefür mit „steuern zu belegen ;

„FV. die von ihm der Firma E. H. Brandt & ( „St. Petersburg zur Kreditbeschaffung überlassenen V „(6,712,356 Fr. betragend) habe er ebenfalls gemäss $ wegen „nicht zu versteuern gehabt (eventuell höchstens den nicht verfausthtsver- „Pfändeten Teil der Werttitel), eventuell wie zub E; ng des „G. es sei ein unzulässiger Willkürakt und dolos, wenn die es. und „Finanzdirektion und der Regierungsrat eine Nachsteuerforderung assieren „darauf gründen, dass eine in Zürich gelegene Liegenschaft in den r Aus- „Jahren 1906 und 1907 niedriger versteuert worden ist, als eine teu an- „einseitig vom Betreibungsamt angeordnete Schätzung im Arrest- „verfahren als mutmasslichen Wert im Herbst 1908 angegeben chafts- „habe, und wenn sie der Nachsteuerforderung diese spätere betreiiber die „bungsamtliche Schasszung von 2,179,480 Fr. zu Grunde legen, , da der „während die Steuerbehörden im ordentlichen SteuereinshässzungsRichtig- „verfahren pro 1904 es zugaben, dass die Taxation der obersten ntsceid „Znstanz (Bezirksrat) im Liegenschaftensteuershätungsverfahren ass das „Pro 1900, welche den Ansass der städtischen Behörde von tekurses „1,230,000 Fr. auf 1,000,000 Fr. reduziert hatte, sogar im fte der „reduzierten Betrag von 900,000 Fr. in Berechnung gezogen nd diese „Und das Vermögen intl. 150,000 Fr. Kommandite bei Leemann 6— 30 „& Cie. auf 1,050,000 Fr. festgesetzt werde, und dann bis Ende ) gehen 1907 die amtliche Taxation der Liegenschaft auf 1,000,000 Fr.

„verblieb, im Steuertaxationsjahr 1908 aber auch bloss eine Er- „bdhung auf 4,150,000 Fr. stattfand und im Jahr 1909 auf 1,150,000 Fr. verblieb;

H.

es sei ein unzulässiger Willkürakt der Verfügung der Firma „Finanzdirektion vom 15. Oktober und eine Verletzung des klaren je von „8 38 Abs. 1 des Staatssteuergesezes gewesen, dass die FinanzSaldo „direktion gestüsst auf blosse Vermutungen eine Nachsteuerfordeiss dem „rung von 706,875 Fr. auf nicht versteuerten, angeblich aber jewesen, „steuerpflichtigen Vermögensteilen im angeblichen Wert von 15 MilZürich „lionen Franken dekretiert und dem Rekurrenten Frist ansetzte, um )4 und „den Beweis zu erbringen, dass die Voraussetzung einer solchen dass er „Strafsteuer nicht vorliege; und es „Ll. es sei ein unzulässiger Willkürakt gewesen und eine VerNach- „lessung des klaren § 38 Abs. 1 zit., dass in Dispositiv IT des „Beschlusses des Regierungsrates vom 2. September 1909, auf die. in „Grundlage anonymer Mitteilungen einer Warschauer Auskunftei Zerttitel „eine Berehnung der Nachsteuer à raison eines in Zürich steuer- 3h zit. „pflichtigen Vermögens von angeblich 44,160,000 Fr. und eine „dementsprechende Erhöhung der vorerwähnten Nachsteuerf „angeordnet wurde, falls nicht binnen Frist bis 19. Okto „Rekurrenten durch die im Beschlusse (zudem noch unklar „neten Urkunden dargetan werde, dass und in welchem „die Eheleute Brandt in Zürich steuerpflichtiges Verm „Russland besessen haben;

„K. es sei ein unzulässiger Willkürafkt und eine V „des klaren § 39 des Steuergesezes gewesen, in Erwä „des Beschlusses des Regierungsrates vom 2, Septemb „ordnen, dass zu der Nachsteuer von 706,875 Fr. 1 „Strafsteuer nah § 39 im Betrage von 367,540 Fi „tfomme.“ Endlich seien durch das Urteil des Bundesgerichts :

„L. wegen Verletzung von Art. 4 BV, nämlid „Rechtsverweigerung, willkürlicher Nichtanwendung des 8 „willkürlicher Verlegung von § 38 und 39 des Stal „gesetzes, willkürlicher Strafsteuerauflage ohne Vorlieg „Verschuldens des Betreffenden, sowohl die vom Regie „bestätigten Nachsteuerauflagen der Finanzdirektion von 706 „an den Kanton Zürich, von 945,300 Fr. an die Stad „von 78,775 Fr. an die Kirchgemeinde Neumünster- Zür| „beiden leizteren zudem wegen Jnkompetenz der Finan „und die an die Kirchgemeinde wegen Verlegung des Ar „— als auch die vom Regierungsrate in Verletzung à „angeordnete Strafsteuer von 367,510 Fr. aufzuheben, di „die oben H «ub und I erwähnten Auflagen, Fristan „Und Androhungen.“ Dem Rekurse liegen eine Anzahl neuer Belege bei, sondere eine beglaubigte Kopie des russischen Fuventars. dieser Belege sucht der Rekurrent darzutun, dass die eines beweglichen Vermögens von 15 bezw. 44 Million schliesslich der zürcher Aktiven) viel zu weit gehe. Jm Übr aus der „Begründung“ des Rekurses folgende, die bereit „Anträgen“ enthaltene summarishe Begründung er Stellen hervorzuheben :

1. Betreffend die Erbschaftssteuer : ad A. Jn der Ziff. 54 der „Anleitung der Finan betreffend das bei der Steuertaxation zu beobachtende Ve!

ung. orderung ber vom vom 5. Juni 1906, sei ausdrücklich bestimmt, dass es Sache der ) bezeich- Expertenkommission sei, „dem Pflichtigen die Anfertigung eines vollständigen Jnventars aufzugeben“. Also könne auch nur diese Betrage is, Í , : . : ögen in Kommission und nicht der Regierungsrat die Ergänzung eines unvollständigen Juventars anordnen, sowie die angemessenen Anerlegung drohungen erlassen. zung 10 ad B. Eine Kompetenzüberschreitung seitens des Regierungsxr anzu- rates liege auch darin, dass er die Auflagen und Androhungen oh eine der Finanzdirektion verschärft habe, trozdem doh nur ein Rekurs hinzu- des Pflichtigen vorgelegen habe. Wenn während der Pendenz des Rekurses neues Vermögen enideckt worden wäre, so wäre es Sache der Schässungs- und der Expertenkommission gewesen, dasselbe ) wegen zu inventarisieren und zu taxieren, und dann Sache der FinanzdirektSfteuer- gegen welche wieder ein Nekurs an den Regierungsrat und die ir nes Anrufung des gerichtlichen Entscheides möglich gewesen wäre. Das ungsrate ergebe sich u. a. auh aus § 9 des Erbschaftssteuergesezes, sowie 875 Fr. aus § 27 Ziff. 2 des Gesezes betreffend die Organisation des t Zürich, Regierungsrates, vom 26. Februar 1899, wonach alle Steuer- < — die sachen von der Finanzdirektion erstinstanzlich zu erledigen seien. Pe Em II. Betreffend die Nachsteuern: es 8 39 ad E. Unter den im russishen Jnventar aufgeführten gleichen T,50T,TT5 Fr. 60 Cts. „Bargeld“ sei in Wirklichkeit der Gesezungen schäftsanteil des Emanuel Henry Brandt in der Firma E. H. Brandt & Cie. zu verstehen, also ein wirtschaftlich mit ausländischen o insbe- Liegenschaften verbundenes Besiztum im Sinne von § 3h des Mittels zürcher Steuergesesszes. x \nnahme Um nach § 38 Abs. 1 des Staatssteuergesezes eine Strafnachen (aus- steuer auferlegen zu können, müsse die Finanzdirektion Beweise igen sind haben, aus denen sich ergebe, dass bewegliches, in Zürich steuer 3 in den pflichtiges Vermögen daselbst nicht versteuert worden sei; die änzenden Finanzdirektion sei somit beweispslichtig dafür, dass die 7,507,775 Gr. 2° Cis. bewegliches Vermögen betreffen, welches noh ausser dem Geschäftsanteil vorhanden gewesen sei, und nicht der Erbe des direktion Steuerpflichtigen für das Gegenteil. O x fahre n°, ad G. Da das im russischen Geschäft investierte Vermögen laut russischem Jnventar 14,220,114 Fr. 60 Cts. betrage, der

Regierungsrat aber die von der Finanzdirektion verfügt steuer auf der Basis eines der Steuer entzogenen Vermög 15,000,000 Fr. bestätigt habe, also von einer um zirka 800, oder, je nach der Taxation der Wertpapiere, immer! 176,000 Fr. höhern Summe ausgehe, so sei damit impli gesprochen, dass auch die zürcherischen Aktiven um zirka 800 bezw. 176.000 Fr. zu niedrig versteuert worden feien. der Kommanditenbetrag von 150,000 Fr. stets liquid gen so könne der weitere Nachsteuerbetrag sich nur auf ang niedrige Versteuerung der zürcherischen Liegenschaft bezie Finanzdirektion lege ihr denn auh in ihrer Berechnu 45. Oktober 1908 einen Wert von 2,179,460 Fr. bei. © Taxation liege ein weilerer Willkürakt .…. . (wird näl geführt}.

ad I. Wenn man es zulasse, dass auf Grund 1 lässiger Auskünfte eines privaten Jnformationsbureaus weislast hinsichtlih angeblicher Steuerhinterziehungen u werde, so könnte ja die Finanzdirektion auf diesem Umweg auch da, wo keine Erbschaftssteuerpflicht zur amtlichen J1 sation berechtige, indirekt eine Jnventarisation erzwinge sie den Erben androhe, dass sonst auf Grundlage solcher a Informationen eine Nachsteuer auferlegt werde.

ad. L. Die Finanzdirektion sei gar nicht kompetent Nachsteuern zu Gunsten der Stadt Zürich und der Kirch Neumünster zu dekretieren und deren sofortige Zahlung zu Ferner bilde die Nachsteuerauflage an die Kirchgemein münster im Betrage von 78,775 Fr. eine Verlegung des BV, sowie des Art. 63 der zürh. KV, welche beide die G freiheit gewährleisten und den Zwang zur Steuerzah Kultusausgaben einer Kirche, der man nicht angehöre, v

E.

H. Brandt sei nicht Mitglied der zürcherischen evar Landeskirche, uiht Zwinglianer gewesen, sondern, wie seinem Trauschein ergebe, Mitglied der deutsh-reformierten also Lutheraner. Es existiere aber in Zürich eine lutheranische Kirche mit eigenen Geistlichen. Der Erbla betreffend die Organisation der evangelischen Landeskirche, i e Nach- nicht kirchensteuerpflihtig gewesen, und es bilde daher die Nachens von steuerauflage gleichzeitig auch eine willkürliche Verlegung dieser 000 Fr. Gesezesbestimmungen. Wenn Emanuel Henry Brandt jeweilen die jin um von ihm geforderte kleine Kirchensteuer von 513 Fr. 50 Cts. ite aus- freiwillig entrichtet habe, so begründe das keine Rechtspflicht zur ,000 Fr. Zahlung 15- oder gar 40mal höherer Beträge. Und da Endlich erklärt der Rekurrent, er beschwere sich auch no vesen sei, wegen Verlegung des in Art. 46 Abs. 2 BV enthaltenen Doppelbli zu besteuerungsverbotes. Es rechtfertige sich, dieses Verbot auh auf hen ; die ausländische Geschäftskapitalien, die mit ausländischen Jmmobilien ng vom in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auszudehnen. in dieser Jun einem am 5. ‘November 1909, also noch innert der 60- jer aus- tägigen Rekursfrist, zur Post gegebenen Nachtrag, d. d. 4. November 1909, hat der Rekurrent u. a. noch geltend gemacht, die inzuver- Auferlegung einer Nachsteuer zu Gunjten der Kirchgemeinde Neudie Be- münster verstosse auch gegen den Grundsass der Gewaltentrennung, mgetehrt da nach § 2 litt. € des zürcherischen Gesetzes über die Streitigimmer, keiten im Verwaltungsfache, vom 23. Juni 1831, die Frage, ob tventari- Emanuel Henry Brandt zur reformierten Landeskirche gehörte, 1, indem durch die Gerichte zu entscheiden gewesen wäre. nonymer Endlich führt der Rekurrent in diesem Nachtrag aus: Angesichts der immer mehr überhand nehmenden Rechtsvergewesen, weigerungen der kantonalen Steuerbehörden erscheine es als ein gemeinde „Gebot der Konsequenz“, dass das Bundesgericht auch seinen Schuss befehlen. gegen Doppelbesteuerung in internationalen Verhältnissen weiter de Neu- ausbilde. Jusbesondere sei dieser Shuy auszudehnen auf die in Art, 49 ausländischen Geschäften investierten Kapitalien, die ja auh nach laubens- schweizerischer Rechtsanschauung in Nussland steuerpslichtig seien. ung an 6G. — Noch während der Pendenz des Verfahrens vor dem Reerbieten. gierungsrate hatte auf Veranlassung des Rekurrenten die russische

gelischen Gesandtschaft in Bern namens der russischen Regierung beim sih aus Bundesrat gegen die Erhebung einer Erbschaftssteuer von einem Kirche, russischen Nachlassaktivum mittels zweier Verbalnoten Einsprache zesondere erhoben, weil dadurch Art. 4 Abs. 4 des schweizerisch-russischen sser des Niederlassungsvertrages vom 14./26. Dezember 1872 verletzt Gesetzes werde. Hierauf antwortete der Bundesrat am 23. Oktober 1909:

1 Zürich Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen seien beim Bundesgericht anzubringen; der Bundeêrat sei daher nic petent, die Einsprache zu prüfen.

H.

— Jn seiner Rekursantwort hat der Regierungs Kantons Zürich Abweisung des Rekurses beantragt und gründung dieses Antrages u. a. folgendes ausgeführi :

Der Betrag von 15 Millionen Franken, welchen die direktion, über den Wert der zürcherischen Liegenschaft des ( Henry Brandt, der Kommanbdite bei Leemann & Cie. in und der Fahrhabe in Zürich hinaus, ihrer Steuerberech1 Grunde gelegt habe, beziehe sich nicht bloss auf „bewegl iva in Russland“, sondern, wie aus der Verfügung deut! vorgehe, auf „alles übrige bewegliche Vermögen“. Auch die auf 15 Millionen Franken bemessene Grundlage der steuern von 706,875 Fr. (an den Staat), 945,300 Fr. Stadt Zürich) und 78,775 Fr. (an die Kirchgemein! münster) den „angeblich höhern Wert der zürcherischen schaft“ keineswegs in sih: die Frage, welchen Wert die schaft in den Nachsteuerjahren 1906 und 1907 reprä bezw, ob ein gegenüber der erfolgten Versteuerung zu k render Mehrwert der Liegenschaft noch nachzubesteuern se in der Verfügung dahingestellt.

Ferner sei unrichtig, dass der in Erwägung 6 des reg rätlichen Beschlusses angenommene Betrag von 14,824, 2° Cis. die Spezifikation der in der Verfügung der Finanz „summarisch supponierten 15 Millionen Franken“ gebild wohl aber beweise das russische Juventar, in Verbindung weitern im Beschluss erwähnten Anhaltspunkten über die ( Brandt, „die gute Begründetheit der Bezifferung des übr| weglichen Vermögens auf mindestens 15 Millionen Fran Für den Fall, dass das Bundesgericht nicht sonst sl vollständigen Abweisung des Rekurses gelangen sollte, lb der Regierungsrat die Einvernahme der Jnhaber des Ba Escher & Rahn in Zürich als Zeugen Über die Vermö hältnisse des Emanuel Henry Brandt.

Der Rekursantwort liegt folgende Erklärung des K wallers der evangelisch-lutherischen Kirche von Zürich bei „Auf eine Anfrage von Herrn E. Ringger im Auft ht fom- „Steueramtes Zürich, ob und welchen Beitrag (Steuern) Herr

E.

H. Brandt, Südstr., an die evang.-lutherische Kirche geleistet rat des „hat, bescheinige ih hiemit, dass derselbe in unsern Registern nicht zur Be- „verzeichnet ist.“ I. — Jn der Replik hat der Rekurrent erklärt, er ergänze Finanz- seine Rekursbegründungen und Anträge noch dahin, dass dem Remanuel kursbegehren betreffend Aufhebung der Auflage einer ErbschaftsZollikon und Legatsteuer von 728,845 Fr., sowie der Auflagen zur Einung zu reichung weiterer Jnventare und Belege über die in Russland ge? che Afk- legenen Nachlassaktiva und -passiva des Emanuel Henry Brandt ih her- und seiner Witwe, auch darum zu entsprechen sei, weil durch schliesse diese Auflagen Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages mit Russland, Nach- vom 14./26. Dezember 1872, verlegt werde. Diese nachträgliche (an die Geltendmachung eines neuen Standpunktes sei troy Ablaufes der ve Neu- Rekursfrist zulässig, weil ja das Nekurspetitum selber nicht abgeLiegen- ändert, sondern nur, zur weitern Begründung desselben, eine bis Liegen- jet noch nicht angerufene Stelle reines Gesezeskraft besizenden entierte, Staatsvertrages zitiert werde. Der Rekurrent habe nämlich erst onstatie- seit Einreichung des Nekurses „das novum entdeckt“, dass „der in i, bleibe der eidgenössischen Gesezessammlung in deutscher Sprache abgedruckte Staatsvertrag“ bloss eine Übersetzung des allein gültigen erungs- französischen Textes, und zwar eine in Bezug auf Art. 4 Abs. 4 74 Fr. unrichtige Übersegung sei. Aus dem französischen Originaltext direktion ergebe sich aber die Unzulässigkeit der Erhebung einer Erbt habe; schaftssteuer von den russischen Nachlassaktiven. mit den Jm Verlaufe der Replik gibt der Rekurrent zu, dass das am ‘rbmasse 16. Juli 1908 von ihm dem Steuervorstand der Stadt Zürich gen be- vorgelegte Jnventar der zürcherischen Nachlassaktiven insofern nicht fen“. vollständig war, als es das bei Escher & Rahn in Zürich vorjon zur handene Kontokorrentguthaben von 25,500 Fr., sowie das Werteantragt schrifstendepot im ungefähren Werte von 500,000 Fr. nicht entnfhauses hielt. Er sucht dies damit zu erklären, dass das Verhalten der gensver- Finanzdirektion ihm gegenüber (u. a. die Arrestlegung auf die Liegenschaft in Zürich troy seiner Kautionsofferte) ihn zu diesem ‘assaver- Vorgehen veranlasst habe, und dass er den Erblasser im Nachlass- : inventar nicht habe „desavouieren“ wollen.

cage des Am Schlusse enthält die Replik noch die Bemerkung, dass der Rekurrent mit seinen Nekursanträgen nicht nur die Kapit der angefochtenen Steuerforderungen bestreite, sondern ständlich, als das minus in majore“, eventuell au die zinsforderung à 5 °/, seit 15. Oktober 1908, welche zz im Dispofitiv der Verfügung vom 15. Oktober 1908 Beschlusses vom 2. September 1909 stehe, wohl aber in wägung 11 des lehtern hineingefügt worden sei. Er daher ganz eventuell, auch die Verzugszinsforderung zu und zwar sowohl bezüglih der Nachsteuern, als auch k der Erbschaftssteuer.

Jm übrigen enthält die Replik nichts neues ; ebenso vom Regierungsrat eingereichte Duplik.

K. — Aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnu Kantons Zürich sind folgende Bestimmungen zu zitieren a) aus dem Gesess betreffend die Vermögens fommens- uñnd Aktivbürgersteuer vom 24. Apri!

§ 2: Der Vermögenssteuer ist unterworfen :

b) das im Kanton befindliche Grundeigentum und mi verbundene Besiztum, welches einer auswärts wohnende angehört.

§ 3: Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen : b) das ausser dem Kanton befindliche, aus Grundeige stehende oder mit solchem verbundene Besiztum eines .

einwohnerss, wenn für dasselbe da, wo es liegt, eine Ve oder Einkommenssteuer zu entrichten ist.

§ 10: Streitigkeiten über die Frage, ob ein Vermög Einkommensteil steuerpflichtig sei, werden von der Finan unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrat er 8 26 Abs. 1: Für die amtliche Jnventarisierung Schässzungskommission bestellt aus :

Einem Abgeordneten des Gemeinderates, einem Abg des Bezirk83rates, welcher der betreffenden Gemeinde nic hôren darf, und einem von dem Pflichtigen gewählt gliede.

alsummen 8 27 : Die amtliche Jnventarisierung tritt ein : „selbstver- a) wenn ein Steuerpflichtiger sie selber verlangt ; Verzugs- b) gemäss § 9 des Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuer. var nicht 8 28: Die erste Jnventarisierung geschieht durch den Pflichund des tigen. — Das Jnventar wird hierauf von der Schässungskomt die Er- mission geprüft und mit den wesentlichen Vermögensgegenständen, beantrage jedenfalls mit den vorhandenen Zinss- und Handlungsbüchern, streichen verglichen. — Wo durch die Waisenbehörden inventarisiert wird, infichtlich soll das diesfällige Jnventar auh für die Steuerbehörden massgebend sein. wenig die 8 29: Kann Über den dem Vermögen oder Einkommen beizulegenden Wert keine freie Verständigung erzielt werden, fo steht ngen des sowohl dem Pflichtigen als jedem der beiden von den Behörden : gewählten Mitglieder der Schässungskommission das Necht der -, Ein- Berufung auf eine Expertenkommission zu. 1870: 8 30: Diese, aus drei Mitgliedern bestehend, wird vom Bezirksgerichte gewählt und entscheidet, nachdem sie vorher die BeteiD HK ligten gehört, endgültig über den dem fraglichen Vermögen oder 1 folchem Einkommen zuzuschreibenden Umfang und Wert, sowie über die n Person Auferlegung der Kosten der Schässung.

8 38: Ergibt si, dass ein Pflichtiger sein Vermögen unvollsländig versteuert hat, so ist eine Steuernachzahlung zu beziehen.

Dieselbe beträgt das Fünffache der in den lezten zwei Jahren dem Staate zu wenig bezahlten Beträge.

Rantons- 8 39 : Absichtliche Verheimlichung von Vermögensteilen, um rmögens- sie der amtlichen Juventarisierung zu entziehen, zieht als Strafe die Zahlung des Zehnfachen der Steuer, welche für das betreffende «m Jahr umgangen wurde, nach si. nôs- oder Über die Frage, ob demjenigen, bei welchem inventarisiert wurde, zdirektion absichtliche Verheimlichung zur Last falle, kann von demselben getischieden. rihtlicher Entscheid verlangt werden. Jn diesem Falle hat die vird eine Finanzdirektion als Klägerin aufzutreten und entscheidet das Be- zirksgericht in erster Justanz. eordnelen b) aus dem Gesey betreffend die Erbschaftssteuer, ht ange- vom 20. Februar 1870:

en Mit- 8 1 : Von allen im Kanton fällig werdenden Erbschaften und Vermächtnissen, mit Ausnahme der in § 2 bezeichnete wird eine Steuer bezogen.

8 2: Von dieser Steuer sind ausgenommen :

a) die Erbschaften in gerade absteigender Linie, im erste aufsteigender Linie (Eltern) und unter Ehegatten.

§ 9 : Die Berehnung der Erbschaftssteuer gründet sid amtliche Juventarisierung (§§ 26 30 des Gesetzes betre Vermögens-, Einkommenss- und Aktivbürgersteuer). Sie x der Finanzdirektion vorgenommen, zu welchem Ende die Sch kommissionen (§ 26 des zit. Gesezes) von dem Ergebnis lichen Juventarisierung derselben ungesäumt Kenntnis ; haben.

Dem Steuerpflichtigen steht es frei, über die Richtigkei! ihn gestellten Steuerforderung schliesslich den Entscheid der anzurufen.

§ 10: Die Erbschaftssteuer wird vom Gemeinderat und an die Staatskasse abgeliefert gegen eine Provision v des abgelieferten Betrages.

§ 11: Eine Verheimlichung einer nach vorstehenden mungen steuerpflichtigen Erbschaft, Vermächtnis oder Sd oder andere Umgehungen des Gesetzes, z. B. durch Rechtsgeschäfte, haben die dreifache Nachforderung der umg Leistung zur Folge.

c) aus dem Geset betreffend das Gemeindewese 27. Juni 1875:

§ 145 Abs. 1 Say 1: Zur Erhebung von Gemein ist das Sltaatssteuerregister massgebend, das in dem un vorhergehenden Jahre erstellt wurde.

d) aus dem Gesez betr. die Organisation de gierungsrates, vom 26. Februar 1899:

§ 27 : Der Direktion der Finanzen steht die Erledi folgenden Geschäften zu: .....…. 2. Erstinstanzliche ( dungen in Steuerstreitigkeiten und andern Steuersachen.

e) aus dem Geset betr. die Organisation der gelishen Landeskirche des Kantons Zürich, vom 2 tober 1902: :

n Fälle, § 7 Abf. 1: Als Mitglied der Landeskirche wird jeder evangelishe Einwohner des Kantons betrachtet, der nicht ausdrücklich seinen Austritt genommen oder seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat.

n Grade 8 18: Ju Beziehung auf Steuerleistungen für die Bedürfnisse der Landeskirche und die ökonomische Gemeindeverwaltung sind die

Vorschriften des Gemeindegesetzes, insbesondere § 137 a—e, massauf die gebend.

fend die § 19 Abs. 1 : Ausser der evangelischen Landeskirche stehende pird von Personen können nicht in Mitleidenschaft gezogen werden für ässzungs- Steuern, welche die Kirchgemeinden als firchliche Korporationen der amt- zur Deckung ihrer Ausgaben erheben.

u geben f) aus dem Gese über die Streitigkeiten im Verwal tungsfache, vom 23. Juni 18341:

der an 8 1: Alle Streitigkeiten über Existenz und Umfang von erGerichte worbenen Nechten, mögen dieselben die rehtlihe Persönlichkeit (sstatus), oder Familien- oder Vermögensrechte betreffen, fallen bezogen unter die Beurteilung der Zivilgerichte.

on 1% § 2: Dagegen gehören in den Kreis der Verwaltungsbehörden folgende Anstände :

zenkung, c) Über Ausschreibung und Verteilung von Steuern, Abgaben, fingierte Anlagen, Frohndiensten, Requisitions- und Eingquartierungslasten, angenen sei es an den Staat oder an Gemeinden. Die Leistungspflicht des einzelnen dagegen im Fall der Aufstelung von Weigerungsn, vom gründen, die sich nicht unmittelbar auf die Ausschreibung oder Verteilung beziehen, ist Rechtssache.

esteuern g) aus der vom Regierungsrat am 22. Juni 1897 nittelbar genehmigten „Anleitung betr. das bei der Steuertaxaion zu beobachtende Verfahren“, speziell aus Art. 15 dieser s Re- Anleitung :

Unter dem mit Grundeigentum verbundenen Besiztum . .. zung in sind für landwirtschaftliche Gewerbe die denselben entsprungenen Entschei- Vorräte an Vieh und Bodenprodukten, für industrielle Gewerbe die Maschinen, Fabrikutensilien, zum Verarbeiten bereit liegende evan- oder in Arbeit begriffene Rohstoffe zu verstehen. 6. Ok- h) aus der vom Negierungsrat am 26. April 1900 genehmigten Anleitung betr. dasselbe Verfahren :

Ziff. 2: Das ausser dem Kanton Zürich befindl Grundeigentum bestehende oder mit solchem verbundene eines Kantonseinwohners (§ 3 b des Gesees) ist insow frei, als die bundesrechtlihe Praxis in Fragen der ‘ steuerung die Besteuerung im herwärtigen Kanton verbi Die Besteuerung auswärts wohnender Personen für ton Zürich befindlihes Grundeigentum und mit solchen denes Besitztum (§ 2h des Steuer-Ges.) ist auf alle Ob zudehnen, deren Besteuerung nach bundesrechtlicher Praxi: zulässig ist.

i)-(Hiemit wörtlich übereinstimmend : Ziffer 2 der an 1903 genehmigten Anleitung).

k) aus der am 5. Juni 1906 genehmigten Ziff. 2: Das ausser dem Kanton Zürich befind! Grundeigentum bestehende oder mit solchem verbundene eines Kantonseinwohners (§ 3b des Gesees) ist insow frei, als die bundesrechtlihe Praxis in Fragen der steuerung die Besteuerung im herwärtigen Kanton verbi Demgemäss sind von dem im Ausland betriebenen eines Kantonseinwohners bloss die Liegenschaften samt Zubehörde und nur, sofern nachgewiesen wird, dass sie lande der direkten Besteuerung unterliegen, hierorts steue in andern Kantonen der Schweiz befindlichen Geschä von Einwohnern des Kantons Zürich bleiben dagegen Umfange hier unbesteuert.

Ziff. 3: Die Besteuerung auswärts wohnender Per im Kanton Zürich befindliches Grundeigentum und m verbundenes Besitztum (§ 2b des Steuer-Ges.) ist auf a! auszudehnen, deren Besteuerung nach bundesrechtlicher hieroris zulässig ist.

Hiesige Geschäftsbetriebe von Auswärtiswohnenden vollen Umfange zu besteuern, also ausser den Liegenscha Zubehörde auch die Betriebsfonds, Rohstoffe und ferti dukte, Geschäftsguthaben u. \. f.

Ziff. 54 Abs. 3 : Sofern nicht shon infolge Beru Inventarisierung durch die Schässungskommission ein SSUNS. iche, aus vorliegt, gleihwohl aber ein solhes behufs richtiger Feststellung Besitum des Vermögens oder Einkommens erforderlich erscheint, hat die it steuer- Expertenkommission dem Pflichtigen die Anfertigung eines vollDoppelbe- ständigen Inventars aufzugeben. tet. 1) (Mit Ziff. 2 und 3 der Anleitung vom Jahre 1906 im im Kan- wesentlichen übereinstimmend: Ziffer 2 und 3 der am 27. Mai verbun- 1909 genehmigten Anleitung).

Erwägungen

; hierorts 1. — Jn Bezug auf die behauptete Verletzung der Art. 4, 46, 49 und 58 BV is die Kompetenz des Bundesgerichts zur An- 1 7. Mai handnahme des Rekurses zweifellos; ebenso auch insoweit, als der Rekurrent sich auf Art. 4 Abs. 3 (in der deutschen ÜberAnlei - setzung Abs. 2) des shweizerisch-russishen Niederlassungs- und Handelsvertrages vom 26./14. Dezember 1872 (eidgenössische iche, aus Gesezessammlung AS 11 S. 376 ff.) beruft. Die zitierte VerBesigztum tragSbestimmung, welche die Gleichbehandlung der Angehörigen cit steuer- beider Staaten in Steuerfragen garantiert, wird vom Rekurrenten Doppelbe- lediglih zu dem Zwecke angerufen, um darzutun, dass er, gleich etet. einem Schweizer, die erwähnten Bestimmungen der schweizerischen Geschäfte Bundesverfassung für sich in Anspruch nehmen kann. Diese Gleichzeselicher berechtigung ist indessen als solche nicht bestritten ; sondern streitig im Aus- ist, ob eine Verlegung der angeführten Ver fassungsbestim - cfrei ; die mungen vorliege, Jn letzterer Beziehung steht aber die Kompetshetriebe tenz des Bundesgerichts ausser Frage. im vollen Was die angebliche Verlegung des Art. 4 Abs. 4 (in der deutschen Übersetzung Abs. 3) des Staatsvertrages betrifft, so onen für braucht hier nicht entschieden zu werden, ob zur Behandlung dieses it solchem Beschwerdepunktes das Bundesgericht, oder ader der Bundesrat e Objekte kompetent gewesen wäre. Denn der Rekurrent hat diesen RekursPraxis grund erst in der Replik, nah Ablauf der 60tägigen Rekursfrist, geltend gemacht. Aus Art. 178 Ziff. 3 OG ergibt sich aber sind im (vergl. auch BGE 11 S. 272 f. Erw. 1, 16 S. 286 Erw. 1, fien samt 28 I S. 345 Erw. 1, 351 S. 759 f. Erw. 3 i. f.), dass zur gen Pro- Substantiierung des staatsrechilichen Rekurses nicht nur — wie zur Substantiierung einer zivilprozessualen Klage — die Stellung fung auf eines Antrages und die Darlegung der zur Begründung dieses Inventar Antrages bestimmten Tatsachen gehört, sondern dass auch die Begründung als solch e dem Rekurrenten obliegt. J auh nicht erforderlich, dass geradezu alle juristischen Er die zur Gutheissung des Rekurses führen könnten, vi renten vorgebracht werden, so gehört doh zur Erhe staatsrechtlichen Rekurses, als integrierender Bestandteil die Bezeichnung desjenigen verfassungsmässigen Rechtes jenigen Bestimmung einer Verfassung oder eines Staal wegen deren Verlegung die Beschwerde ergriffen wird

also diese Bezeichnung auh innert der Rekursfrist sodass auf jenen erst nachträglich geltend gemachten grund nicht eingetreten werden fann.

Die Gestattung von Replik und Duplik, die nack OG nur ausnahmsweise stattfinden soll, vermag hiera! ändern, Der ausschliessliche Zweck der Replik ist die L gegen die Anbringen der RekurZantwort, nicht aber d machung neuùer Angriffsmittel. Der Umstand, dass e Schriftenwecsel angeordnet wird, soll den Rekurrente Beachtung der Frist des Art. 178 Ziff. 3 anbelangt, stellen.

Wenn im vorliegenden Falle der Rekurrent zu seine digung geltend macht, er habe das « novum », dass eidgenössischen Gesegessammlung in deutscher Sprathe ( Staatsvertrag bloss eine Übersetzung des allein gültig sischen Textes, und zwar eine in Bezug auf Art. € richtige Übersetzung sei, erst nach Ablauf der Rekur deckt“, so ist demgegenüber daran zu erinnern, dass OG, auch für den Fall der. nachträglichen Entdeckung von der Verpflichtung zur Einreihung einer „die 2 der Anträge“ enthaltenden Rekursschrift innert 60 T Ausnahme statuiert. Abgesehen davon wäre zu bemerk Unrichtigkeit einer Übersetzung keine „Tatsache“ im Sinne darstellt und also au keine „neue Tatsache“ allfälliger Bestimmungen über die Restitution gegen einer Frist bilden kann. Endlich fällt in Betracht, dass erwähnte Staatsvertrag in der eidgenössischen Gese sondern (und zwar nicht etwa in der französischen, ſt es nun Gegenteil in der deutschen Ausgabe) in deutscher und französiwägungen, sher Sprache abgedruckt ist. Nicht nur hatte also der Rekurrent, "m Rekur- wenn er sich auf eine Bestimmung dieses Staatsvertrages berufen bung eines wollte, -— mit Rüksicht darauf, dass ja im diplomatischen Ver- . desselben, kehr in der Regel die französische Sprache verwendet wird — bezw. der- allen Anlass, die beiden Texte mit einander zu vergleichen, sondern 3vertrages, es wurde ihm dieser Vergleich noch durch die jedermann zugäng- . Es muss liche amtliche Gesegessammlung wesentlich erleichtert. stattfinden, Im übrigen könnte allerdings die Ansicht vertreten werden, es Beschwerde- liege ausser einer Beschwerde des W. E. Brandt auh noch eine solche der russischen Regierung vor, die an keine Rekursfrifst Art, 184 gebunden sei, oder es erhalte doch durch die Jntervention der 1 nichts zu russishen Gefandtschaft die Beschwerde des Rekurrenten bis zu erteidigung einem gewissen Grade einen völferrechtlichen Charakter, der die ie Geltend- Anwendung der in Art, 178 Ziff. 3 OG vorgesehenen Rekursin weiterer frist aus\<liesse. Allein, wie auh die von der russishen Gesandtn, was die schaft beim Bundesrat eingelegten Noten aufgefasst werden mögen, nicht besser jedenfalls hat das Bundesgericht gemäss Art. 175 ff. OG als Staatsgerichtshof nicht über Beschwerden fremder Staaten wegen r Entschul- Verlehung der von der Schweiz mit ihnen abgeschlossenen Verträge

der „in der zu entscheiden, sondern, soweit es. sich um Staatsverträge handelt, bgedruckte“ aus\<liezlich über Beschwerden von Bürgern (oder „Korporaen franzö- tionen“) wegen Verlessung der durch diese Staatsverträge garanAbs. À un- tierten Fndividualrechte. Würde also auh angenommen, es frist „ent- liege hinsichtlich der behaupteten Verlegung von Art. 4 Abs. 4 Art. 178 des schweizerisch-russischen Niederlafsungsvertrages eine Beschwerde on Noven, der russischen Regierung vor, so wäre es doch jedenfalls nicht Zegründung das Bundesgericht, das diese Beschwerde zu behandeln hätte. ‘agen feine Insoweit somit die Frage der Verspätung zweifelhaft sein könnte, en, dass die d. h. hinsichtlich der Jutervention der russischen Gesandtschaft, ist prozessualen auf alle Fälle die Kompetenz des Bundesgerichtes zu verneinen; im Sinne insoweit aber über die Kompetenzfrage verschiedene Ansichten denken Ablauf bar wären, d. h. hinsichtlih der von W. E. Brandt selber erhoder mehr- benen Beschwerde, ijt der Rekurs, wie ausgeführt, in Bezug auf sfammlung die behauptete Verlegung des Staatsvertrages offensichtlich verSprache“, spätet , sodass also das Bundesgericht auf diesen Punkt unter sondern im keinen Umständen eintreten kann.

Übrigens erwächst dem Rekurrenten aus der Nichtb dieses Teils seines Rekurses im gegenwärtigen Verfahre1 fein Rechtsnachteil, als gemäss § 9 Abs. 2 des zürch. C steuergesetzes (oben sub K b) die Frage der Zulässigkeit tigen Erbschaftssteuer noch der richterlichen Überprüfung und der Rekurrent den Entscheid der Gerichte denn au angerufen hat.

Ausserdem wird, infolge der aus zwei andern Grür tenen Aufhebung des angefochtenen Entscheides (ver Erw. 14) zunächst der Regierungsrat selber sih mit der Bestimmung des Staatsvertrages zu befassen haben, w Rekurrenten eventuell immer noch, sei es gegen den neuer des Regierungsrates, sei es gegen den Entscheid der G Anrufung der zuständigen Bundesbehörde möglich sein Verspätet ist der Rekurs sodann auch hinsichtlich der 2 der Verzugszinsen, die dem Rekurrenten in Erwägu regierungsrätlichen Entscheides auferlegt worden sind. $ Punkt is erst in der Replik, also nach Ablauf der 60tà fursfrist, gerügt worden, und es kann daher auf dense falls nicht eingetreten werden. Denn wenn der Rekurrer in der Anfechtung des Kapitalbetrages der gefordertet sei selbstverständlich, als das minus in majore, eventue Anfechtung der Verzugszinsen inbegriffen, so ist demgeg das bereits zu Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages C verweisen, wonach innert der Beschwerdefrist nicht nur di antrag zu stellen, sondern auch die einzelnen Rekursgrü zu machen sind.

Nicht einzutreten ist endlich auf die Beschwerde be Strafsteuer im Betrage von 367,540 Fr., welche d renten vom Regierungsrate auferlegt wurde, weil er Vermögensverheimlichung in der Höhe des russischen (rund 14,8 Millionen) schuldig gemacht habe, da der Teil des Nachlasses von den Behörden ohne Zutun D renten entdeckt worden sei. Eines Eintretens auf die bedarf es hier deshalb nicht, weil der Pflichtige nach $ des zürcherischen Steuergesetzes über die Begründetheit steuerforderung noch den Entscheid des Richters anr handlung Wenn au beim Rekurrenten nicht, wie die zitierte Gesezeshbe- 1 insofern stimmung vorsieht, „inventarsiiert wurde“, und er daher, nach der rbschafts- Auffassung des Regierungsrates, nicht bei der Juventarisader strei- lon eine Vermögensverheimlichung begangen hat, sondern dadurch unterliegt dass er sich überhaupt der Jnventarisationspfliht entzog, so < bereits unterliegt es doh feinem Zweifel, dass er in gleicher Weise zur Anrufung des Richters berechtigt ist, wie ein Steuerpflichtiger, den gebo- bei dem ein Inventar aufgenommen wurde. Die Meinung des gl. unten Gesetzes ist offenbar die, dass über die Frage, ob der Pslichtige erwähnten sich einer Vermögensverheimlichung im Sinne des 8 39 schuldig orauf dem gemacht habe, nit einseitig die Verwaltungsbehörde, ‘sondern die

1.

Entscheid Gerichte entscheiden sollen. Der Rekurrent hat denn auch (vergl. erichte, die oben Fakt. E) bereits den Entscheid des Nichters angerufen, und ird. es ist von feiner Seite behauptet worden, dass die Gerichte in snfechtung diesem Punkte nicht kompetent seien. ng 414 des Im übrigen ist auf den Rekurs einzutreten, immerhin iu dem (uch dieser Sinne, dass gegebenenfalls nur eine Aufhebung des an gegigen Ne- fohtenen Entscheides und also keine Gutheissung aller einlben eben- zelnen „Nechtsbegehren und Anträge“ in Betracht kommen kann, t bemerkt, da legtere, soweit sie überhaupt Anträge und nicht bloss Beschwerde- ¡ Steuern gründe enthalten, mit der tassatorischen Funktion des staatsrechtll auch die lichen Rekurses im Widerspruch stehen. enüber auf 2. — Die dem Rekurrenten gegenüber geltend gemachten Steuerjesagte zu forderungen zerfallen in zwei grosse Gruppen, deren Auseinanderr Nekurss- haltung im Jnteresse der Klarheit liegt. Einerseits nämlih ide geltend handelt es sich um Erbschafts steuern, welche als solche dem Rekurrenten erstmals auferlegt wurden, anderseits um Na <- reffend die steuern, welche ein Vielfaches derjenigen Steuerbeträge darstellen, em Rekur- die der Erblasser des Nekurrenten zu wenig bezahlt haben soll sich einer Diese, shon begrifflich verschiedenen Steuerarten, die zudem im Inventars Kanton Zürich durch verschiedene Gesetze geregelt sind, unterbetreffende scheiden sih sodann auh hinsichtlich der Steuerberechtigung, 3 Rekur- die bei der Erbschaftssteuer nur dem Staate, bei der Nachsteuer sen Punkt aber auch der Einwohnergemeinde und der Kirchgemeinde zusteht. 2° Abs. 2 Ein weiterer, praktish wichtiger Unterschied besteht darin, dass ge: der Straf- mäss § 9 des zürcherischen Erbschaftssteuergesezes der endgültige fen fann, Entscheid über die „Richtigkeit“ der geforderten Erbschastssteuer den Gerichten vorbehalten ist, während bei der Nach gerichtlicher Entscheid nur (nach § 39 Abs. 2) bezüglich verlangt werden kann, ob eine „absichtliche Verheimli( Steuerobjekten vorliege, und daher, statt einer 5fachen „N eine 10fache „Strafsteuer“ erhoben werden dürfe. End beachten, dass gemäss § 27 des Staatssteuergesezes die Jnventarisation nur behufs Erhebung der Erbscha nicht auc allfälliger Na chsteuern, stattfindet.

Der Rekurrent vertritt nun vor allem den Stand) die Finanzdirektion und der Regierungsrat überhaupt 1 petent seien, den Umfang der Jnventarisationspflicht zu und den Pflichtigen zur Einreichung eines dementsprech legenden Jnventars aufzufordern, indem der Entschei vielmehr zunächst der gemäss § 28 des Staatssteuerg wählenden Shässungskommission und sodann der und 30 vorgesehenen Expertenkommission zustehe; gierungsrat habe sich daher in dieser Beziehung sowohl griffs in die Kompetenzen jener beiden Kommissionen u einer Verlegung des Art, 58 BV, als auh einer w Ausserachtlassung klarer Gesegesbestimmungen und da Verstosses gegen Art. 4 BV schuldig gemacht.

Was zunächst die behauptete Verlegung des § 58 Y so ist gegenüber dem Standpunkt des Rekurrenten auf des’ Bundesgerichts vom 419. Oktober 1904 in Sache Hüni gegen Zürich (AS 30 1 S. 620 E. 1) zu ver selbsi bereits dargetan wurde, dass die „Schäzungsfo um die es sich hier handelt, keine richterliche, sonder ministrative Behörde ist, und dass somit eine unrichti( zung zwischen den Kompetenzen dieser Schähungskomn denjenigen des Regierungsrates jedenfalls nicht unter de! punkt eines Eingriffes der Exekutive in das Gebiet der 1 Gewalt, bezw. eines Entzuges des verfajssungsmässige! angefochten werden fann. Damals handelte es sich um die in § 28 des Staatssteuergeseges vorgesehene „C kommission“, während von der „Expertenkommission“ nicht die Rede war. Allein es ist klar, dass diese beide sionen, deren eine der anderen, wie ein zweitinstanzlid steuer ein einem erstinstanzlichen, übergeordnet ist, Glieder einer und derder Frage selben Staatsgewalt sind, und dass daher, falls die eine derselben, hung von die „Schässungskommission“, eine administrative Behörde ist, die achsteuer“, andere, die „Expertenkommission“, es ebenfalls sein muss. Hieran lich ijt zu wird auch dadurch nichts geändert, dass das Gese, um eine mögamtli <e lichst unparteiische Zusammensetzung der „Expertenkommission“ zu fts steuer, garantieren, ihre Ernennung einem Gerichte (dem Bezirksgericht) überträgt; ebensowenig dadurch, dass § 9 die endgültige Festsetzung unkt, dass der Erbschaftssteuer dem „Entscheid der Gerichte“ vorbehält. Der icht fom- letztere Umstand deutet im Gegenteil darauf hin, dass das ganze bestimmen dem gerichtlichen Entscheid vorangehende Verfahren, also auch dasend anzu- jenige vor der Expertenkommission, vom Gesetze als ein rein ad- ) hierüber ministratives betrachtet wird. Wäre dies nicht der Fall, so müsste esezes zu ja angenommen werden, es finde im Kanton Zürich bei der Festin §8 29 setzung der Erbschaftssteuer zuerst ein administratives Verder Re- fahren (vor der Schätungskommission), dann ein gerichtliches eines Ein- (vor der Expertenkommission), dann wieder ein administratives nd dadurch (vor der Finanzdirektion und eventuell dem Regierungsrate) und illfürlichen endlih abermals ein gerichtliches Verfahren (vor den eigenturch eines lichen Gerichten) statt, eine Annahme, die gewiss keiner Widerlegung bedarf.

3B betrifft, Aber auch eine willkürliche Ausserachtlassung klarer Gesezesdas Urteil bestimmungen kann darin nicht gefunden werden, dass die Finanzn Streuli- direktion und der Regierungsrat die Frage nah dem Umfang der veisen, wo- Inventarisationspfliht von sich aus entschieden haben, statt sie, mmission“, wie es der Auffassung des Rekurrenten entsprochen hätte, dem Entn eine ad- scheide jener beiden Kommissionen zu überlassen. Der Umfang der je Abgren- JInventarisationspflicht hängt, wenn auh nicht in allen Beziemission und hungen, so doch immerhin insofern vom Umfange der Erbschaftsn Gesicht®- steuerpflicht ab, als eine beschränkte Junventarisationspflicht nur ‘ichterlichen mit Nücfsicht auf eine beschränkte Erbschaftssteuerpflicht geltend 1 Richters, gemacht werden kann, wie denn auh der Rekurrent seinen Standreilih nur punkt, dass er einzig in Bezug auf die zürcherishen Nachlassobjekte >chäzungs- inventarisationspflichtig sei, vamit begründet hat, dass er nur für des § 29 diese der zürcherischen Erbschaft 8 steuerpflicht unterliege. Handelt 1 Kommi}- es sich aber hier um eine mit dem Umfang der Steuerpflicht in jes Gericht Zusammenhang stehende, und jedenfalls nicht um eine reine Taxations frage, so erscheint es gewiss nicht als willkürli unter analoger Anwendung von § 10 des Staaktssteuerge vorliegenden Falle davon ausgegangen wurde, diese Frag der Finanzdirektion (mit Rekursrecht an den Regierungsrat) von den Jnventarisationsorganen zu entscheiden. Wenn andere Ansicht hierüber sehr wohl mögli war, so ko1 immerhin die Auffassung vertreten werden, dass die „Sd kommission“ und ebenso die „Expertenkommission“ na Stellung und der Natur ihrer Funktionen nicht kfompet Über andere als wirkliche Shässun gsfragen einen Befu geben. Wurde aber diesen beiden Kommissionen die Befu Bestimmung des Umfangs der Jnventarisationspflicht abge fo war es durchaus gegeben, dass alsdann die Fina lion und nach ihr der Regierungsrat, hierüber wenigstens kann dies auf keinen Fall als willkürlich werden.

3.

Nun haben sich freilich die Finanzdirektion unî gierunsrat nicht darauf beschränkt, durch einen Entsche stellen, dass die Jnventarisationspflicht des Rekurrenten d Nachlassvermögen umfasse, wobei dann der Steuervor| Stadt Zürich gestügt auf diesen Entscheid den Rekurrentt dings hätte verhalten müssen, ein vollständiges Jnv Handen der Schässungskommission einzureichen ; sondern jene Behörden den Entscheid über den Umfang der J fationspflicht in die Form einer Auflage an den Re gefleidet, sich der Juventarisationspfliht innert einer bi Frist zu unterziehen.

Auch hierin kann indessen eine Willkür nicht gefunde1 Von wem die Aufforderung, das Jnventar einzureichen gehen habe, ist im Gesetze nicht gesagt. Nach der Praxis allerdings in der Negel von der Gemeindebehörde erlassen. aber gewiss nahe, dass die Finanzdirektion, wenn sie Umfang der Jnventarisationspflicht zu entscheiden hat, d gerade noch an Stelle der ihr in Steuersachen, nam Sachen der kantonalen Erbschaftssteuer, untergeordneten C behörde die Aufforderung erlässt; dies umso mehr, als 1 zusehen ist, inwiefern der Steuerpflichtige hiedurh - be1 sein sollte.

<, wenn Wenn im übrigen der Rekurrent auf Ziff. 54 der am 5. Juni setzes im 1906 vom Regierungsrate genehmigten Anleitung betreffend das sei von bei der Steuertaxation zu beobachtende Verfahren (vgl. oben und nit Fakt. Kk) hinweist und daraus den Schluss ziehen will, es sei auch eine nur die „Expertenkommission“ zum Erlass jener Aufforderung inte doch kompetent, so ist demgegenüber zu konstatieren, dass es sih bei der \ässungs- - zitierten Bestimmung um den Ausnahmefall einer Aufforde- < ihrer rung zur nachträglichen Einreichung des Juventars handelt, nt seien, da ja dieses nach § 28 StG ordentlicherweise schon der „Schässungsnd abzu- fommission“ vorzulegen ist. Aus jener Ziff. 54 der „Anleitung“ gnis zur kann somit ein Schluss hinsichtlich der Frage, wer im Normalsprochen, falle zu der betreffenden Aufforderung kompetent sei, von vorntzdiref- herein nicht gezogen werden.

entschied; Ein Akt der Willkür liegt also au in dieser Beziehung nicht bezeichnet vor.

4.

, — Der Rekurrent beschwert sich sodann darüber, dass die der Re- Finanzdirektion und der Regierungsrat mit der Aufforderung zur id festzu- Einreichung eines vollständigen Vermögensinventars zugleich auch, as ganze für den Fall der Nichtbefolgung dieser Auflage, eine Fristantand der setzung und eine Androhung verbunden haben, und zwar n neuer- speziell die Androhung, dass alsdann angenommen würde, das der entar zu Erbschaftssteuer unterliegende Vermögen sei so und so gross, und es haben es betrage daher die Erbschaftssteuer so und so viel. nventari- Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass die Aufforderung zur Einfurrenten reihung eines vollständigen Jnventars selbstverständlich, um überstimmten haupt eine praktische Bedeutung zu haben, unter Ansehung einer Frist geschehen musste, wie denn auch zweifellos eine solche Fristi werden. ansetzung in gleicher Weise stattgefunden hätte, wenn gemäss , auszu- jenem bereits behandelten Standpunkt des Rekurrenten die Aufwird sie forderung — statt von der Finanzdirektion oder dem RegierungsEs liegt raie — von der „Schässungskommission“ oder der „Expertenliber den kommission“ ausgegangen wäre. ann auch Aber au eine Androhung musste damit verbunden werden, ntlih in da ohne eine solche die Auflage ebensowenig praktische Bedeutung jemeinde- hatte, wie ohne eine Fristansetzung. Es könnte sich daher bloss richt ein- fragen, ob eine Androhung anderer Art, als die dem Rekurtachteiligt renten gegenüber erlassene, genügt bezw. -dem Gesetze besser entsprochen hätte.

Denkbar wäre an sich in einem solchen Falle — ( Androhung einer Ordnungsbusse, die jedoch gerade wen um sehr h ohe Steuerforderungen handelt, ihren Zweck füllen würde — eine Androhung des Juhalts, dass im : Nichtbefolgung der Auflage die in § 28 des Staatssteu vorgesehene Schässungskommission behufs Vornahme eine tion ohne Jnven tar, also einer Taxation nach fre messen, einberufen werde. Allein bei dieser Androhun der Pflichtige u. U. immer noch darauf rechnen können, Schässüngs- bezw. Expertenkommission mit ihrer Taxati der Wirklichkeit bleiben werde; die Finanzdirektien aber w 8 9 des Erbschaftssteuergesezes verpflichtet, die „Berechr Steuer“ auf Grund dieser zu niedrigen Schätzung vorz1 Die Gebundenheit der Finanzdirektion an den Entsc Schässungs- und der Expertenkommission liegt ja gewi Natur der Sache, wenn diese beiden Kommissionen, wa Regel der Fall ist, wirklih nur reine Ta xations fragen haben; dagegen würde sie, da gemäss § 9 Abs. 2 des E steuergesezes die Anrufung der Gerichte nur dem Pflichtic auch dem Staate zusteht, zu unannehmbaren Konsequenzen sobald den Schähungskommissionen auch andere Aufg die Schässung konkreter, ihrem Umfange nah bekann! mögensobjekte, zugewiesen würden, wie dies dann der F wenn bei hartnäckiger Weigerung des Pflichtigen, ein : einzureichen, jene Schässungsfkommissionen es wären, we Betrag des der Steuer unterliegenden Vermögens se hätten, ohne dabei auf ein Juventar abstellen zu können Unter diesen Umständen lag es für die Finanzdirektion Regierungsrat gewiss nahe, mit der wiederholten und b fruchilosen Aufforderung zur Einreichung eines Jnventars lih die Androhuug zu verbinden, dass bei fortgesesszter des Rekurrenten ohne weiteres, d. h. unter Ausschaltung Vorliegen “eines Jnventars zur Taxation berufenen Org genommen würde, das der Erbschaftssteuer unterliegende V sei so und so gross, und es betrage daher die geschuld schaftssteuer so und so viel. Von irgend einer Behörd schsliesslich — wenn trog allen Aufforderungen der Rekur1 usser der Jnventar nicht einreichte — der Betrag des steuerpflichtigen Ver- 1 es sich mögens nah freiem Ermessen sestgeseut werden, da die Renifaum er- tenz des Pflichtigen doh nicht seine Steuerfreiheit zur Folge Falle der haben konnte. Die Frage war daher nur, von welcher Behörde ergesetzes jene Taxation na freiem Ermessen auszugehen habe. Nun durften

r Taxag- sich aber die Finanzdirektion und der Regierungsrat hiezu gewiss jem Er- — von dem bereits Gesagten abgesehen — umso eher für komg würde petent halten, als ja nah § 9 Abf. 1 des Erbschaftssteuergesezes dass die die Finanzdirektion es ist, welche „die Berechnung der Erbschaftson unter stener“ vornimmt. Wenn si diese Berechnung auh normalerweise âre nah „auf die amilliche Jnventarisierung gründen“ soll, so liess sich im ung der vorliegenden Falle doch immerhin ohne Willkür die Anficht vernehmen. treten, diese amtliche Jnventarisierung sei vom Pflichtigen verheid der unmögliht worden, und es sei daher die Finanzdirektion bei der ss in der Taxation des der Steuer unterliegenden Vermögens auf ihr 8 in der eigenes Ermessen angewiesen. Konnten aber darnach die Finanzzu lösen direftion und der Regierungsrat sich ohne Willkür für kompetent ‘bschafts- halten, nah unbenusstem Ablauf der dem Rekurrenten zur Einen, nicht reihung eines vollständigen Jnventars gesegten Frist die Schätzung führen, des steuerpflichtigen Vermögens selber vorzunehmen, so konuten ben, als sie sich, ebenfalls ohne Willkür, auh für befugt halten, im Vorer Ver- aus zu erklären, wie hoh sie mit dieser Schätzung greifen würden, ll wäre, und wie viel infolgedessen die Steuer betragen würde, falls der \nventar Rekurrent auch einer lessten Aufforderung zur Einreichung des lhe den Jnventars nicht nachkommen sollte. Es lag dies sogar insofern stzusetzen im Jnteresse des Nekurrenten, als ‘es ihm gestattete, si von vornherein über die Konsequenzen seines Verhaltens Rechenschaft und den zu geben.

is dahiu 9. — Nach den bisherigen Ausführungen ist eine Willkür \liess- darin nicht zu erblicken, dass die Finanzdirektion und der RegieRenitenz rungsrat über den Umfang der Junventarisationspflicht des Reder beim kurrenten entschieden haben, dass sie sodann diesen Entscheid in ane, an- die Form einer Auflage an den Rekurrenten gekleidet haben, der ermögen JInventarisationspfliht im festgesetzten Umfange nachzukommen, ete Erb- dass sie ferner mit dieser Auflage die Androhung verbunden e musste haben, das der Erbschaftssteuer unterliegende Vermögen werde im ‘ent das Falle der Nichtbefolgung der Auflage als so und so gross angenommen, und dass sie endlich für diesen Fall bereit legt haben. Nach allen diesen Richtungen erscheint Beschwerde des Rekurrenten betreffend das Vorgehen direktion und des Regierungsrates vom Standpunkte wie übrigens auch des Art, 58 BV aus, als unbegrü Der Rekurrent ficht nun aber den Entscheid des 9 rates, soweit er die Erbschaftssteuer betrifft, auch in einzelnen an, indem er behauptet, dass mit der Auflage u drohung in willkürlicher Weise viel zu weit gegangen Da sich nicht voraussehen lässt, inwieweit der R die „Richtigkeit der Steuerforderung“ zusteht, sich fü halten wird, auch über den Umfang der Jnventaris und über die Folgen der Nichteinreihung eines vollstä ventars zu urteilen -—— an die Auffassung des Regi Über die Abgrenzung der Kompetenz is er dabei na! gebunden —, so muss im gegenwärtigen staatsrechtlichen selbstverständlih nur unter dem Gesichtspunkt des 9 auf alle mit der Jnventarisationspflicht in einem Zus stehenden Fragen eingetreten werden. Dagegen ist ül gründetheit der Erbschafts- und Legatsteuer als solcher, diejenige der „dreifachen Nachforderung“ gemäss § 14 schaftssteuergesetzes, hier nicht zu entscheiden, da diese : stehen, und der Rekurrent denn auch einerseits den C Gerichte bereits angerufen hat, anderseits aber im staatôsrechtlichen Nekurfe ausdrüdlich erklärt, er verlan. feinen bezüglichen Entscheid des Bundesgerichtes.

5.

Wenn der Rekurrent die Auflagen der Fin und des Negierungsrates in den angefochtenen Ent willfürlich zu weit gehend ansieht, so hat dies in erste zug darauf, dass ihm aufgegeben wurde, ein den ganz umfassendes Juventax, statt nur ein solches über das befindliche Vermögen, einzureichen. Es fragt sich also ob der Entscheid des Regierungsrates in dieser Bini Gesichtspunkte der Willkür anfechtbar sei.

auch die Da die Steuerbehörden des Kantons Zürich selber nicht keigt aufer - haupten, es unterliege der gesamte Nachlass des E. H. Brandt die formelle der zürcherischen Erbschaftssteuer, sondern immerhin die in Nusser Finanz= land befindlichen Liegenschaften nebst den gesetzlichen Zubehörden des Art. 4, von der Steuerpflicht ausnehmen, so ist die zu entscheidende Frage ndet. dahin zu formulieren, ob ohne Willkür angenommen werden tegierungs- konnte, dass die Jnventarisationspflicht weiter reiche, als die Steuerhaltlich im pflicht, und dass also der Rekurrent verpflichtet sei, in das den nd der An- zürcher Behörden einzureichende Jnventar auch sole Vermögensworden sei. objekte aufzunehmen, die nicht in Zürich besteuert werden können. ichter, dem Dabei ist vorauszuschicken, dass die dem Rekurrenten gemachten tscheid über Auflagen und Androhungen von vornherein nicht etwa deshalb c kompetent als willkürlich bezeichnet werden können, weil der Rekurrent zur tionspflicht Zeit des Erlasses des regierungsrätlichen Entscheides der ihm obndigen Jn- liegenden Jnventarisationspflicht bereits nachgekommen wäre. Das erungsrates Inventar über den gesamten Nachlass hatte der Rekurrent bis ürlih nicht damals noch nicht, übrigens auch bis heute nicht eingereiht. AllerVerfahren, dings hat er, nachdem die Behörde Kenntnis vom russischen Jn- [rt. 4 BV, ventar erhalten und er dies erfahren hatte, zu wiederholten Malen ammenhang beglaubigte Kopien und Übersezungen desselben produziert. Damit er die Be- beabsichtigte er jedoch nicht, der an ihn ergangenen Aufforderung sowie über zur Einreichung eines Jnventars über die gesamte Hinterlassendes Erb- schaft des E. H. Brandt nachzukommen, sondern sein Zweck war Fragen fest- nur, die für ihn nachteiligen Wirkungen der ohne sein Zutun hter unter- erfolgten Entdeckung des russischen Junventars abzuschwächen. ntscheid der Jhrerseits aber brauchten sich die zürcher Behörden mit der Einvorliegenden reichung jener beglaubigten Kopien und Übersezungen sowohl desze zur Zeit halb nicht zu begnügen, weil sie keine Gewähr dafür hatten, dass das russishe Jnventar nach den im Kanton Zürich massgebenden anzdirektion Grundsätzen angefertigt worden sei, als auch namentlich deshalb, [heiden als weil der Nekurrent in seinem Begleitschreiben vom 21. Mai 1909 r Linie Be- bloss die Erklärung abgegeben hatte, dieses Jnventar beziehe sich

en Nachlass auf den „ganzen buhmässigen, in Russland befindlichen Nachlass in Zürich des E. H. Brandt“, also nicht etwa die Erklärung, die darin vor allem, aufgeführten Vermögensobjekte repräsentierten in Verbindung mit t unter dem den zürcher Aktiven überhaupt den gesamten Nachlass des E. H. Brandt, d. h. es habe der Genannte auh nicht an dritten Orten (ausserhalb Nusslands und der Schweiz) 2 hinterlassen.

Der Rekurrent ist somit der Aufforderung zur Ei eines Jnventars über den gesamten Nachlass in der Ta! . Stunde nicht nachgekommen — und zwar ganz abgesehe dass gemäss einer in der Replik enthaltenen Anerkennung 16. Juli 1908 von ihm eingereichte partielle Jnventar mal alle zürcher Nachlassaktiven umfasste.

Fragt es sih nun, ob Brandt ohne Willkür zur Ei eines Jnventars über den gesamten Nachlass angehalie konnte, trossdem nah seiner Auffassung nur ein verhält fleiner Teil dieses Nachlasses in Zürich erbschaftssteu war, so ist davon auszugehen, dass nah dem zürcherischer gesetze, sofern überhaupt erbschaftssteuerpflichtige Erben 1 sind, was freilich (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom vember 1910 i. S. Ferrari gegen Zürich, Erw. 4*) in Linie festgestellt werden muss, zunächst die amtliche Jn. sierung stattzufinden hat, und erst auf ihrer Grundl über den Umfang der Steuerpflicht zu entscheiden ist. § 9 schaftssteuergesezes bestimmt ausdrülich, dass die „Berech Erbschaftssteuer“ sih auf die amtliche Jnventarisierung „| unter „Berehnung“ is aber hier nicht bloss die ziffermäss rechnung zu verstehen, sondern auch die Lösung streitiger rehtsfragen. Die Jnventarisierung hat also dem Ents Finanzdirektion und a fortiori demjenigen der Gerichte, § 9 Abs. 2 „schliezlih“ über die Richtigkeit der Steuer] urteilen, vorauszugehen. Muss aber darnach die Jnv rung zu einer Zeit erfolgen, da noch nict definitiv Umfang der Steuerpflicht enischieden ist, so liegt es gen daraus den Schluss zu ziehen, dass der Umfang der Jn tionspflicht nicht von demjenigen der Steuerpflicht abhä fann. Schon aus diesem Grunde erscheint es daher nicht kürlih, wenn vom Rekurrenten die Einreichung eines & Über den ganzen Nachlass verlangt wurde, trossdem n feststand, wie weit die Steuerpflicht reiche.

Sodann sett aber der Entscheid über den Umfang del Zermögen pflicht in der Regel — und speziell im vorliegenden Falle — auch sachlich die Existenz eines Jnventars über den Nachlass voraus, nreihung da in Bezug auf zahlreiche Vermögensobjekte die Frage, ob sie der bis zur Erbschaftssteuerpflicht unterliegen, nur bei voller Kenntnis der Ben davon, ziehungen dieser Vermögensstücke zu dem übrigen Vermögen des das am Erblassers gelöst werden kann. Diese Kenntnis den Behörden nicht ein- zu verschaffen, ist aber gerade der Zweck des Jnventars. Es kann keine Rede davon sein, dass in dieser Hinsicht die Behörden einfac nreihung auf die Auffassung des Pflichtigen abzustellen hätten, der einen n werden Teil des Vermögens angeben und erklären würde, der übrige sei nismässig steuerfrei ; sondern sie müssen sich selber ein Urteil über den Umerpflichtig fang der Steuerpflicht bilden können, und zu diesem Behufe müssen Steuer- sie über den gesamten Nachlass und dessen Zusammensetzung orienorhanden, tiert sein. Auch wenn z. B, der Nekurrent nach richtiger Aus-

6.

No- legung des zürcherischen Erbschaflssteuergesetzes für das im russiallererster schen Geschäft investierte bewegliche Vermögen nicht steuerpflichtig zentari- sein sollte, so würde es sich doch im einzelnen fragen, welcher age dann Teil des Vermögens nun wirklich im Geschäft investieri sei ; und des Erb- hinsichtlich einzelner Objekte könnte dies ja auh zweifelhaft sein, nung der wie z. B, in Bezug auf die Wertpapiere, die sich im Besige der gründet“; Firma E. H. Brandt & Cie. befanden. Hier wäre u. a. festzuige Aus- stellen, ob diese Titel nur vom Geschäft verwaltet wurden, oder Steuer- ob sie eine Art Geschäftseinlage des E. H. Brandt bildeten, indem heide der sie zur dauernden Kreditbeschaffung bestimmt waren. Ein Entdie nah \cheid hierüber set aber offenbar die Kenntnis der einzelnen Titel orderung und überhaupt aller nähern Umstände voraus. Und selbst wenu entarisie- ferner auch Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages mit Nussland im über den Sinne des Rekurrenten ausgelegt werden und darnach der in iss nahe, Russland befindliche Teil des Nachlasses von der zürcherischen Erbventarisa- schaftssteuer ausgenommen werden sollte, so würde doh zu unterngig sein suchen sein, was nun bei beweglichen Sachen als Ort, wo sie als will- gelegen sind, im Sinne des Vertrages betrachtet werden müsse, \nventars welche Bedeutung das Domizil des Eigentümers und bei Foroch nicht derungen der Wohnort des Schuldners und des Gläubigers habe, usw. — alles Fragen, deren Lösung wiederum die Kenntnis der Steuer- einzelnen Objekte und ihrer Verhältnisse voraussetzt.

Eine Ausnahme könnte höchstens für die auswärtigen JmmoPubl.) bilien gemacht werden, sofern über ihren Jmmobiliarcharakter gar kein Zweifel mögli wäre und eine Verlegung eines Schulden auf sie nicht in Frage kommen könnte. Allein ist nun gerade der behauptete Jmmobiliarcharakter de des Erblassers am Kapitalkonto der Firma in St, bestritten ; damit aber über diesen Punkt entschieden wer bedarf es selbstverständlih der Kenninis der nähern V Endlich fällt in Betracht, dass aus praktischen G: amtliche Jnventarisierung möglichst bald nach dem Tode muss, und nicht erst längere Zeit nachher, nachdem die Steuerpflicht von allen Jnstanzen erledigt ist, was ji und sogar Jahre dauern kann, sodass eine zuverlässig Juventarisierung bedeutend erschwert wird. Auch mit hierauf ist es nicht wohl möglich, die Frage nah dem der Jnventarisationspflicht vom Entscheide des Nichters schaftssteuerprozess abhängen zu lassen.

Aus allen -diesen Gründen ist die Beschwerde des R über die Ausdehnung der Jnventarisationspflicht auf d Nachlass abzuweisen, immerhin in dem Sinne, dass damit nah dem Umfange der Erbschaftssteuerpflicht in keiner 2 judiziert sein soll.

7.

Jm weitern fragt es ih, ob die Finanzdir der Regierungsrat in der Höhe der für den Fall f Nenitenz des Rekurrenten angedrohten Einschäzung des tigen Mobiliarbesisses (Finanzdirektion 15,000,000 F rungsrat 44,160,000 Fr.) in willkürlicher Weise zu gangen seien.

Von vornherein ist klar, dass sich einerseits eine solche Vermögensannahme — sofern sie überhaupt zulässig darüber Erw, 4 hievor) — meist nur auf allgemeine Anhalispunkte stüssen kann und zu stügen braucht ; dass sie sehr weit gehen muss und darf, wenn anders sie same Androhung bilden soll. Es ist selbstverständlich zu dass sie hinter der Wirklichkeit zurücbleibe, und infolge Pflichtige seinen Vorteil im Ungehorsam finde.

Von diesem Gesichtspunkte aus ist nun gewiss nicht einzuwenden, dass die Finanzdirektion aus der Höhe nahmen des E. H. Brandt während der ganzen Da Teiles der Niederlassung in Zürich (1878—4908), aus seiner verhältnistatsächlich mässig sparsamen Lebensweise und aus andern, ähnlichen Jndizien 3 Anteils auf den mutmasslichen Umfang seines Vermögens geschlossen hat. PeterSburg Sodann kaun aber ein Akt der Willkür auch darin nicht gefunden den Éöônne, werden, dass der Regierungsrat seinerseits auf die Auskunst eines erhältnisse. Jnformationsbureaus abgestellt hat. So wenig zuverlässig im allcünden die gemeinen derartige Auskünfte sein mögen, so ist es doch begreifstattfinden lich, wenn mangels anderer Anhaltspunkte auh sol <e JnformaFrage der tionsquellen benusst werden, und es kann sich der Pflichtige darüber : Monate umso weniger beschweren, als er es ja in der Hand hat, dur e amiliche Einreichung des von ihm verlangten Jnventars die Androhung Rücksicht unwirksam zu machen und die Taxation des Vermögens nach Umfang seinem wahren Umfange und Werte zu bewirken. Tut er dies im Erb- nicht, so liegt gewiss der Schluss nahe, dass mit der Androhung nicht zu weit gegangen worden sei. efurrenten Aus der Natur der Sache folgt ferner auch, dass die Behörden sich en ganzen in einem derartigen Falle auf einen partiellen Gegenbeweis gegen die Frage ihre Vermögensberechnnng, d. h. auf einen Gegenbeweis gegen Veise prä- einzelne Faktoren und Momente derselben, nicht einzulassen brauchen. Dies shon deshalb, weil es sich ja nicht um eine genaue ftion und Feststellung, eine ordnungsgemässe Vermögensermittlung, sondern ortgesetzter um eine blosse Wahrscheinlichkeitsrechnung handelt, bei der der auswär- einzelne Faktor nicht ein festes Glied einer logischen Kette, sondern ., Regie- nur eines von verschiedenen Jndizien bildet. weit ge- Jm vorliegenden Falle haben sich deshalb die Finanzdirektion und der Regierungsrat gewiss ohne Willkür auf den Standpunkt eventuelle stellen können, dass es hier nur ein Doppeltes gebe: entweder vorist (vergl. behaltlose Erfüllung der ZFnventarisationspflicht, oder aber Jnund vage frafttreten der Androhung, — dass dagegen eine partielle Ah= anderseits, schwächung der behördlichen Annahme über den Umfang des Vereine wirk- mögens, bei der der Pflichtige bekannt geben würde, was ihm vermeiden, passt, und verschweigen könnte, was ihm nicht passt, unzulässig sei.

dessen der Hatte darnach schon der Negierungsrat allen Anlass, das Eintreten auf die Gegenbeweise des Rekurrenten gegen die einzelnen 5 dagegen Angaben der Warschauer Auskunftei zu verweigern, #0 kann der Ein- selbstverständlih noch viel weniger davon die Rede sein, dass nun ler seiner das Bund esgericht auf diese Gegenbeweise einzutreten hätte, wie es der Nekurrent durch die Produktion einer ganzen Urkunden zu erreichen sucht, oder dass umgekehrt die rungsrat in der Rekursantwort angerufenen Zeugen Ül mögensverhältnisse des E. H. Brandt vor Bundesg hören wären. Es genügt, dass die zürcher Behörden, a Entscheid fällten, auf Grund der Verhältnisse, wie sie lagen, ohne Willkür die Vermutung aufstellen konnten si das. in Russland befindliche bewegliche Vermögen 15 bez. 44,16 Millionen.

Die Annahme der Finanzdirektion es sei ausser di schen Nachlassaktiven no ein bewegliches Vermögen vi lionen vorhanden, hat übrigens eine gewisse Bestätigu seither von den Behörden ermittelten russischen Nach gefunden, das je nah der Schätzung der einzelnen L einen Vermögensbestand von rund 14,2 bezw. 14,8 aufweist, Dabei ist es freilih mögli, dass in dem K des Erblassers in der Firma E. H. Brandt & Cie. (1 Millionen Franken) der Anteil an den Liegenschaften ist, dass also dieser Kapitalkonko zum Teil Jmmobilien! sentiert. Allein, ob dies tatsählich der Fall sei, lässt ermitteln, solange die Zusammensetzung des Gesellsch unbekannt ist ; hierüber Aufssluss zu geben, is aber Zwe des Junventarisationsverfahrens. Auch in dies brauchen sich die Behörden aus den bereits angeführte mit bloss partiellen Gegenbeweisen nicht zu begnügen.

8.

Wenn sich der Nekurrent sodann in diesem hange noh speziell darüber beschwert, dass der Regier1 von der Finanzdirektion erlassene Anorohung versd (insbesondere durch Ausdehnung der Jnventarisationi den Nachlass der Witwe Jda Brandt und durch die be terte Erhöhung der Taxation des russischen Mobilia: auf 44,160,000 Fr.), so kann in dieser Tatsache als ganz abgesehen von der materiellen Begründetheit de Verschärfungen, ein Akt der Willkür nicht gefunden w Nekurrent beruft sich in dieser Beziehung auf § 27 3 Gesees betreffend die Organisation des Regierungsrate die Finanzdirektion erstinstanzlih alle Steuersachen -zu Reihe neuer hat (oben sub Fakt. K d). Daraus folgt aber feineswegs zwinvom Regie- gend, dass der Regierungsrat als II. Jnstanz nicht in der Sache ver die Ver= selbst frei entscheiden könne, und dass er an die Rekursanricht abzu- träge gebunden sei. Die gegenteilige Auffassung ist daher nicht 18 sie ihren willkürlih, umsoweniger, als sie der im allgemeinen freien Stelamals vor- lung der Verwaltungsbehörden in Administrativstreitsachen entes belaufe spricht. Auch § 9 ErbschStGes. wonach die Berechnung der / auf zirka Erbschaftssteuer „von der Finanzdirektion vorgeno mmen“ wird, ist hier nicht willkürlich verlegt. Diese Bestimmung \<liesst nicht notn zürcheri- wendig aus, dass der der Finanzdirektion übergeordnete Regien 15 Mil rungsrat, wenn er sich auf Rekurs hin mit der Sache zu befassen ng în ven hat, an Stelle der Finanzdirektion, und regelmässig (wie z. B. lassinventar gerade im vorliegenden Falle ; vergl. oben Fakt. C i. f.) unter Zertschriften ihrer Mitwirkung, eine neue Erbschaf13steuerberechnung vornehmen Millionen tant, O ss ‘apitalkonto Y 9. — Der Nekurrent beschwert sich weiterhin über die Modaliund 171/, täten der ihm in Bezug auf die Juventarisation s pflicht gemachten inbegriffen Auflagen, insbesondere über die Aufforderung zur Einreichung esi reprä- folgender Belege: : sich nicht 1. des unter den Teilhabern der Firma E. H. Brandt & Cie. ftsfapitals bestehenden Gesellschaftsvertrages; gerade der 2. der Bücher, Bilanzen, Gewinnkonti und Detailverzeichnisse r Hinsicht der einzelnen Aktiengattungen; 1 Gründen 9. der Privatbücher des E, H. Brandt und aller anderen, seine Vermögen®verhältuisse beshlagenden Skripturen. Zusammen- Ein Akt der Willkür kann nur zwar nict shon darin erblickt

ingrat die werden, dass die Verpflichtung des Rekurrenten zur Vorlegung )ärft hat auch solcher Geschäftsbücher ausgesprochen wurde, welche nicht pflicht auf ihm allein, sondern der Firma E. H. Brandt & Cie., an der noch reits evdrs ein anderer Gesellschafter beteiligt ist, gehören. Das Gesetz (§ 28 vermögens StG) verlangt vom Jnventarisationspflichtigen die Vorlegung der cher, d. h. „vorhandenen Zins- und Handlungsbücher“; darunter sind aber - e nz eliren offenbar diejenigen Bücher zu verstehen, die geeignet sind, zur rdèn. Der Kontrolle des vom Pflichtigen eingereichten Jnventars zu dienen. if. 2 des Wenn es sich dabei um Geschäfts verhältnisse handelt, liegt es 3 wonach daher nahe, auch die Vorlegung der Geschäfts b ü cher zu verentscheiden langen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob aus diesen Büchern, wie dies bei Gesellschaften fast immer der Fall sein wi die Verhältnisse von Drittpersonen ersichtlich sind. Jm v Falle is übrigens von dem Mitteilhaber des Rekurren Firma E. H. Brandt & Cie., der in dieser Beziehung Beschwerde legitimiert sein würde, gegen die Vorlegur schäftsbücher feine Einsprache - erhoben worden, und e der Rekurrent nicht dargetan, inwiefern dieser in Russ zilierte, in der Schweiz offenbar nicht steuerpflichtige N dur die Kenntnis, die die zürcher Behörden von de nissen der Firma erhalten würden, geschädigt werden ki Die Aufforderung zur Einreichung der erwähnten bücher und sonstigen Skripturen an sich — d. h. von wann und von wem diese Aufforderung erlassen wer abgesehen — erscheint somit ftaatsrehtlich nicht als an Dagegen muss es als willkürlich bezeichnet werder Rekurrenten -von der Finanzdirektion und vom Reg aufgegeben wurde, shon mit der Einreihung de tars alle jene Belege zu produzieren. Nah § 28 d gesesszes hat der Pflichtige seiner Jnventarisationspsli Weise nachzukommen, dass er selber ein Jnventar über liche Vermögen anfertigt und es der Gemeindebehört worauf diese behufs Prüfung desselben die Schässungs einberuft. Dass aber der Pflichtige shon mit dem Jn möglichen Belege, die irgendwie in Betracht kommen fi auh die Bücher eines im Ausland betriebenen Gesd reichen müsse, dafür ist im Geseze nicht der mindeste Ar zu finden. Alles, was in dieser Beziehung vom Rekur langt werden kann, ist, dass er im Verfahren vor der MC kommission“ bezw. vor der „Expertenkommission“ di lichen Belege zur Verfügung dieser Kommissionen Y

dann diese, und nicht die Finanzdirektion oder der Reg darüber zu entscheiden haben, welche Belege im einze reiht werden müssen; denn dieser Entscheid steht, w Würdigung der produzierten Belege, in engstem Zusc mit der Schägung als solcher.

Jn dieser Beziehung haben also Finanzdirektion und F rat in unzulässiger und gesezwidriger Weise in die Bef fassung. IL Rechtsverweigerung. — b) Materielle. N° 91.

rd, zugleich JZnventarisierungsinstanzen eingegriffen ; denn dass die „Schässungssorliegenden kommission“ und die „Expertenkommission“ blosse Hülfsorgane der ten an der Finanzdirektion seien, wie der Regierungsrat geltend macht, kann einzig zur nicht anerkannt werden. Diese beiden Kommissionen sind vom g der Ge- Geseye vorgesehene und geordneie Behörden, die nach der Art 3 -hat auh ihrer Bestellung und nach ihrer Zusammensetzung eine Garantie (and domi- für möglihst sahgemässe und unparteiische Steuertaxation von Ritteilhaber Vermögen und Einkommen bilden sollen, und die na dem klaren n Verhält- Sinn des Gesegzes selbständig und endgültig über alle Taxationsunte. fragen zu entscheiden haben. Geschäfts- ; der Frage, Aus. den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der Entden durfte, scheid des Regierungsrates, was die Erb\scchaftssteuer anbelangt, fechtbar. nur in einem Punkte, nämlich der Auflage betreffend die Edition , dass dem der Belege, ein willkürliches Element enthält, in allen andern erungôrate Beziehungen aber, soweit überhaupt auf den Rekurs eingetreten 3 Jnven- werden konnte, staatsrechtlich nicht anfechtbar ist. Ob dagegen der es Steuer- angefochtene Entscheid in jenen anderen Beziehungen richtig sei, <t in der d. h. auf einer zutreffenden Auslegung des kantonalen Steuerdas frag- rechts beruhe, und auch keine Verlegung des Staaksvertrages mit e einreicht, Russland enthalte, ist eine durch das gegenwärtige Urteil in keiner kommission Weise präjudizierte Frage. ventar alle 10. — Jn Bezug auf die dem Rekurrenten auferlegten Na chnnen, also steuern ist vor allem zu konstatieren, dass der auf 1,179,460 Fr. \äftes, ein- berehnete Mehrwert der zürcherischen Liegenschaft gegenüber der thaltspunkt früheren amtlichen Schässung weder in den 15 Millionen inberenten ver- griffen ist, welhe der eventuellen Nachsteuerberechnung der Finanz- ¿hähssungs- direktion zu Grunde liegen, noch auh in den 44,160,000 Fr., e erforder- auf die der Regierungsrat seinerseits abgestellt hat. Es ergibt sich alte, wobei dies — von einer bezüglichen Erklärung des Negierungsrates in ierungsrat, seiner Rekursantwort (oben Fakt. H, am Anfang) abgesehen — nen einge- sowohl aus dem Entscheide der Finanzdirektion, als auch aus ie auch die demjenigen des Negierungsrates ; aus ersterem deshalb, weil darin

mmenhang die erwähnten 15 Millionen neben dem für die Liegenschaft eingesetzten Betrag von 2,179,460 Fr. figurieren, die Nachsteuercegierung$- forderung aber doch nur von jenen 15 Millionen berechnet wird ugnisse der — wobei die Finanzdirktion ausdrülich bemerkt : zwar habe der Verstorbene auch seine zürcherische Liegenschaft ungen? steuert; es solle aber der der Nachsteuerberechnung zu ( legende Mehrbetrag „an diesem Orte gleihwohl bloss au lionen veranschlagt“ werden —; aus dem Entscheide è rungsrates deshalb, weil der darin aufgeführte Be 44,160,000 Fr. als der eventuell anzunehmende Wer Ausland befindlichen, im Kanton Zürich steuerpflichtig lichen Vermögens bezeichnet wurde, wie denn auch im r rätlichen Entscheide von einer ungenügenden Versteu zürcherischen Liegenschaft nirgends die Rede ist, sonder1 Berechnung der Erbschafts steuer jene höhere Sch Grunde gelegt wird.

Die Beschwerde des Rekurrenten darüber, dass die mel Liegenschaft bei Ausmittlung der Nachsteuerforderung mit Franken, gemäss der betreibungsamtlichen Schässung an Arrestverfahreins, angesetzt worden sei, statt mit der frü! lichen Taxation von 1 Million, entbehrt somit der t Grundlage.

Was fodann die Beschwerde wegen Verlesszung des Abf. 6 BV bezw, 63 KV durch Auferlegung einer Na Gunsten der Kirchgemeinde Neumünster betrifft, dieselbe ohne weiteres als unbegründet. Es steht fest, da Henry Brandt evangelischer Konfession war, dass er nien Austritl aus der Landeskirche erklärt und dass er be vorbehaltlos jeweilen die Steuern in der Kirchgemeinde 9 bezahlt hat. Diese Tatsachen schliessen die nachträgliche des Art. 49 BV aus, selbst wenn Brandt von Haus sein sollte. Speziell durch die Bezahlung der Kirchenste ja seine Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde Neumünster, nach aussen, anerkannt, und er durfte daher (vergl. 2 S. 88 f. E. 2), jedenfalls bis zu einer ausdrüdcklid teiligen Erklärung, als Mitglied der evangelischen L betrachtet werden.

Der Nekurrent hat übrigens selber nicht behaupte weniger dargetan, dass E. H. Brandt an die evangeli rise Kirche von Zürich, der er angehört haben f Beiträge geleistet habe; und aus einer bei den Afte1 gend ver- Erklärung des Kassaverwalters dieser Kirche (oben sub Fakt. H Srunde zu i. f.) scheint sich sogar geradezu das Gegenteil zu ergeben. f 15 Mil- Damit fallen zugleih au die Ausführungen über willkürliche es Regie- Verletzung der §8 7 und 19 des kantonalen Kirchenorganisations- ‘rag hou gesetzes (oben, uh Faft. Kd), sowie die damit in Zusammenhang 1 des im stehende Beschwerde wegen eines angeblichen Übergriffs in das en beweg- Gebiet der richterlihen Gewalt, als unbegründet bezw. gegenstands- ‘gierungs- los dahin. erung der Unbegründet ist ferner auch die, übrigens nur nebenbei erhobene bloss der Beschwerde darüber, dass die Finanzdirektion durch Dekretierung äbung zu von Nachsteuern zu Gunsten der Stadtgemeinde Zürich und der N Kirchgemeinde Neumünster in die Kompetenzen der betreffenden pap Gemeindebehörden eingegriffen habe. Denn es ergibt sich ohne / weiteres aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 145 ässlich des des Gemeindegesezes und § 18 des Kirchenorganisationsgesebes), Eren As dass, von der Beschwerde aus Art. 49 Abs, 6 abgesehen, die Nachrtsächlichen steuern zu Gunsten der betreffenden Gemeinden grundsässlich und dem Quantitativ nach durch die Nachsteuer an den Staat durchArt. 49 aus präjudiziert sind. Die lettere hat, soweit sie zu Recht behsteuer gu steht, notwendig und automatisch eine entsprechende Nachsteuer an o erscheint die politische und an die Kirchgemeinde zur Folge. ÿ Emanuel Dazu kommt im vorliegenden Falle, dass über die an die beiden 1als seinen Gemeinden zu entrichtenden Nachsteuern besondere Dekrete der i Lebzeiten Steuersektion des Stadtrates Zürich vom 24. Oktober 1908 und teumfuster y der Kirchenpflege Neumünster vom 26. Oktober bestehen, die bis Bungy auf eine Differenz von 300 bezw. 5 Fr. mit der bezüglichen aus nict Berechnung der Finanzdirektion übereinstimmen. Dass aber diese, < gewesen verhältnismässig minime Differenz mit zum Gegenstand des voruer hat er liegenden staatsrechtlichen Nekurses habe gemacht werden wollen, wenigstens isl umsoweniger anzunehmen, als im Entscheide der Finanzdirektion

GE 31 1 „in Bezug auf die Berechnung der Steuernachzahlungen und Erjen gegen gänzungssteuern an die Stadt Zürich und die Kirchgemeinde Neuandeskirche münsler“ ausdrücklich „die Bestätigung seitens der Steuersektion i des Stadtrates Zürich bezw. der Kirchengutsverwaltung Neu- und no) münster“ vorbehalten worden war, und der Nekurrent somit nicht <-luthe- zu befürchten hat, dass er für jene Mehrbeträge von 300 bezw. oll, jemals 25 Fr. tatsählich in Anspruch genommen werden fönnte.

1 liegenden 14. — Weniger liquid is die Frage, ob für den Fall der Nichteinreihung eines Jnventars über den gesamten ebenso wie in Bezug auf die Berehnung der Erbsch. jo auch in Bezug auf die Festsetzung der zu zahlen steuer, entsprechende Androhungen erlassen werden dur ob dies ohne Willkür geschehen konnte.

Der Rekurrent erblickt in der Androhung, dass im gesetzter Nichterfüllung der Jnventarisationspflicht ar würde, das der Nachsteuer unterliegende Vermögen sei gross, eine auf Willkür beruhende Verlegung des Art. denn dur diese Gesesszesbestimmung, führt er aus, wer hörden der Beweis dafür auferlegt, dass der Pflichtig Erblasser, sein Vermögen unvollständig versteuert habe Gese verlangter Beweis könne aber selbstverständlich Androhungen, Fristansezungen und Vermutungen erse Jn dieser Beziehung ist zunächst festzustellen, dass z| Erbschaftssteuer und der Nachsteuer hier allerdings i Unterschied besteht, als die Berechnung der ersteren fi ein amtliches Juventar gründet, bei dessen Erstellung d pflichtige von Gesezeswegen mitzuwirken hat, während Zwecke der Festsetzung einer allfälligen Nach steuer kein errichtet wird, sodass also auch der Steuerpflichtige wirkung an der Erstellung cines solchen, bezw. zur ( eines von ihm zu errichtenden Jnventars, nicht werden kann. Aus diesem Umstande liesse sih daher der Schluss ziehen, es dürfe mit der Nichteinreichung ventars keine auf die Festsesung der Nachsteuer bezü drohung verbunden werden, da dies eine Ansdehnu! Geseze nur behufs Ermittlung der Er bschaf tssteuer v Jnventarisationspflicht auf die Fälle der Erhebung steuern bedeuten würde. Zur Unterstüssung dieser fönnte au auf den Wortlaut der einschlägigen Bestir Steuergesezes (§ 38) verwiesen werden, wonach eine 6 zahlung zu beziehen is, wenn „si ergibi“, dass ein sein Vermögen unvollständig versteuert hat ; denn dar1 die Auferlegung - einer Nachsteuer als die Folge der weniger zufälligen Entdeckkung eines Falles unvollstäy steuerung gedacht zu sein, sodass also unter feinen Um ASSUNS . Rechtsverweigerung. — è) Materielle. N° 91. 55T Nachlass, Steuerpflichtiger bezw. der Erbe eines solchen angehalten werden ifts steuer, könnte, sih darüber auszuweisen, dass er bezw. sein Erblasser den Na ch- seiner Vermögenssteuerpflicht vollständig nahgekommen sei, vielften, d. h. mehr die Beweislast stets auf Seiten der Behörden liegen würde. Indessen lässt sich doch auch die Auffassung vertreten, dass die Falle fort- den Umfang des Vermögens betreffende Annahme, die für den igenommên Fall der fortgesetzten Renitenz in der Erfüllung der Jnventariso und so sationspflicht angedroht und mit dieser Renitenz wirksam und ver- 38 StG; bindlich wird, dem Resultate nach das amtliche Jnventar in jeder

de den Be- Beziehung ersetzt und, gleich wie dieses, einen formalen Beweis e, hier der für die Höhe des steuerpflichtig gewesenen Vermögens bildet. Diese ; ein vom Bedeutung kann ihr umso eher beigelegt werden, als ja die für nicht durch alle Erbschaftssteuerfälle vorgesehene Errichtung eines amtlichen sst werden. Inventars neben der vormundschaftlihen Jnventarisierung der vischen der häufigste und praktish wichtigste Fall der Entdeckung von Steuersofern ein hinterziehungen ist, sodass also die Jnventarisationspflicht, wenn ) stets auf sie au grundsässglich nur im Hinblick auf die Erbschaftssteuer beer Steuer- steht, tatsächlich doh nebenbei die Funktion einer Erleichterung bloss zum der Nacsteuerberechnung erfüllt. Wenn aber das amtliche Fni Juventar ventar zugleich für die Nachsteuer von Bedeutung ist, so liegt es zur Mit- gewiss nahe, die entsprechenden Wirkungen auh mit einer das ‘inreichung Inventar für die Erbschaftssteuerberechnung ersezenden Androangehalten hung zu verbinden. Andernfalls wäre ja derjenige, der sich der sehr wohl gesetzlichen Juventarisierungspflicht entzieht, besser gestellt, als eines Jn- derjenige, der sie ordnungsgemäss erfüllt; und es würde der Erbe gliche An- unter Umständen sogar trotz einer in Bezug auf die Erbschaftsig der im steuer erlassenen weitgehenden Androhung ein Junteresse an der orgesehenen Nichterfüllung der Jnventarisalionspflicht haben. Es ist daher geon N ach- wiss begreifliGss und also jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Auffassung zürcher Behörden den § 38 des Steuergesetes dahin ausgelegt 1nmung des haben, dass auf die Tatsache der unvollständigen Versteuerung auch Zteuernach- aus der Nichtbefolgung einer behufs Festsetzung der ErbschaftsPflichtiger steuer erlassenen Auflage geschlossen werden könne. Jn Wirklichach scheint keit wird denn auch die Nichtbefolgung einer solchen Auflage, fomehr oder fern diese mit einer Androhnng in der Art der dem Rekurrenten diger Ver- gegenüber erlassenen verbunden ist, in weitaus den meisten Fällen ständen ein den sicheren Schluss auf die Existenz eines mindestens ebenso grossen Vermögens, wie des in der Androhung bezeichneten, ge dass also gewiss die Ansicht vertreten werden kann, es „e daraus, dass der Erblasser sein Vermögen unvollständig habe, Wie dem jedoch sei, und welches auch in Bezug Punkt die richtige, oder richtigste, Auslegung von $ Zé

cherischen Steuergesezes sein mag, auf alle Fälle ergib den vorstehenden Ausführungen, dass die Jnterpretatior Gesessesbestimmung im regierungsrätlichen Entscheid erl keine willkürliche ist, sodass also die mehrerwähnte 2 als anfechtbar erscheint.

Damit soll selbstverständlich nicht gesagt sein, dass, e! einer im Rekurse geäusserten Befürchtung, Androhunge dem Rekurrenteu gegenüber erlassene, auch in solchen - shügt werden könnten, in welchen wegen Nichtvorh erbschaftssteuerpflichtiger Erben überhaupt keine Jnyvent pflicht besteht, Es ist klar und ergibt sich aus bereits dass im vorliegenden Falle bei der Nachst eu erberech1 Androhung nur deshalb ohne Willkür erlassen werden ko der Nekurrent nah § 27 des Steuergesezes im Hinbli Berechnung der Erbschafts steuer zur Einreichung ein tars verpflichtet war.

9.

Was die Zulässigkeit der sofortigen Ausrec Nachsieuer für den Fall der Nichtbefolgung der Andr trifft, so genügt es, auf das bei der Erbschaftssteuer a (oben Erwägung 4) zu verweisen ; ebenso bezüglich der die Androhung ihrem Fnhalte nah (insofern, als de bewegliche Nachlass des E. H. Brandt ausscliesslicch de Aktiven eventuell auf 15 bezw. 44,16 Millionen v wurde) zu weit ging oder nicht (oben Erw. 7) ; desgle sichtlich der Zulässigkeit der im regierungsrätlichen Ent haltenen Verschärfung der Androhung (Erw. 8); e treffend die Frage, ob die Behörden die Einlassung au Gegenbeweise ablehnen durften (Erw. 7 i. d. M.). Jn Beziehungen kann auh bei der Nachsteuerberechnung Willkür nicht gesprochen werden, während dagegen di statten, so- betreffend Einreihung bestimmter Belege (gleichzeitig mit dem Jurgebe si“ ventar) aus den in Erwägung 9 angeführten Gründén auh im versteuert Zusammenhang mit der Festsetzung der Nachsteuer als willkürlich zu bezeichnen ist. auf diesen Einer besondern Behandlung bedarf dagegen die Frage, ob die } des zür- Nachsteuerpflicht des Rekurrenten ohne Willkür auch hinsichtlich t sich aus des im russishen Geschäft investierten beweglichen Ver- , die diese mögens ausgesprochen werden konnte ; denn es ist kein Zweifel alten hat, darüber möglich, dass die beweglichen russischen Geschäftsaktiven in [ndrohung den 15 bezw. 44,16 Millionen, für welche der Rekurrent evenlich nicht tuell nachsteuerpflichtig erklärt wurde, inbegriffen sind, wie denn auch in der Rekursantwort die Steuerhoheit über diese Aktiven itsprechend ausdrücklich für den Kanton Zürich in Anspruch genommen wird, n, wie die während allerdings über die Steuerfreiheit der ausländischen JmFällen gez mobilien bei der Nachsteuer ebensowenig Streit herrscht, wie bei anden}feins i der Erbschaftssteuer. \risations- Nun behauptet der Negierungsrat uicht etwa, es habe der Negesagtem, furrent den in § 3 þ des Steuergesetzes verlangten Beweis, dass ung jene für das betreffende bewegliche Vermögen die Steuern im Ausland nnte, weil „zu entrichten“ (bezw. entrichtet worden) seien, nicht geleistet ; > auf die sondern er begründet seinen Entscheid in diesem Punkte einzig 8 Jnven- : damit, dass nach § 3 bh des zürcher Steuergesezes das auswärtige Geschäflsvermögen der Kantonseinwohner nur insoweit von der

nung der Steuer im Kanton Zürich befreit sei, als es sih dabei um Jmohung be- mobilien oder gesegliche Pertinenzen von solchen handle. 1sgeführte Jn dieser Beziehung fällt in Betracht, dass nah § 2b des Frage, ob zürcher Steuergescsses der Vermögenssteuer u. a. unterworfen ist: y gefamte „das im Kanton befindliche Grundeigentum und mit solchem r zürcher „verbundene - Besiztum, welches einer auswärts wohnenden ranschlagt „Person angehört“, ichen hin- während dagegen nah § 3 b von der Vermögenssteuer ausgeheid ent- uommen ist : ndlich be- „das ausser dem Kanton befindliche, aus Grundeigentum bef partielle „stehende oder mit solchem verbundene Besigtum eines Kanall diesen „tonseinwohners, wenn für dasselbe da, wo es liegt, eine Vervon einer „mögens- oder Einkommenssteuer zu entrichten ist.“ e Auflage Das Geset verwendet also in diesen beiden, unmittelbar hintereinander stehenden Bestimmungen zur Bezeichnung des ſt lich dem Grundeigentum gleichzustellenden Vermögens ge selben Ausdruck : „das mit Grundeigentum verbundene Bi Daraus scheint sich nun gewiss als natürliche Konsequen geben, dass der zürcher Gesessgeber nur einen Begriff Grundeigentum verbundenen Besisstums kennt und dieset sowohl bei der Frage, welhe im Kanton gelegenen, bei der Frage, welche auswärts befindlichen Mobil Grundeigentum gleichzustellen seien, zur Anwendung wissen will.

Nichtsdestoweniger legen die kantonalen Steuerbehör! beiden Bestimmungen völlig verschieden aus : dem § 2 b zürcherishe Steuerreht gegenüber auswärts wohnenden umschreibt, lassen sie eine höchs extensive Juterpretatio werden, d. h. sie dehnen den Begriff des „mit Grund verbundenen Besiztumss“ auf alle möglichen Geschäftsakti! dem § 3 þ dagegen, der sich auf das in Zürich steuerfr Grundeigentum verbundene“ auswärtige Besisstum von einwohnern bezieht, wird eine möglichst einschränkende A gegeben: ; d. h. es werden bloss die (schon sonst Jm charakter besizenden) geseglichen Zubehörden der betreffen mobilien von der Steuerpflicht im Kanton Zürich ausge Nun gibt es allerdings Fälle, in denen ein und derse| druck in einem und demselben Gesey das eine Mal einc das andere Mal eine engere Bedeutung hat, und also q men werden muss, entweder es sei sich der Gesehgeber di terschiedes nicht bewusst gewesen, oder aber es sei ihm Mal entgangen, dass er den betreffenden Ausdruck bereits zeichnung von etwas anderem verwendete, oder endlich : den bestehenden Unterschied als derart offensichtlich betrac er auh bei der Verwendung eines und desselben Ausdru Verwechslung für ausgeschlossen hielt.

Im vorliegenden Falle stehen jedoch die beiden, denselb druck enthaltenden Bestimmungen derart unmittelbar hinter und es ist entsprechend dem Parallelismus der zu lösende: die Ausdrucksweise, auh abgesehen von dem Saktteil, u Interpretation es sich handelt, dermassen gleichartig, dass SUNg- I. Rechtsverweigerung. — b) Materielle. N° 91. 56L euerrecht- malige Vérwendung eines und desfelben Wortes hier schlechternau den- dings nur darauf zurückgeführt werden kann, dass der Gesessgeber sibtum“. beide Mal das gleiche bezeichnen wollte. Wenn also die Steuerbe- 4 zu er- hörden den mehrerwähnten Ausdruck im Falle des § 3 b enger des „mit interpretieren, als im Falle des § 2 þ, so ist ihre Auslegung i Begriff notwendigerweise eniweder im einen Falle zu weit oder im andern als auc zu eng. . ien dem Nun entspricht die vorliegende Jnterpretation im Falle des gebracht § 2 h (Versteuerung des gesamten Geschäftsvermögens am Orte der Geschäftsniederlassung) sowohl der bundesgerichtlichen Praxis den diese in Fragen der interkantonalen Doppelbesteuerung, als au ander- , der das wärts allgemein anerkannten steuerrehtlichen Grundsätzen, und es Besitzern wird denn auh, mit Rücksicht auf die bei einem jeden Gewerbe n gu teil vorhandene intensive wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Orte des eigentum Geschäftsbetriebes und die sih daraus notwendig ergebenden Aufen aus; wendungen des betreffenden Gemeinwesens, kaum je von irgend ele, „mit einem Staate, sofern er überhaupt das Vermögen besteuert, darauf tantons- verzichtet werden, das im Jnland befindliche Geschäftsvermögen uslegung auswärts domizilierter Personen zur Steuer heranzuziehen. E? nobiliar- ist daher durchaus begreiflich und steht in Übereinstimmung mit den Jm- allgemeinen steuerrehtlichen Anschauungen, wenn Zürich nicht nur nommen. gegenüber andern Kantonen von seinem Rechte der Besteuerung be Aus- des Geschäftsvermögens Gebrauch macht, sondern auch im interweitere, nationalen Verhältnis sein Steuerrecht entsprechend ausdehnt, ngenom- und wenn es dabei dem Begriffe des „mit Grundeigentum verses Un- bundenen Besiztums“ in § 2 h jene weite Bedeutung zuerkennt, das eine die das gesamte bewegliche Geschäftsvermögen mitumfasst. zur Be- Anders verhält es sich mit der Auslegung des § 3 b, wie sie er habe von den zürcher Behörden im vorliegenden Falle vertreten wird.

htet, dass Gerade weil, wie dargetan, die Besteuerung des gesamten Geschäftsdes eine vermögens am Orte der Geschäftsniederlassung allgemein anerkannten Steuergrundsässzen entspricht, muss die dem § 3 þ zu teil en Aus- gewordene restriktive Jnerpretation, wonach der Kanton Zürich einander, mit einziger Ausnahme der Jmmobilien und der geseblichen Peri Fragen tinenzen von solchen auch das im Ausland gelegene Geschäftsverm dessen mögen seiner Kantonseinwohner zur Steuer heranzieht, notwendie zwei- digerweise mit den Steuergrundsässen fast aller auswärtigen Staaten 562 A Staatsrechfliche Entscheidungen. I. Abschuitt. Bundesverl:

in Konflikt geraten. Die Tatfache eines solchen Konssli zwar für sich allein nicht genügen, um in diesem staatsrechtliche Anfechtbarkeit des regierungsrätlichen zu begründen ; allein, wenn es sich darum handelt, zz von den Behörden bei § 3 þ vertretenen restriktiven bei § 2 þ zur Anwendung gebrachten extensiven Jnt zu wählen — da, wie ausgeführt, zwei verschiedene A1 hier unmöglich nebeneinander bestehen können —, so b der Vergleich mit anderwärts herrschenden Steuergrun wertvolles Jndiz für die Richtigkeit der einen und die feit der andern Auslegung.

Freilich genügt es für die Gutheissung des vorliegen rechtlichen Rekurses nicht, dass die Juterpretation des $ jie von den zürcher Steuerbehörden dem Rekurrenten vorgenommen wurde, als zu eng und daher als unr scheinx. Allein es ist zu beachten, dass, wie dargetan, verschiedene Juterpretation eines und desselben Ausdr Grundeigentum verbundenes Besisstum“) in § 2 h und allen Regeln einer vernünftigen Gesessesauslegung m und dass es sich somit nur fragen konnte, welche 1 Juterpretationen eine willkürliche sei, und ob daher den renten, oder aber umgekehrt den auswärtigen Ante zürcherisher Geschäfte ein auf Willkür beruhende geschehe. Die Beantwortung dieser Frage aber hing welche der beiden miteinander nicht zu vereinbarenden © tionen an si eher Anspruch auf Richtigkeit erheben kö ist nun, wie ausgeführt, ganz offensichtlih diejenige d sodass alfo in der Tat der Rekurreut es ist, welcher Verschiedenheit der Auslegung in seinen Nechten verlesszt Wären aber in dieser Beziehung noh irgendwelch möglich, so würden sie auf alle Fälle durch die Erwäg tigt, dass die extensive Auslegung des § 2 bh einer seit Steuergesesszes, also seit 40 Jahren, konstant geblieben der zürcherischen Steuerbehörden entspricht, während $ nach der von der Finanzdirektion im Jahre 1897 erlas leitung betreffend das bei der Steuertaxation zu beobach fahren dahin ausgelegt wurde, dass unter dem mit Grun verbundenen Besigtum . , . . „für landwirtschaftliche & ‘tes würde denselben entsprungenen Vorräte an Vieh und Bodenprodukten, bei Bunkte die industriellen Gewerben die Maschinen, Fabrikutensilien, zum VerEntscheides arbeiten bereit liegende oder in Arbeit begriffene Nohstoffe“ zu vischen der verstehen seien. Erst in der Anleitung vom Jahre 1900 wurde und der dieser, mit der Interpretation des § 2 þ im Einklang stehende erpretation Grundsatz durchbrochen, und bestimmt, dass das ausser dem Kanton 1slegungen Zürich befindliche, aus Grundeigentum bestehende oder mit solchem ldei gewiss verbundene Besisstum eines Kantonseinwohners (§ 3 þ des Ges.) dsässen ein nur insoweit steuerfrei sei, als die bundesrehtlihe Praxis in Unrichtig- Fragen der Doppelbesteuerung die Heranziehung zur Steuer im Kanton Zürich verbiete. Und auf dem gleichen Boden stehen auch den staats- die spätern Anleitungen (vergl. oben «ub K 1-1). 3 b, wie In dieser, auf den ersten Bli durchaus harmlos erscheinenden

gegenüber Form eines Hinweises auf die bundesgerichilihe Praxis in Dopihtig er- pelbesteuerungssachen, welche allerdings — zur Zeit wenigstens — shon die der Ausdehnung der Steuerhoheit eines schweizerischen Kantons uds („mit auf im Ausland befindliche Mobilien eines Kantonseinwohners in83 þ nicht entgegensteht (vergl. insbesondere den, dem vorliegenden ähniderspricht, lihen Fall in BGE 31 1 S. 44, in welchem jedoch nur ein on beiden Doppelbesteuerungs-, nicht auch ein Nechtsverweigerungsrekurs 1 Ne fkur- vorlag), ist in das Gesey ein Unterschied hineingetragen worden, ilhabern der darin \clechterdings keine Stüye finden konnte ; denn nicht 3 Unrecht ; nur bot das Geset, wie bereits dargetan, keinerlei Anhaltsvunkte davon ab, für eine verschiedene Auslegung des Begriffs „mit Grundeigentum nterpreta- verbundenes Besisstum“ in § 2 þ und in § 3 þ, sondern es nne. Dies war auch die durch den Hinweis auf die Praxis in Doppelbe- 382 hb, steuerungssachen bedingte Unterscheidung zwischen solchen Geschäften, durch die die sich im Ausland, und solchen, die sich in andern Kantonen wird. der Schweiz befinden, mit dem klaren Wortlaut des § 3 þ, der e Zweifel alles „ausser dem Kanton befindliche, aus Grundeigentum besteung besei- hende oder mit solchem verbundene Besiztum eines KantonseinErlass des wohners"“ gleichbehandelt, absolut unvereinbar. Wenn die bundeêen Praxis rechtliche Praxis in Doppelbesteuerungssachen einen solchen Unter- 3 b noch schied macht, so gibt dies allerdings den Kantonen die Möglich: enen An- feit, auf dem Wege der Gesehgebun g die in andern Schweizertende Ver- kantonen befindlichen Gescsäfte gegenüber denjenigen, die ihren deigentum Sig im Ausland haben, besserzustellen; dagegen werden dadurch ewerbe die die kantonalen Verwaltungsbehörden nicht ermächtigt, jenen Unterschied in ein bestehendes Gesess,- entgegen dessen klarem Wertlaut, hineinzuinterpretieren.

Jt somit die dem § 3 b im vorliegenden Falle zu t dene Auslegung sowohl in ihrem Verhältnis zu derjt 8 2b, als auh an sich völlig unhaltbar, so fragt es si hin noch, ob die Unrichtigkeit der Juterpretation hier die Augen springend war, dass ein Rechtsirrtum als aus erscheint und daher wirklich nur ein Aft der Willkür an; werden kann.

Diese Frage muss bejaht werden. Es is undenkbar, d treffenden Steuerorgane, nachdem sie Jahrzehnte hindu die §8 2 b und 3 þ analog ausgelegt und angewend nun auf einmal im Jahre 1900 jenen dem Geseye fremden Unterschied einführen konnten, ohne sich der W keit dieses Vorgehens bewusst zu sein. Wenn sie also trot erflären, dass sie nah einem Mittel suchten, um dem Fi Einnahmequellen zu verschaffen, — ein an sich, mit Rü den stets wachsenden Kreis der staatlichen Aufgaben gew tigtes Bestreben, das sich jedoh gerade im modernen SÌ einem allgemein anerkannten Grundsagze, der auh hist: die erste und wichtigste Errungenschaft der Jdee des kc nellen Staates erscheint, nur auf dem Wege der Geset geltend machen darf, von der Verwaltungsgericht aber — auch wenn diese, in Ermangelung besonderer O die Hände der „vollziehenden Gewalt“ gelegt ist — un Umständen fern zu bleiben hat.

Jm vorliegenden Falle gibt nun die rekursbeklagte indem sie in der Antwort auf den Rekurs von der schn einträchtigung der finanziellen Staatsinteressen spricht, 1 gleichmässige Amwendung der §§ 2 b und 3 b StG zz hätte, in unmissverständlicher Weise zu erkennen, dass Auslegung des § 3 þ in der Tat nicht eine objektive u fangene Prüfung der zu entscheidenden Rechtsfrage, sor NRüfsicht auf das Junteresse der Staatskasse den Ausschlag hat. Hierin aber muss ein Akt behördlicher Willkür erblick gegenüber welchem auf dem Wege des staatsrechtlichen Sinn und der hier seine wichtigste und eigentlichste Anwendung findet, der“ Schug des Bundesgerichtes angerufen werden. kann. il gewor- Eines Eintretens auf die vom Rekurrenten aufgeworfene Frage, nigen des ob die Grundsätze über unzulässige Doppelbesteuerung in der von < immer- ihm angegebenen Richtung (vergl. Leo Weber in der Zeitschr. d. derart in bern. Jur.-Ver. Bd. 21 S. 12) zu erweitern und also auf die geschlossen im Ausland befindlichen, wirtschastlich mit Grundeigentum verzenommen bundenen Mobilien der in der Schweiz domizilierten Personen auszudehnen seien, bedarf es bei dieser Sachlage nicht. ass die be- 13, — Aber auh noch von einem andern Gesichtspunkte aus rch selbjt erscheint es als willkürlich, wenn das im russischen Geschäft inveset hatten, tierte bewegliche Kapital mit einer Nachsteuer belegt werden will. durchaus Mit Recht weist nämlich der Rekurrent darauf hin, dass sein Erbillkürlich- lasser E. H. Brandt nach dem ganzen Verhalten, das die Steuerdem nicht behörden jahrelang ihm gegenüber beobachtet hatten, der Übertur damit zeugung sein musste, es werde eine Versteuerung dieses Kapitals Zkus neue in Zürich nicht verlangt. Jn der Tat hatten die Behörden, wie dsicht auf sich aus den Akten ergibt (vergl. oben Fakt. A), schon im Jahre ss bere- 1903 aus zwei von E. H. Brandt eingelegten notariellen Bescheiaat, nach nigungen erfahren, dass die Firma E, H. Brandt & Cie., deren risch als Hauptteilhaber der Verstorbene selber war, in Russland ausgenstitutio- dehnte, hauptsächlich in Wäldern bestehende Ländereien (93,900 gebung Hektaren) mit zahlreichen Sägewerken besass und einen umfangZbarkeit reichen Holzhandel betrieb. Dass in einem solchen Geschäfte auh ‘gane, in bewegliches Vermögen, insbesondere bedeutende Holzvorräte, ein ter allen erhebliches Betriebskapital, allerhand Junventarstückke, Buchguthaben

2c. vorhanden sein mussten, lag dermassen auf der Hand, dass es Behörde, den Steuerbehörden unmöglih entgehen konnte. Troydem ist nun eren Be- aber bei Lebzeiten des E. H. Brandt nie auch nur versucht velche die worden, diese in Russland befindlichen Aktiven zur zürcherischen 1r Folge Vermögenssteuer heranzuziehen (während allerdings bei der Festbei ihrer setzung der Einkommenssteuer entsprechende Versuche stattgend unbe- funden haben, die jedoch insofern erfolglos waren, als der Fiskus dern die sich nach dem Entscheide der „Nekurskommission“ mit der von gegeben E. H. Brandt offeriecten Versteuerung eines Einkommens von È werden, 12,000 Fr., also eines verhältnismässig sehr kleinen Teils des Nefurses, Erwerbes aus dem russishen Geschäft, begnügen musste). Einerseits ist es also durchaus unrichtig, wenn die Finanzdir der Regierungsrat behaupten, dass E. H. Brandt die L Steuerverwaltung über sein bewegliches Vermögen „, unklaren gelassen“ habe ; anderseits aber durfte sich der er seinen Anteil, nicht nur am Jmmobiliar —, sondert Mobiliarbesiss des russischen Geschäftes nicht in Zürich Er konnte in guten Treuen annehmen, dass dieser Mi als „mit Grundeigentum verbundenes Besigtum“ im 8 3 h StG zu betrachten und also in Zürich steuerfrei er in Russland versteuert werde. Dass aber diese letzter setzung nicht zugetroffen habe, behauptet der Regierung nicht.

Nun setzt § 38 des zürcherischen Steuergesetzes, wie desgericht bereits einmal festgestellt hat (vergl. AS 34 Erw. 2), auf Seiten des Steuerpflichtigen ein subjekti! widriges, auf Verkürzung der Staatseinnahmen gerid halten voraus, ansonst eine so weitgehende Massregel, Erhebung einer fünffachen Nachsteuer ist, nicht zu vr wäre. Ein subjektiv pflichtwidriges Verhalten lag aber Gesagten bei E. H. Brandt jedenfalls insoweit nicht v Behörden von der Existenz des beweglichen Vermögen: land Kenntnis hatten, also hinsichtlih aller derjenigen die nah den vorgelegten Dokumenten ohne weiteres als angenommen werden mussten, nämlich Betriebskapital, Warenvorräte usw., wie sie normalerweise mit der Y solcher Waldkomplexe verbunden sind. Nicht nur kann auf diese Vermögensstüke von einem irgendwie pfli Verhalten des E. H. Brandt keine Rede sein, sondern geradezu dem auch für publizistische Rechisverhältnisse m Grundsatze von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (v 34 1 S. 28 Erw. 2 und S. 625) widersprechen, n von jenen Aktiven eine Nachsteuer erhoben werden kö1 dem der Erblasser des Rekurrenten jahrelang im Glaub worden war, er sei nicht verpflichtet, den betreffenden L fompler in Zürich zu versteuern.

10.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergib der Rekurs begründet ist :

eftion und einerseits insofern, als dem Rekurrenten nicht nur aufgegeben )rgane der wurde, innert Frist ein vollständiges Jnventar über den Nachlass einfach im zu Handen des Steuervorstandes einzureichen, sondern auc, gleichGenannte zeitig mit diesem Inventar, eine ganze Reihe von Belegen zu ten, wenn produzieren : i auch am anderseits insofern, als der Rekurrent in Bezug auf das versteuerte. im russischen Geschäft investierte bewegliche Kapital nachsteuerbiliarbesitz pflichtig erklärt wurde. Sinne des In allen übrigen Punkten ist der Rekurs, soweit überhaupt sei, sofern darauf eingetreten werden konnte, unbegründet. 2 Voraus- Da nun die im angefochtenen regierungsrätlichen Beschluss entgrat selber haltenen Einzelentscheidungen, die sich, wie dargetan, zum Teil als willfürlich, zum Teil als staatsrechtlich nicht anfechtbar dardas Bun- stellen, durch die dem Rekurrenten gegenüber erlassene Androhung IS. 623 zu einem einheitlissen Ganzen verbunden worden sind, so konnte ) pflicht- dem Rekurrenten nicht zugemutet werden, von si aus eine Austetes Ver- scheidung der wilkürlihen und der nicht willkürlihen Elemente wie es die der Androhung vorzunehmen, um ihr wenigstens teilweise nahzuechtfertigen kommen ; dies umsoweniger, als die Erfüllung der Juventarisanach dem tionspfliht nach dem vorliegenden Entscheide des Regierungsrates or, als die das Fälligwerden einer höchst bedeutenden, willkürlichen Nachsteuer- } in Russ- forderung zur Folge gehabt hätte, gegen die dem Rekurrenten auf Mobilien, kantonalem Boden kein ordentliches Rechtsmittel zu Gebote stand, vorhanden Es ist daher der ganze angefochtene Entscheid mit samt der darin Juventar, enthaltenen Androhung aufzuheben, in der Meinung, dass der usbeutung Regierungsrat einen neuen Entscheid, mit einer neuen, kein willin Bezug kürliches Element in sich schliessenden Androhung zu erlassen habe. hiwidrigen Demnach hat das Bundesgericht es würde f t: assgebenden , Cann: x , ral. BGE Der Rekurs wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen teile D heute weise begründet erklärt und der Beschluss des Regierungsrates des ute, nahe Kantons Zürich vom 2. September 1909 in diesem Sinne aufen belassen gehoben. t sich, dass ÁS 36 I — 1910 83

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4, Art. 46, Art. 49 e Art. 58 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sulle tasse di bollo, Art. 28 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1999, 1 aprile 1999, 1 gennaio 2000, 1 settembre 2000, 1 gennaio 2001, 1 luglio 2001, 1 gennaio 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 marzo 2012, 28 dicembre 2012, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023 e 1 gennaio 2024.

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