40 III 69
40 III 69
Rubrum
13. Entscheid vom 4. März 1914 i. S. Huwyler-Moser.
Art. 297, 311 SchKG. Für pfandversicherte Forderungen Kann, wenn die Forderung nach der Schätzung durch das Pfand gedeckt ist, nach Zustandekommen des Nachlassvertrages, auch wenn es sich um eine Wechselschuld handelt, nur noch auf Pfandverwertung, und nicht auf Konkurs betrieben werden. Die sechsmonatliche Frist des Art. 40 SchKG zur Einreichung des Wechselbetreibungsbegehrens wird durch eine während dieser Zeit eingetretene Nachlassstundung nicht unterbrochen.
Sachverhalt
A.
— Der Rekurrent A. Huwyler-Moser in Bünzen hatte am 13. Mai 1913 drei Eigenwechsel im Betrage von 2000 Franken zahlbar am 25. Mai, 5000 Fr. zahlbar am. 30. Juni und 5000 Fr. zahlbar am 25. Juli 1913 an die Ordre der Bank in Baden ausgestellt und der letzteren als Sicherheit für diese Wechselschuld einen Inhaberschuldbrief und eine Lebensversicherungspolice zu Pfand gegeben. Kurz nachher — am 27. Mai 1913 — wurde ihm auf sein Gesuch vom Bezirksgericht Muri eine Nachlassstundung bewilligt, der von ihm vorgeschlagene Nachlassvertrag auf Basis einer Nachlassdividende von 20% in der Folge gerichtlich bestätigt und die Bestätigung am 5. November 1913 öffentlich bekannt gemacht. Am 17. Dezember 1913 stellte die Bank in Baden unter Vorlage der drei mangels Zahlung zu Protest gegangenen Wechsel das Begehren um Einleitung der Wechselbetreibung. Das Betreibungsamt Bünzen gab diesem Begehren Folge und stellte dem Schuldner am 18. Dezember 1913 die entsprechenden Zahlungsbefehle zu. Huwyler-Moser erhob gegen dieselben Rechtsvorschlag und in der Verhandlung über diesen vom 27. Dezember 1913 vor dem Gerichtspräsidenten von Muri — nach §11 des aargauischen EG zum SchKGist der Gerichtspräsident zugleich erstinstanzliche Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen — auch Beschwerde, da er, weil nicht mehr im Handelsregister - eingetragen, nicht der Konkursbetreibung unterliege und