41 III 136
41 III 136
Rubrum
30. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 18. Pebruar 1915
Sachverhalt
I.
$. Zürcher Lagerhaus À,-&., Klägerin, gegen Konkuresmasse Baumann & C’, Beklagte.
Für den Konkursfall stipulierter* prozentualer Zuschlag zu einer Forderung ; im Konkurs. nicht anzuerkennen.
A. — Die seither in Konkurs erklärte Firma Baumann & C!e hatte am 13. November 1911 Waren bei der Klägerin faustpfändlich hinterlegt. Die « Faustpsandverschreibung » enthielt als Abs. 5 und 6 folgende Bestimmungen :
» Für den Fall, dass sich die Zürcher Lagerhaus A. -G. » veranlasst sehen sollte, ihre Forderung rechtlich gel- » tend zu machen, wird dieselbe berechtigt erklärt, neben » den Gerichts- und Parteikosten noch eine Gebühr von » fünf vom Hundert des. rechtlich geltend gemachten » Betrages als Entschädigung für Mühewalt zu beziehen.
» Zur nämlichen Entschädigung ist die Zürcher La- » gerhaus A.-G. auch berechtigt, wenn die Forderung im » Konkurs oder einer gerichtlichen Liquidation oder im » Verwertungsversahren geltend gemacht werden müsste.» Gestützt auf diese Vertragsbestimmung beansprucht die Klägerin, im Konkurs der genannten Firma ausser für ihre unbestrittene Darlehensforderung von 129,070 Fr. 75 noch für einen weitern Betrag von 6453 F. 55 (=5%jener Forderung) kolloziert zu werden, und zwar als Pfandgläubigerin. Die Konkursverwaltung hat sich dessen geweigert.
B. — Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat das Obergericht des Kantons Zürich (Rekurskammer) die auf Zulassung der streitigen Fordrung gerichtete Klage abgeWiesSen.
C. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriflen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht
Erwägungen
1.
Würde der geforderte Zuschlag von 5°, als « Entschädigung für Mühewalt » betrachtet, als was er in Abs. 6 der vorliegenden « Faustpfandverschreibung » durch Hinweis auf Abs. 5 von den Kontrahenten bþÞ e - zeichnet worden ist, so0 würde es sich um eine erst nach der Erössnung des Konkurses entstandene F orderuug naudeln, die schon aus diesem Grunde keine Konkursforderung wäre (da der Konkurs nur die Liquidierung der im Momente seiner Eröffnung vorhandenen Aktiven und Passiven des Gemeinschuldners bezweckt), und die zudem auch durch die Vorschrift des Art. 208 SchKG von der Teilnahme am Konkurse ausgeschlossen wäre. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann der Gläubiger, neben der Hauptsorderung und den Zinsen bis zum Konkurseröffnungstage, nur noch die « Betreibungskosten », also micht auch die Kosten seiner Vertretung im Konkurse, geltend machen. Dabei handelt es sich, — wie bei allen 138 “ “Entscheidungen Vorsehriften über das Köonkursverfahren, sowie denjenigen über den Umfang dér Konkursmasse einerseits und die Bezeichnung der im Konkurse zuzulassenden Forde- i rungen anderseits, — um einen mit Rücksicht auf Dritte aufgestellten Rechtssatz, der als solcher der Parteidisposition entzogen ist.
2.
Nun sprechen allerdings eine Anzahl von der Klägerin geltend gemachter Umstände, wie übrigens schon die in Aussìcht genommene Berechnung der streitigen Gebühr nach einem Prozentsatz der Hauptforderung, eher zugunsten der Annahme, dass der wirkliche Parteiwille nicht sowohl auf eine Entschädigung für die Interessenvertretung im Konkurse, als vielmehr auf die Vergütung einer Prämie für das mit dem Konkurs verbundene Verlustrisiko gerichtet war. In diesem Falle aber steht einer Zulassung der eingeklagten Forderung als Kon- _ Kkursforderung wiederum ein zwingender Grundsatz des Konkursrechtes entgegen, nämlich der Graundsatz, dass alles dem Gemeinschuldner im Momente der Konkurseröffnung gehörende Vermögen zur Deckung solcher Forderungen bestimmt ist, die auch oh n e den Konkurs bestehen würden. Der von der Klägerin beanspruchte Zuschlag ist nach ihrer eigenen Sachdarstellung etwas, worauf síe ohne den Konkurs kein Recht haben würde und was siíe sich gerade zu dem Zwecke hat versprechen lassen, um im Konkurse mehr zu erhalten, als das Gesetz vorsieht. Es handelt: sich also um nichts anderes als den Versuch einer Umgehung der gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Konkursmasse, bezw. um die Schaffung eines vom Gesetze nicht gewollten Konkursprivilegs zugunsten eines Psandgläubigers, der ohne dieses Privileg vielleicht genötig wäre, für dén Mehrbetrag seiner Forderung über den Wert des Pfandes hinaus, wie alle übrigen nicht voll gedeckten Pfandgläubiger, mit der ihm zukommmenden Dividende votlieb zu nehmen, oder der doch inan dern Konkursen Verluste erlitten hat oder einmal etleiden könnte, wofür er sích nun in diesem Konkurse nachträglich oder zum voraus schadlos halten möchte. Dass ein derartiger Versuch der Umgehung zwingender Gesetzesvorschriften unzulässìig ist, bedarf keiner Ausführung.
3.
Wenn endlich noch geltend gemacht wurde, die beanspruchte Vergütung sei dazu besfimmt, die Kosten einer längern Lagerung der Pfänder zu decken, s0 handelt es sich auch hiebei nicht um eine vom Gesetze zugelassene Konkursforderung, sondern entweder (insoweit ein zwischen der Klägerin und der Konkursverwaltung zustande gekommener neuer Hinterlegungsvertrag anzunehmen wäre) um eine Massaschuld, die als solche (vergl. JÆGER, Note 3 zu Art. 262) sogar vor den Konkurskosten zu decken wäre und daher der Kollokation nicht bedarf, oder aber (gleichwie bei der « Entschädigung für Mühewalt ») um eine Entschädigung für Interessenwahrung im Konkurse, die nach Art. 208 ebenfalls nicht zu den Konkursforderungen gehört.
4.
Ob und inwieweit ein Anspruch, wie der von der Klägerin erhobene, ausserhalb oder nach Schluss des Konkursverfahrens gegenüber dem Gemeinschuldner persönlich geltend gemacht werden könne, braucht in diesem Prozesse, der ausschliesslich ein Kollokationsstreit ist, nicht entschieden zu werden.
Ebenso kann auf Grund der vorstehenden Erwägungen unerörtert bleiben, ob die vorliegende Kollokationsklage auch mit Rücksicht auf Art. 2 ZGB oder 20 OR, oder wegen paulianischer Anfechtbarkeit der in Betracht kommenden Vertragsbestimmung, abgewiesen werden müsste.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt.