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42 II 500

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Rubrum

76. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1: Oktober 1916 iS. Stegmüller, Beklagter, gegen Stegmüllór, Klägerin.

Durch den Eheabschluss bedingte Schenkung des Eh e-- mannes an seine Frau. Rückforderungsanspruch des. Schenkers bei Scheidung der Ehe.

Sachverhalt

— Im Jahre 1913 trat der am 16. März 1852 ge: pere, verwitwete Beklagte zu der am 30. Oktober 1860 geborenen,’ ebenfalls verwitweten Klägerin in ein näheres. Bekanntschaftsverhältnis.-Der Beklagte machte der. Klä- :gerin-Heiratsanträge, gegen deren Annahme die Klägerin uerst ‘Bedenken trug, weil der Beklagte eine dréissigJährige, pflegebedürftige geistesschwache Tochter hatte und -zu jener Zeit im Rufe stand, mit einer gewissen Rosa Neuenschwander Beziehungen zu unterhalten. Am 27. Oktober 1913 trat der Beklagte der Klägerin .sein Guthaben bei der Sólothurner Kantonal-Ersparniskasse im Betrage von 9845 Fr. 65 Cts. nebst 414 % Zins seit. Ll: Januar 1913 ab; die Schulänerin wurde von diesecr Abtretung ‘in Kenntnis gesetzt und das Guthaben aul den Namen der Klägerin umgeschrieben. Am folgendeu Tag meldeten die Parteien beim Zivilstandsamt Bärschwil hr Eheversprechen an. Während der gesetzlichen Finspruchsfrisf erhob Rosa Neuenschwander Einsprache gegen die Eheschliessung mit der Begründung, der Beklagte habe ihr die Ehe versprochen. Auf diese Einsprachc hin äusserte die Klägerin die Absicht, vom Verlöbnis zurückzutreten ; sie liess sich aber beschwichtigen, worauf die Ehe am 12. November 1913 abgeschlossen wurde. Am 21. Mai 1915 reichte die Klägerin beim: Richterami Yorneck-Thierstein Klage gegen den Beklagten ein, mil der sie Scheidung der Ehe und Verurteilung des Beklagleu zur Bezahlung einer Entschädigungs- und Genugtuungssumme von 5000 Fr. verlangte. Der Beklagte schloss aui AbÞweisung der Klage ; eventuell, d. h. für den Fall der Seheidung, beantragte er Verurteilung der Klägerin zur Rückerstattung des ihr am 27. Oktober 1913 zedierten Guthabens von 9845 Fr. 65 Cts. nebst Zins. iB. — Durch Entscheid vom 15. Dezember 1915 hat das Amtsgericht Dorneck-Thierstein die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 142 ZGB geschieden, den Beklagten als schuldigen Teil erklärt, zwischen den Litiganten ‘die Gütertrennung ausgesprochen und sowohl das Begehren der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten ‘zur. Bezahlung von 5000 Fr., als auch das Begehren des Beklagten auf Verurteilung der Klägerin zur. Rückerstattung. des. abgetretenen Betrages von 9845 Fr.-65 Cts. abgewiese.

502 Y Obtigationenrecht. N° 76, Durch Urteil vom 24. Mai 1916 hat das Obergericht des Kantons Solothurn das vor seiner Instanz allein noch streitig gewesene Begehren des Beklagten um Rückgabe des der Klägerin zedierten Guthabens ebenfalls abgeC. — Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klägerin sei gehalten, ihm das ihr am 27. Oktober 1913 zedierte Guthaben von 9845 Fr. 65 Cts. nebst Zins im ganzen Betrag, eventuell wenigstens zum Teil zurückzuerstatten.

D.

— In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte diesen Antrag erneuert ; die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1.

Zur Begründung seines Anspruches auf Rückerstattung der im Streite liegenden 9845 Fr. 65 Cts. hat der Beklagte vor Obergericht in erster Linie geltend ge- . macht, die Klägerin sei um diesen Betrag in ungerechtfertigter Weise bereichert worde. Da der Beklagte selber behauptet, er habe der Klägerin die Summe von 9845 Fr. 65 Cts. geschenkt, so könnte von einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nur dann die Rede sein, wenn die Schenkung ein unsittliches, ungiltiges Rechtsgeschäft darstellen und daher ein Rechtsgrund doch fehlen würde. In diesem Fall stände aber dem Rückforderungsanspruch des Beklagten Art. 66 OR entgegen, wonach das, was in der Absicht, einen unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, nicht zurückgefordert werden kann. Ebenso kann auch nicht von einer Bereicherung aus dem Gesichtspunkt der Zuwendung aus einem nicht verwirklichten Grund gesprochen werden. Der Beklagte hat zwar im Prozess ausdrücklich behauptet, die 9845 Fr. 65 Gts. seien als eine PränumerandoLeistung an die Klägerin für die von ihr seiner Tochter zu gewährende Pflege anzusehen. Für diese Auffassung liegen jedoch in den Akten keine genügenden Anhaltspunkte vor. Vielmehr muss angenommen werden, dass die 9845 Fr. 65 Cts. der Klägerin unentgeltlich, schenkungsweise unter der Bedingung gegeben worden sind, dass die Klägerin mit dem Beklagten die Ehe eingehe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war die Schenkung an keine weiteren Bedingungen, insbesondere nicht an die Auflage gebunden, dass die Klägerin der Tochter des Beklagten die Wohltat der mülterlichen Pflege angedeihen lasse. Richtig ist nur, dass die Klägerin mil Rücksicht auf die blödsinnige Tochter des Beklagten Bedenken gegen den Eheabschluss irug und dass der Beklagte mit der Eheschliessung unter anderm auch den Zweck verfolgte, seiner Tochter eine mütterliche Pflegerin zu verschaffen. Denn nach Art. 161 Abs. 2 und 3 ZGB hat die Ehefrau den Mann in seiner Sorge für die Gemeinschafît nach Kräften zu unterstützen und den Haushalt zu führen, wozu ohne weiteres auch die Pflege vou pflegebedürftigen Kindern gehört, die der Ehemann mil in die Ehe bringt. Es verstand sich denn offensichtlich auch nach der Auffassung der Parteien von selbst, dass die Klägerin als Ehefrau des Beklagteu der im gemeinsamen Haushalt lebenden, zwar volljährigen, aber geistig

anormalen Tochter des Beklagten gegenüber Mutterstelle zu versehen haben würde. Wenn nun auch der Beklagte mit der Schenkung die Beseitigung der Bedenken hezweckte, welche die Klägerin mit Rücksicht auf die Pflegebedürftigkeit der Tochter gegen die Heiral hatte, s0 handelte es sich dabei doch nur um ein Motiv zur Schenkung und nicht um eine Auflage im Sinne der Vorinstanz. Die Schenkung selber war cinzig und allein an die Bedingung geknüpft, dass die Klägerin mit dem Beklagten die Ehe eingehe, woraus folgt, dass der Beklagte nur dann zur Rückforderung der vollzogenen Schenkung berechtigt wäre, wenn die Klägerin das Verlöbnis ge- 501 Obligationenrecht. N° 76, brochen hätte, nicht aber, wenn die Erwartungen, die der Beklagte an die Schenkung knüpfte, sich nichL£: erfüllen.

— Wenn aber auch angenommen werden wollte, e es liege eine Schenkung mit der Auflage an die Klägerin vor, die schwachsinnige Tochter des Beklagten zu pflegen, s0 müsste der Rückforderungsanspruch des Beklagten doch aus den von der Vorinstanz genannten Gründen abgewiesen werden. Diese Auflage konnte nur den Sinn haben, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Ehefrau des Beklagten, neben ihm und nicht etwa an seiner Stelle, diese Pflege auszuüben habe. Die Erfüllung dieser Auflage ist nun allerdings durch die Scheidung der Ehé der Parteien unmöglich geworden. Gemäss Art, 249 Ziff. 3 OR genügt jedoch die Tatsache allein, dass eine Auflage nicht erfüllt wird, nicht zum Widerruf der Schenküng, sondern es muss sich dabei um eine ungerechtfertigte Nichterfüllung handeln, was hier nicht der Fall ist. Zwar beruht die- Scheidung zunächst auf dem freien Willensentschluss der Klägerin d. h. auf dem von ilir . gestellten Scheidungsbegehren. Allein nach dem rechtskräftigen Scheidungsurteil der erstén Instanz ist der Beklagte als der an der Zerrüttung der Ehe schuldige Teil erklärt und die Scheidung bezw. die Unmöglichkeit der Erfüllung der Auflage durch die Klägerin daher von ihm und nicht von der Klägerin schuldhafterweisé herbeigeführt worden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 1916 bestätigt. :

Obligationenrecht. N° 77, Gli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 66 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 142 e Art. 161 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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