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42 III 119

42 III 119

Rubrum

27. Entscheid vom 9. Mai 19186 i. S. Keller.

Art. 312 SchKG. Vor einer Nachlassstundung eingeleitete Betreibungen können weitergeführt werden, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Nachlasses erwirkt hat.

Sachverhalt

A.

— In zwei Betreibungen der Schweiz. Volksbank Basel gegen den Rekurrenten Franz Joseph Keller, Kalkfabrikanten in Herznach, wurden im November und Dezember 1914 die Pfändungen vollzogen. Zwischen dem Rekurrenten und seinen Gläubigern kam dann ein Nachlassvertrag zustande. Die Schweiz. Volksbank erwirkte jedoch in Beziehung auf ihre Forderungen die Aufhebung 120 Entscheidungen der Schuldbetreibungsdes Nachlasses und stellte darauf in ihren Betreibungen das Verwertungsbegehren.

B.

— Nachdem das Betreibungsamt Herznach dem Rekurrenten hievon Kenntnis gegeben und ihm angezeigt hatte, dass es die Steigerungsbekanntmachung an das Amtsblatt senden werde, führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Verfügungen des Betreibungsamtes.

Er machte geltend, dass infolge des Nachlassvertrages die Pfändungen dahingefallen seien und daher eine Weiterführung der Betreibungen ausgeschlossen sei.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau wies die Beschwerde durch Entscheid vom 31. März 1916 mit folgender Begründung ab : In der früheren Praxis sei allerdings angenommen Worden, dass mit der Aufhebung eines Nachlasses die vor dem Nachlassvertrag eingeleiteten Betreibungen des in Frage stehenden Gläubigers nicht wieder aufleben (REICHEL, Komm. Art. 315 N. 2, Monatsblatt f. bern. Rechtspr. 15 S. 73, Zeitschr. d. bern. J.-V. 32 S. 89). Die herrschende Meinung gehe aber dahin, dass der Gläubiger die alte Betreibung einfach fortsetzen könne (JÆGER, Komm. Art. 312 N. 1). Wie der Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG das Verfahren rückgängig mache und soweit als möglich das Wiederaufleben der vor der Konkurseröffnung bestehenden Rechtsverhältnisse bewirke, s0 werde auch der Gläubiger, der nach Art. 315 SchKG vorgegangen sei, in seine frühern Rechte eingesetzt. Die Pfändungen in den Betreibungen der Schweiz. Volksbank seien daher wieder aufgelebt.

C.

— Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 25. April 1916 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, leben mit dem Widerruf eines Konkurses nach der Praxis die und Konkursiaiumer. N? Z.. __121 früheren Rechtsverhältnisse im allgemeinen soo wieder auf, wie sie ohne den Konkurs gewesen wären, und kann daher eine zur Zeit der Konkurseröffnung eingeleitete Betreibung nach dem Widerruf des Konkurses einfach weitergeführt werden, sofern dem sonst nichts entgegensteht (BGE 22 N° 115, 40 III N° 62 Erw. 1). Der Gläubiger ist also in einem solchen Falle nicht gezwungen, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eine neue Betreibung einzuleiten. Dieser Grundsatz des Wiederauflebens der Betreibungen muss auch für den Fall der Aufhebung eines Nachlasses gelten ; es liegt kein stichhaltiger Grund vor, der dies ausschlösse ; vielmehr handelt es sich in beiden Fällen, beim Widerruf des Konkurses wie bei der Aufhebung des Nachlasses um den Wegfall einer besonderen Art der Vollstreckung, die der Durchführung der Betreibungen im Wege stand. Die Vorinstanz hat daher die Beschwerde mit Recht abgewiesen.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 195, Art. 312 e Art. 315 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 gennaio 2026.

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