42 III 219
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Rubrum
41. Entscheid vom 31. Mai 1916 i. S. Räppls,
Neue Steigerung nach Aufhebung der frühern wegen eines Formfehlers. Inwieweit ist im neuen Lastenverzeichnis eine inzwischen vom Ersteigerer zur Eintragung gebrachte Verkäuferhypothek, sowie die Impensenforderung des gutgläubigen Dritterwerbers zu berücksichtigen ?
Sachverhalt
A.
— Am 10. August 1915 waren mehrere, den Rekurrentinnen gehörende, auf 44,000 Fr. geschätzte Liegenschaften in Oberwil infolge einer von der Basellandschaftlichen Hypothekenbank als erster Hypothekargläubigerin angehobenen Grundpfandbetreibung versteigert und, da es sich um eine zweite Steigerung im Sinne des Art. 142 SchKG handelte, der genannten Bank zum Preise von 25,000 Fr. zugeschlagen worden. Am 13. November 1915 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts diesen Zuschlag aufgehoben, weil die Steigerung einem dabei zu Verlust gekommenen Hypothekargläubiger (Louis Ogier) nicht angezeigL WOorden war. Seither hat sich herausgestellt, dass die Basellandschaftliche Hypothekenbank die in Betracht kommenden Liegenschaften bald nach der Steigerung vom 10. August an Gottlieb Probst in Oberwil zum Preïse von 30,000 Fr. weiterverkauft hatte, dass dieser Kauf am 14. September gefertigt worden, und dass die Verkäuferin für die nach einer Baranzahlung von 3000 Fr. verbliebene Kaufpreisrestanz von 27,000 Fr. eine Verkäuferhypothek in dieser Höhe hatte eintragen lassen.
In das, behufs Abhaltung einer neuen Steigerung angefertigte neue Lastenverzeichnis (ohne Datum) nahm das Betreibungsamt, unter Ansetzung eines Schatzungswertes von nur noch 32,000 Fr. für die Liegenschaften, sowohl die ursprüngliche Grundpfandforderung der Basellandschaftlichen Hypothekenbank im Betrage von nunmehr 29,155 Fr. 05 Cts., als auch, « eventuell », jenes Verkäuferpfandrecht im Betrage von 27,000 Fr. auf Ausserdem fügte es folgende Bemerkung bei :