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42 III 279

42 III 279

Rubrum

50. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 8. Juni 1916

Sachverhalt

I.

S. Mayer, Kläger, gegen Konkurzmasso Joräy, Beklagte.

Rechte des Vermieters im Konkurse des Mieters. - A. — Am 1. Januar 1913 schloss der Kläger als Vermieter mit dem Buchdrucker Stephan Jordy als Mieter einen Mietvertrag über die nach den Wünschen des Jordy erstellten Parterreräumlichkeiten in einem Neubau des Klägers in Ragaz ab. Der Mietpreis betrug 4600 Fr. per Jahr, praenumerando zahlbar in vier gleichen Raten je am ersten Tage eines Kalenderguartals; der Vertrag sollte bis Ende 1928 unkündbar sein.

Nachdem Jordy verschiedene Mal versucht hatte, eine stärkere Reduktion des Mietzinses oder eine Abkürzung 280 Entscheidungen der Vertragsdauer zu erreichen, liess er am 10. August 1915 dem Kläger den Mietvertrag auf Ende 1915 «künden». Der Kläger nahm die Kündigung als vertragswidrig nicht an; Jordy beharrte aber darauf, unterliess es jedoch, eine am 16. August vor Vermittleramt anhängig gemachte Klage auf Aufhebung des Mietvertrages gerichtlich zu Pprosequieren.

Am 13. Oktober 1915 wurde über Jordy der Konkurs erkannt. Damals standen die am 1.Juli und am 1. Oktober fällig gewordenen Mietzinsraten für das 3. und 4. Quartal 1915 aus. Der Kläger meldete folgende Forderungen an :

a) Verfallener Mietzins vom 1. Juli bis 31. Dezember 1915 (incl. Nebenentschädigungen und Verzugszins). ... . . . Fr. 2396 95 b) Laufender Mietzins vom 1. Januar bis 30. Juni 1916 (incl. Nebenentschädigungen) » 2534 70 c) Schadenersatz wegen Ausfall des MietiNW 928750 — d) Schadenersatz für Aufwendung von

Baukosten. 30000 — e) Schadenersatz für nötige bauliche Veränderungn D) 9000 — Die Konkursverwaltung anerkannte die Mietzinsforderung bis zum 31. März 1916, wies dagegen alle weitern Ansprüche des Klägers ab.

B. — Durch Urteil vom 20./21. März 1916 hat das Kantonsgericht St. Gallen über folgendes Rechtsbegehren des Klägers :

« Es sei der Kollokationsplan im Konkurse des Stephan » Jordy, Ragaz, in nachfolgendem Sinne abzuändern :

1. Es sei die klägerische Mietzinsforderung von 1150 » Franken für die Zeit vom 1. April 1916 bis 30. Juni 1916, » als retentiornsberechtigt zu kollozieren.

2. Es sei der Kläger in V. Klasse mit folgenden Bes trägen zu kollozieren :

« a) Fr. 28 750 — Schadenersatz infolge Ausfall an Mietzins, « b) » 30 000 — Schadenersatz infolge Aufwendungen von Baukosten, «c) » 95000 — Schadenersatz infolge baulichen Veränderungen, erkannf :

« Die Forderung des Klägers wird im Betrage von » 6000 Fr., zu Kkollozieren in V. Klasse, geschützt, im » übrigen wird die Klage abgewiesen. » Dieses Urteil ist in der Hauptsache, wie folgt, begründet:

a) In Bezug auf die Mietzinsforderung für das 2. Quartal 1916 : Nachdem die Beklagte die Erklärung abgegeben habe, dass sie am 31. März 1916 vom Mietvertrag zurücktrete und die Mietobjekte auf diesen Termin räume, sei klar, dass der Kläger für die Zeit ab 1. April 1916 keinen Mietzinsanspruch mehr besitze. Vom Tage der Aufhebung des Mietzinsverhältnisses an erlösche dieser Anspruch, soÍern- sie auf einen Kündigungstermin erfolge, was im vorliegenden Falle zutreffe.

b) In Bezug auf die Schadenersatzforderung : Diese sei auf Grund des Árt, 211 Abs. 1 SchKG grundsätzlich gutzuheissen, jedoch falle dem Kläger ein für den Schaden kausales Mitverschulden zur Last, weil er dem Gemeinschuldner zuviel Vertrauen entgegengebracht habe. Es sei ihm deshalb nicht der ganze Schaden zu ersetzen.

G. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung, die Beklagte die Anschlussberufung an das Bundesgericht ergriffen, der Kläger mit dem Antrag auf gänzlichen Zuspruch, die Beklagte mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1.

Bei der Frage, bis wann die vom Kläger geltend gemachte Mietzinsforderung als solche zu kollozieren 282 Entscheidungen sei — der Kläger verlangt, dass sie bis Ende Juni 1916 kolloziert werde — ist davon auszugehen (vgl. BGE 27 IT S. 46 f.), dass Mietzinsforderungen. zwar grundsätzlich ersf nach Massgabe des dem Mieter gewährten Gebrauchs entstehen, dass sie aber im Konkurse immerhin soweit müssen geltend gemacht werden können, als dafür nach der bezüglichen Bestimmung des OR ein Retentionsrecht besteht; denn ein Retentionsrecht ohne Forderung ist undenkbar. Nach Art. 272 OR hat nun der Vermieter einer unbeweglichen Sache ein Retentionsrecht « für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ». Unter « einem verfallenen Jahreszins » ist dabei — unabhängig davon, wann die einzelnen Zinsraten fällig wurden, — der Mietzins für das verflossene Jahr zu versfehen ; denn aus der Entstehungsgeschichte des Art. 272 (vgl. insbesondere Botschaft zum OR, vom 3. März 1905, S. 30) geht deutlich hervor, dass mit der Ersetzung der Worte « für den Mietzins des verflossenen Jahres » (in Art. 294 alt OR) durch die Worte « für einen verfallenen Jahreszins » (in Art. 1320 des Entwurfs von 1905 und in Art. 272 des definitiven neuen Gesetzestextes, bloss eine redaktionelle, keine materielle Aenderung getroffen werden wollte. Das « verflossene Jahr» ist nun aber, wie bisher (vgl. HArNER, Note 4 zu Art. 294), vom letzten « Ziel» an zurückzurechnen. Ist danach auch unter « einem verfallenen Jahreszins » im Sinne des Art. 272 neu OR der Mietzins für das vom letzten“ « Ziel » zurückzurechnende Jahr zu verstehen — selbst wenn noch ein weiterer Quartal- oder Semesterzins fällig sein sollte —, s0 kann unter dem «laufenden Halbjahreszins » desselben Artikels nur der Zins für das vom letzten « Ziel » an nach vorn zu rechnende halbe Jahr verstanden werden, und es ist also der Begriff des « laufenden Halbjahreszinses » davon, ob die einzelnen Zinsraten post- oder Praenumerando zahlbar waren, ebenso unabhängig wie der Begriff des « verfallenen Jahreszinses ».

Im vorliegenden Falle war nun das letzte « Ziel » vor der Zivilkkammern. N® 50, 283 der Konkurseröffnung der 1. Oktober 1915 gewesen. Als «ein verfallener Jahreszins» erscheint deshalb (ohne Rücksicht darauf, dass am Tage der Konkurseröffnung, nämlich am 13. Oktober 1915, bereits auch der Zins für das

4.

Quartal 1915 fällig war) der Zins für die Zeit vom 1. Oktober 1914 bis zum 30. September 1915, und als der « laufende Halbjahreszins » erscheint der Zins für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. März 1916. Erstreckt sích aber danach das dem Kläger zustehende Retentionsrecht bis zum 31 März 1916 und nicht weiter, so hat er nach dem Gesagten eine im Konkurs anzuerkennende Mietzinsforderung bis zu diesem Datum und nicht weiter. Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb hinsichtlich dieses Punktes im Dispositiv zu bestätigen.

5.

Für die Zeit nach dem 31. März 1916 besteht nach dem Gesagten zwar keine Mietzinsforderung, die als solche im Konkurse kolloziert werden könnte. Ebensowenig besteht eine dem Mietzins entsprechende Ma ssaschuld; letzteres deshalb nicht, weil die Konkursmasse des Mieters nach Árt. 266 OR, wie auch nach Art. 211 Abs. 2 SchKG, zum Eintritt in den Vertrag (unter Sicherheitsleistung) nur berechtigt, nicht verpflichtet ist, ein solcher Eintritt aber im vorliegenden Falle nicht stattgefunden hat.

Dagegen hat der Konkurs des Mieters an dessen Verpflichtung, den Mietvertrag zu halten, nichts geändert ; denn eine dem Art. 295 OR entsprechende Bestimmung besteht für die Miete nicht. Nun hatte aber Jordy schon vor Konkursausbruch (durch einen Brief seines Anwalts vom 10. August 1915) Kkategorisch erklärt, den Mietvertrag nicht länger als bis zum 31. Dezember 1915 halten zu wollen. Diese « Kündigung» hatte zwar der Kläger nicht « angenommen » ; andrerseits wurde sie aber auch von Jordy nicht zurückgezogen, und es blieb also bei der Erklärung des Jordy, dass er den Vertrag nicht länger als bis Ende 1915 halten werde. Auch als der Konkurs ausgebrochen war, erklärte weder Jordy noch die Konkurs- 284 Entscheidungen verwaltung, den Vertrag über den 31. März 1916 hinaus erfüllen zu wollen. Der Kläger hatte daher keine Veranlassung, vom Gemeinschuldner oder von der Konkursverwaltung Sicherstellung im Sinne der Art. 211 Ahs. 2 SchKG oder 266 OR zu verlangen. Vielmehr konnte er nunmehr, mit oder ohne förmliche «Auflösung der Miete » im Sinne des Art. 266, Schadenersatz fordern und sich dafür in V. Klasse kollozieren lassen. Dies konnte er s0- wohl gestützt auf Art. 97 OR, als auch gemäss Art. 211 Abs. 1 SchKG. Was speziell den erstgenannten Artikel betrifft, s0 fällt in Betracht, dass die Beklagte den Beweis, dass dem Gemeinschuldner « keinerlei Verschulden zur Last falle », nicht angetreten hat und übrigens auch nicht hätte erbringen können. Dass aber auf die Nichthaltung eines Mietvertrages infolge Konkurses des Mieters auch Art. 211 Abs. 1 SchKG anwendbar ist — ebenso wie auf die Nichthaltung eines Kauf vertrages infolge Konkurses des Käufers (vgl. JzceER, Note 5a zu Art. 211) — ergibt Sich per arg. a contrario, und zwar zwingend, aus dem in Abs. 3 für den Pachtvertrag gemachten Vorbehalt.

6.

Zu ersetzen, bezw. als Konkursforderung zu kollozieren ist, wiederum sowohl nach Art. 97 OR als nach Art. 211 Abs. 1 SchKG, das EÉrfüllungsinteresse, d. h. im vorliegenden Falle die Differenz zwischen dem (auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zurückzudiskontierenden) Gesamtbetrag der Mietzinse, die bei Haltung des Vertrages zu bezahlen gewesen Wären, cinerseits, und demjenigen (ebenfalls zurückzudiskontierenden) Ertrag, den der Kläger nach Auflösung des Vertrages mit Jordy voraussichtlich erzielen wird oder doch zu erzielen in der Lage sein dürfte. Die Mietzinse, die bei Haltung des Vertrages vom 1. April 1916 an bis zum Schluss der vereinbarten Mietdauer (Ende 1928) zu bezahlen gewesen wären, belaufen sich auf 58650 Fr. Welchen Ertrag der Kläger unter den veränderten Umständen während derselben Dauer voraussichtlich wird erzielen können, ist eine Schätzungsder Zivilkammern, N®° 50, - 285 frage, deren Beantwortung allzusehr von der Beurteilung lokaler Faktoren und persönlicher Verhältnisse abhängt, als dass das Bundesgericht sie in einem von der Áuffassung der kantonalen Instanz abweichenden Sinne lösen könnte. Das vorliegende Urteil, durch welches dem Kläger als Schadenersatz bloss 6000 Fr. zugesprochen worden sind, müsste daher bestätigt werden, wenn es nicht u. a. auf der Erwägung beruhen würde, dass dem Kläger ein für den enstandenen Schaden kausales Mitverschulden zur Last falle, weil er dem Gemeinschuldner zuviel Vertrauen entgegengebracht habe. Diese Erwägung kann nicht gutgeheissen werden. Abgesehen von der Frage, ob der Kläger unter den Umständen, wie sie vorlagen, nicht alle Veranlassung hatte, sowohl auf die Kreditwürdigkeit als auf die technischen und kaufmännischen Fähigkeiten des ihm wohlempfohlenen Stephan Jordy zu vertrauen, fällt grundsätzlich in Betracht, dass im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner das Zutrauen, welches der Gläubiger dem handlungs- und urteilsfähigen Schuldner bei der Begründung des Schuldverhältnisses entgegenbrachte, jenem nicht zum Verschulden angerechnet werden darf. Der Konkursmasse des Mieters stehen aber, wenn es sich um die als Konkursforderung zu Kkollozierende “ Schadenersatzforderung des Vermieters handelt, keine weitern Rechte zu, als dem Mieter selbst.

Die Vorinstanz spricht sich nicht darüber aus, welchen Betrag sie dem Kläger zuerkannt haben würde, wenn sie nicht davon ausgegangen wäre, dass ein Abzug für Mitverschulden gemacht werden müsse. Es kann aber angenommen werden, dass sie das vermeiniliche Mitverschulden des Klägers durch einen Abzug von etwa 25% berücksichtigen wollte, und dass sie also den dem Kläger entstandenen Schaden auf rund 8000 Fr. veranschlagte. Auf diesen Betrag ist daher die Urteilssumme zu erhöhen.

286 Entscheidungen

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

În teilweiser Gutheissung der Hauptberufung und in Abweisung der Anschlussberufung wird die in YV. Klasse zu kollozierende Forderung des Klägers von 6000 auf 8000 Fr. erhöht. Im übrigen werden beide Berufungen abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 97, Art. 266, Art. 272 e Art. 295 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 211 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 gennaio 2026.