43 III 223
43 III 223
Rubrum
224 Entscheidungen der Schuldbetreibungsstellungen des von der Vorinstanz angeführten bundesgerichtlichen Kreisschreibens von Seite Deutschlands vorliegt und die Bestimmungen eines von der Bundesversammlung genehmigten Staatsvertrages nach allgemeinem Grundsatze den ihnen widersprechenden Vorschriften des internen Gesetzesrechtes derogieren, ist demnach die Zustellung von Zahlungsbefehlen an in Deutschland wohnhafte Schuldner auf anderem Wege als durch Vermittlung der deutschen Behörden unzulässig und muss die Vorschrift des Art. 66 Abs. 3 SchKG, welche neben dieser Zustellungsart alternativ auch die Uebermittlung durch die Post vorsieht, insoweit als modifiziert angesehen werden.
An dieser Rechtslage vermag auch eine auf Art. 4 der Uebereinkunft gestützte — nach Ansicht der schweizerischen Vollstreckungsbehörden unbegründete —. Weigerung der deutschen Behörden, die Zustellung zu vollziehen, nichts zu ändern. Denn der zitierte Artikel bestimmt ausdrücKlich, dass die Zustellung verweigert werden könne, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie erfolgen s011, geeignet erscheine, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden (im französischen Originaltexte: «sì Il’Etat sur le territoire duquel elle devrait être faite, la juge de nature à porter atteinte à sa souveraineté ou-à sa sécurité »). Er überlässt es demnach ausschliesslich dem ersuchten Staate, darüber zu befinden, ob die eben umschriebenen Voraussetzungen für die Ablehnung der Rechtshilfe zutreffen. Indem die der Uebereinkunft beigetretenen Staaten dieser Regelung zugestimmt und davon abgesehen haben, für die Entscheidung hierüber entstehender Meinungsverschiedenheiten eine unbeteiligte Instanz einzusetzen, haben sie auch die Folge auf sich genommen, dass die Zustellung schon durch den blossen Einspruch des ersuchten Staates verunmöglicht werden kann.
Sachverhalt
Trifft dies zu, s0 kann es aber nicht angehen, im Falle eines solchen Einspruchs nunmehr die Zustellung doch durch die Post oder gar in extensiver Auslegung des Art. 66 Abs. 4 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung vorzunehmen, um dann nachher das Verfahren gleich fortzuführen, wie wenn sie in giltiger Form geschehen wäre. Sollte der ersuchte Staat sich zu Unrechi auf die Bestimmung des Art. 4 der Internationalen Uebereinkunft berufen und damit seine vertragliche Rechtshilfepflicht verletzt haben, s0 kann das allenfalls dem ersuchenden Staate Anlass. geben, sich im Verhältnis zum ersuchten Staate vom Vertrage loszusagen, d. h. von ihm zurückzutreten. Dagegen können, so lange ein solcher Rücktritt nicht vorliegt, die mit der Handhabung des Vertrages betrauten Gerichts- und Vollstreckungsbehörden des ersuchten Staates dadurch nicht berechtigt werden, sich nunmehr auch ihrerseits über dessen Bestimmungen hinwegzusetzen und statt ihrer die Vorschriften des internen Gesetzesrechtes anzuwenden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
46. Entacheid vom 14. September 1917 i. S. Bösiger, Art. 395 und 419 ZGB. Befugnis eines für die Vermögensverwaltung bestellten Beirates, auch gegen den Willen des Vertretenen für fällige, zum Kapital gehörige Forderungen die Betreibung durchzuführen, 4A. — Durch Urteil des Amtsgerichtes Aarberg. vom 21. September 1916 wurde entschieden, dass dem Christian Habegger in Aarberg die Verwaltung seines Vermögens zu entziehen und einem Beirat. zu übertragen sei. Als Beirat wurde Rudolf Liechti in Aarberg bezeichnet. Dieser liess für eine dem Habegger zustehende, am 224 Entsechneidungen der Schuldbetreibungs- 1. Dezember 1916 verfallene Darlehensforderung im Betrage von 3000 Fr. eine Betreibung gegen die Rekur- - rentin Frau Wilhelmine Bösiger, Wirtin zur Krone in Aarberg, einleiten. Der Zahlungsbefehl wurde der Rekurrentin am 23. Juni 1917 vom Betreibungsamt Aarberg zugestellt.
B.
— Die Rekurrentin erhob hierauf Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des Zahlungsbefehls.
Sie machte geltend : Wie sie erfahren habe, sei die Betreibung ohne Wissen des Gläubigers eingeleitet worden. Habegger habe ihr ausdrücklich erklärt, dass er mit der Betreibung nicht einverstanden sei. Der Beirat dürfe nur solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Erhaltung des Vermögens notwendig seien. Er habe daher nur den Eingang der Zinsen zu überwachen. Ohne Einwilligung der unter Beistandschaft gestellten Person könne er keine Betreibung anheben.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die Beschwerde durch Entscheid vom 6. August 1917 mit folgender Begründung ab : Das Rechtsmittel der Beschwerde sei gegeben, weil die Betreibung nur wegen mangelnder Bevollmächtigung des Gläubigervertreters angefochten werde (JÆGER, Komm. Art. 67 N. 5). Der Beirat bedürfe einer Einwilligung oder Ermächtigung des Vertretenen nach Art. 419 ZGB nur dann, wenn seine Verfügungen über die ordentliche Verwaltung hinausgehen. Die Vermögensverwaltung des Beirates habe grundsätzlich den gleichen Inhalt wie diejenige eines Vormundes Zu den Regeln einer sorgfältigen Verwaltung gehöre ohne - Zweifel auch die Eintreibung einer fälligen Forderung. Eine derartige Massnahme gehe nicht über die der Verwaltung nach Art. 419 ZGB gezogene Schranke, die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens, hinaus.
C.
— Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 7. September 1917 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Sie führt noch aus : Art. 413 ZGB finde keine Anwendung ; nur die Bestimmungen der Art. 392-397 und 417- 419 ZGB seien anwendbar. Die unter Beistandschaft gestellte Person habe eine gewiss Freiheit in der Vermögensverwaltung und sei bloss bei bestimmten Rechtshandlungen an die Mitwirkung des Beirates gebunden.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Dem Gläubiger Habegger ist unbestrittenermassen die Verwaltung seines Vermögens entzogen, Er hat daher nicht mehr das Recht, selbständige Handlungen vorzunehmen, welche zu dieser Verwaltung gehören, sondern kann lediglich über die Einkünfte frei verfügen. Nun bildet die Einziehung fälliger, zum Kapital gehöriger Forderungen unzweifelhaft einen Akt der Vermögensverwaltung. Der Beirat des Habegger ist demnach befugt, auch gegen dessen Willen für solche Forderungen die .Betreibung durchzuführen, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
47.
Entecheid vom 18. September 1917 i. S. Wiederkehr.
Pflicht zur Kostensicherung im BetreibungsstundungsVerfahren.
A. — Nachdem der Rekurrent G. A. Wiederkehr in Zürich ein Gesuch um Gewährung der allgemeinen Be-- treibungsstundung gestellt hatte, forderte ihn der Präsident der Nachlassbehörde durch Verfügung vom 16. Juli 1917 auf, binnen einer bestimmten Frist für die « Kosten der Aufnahme eines Güterverzeichnisses sowie allfälliger