Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

43 III 24

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Rubrum

24 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 9. Entecheid vom 2. Pobruar 1917 i. S. Hodel, Bœroh & (ie und Reller.

Hotelindustrie-Verordnung. Voraussetzung der Stundung ist U. a., dass für die Befriedigung der Kurrentgläubiger ausreichende Aktiven vorhanden sind und dass die zu leistenden Verzugszinsen, sowie die gestundeten Zinsen und Kapitalbeträge nach Eintritt ihrer Fälligkeit bezw. nach Ablauf der Stundung bezahlt werden können. — Aufhebung der Stundung nach Art. 15 Ziff. 5 der Verordnung, wenn diese Voraussetzung fehlt. — Wirkungen der Aufhebung. — Die Stundung fällt ohne weiteres dahin, wenn die Verwertung der für Kurrentschulden gepfändeten Votelliegenschaft verlangt wird.

Sachverhalt

1. Am 4. März 1916 stellte der heutige Rekursgegner, Simon Meyer, Eigentümer der Fremdenpension Schönau in Meggen bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern das Gesuch um Gewährung der Hotelierstundung im Sinne der Verordnung vom 2. November 1915, indem er folgende Bilanz vorwies :

Aktiven : 1. Liegenschaft Schönau .. Fr. 50000 — 2. Fahrendes pfändbares Inventar. . » 6900 — 3. Eigentümergülten . . 9» 6000 — Fr. 62900 — Passiven : - 1. Auf der Schönau haftende Hypotheken Fr. 43860 — 2. Ausstehende Zinnen y» 240740 3. Fahrende Schulden, y 1464745 Fr. 60914 85 Aktivenüberschuss Fr. 1985 15 Die Katastferschatzung der Schönau beträgt 47 900 Fr. Durch Entscheid vom 14. April 1916 bewilligte die Justizkommission die Stundung, in Erwägung, dass die derzeitige Vermögenslage des Impetranten und das Fehlen siícherer Anhaltspunkte für eine Verschuldung schon vor dem Kriege, es als glaubhaft erscheinen liessen, dass die gegenwärtige Unmöglichkeit, die auf der Hotelliegenschaft lastenden Zinsen und gekündigten Kapitalien ganz bezahlen zu können, dem durch den Krieg verursachten Stillstand des Hotelgewerbes zuzuschreiben sei. Die hypothekarische Belastung sei keine so0 übermässige, dass es dem Eigentümer auch bei guten Verkehrsverhältnissen unmöglich wäre, allen hypothekarischen Verpflichtungen nachzukommen, wozu er indessen jetzt einerseits infolge des Ausfalles der Einnahmen, andrerseits infolge Mangels an andern verfügbaren Vermögenswerten und pfändbaren Wertobjekten nicht in der Lage sei. Wenn auch die Aussicht auf volle Bezahlung der gestundeten Beträge nach dem Kriege keine von vornherein sichere seì, s0 lägen Keine Anzeichen vor, welche sie gänzlich ausschIössen.

Gemäss dem Stundungsbeschlusse war dem Schuldner Meyer gegenüber dem heutigen Rekurrenten J. Keller, welcher Inhaber zweier auf der « Schönau » haftenden Gülten à 2000 Fr. ist, u. a. für die am 1. und 2. Oktober 1914 fälligen Kapitalrückzahlungen zu je 500Fr. Stundung bis zum 1. und 2. Oktober 1917, für die weitern am 1. und 2. Oktober 1915 fälligen Raten von je 500 Fr. Stundung bis 1. und 2. Oktober 1918 bewilligt worden und hatte Meyer überdies die fälligen Raten gleich den ferner ge- . “ stundeten Kapitalzinsen von 1915, 1916 und 1917 zu 5% zu verzinsen und diesen Zins je nach Verfluss eines Jahres seit dem Eintritt der Fälligkeit des Vertragszinses zu bezahlen. Da die auf den 1. und 2. Oktober fälligen Zinse der per 1. u. 2. Oktober 1914 und 1915 verfallenen Gültenraten von je 1000 Fr. soowie 5% Verzugszins ab dem am 1. u. 2. Oktober verfallenen Gültzins von 135 Fr. = 106 Fr. 75 Cts. nicht bezahlt wurden, hob Keller am 6. Oktober 1916 gegen Meyer für diese Beträge Betreibung an. Bei der am 13. November vorgenommenen Pfändung fand Sîch, trotzdem sämtliche vorhandenen Mobilien, sowie die Liegenschaft gepfändet. wurden, nicht genügendes 26 Entscheidungen der SchuldbetreibungsVermögen vor und es wurde dem betreibenden Gläubiger die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein

I.

S. von Art. 115 Abs. 2 SchKG zugestellt.

Gestützt hierauf stellten Hodel, Boesch & C!e, denen Keller die beiden Gülttitel zu Faustpfand gegeben hatte, am 16. November namens J. Keller und für sich selbst bei der Justizkommission das Gesuch um Aufhebung der dem Simon Meyer durch den Entscheid vom 14. April 1916 erteilten Stundung mit der Bestimmung, dass die gestundeten Beträge sofort zahlbar werden. Sie machten geltend : Aus der Pfändungsurkunde gehe hervor, dass die sämtlichen pfändbaren Mobilien 5081 Fr. 50 Cts. betrügen. Davon gingen ab : a) Drittansprüche 683 Fr. ; d) mit der Liegenschaft verpfändete Fahrhabe, 1202 Fr. 20 Cts. Ferner seien zwei Gülten à 2000 Fr. gepfändet und ausserdem mit einem Pfandrecht von 2000 Fr. belastet. Die ebenfalls gepfändete Liegenschaft könne überhaupt nicht in Betracht fallen, da deren hypothekarische Belastung 43,860 Fr., die Schatzung aber nur 41,000 Fr. betrage. Den gepfändeten Aktiven stehe ein ihrer Gruppe vorgehender Schuldenbetrag von 12,600 Fr. gegenüber. Meyer habe die Stundung seinerzeit durch unwahre Angaben erlangt, indem er verschwiegen habe, dass vom Inventar ein Teil mit Drittansprüchen und Pfandrechten belastet seï, Schon im April 1916 hätte die Stundung nicht gewährt werden dürfen.

Die Justizkommission wies durch Entscheid vom 9. Dezember das Gesuch mit folgender Begründung ab : Sie habe seinerzeit keine Veranlassung gehabt, die Schätzung des Inventars als übersetzt zu betrachten. Trotz den von den Rekurrenten vorgebrachten Gründen könne von bewusst falschen Angaben des Schuldners nicht gesprochen werden, auch sei die Stundungsbilanz durch die nachträglich bekannt gewordenen Driftansprüche und Pfandrechte nicht verändert worden. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stundung (Art. 15 Ziff. 2, 3, 5 VO) lägen nicht vor. Den. Gesuchstellern wurden die Kanzleikosten, eine Gerichtsgebühr von 10 Fr. sowie eine Entschädigung an die Gegenpartei von 15 Fe. auferlegt.

B. — Gegen diesen Entscheid rekurrieren Hodel, Boesch & Cle für sich und namens des J. Keller an das Bundesgericht und stellen den Antrag 1. es sei die dem S. Meyer erteilte Stundung aufzuheben ; 2. auf alle Fälle sei eine Reduktion der von der Vorinstanz geforderten Gebühren ‘sowie des dem Opponenten gutgesprochenen - Betrages auf das gesetzliche Mass zu veranlassen. Sie führen aus : die Sache stehe viel schlimmer als sie zuerst angenommen hätten, da sich nachträglich herausgestellt habe, dass der Pfändungsvorstand 17,600 Fr. worunter 8900 Fr. Frauengut betrage. Die gesamte fahrende Schuldenlast erreiche — was näher auseinandergesetzt wird — eine Summe von 18,918 Fr., während in der Bilauz nur 14,647 Fr. 45 Cts. angegeben worden seien. Der Stundungsimpetrant habe in seinem Stundungsgesuch auch verschwiegen, dass seine sämtlichen Aktiven gepfändet waren und schon damals provisorische Verlustscheine gegen ihn existierten.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht inErwägung:

2. Die Hotelleriestundung hat zum Zwecke, den Eigentümer eines in Art. 1 der VO betr. den Schutz dec Hotelindustrie gegen die Folgen des Krieges genannten Betriebes vor einer Zwangsvollstreckung in die diesem dienenden Liegenschaften zu schützen. Die Rechtswohltat soIl aber nur denjenigen Schuldnern zu Teil werden, die vor Kriegsausbruch ihren Verbindlichkeiten nachzukommen vermochten, dazu aber nachher infolge der Kriegsereignisse nicht mehr in der Lage sind. Es ist nicht die Meinung und Absicht der Verordnung, den ohnehin in sicherer Aussicht stehenden ökonomischen Zusammenbruch durch die Stundung nur hinauszuschieben, vielmehr soll bloss vermieden werden, dass die Grundstücke eines an siích solventen Hoteleigentümers, dessen Ein- 28 Entscheidungen der Schuläbetreibungsnahmen aus dem Betriebe aber infolge des Krieges zur vollständigen Bezahlung der Hypothekarlasten vo rübergehend nicht mehr ausreichen, während des Krieges zu Schleuderpreisen verwertet werden und ihm dadurch jede Aussicht genommen wird, nach dem Kriege sein Gewerbe unter normalen Betriebsverhältnissen weiterzuführen.

Indem die Hotelierschutzverordnung die Stundung auf Zinsen oder Rückzahlungen von Kapitalien, für die das ‘“ Betriebsgrundstück als Grundpfand oder ein auf diesem Grundstück lastender Grundpfandtitel als Faustpfand haftet, beschränkt, geht sie somit davon aus, das nur für diese Schulden, welche bisher aus den nunmehr durch die Kriegsereignisse reduzierten Einnahmen beglichen werden konnten, eine anormale Zahlungsunfähigkeit bestehe. (JAEGER, Kommentar z. Hotelierschutzverordnnng S. 16). Die Nachlassbehörde hat daher einerseits die finanzielle Situation des Impetranten, wie sie vor dem Kriege bestand, zu prüfen, und andrerseits zu untersuchen, ob die gegen wärtigen ökonomischen Schwierigkeiten nur auf die Wirkungen des Krieges zurückzuführen sind und ob der Schuldner voraussichtlich in der Lage sein - wird, die gestundeten Beträge voll zu bezahlen, wenn das Wirtschaftsleben wieder in normale Bahnen zurückgekehrt ist.

Voraussetzung der Stundungsbewilligung ist somit auch, dass für die Befriedigung der Kurrentgläubiger neben dem Immobiliarvermögen, wenn diesès durch die bestehenden Grundpfandschulden vollständig in Anspruch genommen ist, noch hinreichende Aktiven vorhanden sind.

Endlich ist selbstverständlich, dass die Bewilligung nur unter der stillschweigenden Voraussetzung erfolgt, dass die nach der Verordnung von den gestundeten Beträgen zu bezahlenden Zinsen (Art. 10) und die gestundeten Zinsen und Kapitalbeträge nach Eintritt ihrer Fälligkeit bezw. nach Ablauf der Stundung auch wirklich ohne weiteres bezahlt werden können. Ergibt eine Betreibung auf Pfändung für diese Forderungen, dass die pfändbaren Aktiven nicht einmal dafür genügende Deckung gebeu, und dass zu ihrer Bezahlung das sämtliche vorhandene Vermögen versilbert werden muss, s0 kann natürlich den andern Gläubigern nicht zugemutet werden, mit ihren Forderungen bei Seite zu stehen. Daher hat Art. 14 der Verordnung. bestimmt, dass die Stundung ohne weiteres dahinfalle und die sämtlichen gestundeten Beträge sofort zahlbar werden, wenn das Grundstück veräussert oder auf dem Wege der Zwangsvollstreckung für eine andere Forderung verwertet wird. Das muss natürlich auch dann gelten, wenn die Verwertung für fällige Zinsen von gestundeten Forderungen oder für gestundete Beträge nach Ablauf der Stundung verlangt wird. Sobald also der Rekurrent oder ein dritter Gläubiger die Verwertung der in Pfändung genommenen Liegenschaften verlangt, fallen die sämtlichen Stundungen eo ipso dahin und bedarf es eines besondern Aufhebungsbeschlusses gar nicht, gerade s0, wie dies bei Ausbruch des Konkurses selbstverständlich ist.

3. Nun ist im vorliegenden Falle allerdings nicht behaugtet, dass ein solches Verwertungsbegehren schon gestellt worden sei. Dagegen ist durch die vorgelegte Pfändungsurkunde nachgewiesen, dass der Schuldner nicht einmal im Stande ist, die fälligen Verzugszinsen der gestundeten Beträge zu bezahlen und dass die sämtlichena pfändbaren Aktiven zum grössten Teil schon für andere Gläubiger in Anspruch genommen sind. Es ist ausgeschlossen, dass die Nachlassbehörde, wenn sie das bei Erteilung der Stundung gewusst. hätte, diese hätte bewilligen können. Denn dass zum mindesten zu vollständigerBezahlung dieser Zinsen ausreichendes Vermögen Vorhanden sei, ist nach dem obeu Gesaglen eine selbstverständliche Voraussetzung für die Bewilligung. Somit trifft in der Tat der Aufhebungsgrund des Art. 15 Ziffer 5 im vorliegenden Falle zu. Ob die Möglichkeit der Bezahlung dieser Beträge von Anfang an ausgeschlossen war, oder 4° Entscheidungen der Schuläbetreibungserst nach der Stundungsbewilligung weggefallen ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da nach dem Klaren Wortlaut der zitierten Vorsechrift in beiden Fällen der Widerruf der Stundung einzutreten hat. Ebenso bedarf es unter diesen Umständen auch keiner Untersuéhung darüber, ob, wie die Rekurrenten behaupten, der Schuldner sechon seinerzeit der Nachlassbehörde bewusst unwahre Angaben gemacht hat. Es genügt für die Aufhebung der Stundung, dass eine ihrer Voraussetzungen nicht mehr vorhanden îst.

5. Eine besondere Anordnung über die Rückzahlung der gestundeten Beträge nach Wegfall der Stundung, wie eine solche der letzte Absatz des Art. 15 der Verordnung für den Fall der Aufhebung der Stundung vorzusehen scheint, ist nicht notwendig und der Natur der Sache nach ausgeschlossen. Die Aufhebung der Stundung kann ihrem Wesen nach gar keine andere Wirkung haben, als die, dass Beträge, welche ohne sie in Betreibung hätten gesetzt werden können, nun sofort der Betreibung unterliegen, d. h. zahlbar werden. Für die erst in Zukunft fälligen Beträge aber, auf die sich die Stundung auch erstreckte, Kann sie natürlich ebenfalls nicht mehr aufrechterhalten werden. Nachdem die betreibungsrechtliche Verwertung der Hotelliegenschaft für die jetzt fälligen Schulden freigegeben werden muss, müssen natürlich auch die auf der Liegenschaft haftenden Schulden in diesem Verfahren geltend gemacht werden können (s. Art. 14 der Verordnung).

6. Selbstverständlich ist im weitern, dass die Aufhebung der Stundung sich nicht nur auf die Forderungen der heutigen Rekurrenten, sondern auf sämtliche Forderungen bezieht, für welche die Stundung seinerzeit bewilligt wurde. Es genügt hiefür auf die Ausführungen in dem Entscheide des Bundesgerichts vom 8. März 1916 i. S. Luzerner Kantonalbank (AS 42 III N° 17 Erw. 2) zu verweisen. Auch im vorliegenden Falle ist durch die Rekurrenten die Stundungsverfügung als solche im Verund Konkurskammer, NS®° 6, 31 hältnis zu allen Gläubigern der Überprüfung der Nachlassbehörde und des Bundesgerichts unterstellt worden.

7. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens, nämlich eine Gerichtsgebühr von 5 Fr. (Art. 24 Abs. 2 der VO) und die Kanzleikosten, zu 30 Rp. per Folioseite berechnet (Art. 5 GT z. SchKG), fallen zu Lasten des Re- - kursgegners, dem nunmehr auch die Kosten des kantonalen Verfahrens zu überbinden sind. Die ihm von der Justizkommission zugesprochene Entschädigung von 15 Fr., die übrigens sowieso ungesetzlich war, fällt damit. dahin. Desgleichen ist aber auch das von den Rekurrenten gestellte Entschädigungsbegehren abzuweisen, da im Rekursverfahren nach Art. 26 der Hotelierschutzverordnung hinsichtlich der Kosten die allgemeinen Bestimmungen des GT z. SchKG entsprechend anwendbar sìind (Art. 24 Abs. 2 VO), welche eine Parteientschädigung nicht vorséhen.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer eikannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen ; demgemäss wird das Urteil der Justizkommission des Kantons Luzern vom 9. Dezember 1916 und die dem Rekursgegner Simon Meyer erteilte Stundung aufgehoben.

6, Bntsoheid vom 6. Fobrnar 1917

7.

S. Konkursverwaltung im Konlurse der Kommanditaktiengesollachaft Rösti, Kammermann & C, Art. 135, Abs. 2, 137 SchKG, Unzulässigkeit einer in den Steigerungsbedingungen enthaltenen Bestimmung, wonäch der Ersteigerer über den Zuschlagspreis der Liegenschaft selbst hinaus auch noch die Kosten threr Verwaltung während des Konkursverfahrens bezw. der Fortführung eines darauf betriebenen Gewerbes bis zur Steigerung zu zahlen hat. Recht des Betreibungsamtes bezw. der KonkursverWal-

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 115, Art. 135 e Art. 137 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 gennaio 2026.