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44 III 53

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Rubrum

52 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 15.

nämlich des Klägers erblickt. Stand dem Kläger die Verrechnungsbefugniss ohnehin nicht zu, so0 konnte sie ihm auch durch den Vertrag mit der Volksbarnk nicht genommen. werden...

Sachverhalt

. Da andere Einreden gegen die in Betreibung gesetzte Schuldbriefforderung als diejenige der Verrechnung nicht geltend gemacht worden sind, ist deshalb die ÁAberkennungsklage gänzlich abzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. November 1917 die Klage gänzlich abgewiesen.

Kroisschreiben des Bundesgerichis an die kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung u, Konkurs. — Circulaires du Tribunal fédéral aux auborikós canlonales de surveillance en matière de poursuite pour dettes at saillike.

— E 16: Kreiszohreiben Nr. 12 vom 19. Pebruar 1918, Gegenetand : Kostenvorechuss für Zahlungsbefehle n. Konkursanärohungen, Aus einer Reihe an uns gelangter Anfragen geht hervor, dass über die Einwirkung der mit 1. Januar 1918 in Kraft getretenen Erhöhung der Posttaxen auf den für Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen vom Gläubiger zu leistenden Kostenvorschuss vielfach Unklarheit besteht. Um den hiebei zu Tage getretenen unrichtigen Anschauungen entgegenzutreten, sehen wir uns deshalb veranlasst, neuerdings auf unser früheres Kreisschreiben vom 5. März 1912 hinzuweisen, in welchem im Anschluss an den Re-- kursentscheid der Schuldbetreibungs- uns Konkurskammer vom 27. Februar 1912 i. S. Erbschaftsamt Basel-Stadt (AS Sep. Ausg. 15 Nr. 9*) die in der Frage massgebenden Grundsätze einlässlich auseinandergesetzt worden sind.

_ Danach darf die der Post nach der Postordnung zu entrichtende Taxe für die Zustellung von Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen an den Schuldner, welche bisher 20 Cts. betrug, nicht zu der Zustellungsgebühr der Arf. 9, 22 des Gebührentarifes hinzugecechnet werden, weil sìe sich nicht als Frankaiur i. S. von Art, 2 des Tariíes, sondern als Ánteil der Post an jener Gebühr selber, d. h. als Aequivalent dafür darstellt, dass die Post * Ges.-Ausg, 88 I Nr. 36.

54 Kreisschreiben des Bundesgerichts, N° 16, mit der Zustellung Verrichtungen besorgt, die an sich dem Amte obliegen würden. Es kann daher auch die mit dem 1. Januar 1918 erfolgte Echöhung der fraglichen Posttaxe auf 30 Cts. die Betreibungsämter nicht berechtigen, vom Gläubiger einen entsprechend grösseren Kostenvorschuss zu verlangen, d. h. die Differenz zwischen der früheren und der nunmehr geltenden Taxe zu den von den Parteien zu ersetzenden Betreibungskosten hinzuzuschlagen.

Anders verhält es sich mit dem Porto für die Rücksendung des Doppels des Zahlungsbefehles oder der Konkursandrohung durch das Betreibungsamt an den Gläubiger. Hier handelt es sich um eine reine Frankatur für die Beförderung des Gläubiger-Doppels an den Bestimmungsort, die deshalb nach dem allgemeinen Grundsatze des Art. 2 des Tarifes dem Amte neben der Gebühr der Art. 10 und 23 ebenda vom Gläubiger zu ersetzen ist. Da unter Frankatur im Sinne des Art. 2 Tarif ohne Frage die jeweils geltenden Portoansätze zu verstehen sind, muss daher der eingetretenen Erhöhung dieser um je 5 Cts. für Sendungen innerhalb und ausserhalb des Lokalrayons bei Bestimmung des Kostenvorschusses Rechnung getragen werden.

Es beträgt somit der vom Gläubiger zu leistende Kostenvorschuss ab 1. Tanuar 1918, solange nicht allenfalls der Bundesrat eine Revision des Gebührentarifes selbst vornimmt, je nachdem der Wohnort des Gläubigers oder seines Vertreters im Lokalrayon des Betreibungsamtes liegt oder nicht, 90 Cts. bezw. 95 Cts. für Forderungen bis auf 100 Fr. und 1 Fr. 60 Cts. bezw.

1.

Fer. 65 Cts. bei Forderungen über 100 Fr.

Wir ersuchen Sie von dieser Weisung den unteren Aufsichtsbehörden und den Betreibungsämtern TIhresKantons Kennftniss zu geben und dafür sorgen zu wollen, dass alle Betreibungsämter künftig im angegebenen Sinne verfahren OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- und Konkurskammer. Arrdts do la Chambre des poursuitos ob des faillites.

— IR

17.

Entacheid vom 16. Mai 1918 i. S. Wehrli.

Es ist Sache des Gläubigers, der Verwertung verlangt, darzutun, dass die prTovisorisch erteilte Rechtsöffnung durch Klagefristablauf zur definitiven geworden ist.

A. — In der Betreibung Nr. 55,946 des Betreibungsamtes Bern-Stadt wurde der Gläubigerin, der Schweizerischen Volksbank in Bern, gegenüber der Schuldnerin, Marie Wehrli in Bern, provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im Verlaufe verlangte dann die Gläubigerin beim Betreibungsamt die Verwertung, die ihr jedoch bis nach Erbringung des Beweises, dass innert der gesetzlichen Frist eine Aberkennungsklage nicht eingereicht worden sei, werveigert wurde.

Auf die Beschwerde der Gläubigerin hin, hat die bernische Aufsichtsbehörde die bezügliche Verfügung des Betreibungsamtes Bern-Stadt aufgehoben und dasselbe angewiesen, von Schuldner den Beweis zu verlangen, dass er eine Aberkennungsklage eingereicht habe. Sie ging davon aus, die provisorische Rechtsöffnung gebe grundsätzlich dem Gläubiger das Recht auf Verwertung, und nur in einem Falle, nämlich dann wenn der Schuldner rechtzeitig Aberkennungsklage angehoben habe, bedürfe es noch einer weitern Abklärung der Verhältnisse. Dass dieser Ausnahmefall vorliege müsse aber der Schuldner, von dessen Handlung er abhängig sei, beweisen, Dadurch AS 44 IH — 1918 . 5