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44 III 63

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Rubrum

62 Entséhbeidungen der Schuldbetreibungsdem Rekurrenten sofort zuzuweisen und auch auszubezahlen. D * Zur Begründung wird angeführt : Da Wachter -sein Pfandrecht bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht angemeldet, und da inzwischen dasselbe rechtskräftig geworden sei, s0 habe er sämtliche Ansprüche an den Versteigerungserlös ' verwirkt. Zudem habe ja er, Florin, allein das Eigentum Gublers an dem Schuldbrief estritten, sodass schon aus dem « Gesichtspunkte : des Prozessgewinnes » alle Rechte aus dem Schuldbrief an ihn gefallen seien. Endlich habe im Vindikationsprozess. Wachter sein Eigentum am fraglichen Schuldbrief anerkannt. Der Nichtbestand des Pfandrechtes Wachters sei damit bereits festgestellt und es sei daber nickt verständlich, wärum die Vorinstanz noch einen Ent- ‘scheid des ordentlichen Richters vorbehalten wolle.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht.

Sachverhalt

Die Schuldbetreibungs-. und Konkurskammer zieht

Erwägungen

“Die Aufstellung bezw. Bereinigung des Lastenverzeichnisses im Grundpfandverwertungsvertabren (Art. 138 bis 140) bezweckt einzig die Feststellung der Existenz, des. Umfanges und des Ranges der auf dem betreffenden Grundstück lastenden dinglichen Rechte, nicht aber die Feststellung allfällig an denselben wiederum bestehender Rechte, welche die Liegenschaft selber nicht belasten. “Wenn daher ein Hypothekartitel einem Dritten zu Faustpfand gegeben worden ist, so ist dieses Faustpfandrécht nicht in den Kreis der Lastenbereinigung zu zieben. Dementsprechend kann aber die Nichtanmeldung eines Faustpfandrechtes zum Lastenverzeichnis auch keine Verwirkungsfolgen für den Berechtigten haben, und anderr beits kann der Anmeldung eines solchen Rechtes nur insofern eine Bedeutung zukommen, als dadurch das Betreibungsamt auf das Bestehen des Rechtes aufmerk-— und Konkurskammer, N° 20. 683:

sam ‘gemacht und veranlasst wird, bei der Verteilung dasselbe zú berücksichtigen.

Bestéht nun aber unter den Interessenten, dem Hyp6-- thekar- und dem Faustpfandgläubiger Streit über das. Bestehen -oder- den Umfang des Faustpfandrechtes, s0 Kann das Amt die Verteilung hinsichtlich. der in Frage kommenden Summe nicht vornehmen bis dieser Streit. ‘erledigt ist, und da hiézu das Bereinigungsverfahren nacl. dem oben Gesagten keine Gelegenheit bietet, muss es zuwarten, bis der ordentliche Richter entschieden hat. Bis dahin aber ist, wie das im vorliegenden Falle geschehen,. die betreffende Summe im Sinne von Art. 168 OR Berichtlich zu ‘hinterlegen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetreib.- u. Konkurskammer - Der Rekurs wird abgewiesen.

1.

Boschluss vom 4. Juni 1918 i. S. Willmann, Begehren um Anordnung einer Oberexpertise i. S. von Árt. 17 der bundesrätlichen Verordnung vom 27. Oktober 1917 betr. Ergänzung und Abänderung des SchKG inbezug auf den Nachlassvertrag. Einreichung bei der kantonalen Nachlassbehörde zu Handen des Bundesgerichts. — Voraus- “ setzungen für die Ueberprüfung des durch die Schätzung des Sachwalters im Inventare festgestellten : Jetztwertes der Pfänder nach Art. 6 und 16 ebenda. — Weisung an denOberexperten, seinen Befund auch auf solche nach Art. 2 der Verordnung für die Bewilligung der Stundung wesentliche Punkte auszudehnen, welche im ersten Gutachten nicht behandelt worden sind. — Auslegung von Art. 2 Zif, 2: der Verordnung. Deckung der Pfandforderungen dúurch den Wert, welchen das Pfand voraussichtlich nach Eintritt normaler Zeiten haben wird, wenn die Stundung nicht nur für die grundversicherten Kapitalien, sondern auch für Zinsen verlangt worden ist.

A. — Durch Erkenntnis des Amtsgerichtspräsidenten. von Luzern-Land@ als unterer kantonaler Nachlassbehöräev4 Entscheidungen der Schuldbetreibungsvom 11. Dezember 1917 wurde dem Jakob Flückiger, Zimmerpolier in Kriens eine Nachlassstundung von

2.

Monaten bewilligt. Nachdem der Schuldner für seinen den Kurrentgläubigern gemachten Vorschlag, ihre Forderungen in vierteljährlichen Raten von 10% beginnend mit dem 31. März 1918 voll zu bezahlen, die erforderlichen Zustimmungen gefunden und zur Sicherstellung der Gläubiger, die nicht auf solche verzichteten, eine Barkaution eines Dritten beigebracht hatte, stellte er am 11. Februar 1918 gleichzeitig mit dem Bestätigung des Nachlassve: trages beantragenden Gutachten des Sachwalters an den Amtsgerichtspräsidenten das Gesuch : es sei ihm für die auf seiner Liegenschaft « Erika » in Kriens haftenden grundversicherten Kapitalschulden, sowie die durch Hinterlegung von Gülten auf dieser Liegenschaft gesicherten Faustpfandschulden einschliesslich der verfallenen Zinsen Stundung im Sinne der bundesrätlichen Verordnung vom 27. Oktober 1917 betr. Ergänzung und Abänderung des SchKG inbezug auf den Nachlassvertrag zu gewähren. Die fragliche Liegenschaft ist zum Tei vermietet, zum Teil bewohnt sie der Schuldner selbst. In einem Teil der von ihm innegehabten Räume des Erdgeschosses betreibt er durch seine Familie ein alkoholfreies Restaurant mit Kozrtgeberei, Die Stundung für die darauf lastenden Kapitalien soll bis zum äussersten nach Art. 4 der Verordnung zulässigen Termine, 31. Dezember 1922 dauern, während die verfallenen Zinsen in Raten bis Ende 1923 abzuzahlen wären. Ein Stundungsbegehren für weitere, künftig fälssg werdende Zinsen i. S. von Art. 10 der Verordnung wird nicht gestell!.

Auf Bericht des Amtsgerichtspräsidenten ernannte das Obergericht des Kantons Luzern am 25. Februar 1918 als Sachverständigen zur Begutachtung der Frage, ob die in Art. 2 der Verordnung geforderten Voraussetzungen für die Stundung vorliegen, Baumeister S. in Luzern. Das Gutachten dieses ging am 26. April 1918 beim Ámts- .gerichtspräsidenten ein. Es schätzt den heutigen Wert und Konkurskammer,. N 28. 85 der Liegenschaft auf 37,000 Fr., den Wert nach Eintritt normaler Zeiten auf 45,250 Fr. und bemerkt, dass der Besitz der Liegenschaft für das vom Schuldner betriebene Gewerbe insofern von wesentlicher Bedeutung sei, als es dem letzteren schwer fiele zu dem Mietzinse, den er heute einstellen müsse, anderwärts die gleichen Räumlichkeiten zu finden : bedeutend mehr auszulegen wäre aber unter den gegenwärtigen Umständen für ein solches Geschäft nicht möglich.

B. — Nach Auflegung dieses Befundes zur Einsicht durch die Beteiligten hat mit Eingabe vom 13. Mai 1918 an den Amtsgerichtspräsidenten zu Handen des Bundesgerichts der heutige Gesuchsteller Willmann als Inhaber einer Anzahl von Gülten auf der schuldnerischen Liegenschaft das Begehren um Anordnung einer Oberexpertise nach Art. 17 der Verordnung gestellt.

C. — Der Instruktionsrichter hat darauf dem Gesuchsteller am 21. Mai zunächst aufgegeben, für die Kosten der Expertise bis zum 26. Mai der Bundesgerichtskasse einen Vorschuss von 100 Fr. zu leisten, was geschah. Mit Beschluss der Kammer vom 25. Mai ist sodann als Oberexperte Architekt J. K., in Firma Gebr. K. A.-G., Bau-- geschäft in Luzern, bezeichnet worden unter Einräumung einer Frist von 5 Tagen an den Gesuchsteller zur Geltendmachung von Rekusationsgründen. Innert dieser Frist ist eine Rekusation nicht eingegangen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

3.

Aus dem vom Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Land eingezogenen Berichte ergibt sich, dass die Auflegung des Gutachtens zu Handen der Beteiligten am 3. Mai 1918 stattgefunden hat. Da kein Grund besteht, für Gesuche der vorliegenden Art, im Gegensatz zu der für die crdentlichen Rekurse in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nach Art. 6 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 3. November 1910 geltenden Regel, die 66 Entscheidungen der Schuldbetreibungsdirekte Einreichung beim Bundesgericht zu- vertanges, muss daher das am 13. Mai 1918 bei der kantonalen Nachlassbehörde gestellte Begehren um Anordnung. einer Oberexpertise als rechtzeitig betrachtet werden und war darauf einzutreten.

4.

In der Sache selbst ist zunächst festzustellen, dass der Experte gleichwie in dem vom Bundesgericht. am 2. März 1918 behandelten Falle Keller zu Unrecht seinen Befund auch auf die Ermittlung des Jetztwertes des Unterpfandes, Liegenschaft « Erika » in Kriens dusgedehnt hat. Nach Art. 6 der Verordnung wird dieser Wert, von dem- die Bestimmung des für die Dauer der Stundung unverzinslich werdenden ‘Teiles der Kapital forderungen abhängt, durch die Schätzung des Objektes seitens des Sachwalters bezw. der Konkursverwaltung im Inventare festgestellt. Eine Ueberprüfung dieser Schätzung durch Sachverständige findet gemäss Art. 16 nur statt, wenn der Schuldner oder ein Pfandgläubiger es innert zwanzig Tagen seit der Gläubigerversammlung besonders begehrt. Nachdem ein solches Begehren hier innert Frist nicht gestellt worden ist, obwohl schon an der Gläubigerversammlung durch die Eröffnungen des Sachwalters bekannt war, dass der Schuldner gleichzeitig mit der Vorlage des endgültigen Nachlassvertrages um Stundung der Pfandschuiden einkommen werde, muss es daher in dieser Beziehung bei der Wertung des Sachwalters sein Bewenden haben und sie dem Verfahren zu Grunde gelegt werden.

5.

Ebenso bedarf die Frage, ob die besonderen Voraussetzungen des Art. 10 der Verordnung für die Einbeziehung erst künstig seit Bewilligung der Nachlasstundung fällig werdender Zinsen. in die Stundung vorhanden wären, der Begutachtung nicht, weil der Sehuldner ein Stundungsbegehren ausdrücklich nur für die bereits Vesfallenen Zinsbeträge gestellt hat.

6.

Andererseits enthält das Gutachten des. ersten Experten insofern offenbare Lücken, als es zwar wohl und Konkurskammer. Ns®-20,- - 67 eine Schätzung des voraussichtlichen Wertes des. Unterpfandes nach Eintritt normaler Zeiten enthält, sich dagegen über die Fragen, ob dieser Wert für die Pfandforderungen Deckung bieten und ob dem Schuldner die ratenweise Abzahlung der gestundeten Zinsen innert der Stundungsfrist möglich sein werde (Art. 2 Ziff. 2 und 3 der Verordnung) überhaupt nicht, und über die weitere, ob ihm ohne die Stundung der Fortbetrieb seines Gewerbes über die Kriegszeit hinaus nicht möglich wäre, nur beiläufig und ohne bestimmte Schlussfolgerung ausspricht. Da das Bundesgericht zur Rückweisung der Akten an den ersten Experten zwecks Hebung dieser Mängel nich: kompetent ist, muss es sich begnügen dafür zu sorgen, dass sie wenigstens ‘im Obergutachten vermieden werden. Es ist deshalb der Oberexperte anzuweisen, sich in seinem Befunde nicht auf die Ueberprüfung des Inhalts des ersten Gutachtens zu beschränken, sondern denselben auf die sämtlichen erwähnten, nach Art. 2 der Verordnung für die Bewilligung der Stundung wesentlichen Punkte auszudehnen.

7.

Soweit es Sich hiebei um die Antwort darauf handelt, ob dem Schuldner das Unterpfand für den Betrieb seines Gewerbes (Kostgeberei) unerlässlich sei und ob er zur Ábbezahlung der Zinsen innert der Stundungsdauer im Stande sein werde, bedarf es weiterer Instruktionen nicht. Ebenso kann inbezug auf die Gesichtspunkte, die für die Ermittlung des Wertes des Unterpfandes nach Eintritt normaler Zeiten in Betracht fallen, einfach auf die Erwägungen des eingangs erwähnten früheren Entscheides in Sachen Keller in Verbindung mit dem dort von den bundesgerichtlichen Experten erstatteten Gutachten, das von richtigen Grundsätzen ausgeht, verwiesen werden. : Dagegen ist hinsichtlich der weiteren Frage, welches die Pfandforderungen seien, für welche der erwähnte Wert im Sinne von Art. 2 Ziff. 2-der Verordnung Deckung bieten muss, die Sachlage heute insofern eine verschiedene, 68 Entscheidungen der Schuldbetreibungsals sich das Stundungsbegehren nicht wie in jenem Falle nur auf die. Kapitalforderungen, sondern auch auf díe davon verfallenen Zinsen erstreckt. Es kann daher nicht. ohne weiteres auf die damals darüber ausgesprochenemz Grundsätze abgestellt, sondern muss geprüft werden, ob nicht diese Verschiedenheit im Inhalt des Stundungs- _ begehrens auch eine abweichende Behandlung der- Sache in dem fraglichen Punkte bedinge. Das ist zu bejahen. Während die Stundung für die Kapitalforderungen nach Art. 4 fff., der Verordnung eine absolute ist, sodass der Schuldner daran während der Stundungsdauer nichts zu leisten hat, hat diejenige für die Zinsen nur die Bedeutung der Bewilligung von Teilzahlungen, d. h. es wird dem Schuldner ein Zeitraum bestimmt, innert dessen er die gestundeten Zinsbetröge in Raten abbezahlen muss (Art. 8, 13). Wird eine dieser Raten nicht am durch den - Stundungsentscheid festgesetzlen Termine geleistet, so kann dei Gläubiger den Widerruf der Stundung in bezug auf seine Forderung verlangen und daraufhin die Verwertung des Pfandes betreiben, wobei ihm, wenn er das Verwertungsbegehren innerhalb sechs Monaten seit dem Widerruf stellt, nicht nur das Pfandrecht für die gestundeten verfallenen Zinsen im gleichen Umfange gewahri bleibt, wie es zur Zeit der Bewilligung der Nachlassetundung bestand, sondern auch allfällig noch darüber hinaus

gestundete, erst seit der Nachlassstundung fällig gewordene Jahreszinse (Art. 10 der Verordnung) ohne Rücksicht auf die Schranke des Art. 818 ZGB in die Pfandhaftung einbezogen werden (Art. 22-24). Unter diesen Umständen muss es zur Erfüllung der Voraussetzung des Art. 2 Ziff. 2 genügen, wenn der Wert, welchen das PfAnd nach Eintritt normaler Zeiten, d. h. beim Ablauf der Kapitalstundung haben wird, die Kapitalforderungen sowie diejenige Quote der gestundeten Zinsen deckt, welche in diesem Zeitpunkte noch nicht beglichen sein muss, d. h. für welche im Stundungsentscheide später als das Ende der Kapitalstundung liegende Abzahlungstermine bestimmt worden sînd, was, da die Kapitalstundung nur bis Ende 1922, die Zinsstundung dagegen bis auf 15 Jahre hinaus gewährt werden kann, möglich ist und bäufig vorkommen wird. Dazu weiterzugehen und auch denjenigen Teil der Zinsen zu berücksichtigen, dessen Abzahlungstermine vor dem Ende der Kapitalstundung liegen, besteht kein Anlass. Denn entweder werden die dafür auferlegten Raten geleistet, dann ist er, bevor die Kapi talstundung abgelaufen ist und der Gläubiger aus diesem Grunde auf das Pfand greifen kann, bereits bezahlt und bedarf es einer Deckung dafür nicht mehr. Oder sie werden. nicht geleistet und es kommt zum Widerruf der Stundung und zur Verwertung des Pfandes, dann spielt die Frage, ob dafür am ursprünglich vorgesehenen Endpunkte der Stundung Deckung vorhanden wäre, keine Rolle und es befindet sich der Gläubiger hinsichtlich der Pfandsicherheit Dank des in Art. 24 aufgestellten Grundsatzes über den Umfang der Pfandhaft in der gleichen Stellung wie wenn überhaupt nie eine Stundung bewilligt worden wäre. Die neu auflaufenden, nicht gestundeten Zinsen aber, an welche noch gedacht werden Könnte, dürfen deshalb ausser Ansatz gelassen werden, weil sie bei Nichtbezahlung am Verfalltage ohne weiteres im vollen Betrage in Betreibung gesetzt werden können. Wird das Pfand infolge einer solchen Betreibung verwertet, so fällt aber damit wiederum die Stundung für alle Forderungen dahin und treten hinsichtlich des Umfangs der Pfandhaft die gleichen Folgen ein wie sie für den Fall des Widerrufs wegen Verzugs in den Ratenzahlungen vorgeseheh sind, Es wird daher auch in dieser Beziehung die Lage des Pfandgläubigers, sofern er seine Rechte richtig wahrt, bei der hier vertretenen Auslegung des Arf. 2 Ziff. 2 keine

schlechtere, als sie es ohne die Stundung gewesen wäre. Da der Schuldner im vorliegenden Falle für die Kapitalforderungen Stundung bis 31. Dezember 1922, für die verfallenen Zinsen dagegen bis Ende 1923 verlangi hat, "70 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- „genügt es daher bei Beantwortung der Frage, ob -das Pfánd nach Eintritt normaler Zeiten für die Pfandfor- «derungen Deckung biete, neben den Kapitalbeträgen noch denjenigen Teil der gestundeten Zinsen einzustellen, «dessen Abzahlungstermine nach dem vorgelegten Tilgungsplane in die Zeit nach dem 31. Dezember 1922 fallen. Demnach beschliessf die Schuldbetr. u. Konkurskammer :

1.

Als Oberexperte zur Beantwortung der in Erwäfungen 4 und 5 umschriebenen Fragen wird endgültig ernannt Architekt...

2.

Der Oberexperte hat seinen Befund auf die vorstehenden Instruktionen zu stützen und dem Bundes- ‘gericht einzureichen, das alsdann das weitere anordnen

21.

Entscheid vom 10. Juni 1918 i. S. Keller gegen Baohwalter der A.-G. Elektrische Bahn Brunnen-Morschach.

Nachlassvertrag von Eisenbahnunternehmungen nach Bundes- “gesetz vom 25. September 1917. Alle Schulden, die dem Nachlassvertrag unterliegen und deren Entstehungstatbestandä der Stundungsbewilligung zeitlich vorangeht, dürfen nicht bezahlt werden, solange als nicht feststeht, welche Opfer die Gläubiger bringen müssen.

A. — Durch Beschluss des Bundesgerichts vom 2. Mai 1918 wurde der A.-G. Elektrische Bahn Brunnen-Mor- -schach die Nachlassstundung im Sinne von Art. 55 fÆ. -des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Ver- ‘pfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen bewilligt.

Am 21. Mai 1918 hat der Sachwalter auf ein Gesuch der Nachlassvertragsschuldnerin hin, es- sei ihr die Bezahlung einer Rechnung der Annoncen-Expedition Keller & C! in Luzern von 176 Fr. 50 Cts., datiert den 23. März . 1918, für die Inserierung der Einladung zur Generalversammlung der Gesellschaft zu bewilligen, «in Erwägung, dass derartige Auslagen nicht zu den eigentlichen Eisenbahnbetriebskosten gehören, verfügt : Die vorgelegte Rechnung der Annoncen-Expedition Keller - darf nicht bezahlt werden. » B. — Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt die Firma Keller & Cé Aufhebung dieser Verfügung, mit der Begründung, dass eine Betriebsschuld in Frage stehe, und die Bezahlung daher bewilligt werden müsse.

Die. Schuldbetr.- u. Konkurskammer zieht in Erwägung :

Nach Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliguidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen hat der Sachwalter dafür zu sorgen, dass die Unternehmung nur die- zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Zahlungen vornimmt. Hieraus und aus Art. 52 Ziff. 2 ebenda, wonach die unverkürzte Bezahlung der Kosten des Betriebes während des Verfahrens (d. h. des Nachlassverfahrens) sicherzustellen ist, erhellt, dass eine YVollbefriedigung von Forderungen, welche zur Zeit der Stundungsbewilligung schon zu Recht bestunden, nicht zulässig ist, und nur solche Schulden voll bezahlt werden dürfen, welche zur Aufrechterhaltung des Betriebes seit diesem Zeitpunkte kontrahiert worden sind. Es kann sonach für vor der Stundungsbewilligung eingegangene Schulden darauf nichts ankommen, ob sie aus dem Betriebe herrühren oder nicht und es braucht daher im vorliegenden Falle auch nicht untersucht zu werden, ob eine Betriebsschuld in Frage steht ; denn es dürfen überhaupt alle Schulden, die dem Nachlassvertrag unterliegen und deren Entstehungstatbestand der Bewilligung der Nachlassstundung zeitlich vorangeht, solange nicht voll bezahlt werden, als nicht feststeht, welches Opfer die Gläubiger nach den Bestimmungen des Nachlassvertrages bringen müssen. Im vorliegenden Falle liegt nun ein vérbindlicher Entwarf für den Nachlassvertrag noch nicht Vor, vielmehr muss dieser dem Bundesgericht erst innert-

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 168 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 818 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.