50 I 284
50 I 284
Rubrum
45. Urteil vord 6, Dezomber 1924 i. S. Kæser gegen Binningen.
Doppelbesteuerungsverbot. Steuerdomizil für Geschäftsinhaber, speziell für Personen, die einen freien wissenschaftlichen Beruf ausüben. Der Grundsatz, wonach Kollektivgesellschafter für den Teil des Geschäftsgewinns, der das Entgelt für ihre Arhbeitsleistung bildet, in ihrem Wohmitzkanton besteuert werden können, gilt nicht für Mitglieder €iner einfachen Gesellschaft.
Sachverhalt
A.
— Der¿Rekurrent wohnt in Binningen im Kanton Baselland, . übt. aber in Basel selbständig den Beruf eines Zahnarztes aus. Er hat sich hier .insofern mit einem andern Zahnarzt, Dr. Spreng, verbunden, als sie Doppelbesteuerung, N° 45. 285. gemeinschaftlich eine Wohnung zum Zwecke der Berufsausübung gemietet, sowie ein Empfangsfräulein und einen Techniker angestellt haben. Auch die Geschäftsbücher werden für beide gemeinsam geführt. In Basel ist der Rekurrent im Frühjahr 1924 für das Jahr 1923 in Beziehung auf ein Einkommen von 5500 Fr. als steuerpflichtig erklärt worden. Im Juli 1924 entschied sodann “ der Gemeinderat von Binningen, dass der Rekurrent dieser Geméinde denjenigen Teil seines Berufseinkom- . mens versteuern müsse, den er für den Lebensunterhalt nötig habe (3500 Fr.). Er berief sich dabei auf die bundesgerichtliche Praxis über die Besteuerung der Kollektivgesellschafter. Der Regierungsrat des Kantons Baselland wies eine Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Verfügung am 29. August 1924 ab. Er verwies auf « die durch Rudolf Kæser dem Gemeindeverwalter Martin in Binningen bestätigte Tatsache, dass Rudolf Kæser und Dr. Spreng einen gemeinsamen Postcheckkonto und eine gemeinsame Buchhaltung führen, dass die Medikamente und Materialien für den technischen Bedarf gemeinsam eingekauft und verbraucht werden und dass Ende Jahres die gemeinsamen Einnahmen prozentual verteilt werden. » Gestützt hierauf nahm der Regierungsrat an, dass der Rekurrent mit Dr. Spreng in einer Geschäftsgemeinschaft stehe.
B.— Gegen diesen Entscheid hat Kæser am 16. Oktober 1924 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass er nur im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig sei, und demgemäss der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben.
Der Rekurrent macht geltend : Zwischen ihm und Dr. Spreng bestehe keine Kollektivgesellschaft ; sie seien im Handelsregister nicht eingetragen. Es handle sich überhaupt nicht um ein Gesellschaftsverhältnis, sondern um eine blosse Spesengemeinschaft ; jeder der beiden Zahnärzte arbeite für sich, stelle die Rechnung nur für von ihm geleistete Arbeiten aus und mache die hieraus entstehenden Forderungen bloss in seinem Namen geltend. Die bundesgerichtliche Praxis, wonach der Ertrag aus dem Geschäftsbetriebe von Kollektivgesellschaften, soweit er für den Lebensunterhalt der Gesellschafter erforderlich sei, an deren Wohnsitz besteuert werden dürfe, sei übrigens unhaltbar.
C.
— Der Regierungsrat des Kantons Baselland hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Er macht u. a. geltend : Es müsse notwendig zwischen dem Rekurrenten und Dr. Spreng auch eine Vereinbarung über die gemeinsamen Einnahmen bestehen. Das Empfangsfräulein habe dem Gemeindeverwalter erklärt, dass die beiden Zahnärzte auf gemeinsame Rechnung arbeiten. Sowohl am Hause, wo sie ihren Beruf ausübten, als auch auf ihren Rechnungsformularen und Briefumschlägen sei die Firmabezeichnung « Spreng und Kæser » angebracht.
D.
— In einer Replik bestreitet der Rekurrent, dem Gemeindeverwalter erklärt zu haben, dass die gemeinsamen Einnahmen jeweilen am Ende des Jahres prozentual verteilt werden. Er behauptet, nur in Beziehung auf die Ausgaben finde eine Teilung, nämlich nach Hälften, statt.
Erwägungen
1.
Der Rekurrent hat ‘nicht ausdrücklich gesagt, welchen staatsrechtlichen Beschwerdegrund er gegenüber dem Entscheid des basellandschaftlichen Regierungsrates geltend macht ; doch ergibt sich aus der Sachlage und der Rekursschrift deutlich, dass er sìich wegen eines interkantonalen Steuerkonfliktes, also wegen verfassungswidriger Doppelbesteuerung beschweren will.
2.
Nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichts dürfeu in interkantonalen Verhältnissen Inhaber eines Geschäftes für das darin steckende Vermögen und das ihnen daraus zufliessende Einkommen im allgemeinen bloss da besteuert werden, wo das Geschäft in ständigen körperlichen Anlagen oder Einrichtungen betrieben wird (vergl. BGE 48 I S. 408). Dieser Satz gilt analog auch für solche Personen, die selbständig einen freien, wissenschaftlichen Beruf ausüben (BGE 20 S. 9; 47 I S. 294). Daraus folgt, dass grundsätzlich das Berufseinkommen des Rekurrenten der Steuerhoheit des Kantons Basel-Stadt, wo er als Zahnarzt tätig ist, und nicht derjenigen des Kantons Basel-Landschaft, wo er seinen Wohnsitz hat, unterliegt.
Die Praxis macht allerdings vom erwähnten Grundsatz insofern eine Ausnahme, als sie bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den Anteil eines nicht im Geschäftskanton wohnenden Gesellschafters am Geschäftsgewinn, soweit er das Entgelt für desseu Arbeitsleistung bildet, vom übrigen Geschäftsertrag ausscheidet und der Steuerhoheit des Wohnsitzkantons dieses Gesellschafters unterstellt.
Im vorliegenden Falle hat man es aber nicht mit einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zu tun, da der Rekurrent und Dr. Spreng nicht ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe im Sinne des Art. 552 ORB betreiben und ihr Verhältnis auch nicht als Kollektivgesellschaft ins Handelsregister haben eintragen lassen. Es kann sìch nur fragen, ob, wie der Regierungsrat von Baselland behauptet, zwischen ihnen eine einfache Gesellschaft bestehe. Doch braucht diese Frage nicht gelöst zu werden, weil die erwähnte Ausnahme vom Grunudsatz der Steuerhoheit des Geschäftskantons bei einfachen Gesellschaften oder ähnlichen Gemeinschaftsverhältnissen keine Anwendung finden kanu. Sie wurde seinerzeit mit dem Hinweis darauf begründet, dass die Kollektivgesellschaft formell als selbständiges Steuersubjekt betrachtet, daher das Entgelt für die Arbeitsleistung der Gesellschafter zu den Betriebsunkosten gezählt und damit vom Reinertrag der Gesellschaft geschieden werde (BGE 34 I S. 672).
288 : Staatsrecht.
Diese Argumentation trifft bei einer einfachen Gesellschaft oder einem andern, nicht zu den Vandelsgesellschaften gehörenden Gemeinschaftsverhältnis, wie auch bei Einzelkaufleuten, nicht direkt zu. Es besteht aber auch sachlich kein Grund, die erwähnte Ausnahme, die nicht unangefochten blieb, in der Tat diskutierbar ist und die daher auch nicht auf solche Geschäftsbetriebe, deren Inhaber eine einzige Person ist, ausgedehnt wurde (vgl. BGE 45 I S. 290), analog auf einfache Gesellschâften oder ähnliche Gemeinschaftsverhältnisse zu erstrecken.
Das Berufseinkommen des Rekurrenten darf somit nur in Basel, nicht in Binningen besteuert werden ; der Entscheid des Regierungsrates von Baselland ist daher aufzuheben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 29. August 1924 aufgehoben.
Unvereinbarkeitsbestèinmungen der kant. Venkammeyen.. NX 46, 289