51 III 125
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Rubrum
33. Entscheid vom 9. Juli 1925 i. S. Æ. Schenardi & Cle.
Macht der Gläubiger an einer für ihn gepfändeten Sache nachträglich ein Pfandrecht geltend, soo ist dem Schuldner eine Nachfrist von zehn Tagen zur Bestreitung des Pfand- . Techts anzusetzen ; Einstellungswirkung einer solchen Bestreitung.
Sachverhalt
A.
— In der von der Firma G. Schenardi & Cie in Roveredo gegen W. Billeter in Luzern angehobenen ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs wurde u. a. requisitionsweise durch das Betreibungsamt Roveredo gepfändet ein Vorrat an Nussbaumholz. Als die Firma G. Schenardi & Cle an diesem Nussbaumholz __ Pfandrecht (Retentionsrecht) beanspruchte, setzte das Betreibungsamt Luzern in der dem Schuldner zugestellten Abschrift der Pfändungsurkunde « Frist zur Klagestellung gegen die Firma G. Schenardi & Cle im Sinne von Árt. 109 BG zehn Tage... » an. Gegen diese Fristansetzung führte der Schuldner Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt habe ihm eine Frist von 10 Tagen zur Bestreitung des vom betreibenden Gläubiger geltend gemachten Pfandrechts auf das gepfändete Nussbaumholz zu setzen.
B.
— Durch Entscheid vom 13. Juni 1925 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde begründet erklärt, die Klagefristsetzung nach Art. 109 SchKG annuliert und das Betreibungsamt angewiesen, dem Beschwerdeführer noch eine Frist von 10 Tagen zur Bestreitung des von der Firma G. Schenardi & Cle beanspruchten Pfandrechts einzuräumen.
C.
— Gegen diesen Entscheid hat die Firma G. Schenardi & Cie Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Ántrag, er sei aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Der Pfandgläubiger, welcher für die pfandversicherte Forderung ordentliche Betreibung auf Pfändung anhebt, geht dadurch nicht nur seines Pfandrechts nicht verlustig; wenn der Pfandgegenstand selbst gepfändet wird, kann er vielmehr nach einer vom Bundesrat begründeten Rechtsprechung sein Pfandrecht daran immer noch geltend machen mit der Massgabe, dass die Betreibung mit Bezug auf. diesen Gegenstand in eine Pfandverwertungsbetreibung umgewandelt wird (Archiv II Nr. 64, III Nr. 139 Erw. 3). Gleichwie nun dem Schuldner in der Betreibung auf Pfandverwertung Gelegenheit geboten ist, nicht nur die Forderung, sondern auch das Pfandrecht durch Rechtsvorschlag zu bestreiten, s0 darf er, wenn der Gläubiger erst nachträglich im Laufe einer Pfändungsbetreibung einen gepfändeten Gegenstand als Pfand zu vorzugsweiser Befriedigung für sich in Anspruch nimmt, nicht um sein Recht gebracht werden, das Pfandrecht zu bestreiten. Und zwar ist er zu diesem Zweck in die gleiche Lage zu versetzen, in welcher er sích befinden würde, wenn ‘der Gläubiger von vorneherein wie im Gesetz vorgesehen die Pfandverwertungsbetreibung angehoben hätte. Es muss ihm also Gelegenheit geboten werden, binnen zehn Tagen, seitdem er vom Betreibungsamt erstmals auf diese oder jene Weise Mitteilung über die veränderte Stellurgnahme des betreibenden Gläubigers erhalten hat, das von diesem in Anspruch genommene Pfandrecht zu bestreiten. Und zwar muss einer solchen Bestreitung gleichwie dem Rechtsvorschlag in der Pfandverwertungsbetreibung die Wirkung beigemessen werden, dass die Betreibung mit Bezug auf den als Pfand in Anspruch