51 III 129
51 III 129
Rubrum
34. Entscheid vom 14. Juli 1925
Sachverhalt
I.
S. Sohweizeriscehe Bankgosellechaft.
Wie ist im Kollokationsplan zu behandeln eine Forderung am Gemeinschuldner mit Pfandsicherung, wenn das Pfand im Ausland liegt und fraglich ist, ob es dem Gemeinschuldner gehört ? Konkursverordnung Art. 47 fl., 53, 61, 62.
Beschwerde oder Klage gegen eine Kollokationsverfügung ?
A. — Im Konkurs über die A.-G. Obrecht & Cie meldete der Schweizerische Bankverein in Biel eine Forderung von 242,391 Fr. an mit Grundpfandsicherung bis zum Betrage von 200,000 Fr. durch in Como befindliche Liegenschaften laut Verschreibung vom 9. Juni 1921. Im Kollokationsplan verwies die Konkursverwaltung die Forderung in’ die fünfte Klasse « infolge Drittpfandverhältnis ». Hiegegen führte die 130 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 34, Rekurrentin, die als Konkursgläubigerin zugelassen ist, Beschwerde mit dem Antrag, der Kollokationsplan sei aufzuheben, soweit darin « der Grundpfandtitel » des * Schweizerischen Bankvereins Biel... von der Konkursverwaltung und dem Gläubigerausschuss als Drittpfand erklärt wird. Die Rekurrentin machte geltend, dass die verpfändeten Liegenschaften der Gemeinschuldnerin selbst gehören.
B. — Durch Entscheid vom 20. Februar 1925 ist die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht eingetreten, mit der Begründung, der Streit darüber, ob, wie die Beschwerdeführerin verlange, die vom Schweizerischen Bankverein angemeldete Forderung unter den pfandversicherten Forderungen zu Kollozieren sei, weil die verpfändeten Liegenschaften Eigentum der Gemeinschuldnerin seien, bilde Gegenstand der KolloKkationsklage.
C. — Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen, dabei den Beschwerdeantrag erneuert und weiter ausgeführt : Es sei unabgeKlärt und bestehe Streit darüber, ob die Firma Obrecht & Cle in Como, deren Liegenschaften verpfändet wurden, eine selbständige, von der Gemeinschuldnerin losgelöste Gesellschaft (Kommanditgesellschaft ?) oder aber . eine Filiale der Gemeinschuldnerin sei.- Werde im Kollokationsplan verfügt, dass die verpfändeten Liegenschaften als Drittpfand, d. h. im Eigentum eines Dritten stehend anzusehen seien, so komme dies einer Verfügung über einen Aussonderungsanspruch gleich, zu der die Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuss nicht ohne vorherige Begrüssung der Gläubiger komPpetent seien und die daher müsse durch Beschwerde angefochten werden können, weil andernfalls die betreffenden Grundstücke für die Gesamtheit der Gläubiger sowohl wie für die einzelnen Gläubiger (als Zessionare der Konkursmasse) unwiderbringlich verloren wären.
Ebensowenig dürfe den einzelnen Gläubigern das Recht auf Abtretung unter dem Gesichtspunkte abgeschnitten werden, dass die Grundstücke (auch unter der Voraussetzung, dass sie der Gemeinschuldnerin gehören) doch nicht zur Masse gezogen werden Können, weil sie im Ausland liegen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Was die Rekurrentin mit ihrer Beschwerde bezweckt, ist ersf aus der Rekursschrift an das Bundesgericht ersichtlich, nämlich die Aufhebung der angefochtenen Kollokationsverfügung wegen Verletzung von Vorschriften des formellen Konkursrechts. Die Beschwerdeschrift an die Vorinstanz war nach dieser Richtung §80 wenig explizit, dass es verständlich ist, wenn die Vorinstanz glaubte, es sei der Rekurrentin um die Anfechtung der Kollokationsverfügung als materiell unrichtig zu tun. Nachdem sich nun aber herausgestellt hat, dass die Rekurrentin das zur Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bestimmte Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat, um eine derartige Rüge anzubringen, und nicht lediglich deshalb, weil sie die angesochtene Verfügung als materiell ungerechtfertigt erachtet, erweist sich die Entscheidung der Vorinstanz als gesetzwidrig. Liegt nun auch eine sachliche Entscheidung derselben über die Beschwerde nicht vor, s0 bedarf es doch nicht der Rückweisung, weil die Sache spruchreif erscheint. Indessen hann der Beschwerde nicht Folge gegeben werden.
Zu Unrecht glaubt die Rekurrentin, die angefochtene Kollokationsverfügung schliesse aus, dass später die Gläubigerversammlung beschliesse, die verpfändeten Liegenschaften seien zur Konkursmasse zu ziehen, von der Auffassung ausgehend, sie gehören der Gemeinschuldnerin, oder dass im Falle des Verzichts der Gläubigerschaft auf die Geltendmachung eines solchen An- 132 Schutdbetreibungs- und Konkursreeht. Ne 34.
spruches derselbe gemäss Art. 260 SchKG an diejenigen einzelnen Gläubiger abgetreten werde, welche es ver- . langen. Gleichwie die Entscheidung über die Aussonderung von in der Verfügungsgewalt der Masse befindlichen Vermögensstücken nach Árt. 47 ff. KV in letzter Linie der Gläubigerversammlung zusteht, so0 befindet die Gläubigerversammlung auch darüber, ob nicht in der Verfügungsgewalt der Masse befindliche Vermögensstücke zu admassieren, d. h. die zu ihrer Einbeziehung in die Konkursmasse erforderlichen Rechtsvorkehren zu treffen seien. Mit dieser Regelung stünde es im Widerspruch, wenn Kollokationsverfügungen, die von der Konkursverwaltung oder allfällig vom Gläubigerausschuss ausgehen, den Beschlüssen der Gläubigerversammlung über Aussonderung bezw. ÄAdmassierung oder der Geltendmachung solcher Ansprüche seitens einzelner Gläubiger vorgreifen könnten. Danach ist der Erwähnung eines « Drittpfandverhältnisses » in der angefochtenen Kollokationsverfügung nur die Bedeutung einer Begründung dafür beizumessen, dass die von dem Rekursgegner angemeldete pfandversicherte Forderung unter die unversicherten Forderungen aufgenommen und dort zugelassen wurde, nicht diejenige einer selbständigen Verfügung, dass die- verpfändeten Liegenschaften nicht zur Masse gezogen werden. Irgend ein Vorteil würde der Rekurrentin_aus der Streichung jener Angabe nicht erwachsen ; denn da sich das Pfandobjekt gegenwärtig nicht in der Verfügungsgewalt der Masse befindet, lässt sich gegen die Zulassung der Forderung des Rekursgegners in der fünften Klasse nichts einwenden, und es scheint denn ja auch die Rekurrentin gar nicht darauf abzuzielen, dass der Rekursgegner in der fünften Klasse nicht zugelassen werde.
Die angefochtene Kollokationsverfügung könnte auch nicht etwa mit der Begründung aufgehoben werden, dass Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss mit jeglicher Kollokation der Forderung des Rekursgegners hätten zuwarten sollen, bis endgültig darüber entschieden sei, ob die verpfändeten Liegenschaften zur Konkursmasse gehören oder nicht. Beansprucht ein Konkursgläubiger das Pfandrecht an einem nicht in der Verfügungsgewalt der Konkursmasse befindlichen Vermögensobjekt, so0 darf die Konkursverwaltung eine Kollokationsverfügung über das Pfandrecht freilich nicht treffen, bevor sie jenes Vermögensobjekt, nötigenfalls auf dem Prozesswege, zur Masse gezogen hat, umsoweniger als sie über das von einem Konkursgläubiger beanspruchte Pfandrecht an einem Vermögensobjekt, welches sich zwar in der Verfügungsgewalt der Masse befindet, dessen Aussonderung jedoch von einem Dritten verlangt wird, gemäss Art. 53 KV erst nach Erledigung des Aussonderungsanspruches durch unbenützten Ablauf der gemäss Art. 242 SchKG anzusetzenden Klagefrist oder rechtskräftige Abweisung der Aussonderungsklage durch einen Nachtrag zum Kollokationsplan verfügen soll. Dagegen muss die Konkursverwaltung sofort, d. h. ohne die Erledigung des Eigentumsstreites abwarten zu dürfen, eine Verfügung über die Zulassung der Forderung als solcher, in fünfter Klasse, treffen, weil es nicht angeht, einem Konkursgläubiger einzig aus dem Grunde, dass über das von ihm beanspruchte Pfandrecht nicht sofort eine Verfügung getroffen werden kann, die sich aus der Zulassung im Kollokationsplan ergebende Rechtsstellung im Konkursverfahren vorzuenthalten.
Endlich könnte gegen die angefochtene Kollokationsverfügung auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt etwas eingewendet werden, dass im Falle, wo wie hier die Admassierung eines im Ausland befindlichen Pfandgegenstandes nicht nur von der Entscheidung über die Frage des Eigentums an demselben, sondern (wenn diese zu Gunsten der Masse ausgefallen ist) ausserdem noch vom Ergebnis von Verhandlungen abhängt, welche mit den Behörden am Orte der gelegenen Sache geführt 134 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.
werden müssen, ungewiss sei, ob die Kollokation in fünfter Klasse gemäss Art. 61 KV für den vollen Betrag oder gemäss Art. 62 KV nur für den (allfällig eintretenden) Pfandausfall stattzufinden habe. Denn auch im letzteren Falle ist gleich wie im ersteren die Pfandforderung in ihrem vollen (anerkannten) Betrage unter die unversicherten Forderungen aufzunehmen, und eine Abweichung besteht nur insofern, als diese Kollokation micht ohne weiteres zum Bezuge der entsprechenden Dividende berechtigt, sondern die Dividende bis nach Durchführung der Pfandverwertung zurückzubehalten und dann überhaupt nur für den Betrag des Pfandausfalles auszurichten ist ; die für den Rekursgegner derart sích ergebende Dividendensumme wird in der Verteilungsliste bezw. in einem Nachtrag zu derselben zu bestimmen sein.…....
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
35.
Anezug aus dem Entscheid vom 10. Sopternber 1925
36.
S. Böni, Vaterschaftsktage, Lohnpfändung: Bei der Pfändung für die Kosten des Unterhalts der Mutter während der Zeit um die Geburt darf das Existenzminimum nicht angetastet werden. SchKG Arft. 93, ZGB Art. 317 Ziff. 2.
Es ist von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass das Erwerbseinkommen des Rekursgegners weniger beträgt als das Existenzminimum für ihn und seine legitime Familie. Dieser Umstand würde nun freilich nicht ausschliessen, dass gleichwohl ein Teil des Lohnes in der Betreibung für das Unterhaltsgeld des ausserehelichen Kindes des Rekursgegners gepfändet werden Könnte (was denn auch geschehen zu sein scheint), weil es ebenfalls zu seiner Familie im Sinne des Art. 93 SchKG zu rechnen ist (AS 45 III S. 115). Dagegen kann die aussereheliche Mutter für die beschränkte Zeit, während welcher der Schwängerer zu ihrem Unterhalt verpflichtet ist, nicht zu dessen Familie gerechnet werden, ebensowenig wie die geschiedene Frau noch zur Familie des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten früheren Ehemannes (AS 46 III S. 78 f.). Infolgedessen war Arft. 93 SchKG bei der Pfändung zu Gunsten der Rekurrentin ohne Einschränkung zur Anwendung zu bringen, auch soweit die Betreibung deren Unterhaltsforderung betrifft.
36.
Entsoheid vom 10. September 1925 iL S. Konkarsamt Davos, SchKG Art. 232 Ziff. 4: Gegenüber Dritten, welche Sachen des Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, dieselben jedoch dem Konkursamte nicht zur Verfügung stellten, kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch genommen werden.
A. — Im Konkurs über Hans Gadmer in Davos ersuchte das dortige Konkursamt als Konkursverwaltung unter Anrufung des Art. 232 Ziff. 4 SchKG die Brüder Hartmann, ein ihnen von Gadmer geraume Zeit vor der Konkurseröffnung überlassenes Pferd zur Verfügung des Konkursamts zu stellen, unter Ansetzung einer kurzen Frist und mit der Androhung, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gegen diese Verfügung führten die Brüder Hartmann Beschwerde, zu deren Begründung síe wesentlich folgendes anbrachten : Sie haben ein ihnen gehörendes Pferd seinerzeit dem Gadmer vermietet und in der Folge unter der Bedingung der Barzahlung verkauft. Anlässlich der letzteren Abmachung habe ihnen Gadmer ein ibm gehörendes Pferd zur Benützung überlassen, bis sie entweder den Kaufpreis oder aber wiederum ihr Pferd erhalten. Sie beanspruchen an dem