Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

53 III 49

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Rubrum

12. Entscheid vom 14. April 1927 i. S. Peyer A.-Q.

Ein Rechtsvorschlag mit der Erklärung : « Erhebe Rechtsvorschlag, indem die Schuld zum grössten Teil getilgt ist », ist gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG als nicht erfolgt zu betrachten.

Sachverhalt

A.

— In der Betreibung Nr. 52099 des Betreibungsamtes Bern-Stadt für eine Forderung der Firma Peyer A.-G. gegen Ernst Minder, Buchdrucker in Bern, im Betrage von 400 Fr, 05 Cts. nebst Zins und Kosten hat 50 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13.

der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben mit der Erklärung : « Erhebe Rechtsvorschlag, indem die Schuld zum grössten Teil durch Verrechnung getilgt ist. » «_B. — Da das Betreibungsamt diese Erklärung nicht als rechtsgültigen Rechtsvorschlag erachtete und infolgedessen auf ein bezügliches Begehren der Gläubigerin hin die Konkursandrohung erliess, beschwerte sich Minder bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche mit Entscheid vom 29. März 1927 — den Parteien zugestellt am 31. März 1927 — das Betreibungsamt anwies, den Rechtsvorschlag als gültig zu betrachten und die Konkursandrohung aufzuheben.

C.

— Hiegegen erhob die Firma Peyer A.-G. den Rekurs an das Bundesgericht mit dem Begehren, der angefochtene Rechtsvorschlag sei, in Aufhebung des vVorinstanzlichen Entscheides, als nichtig zu erklären.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Rekurrentin erachtet den vorliegenden Rechtsvorschlag deshalb für nichtig, weil gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG bei nur teilweiser Bestreituug einer Forderung der bestrittene Betrag genau anzugeben ist, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet wird. Demgegenüber hält die Vorinstanz dafür, dass hier überhaupt nicht nur eine « teilweise » Bestreitung vorliege. Dem Wortlaut des fraglichen Rechtsvorschlages lasse sich vielmehr zwangslos der Wille des Schuldners entnehmen, die Betreibung zu hemmen, um dann, wenn nötig, richterlich entscheiden zu lassen, in welchem Umfange eine Schuldpflicht tatsächlich bestehe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Zwar ist richtig, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtes die Rechtsvorschlagserklärung auch dann als gegen die ganze Forderung gerichtet anzunehmen ist, wenn der Betriebene die Forderung zwar nicht grundsätzlich anficht, wohl aber bestreitet, dass sie in irgend Schutdbetreibungs- und Konkursrecht. No 13, 5L einem Betrage liquid sei (vgl. BGE 50 III S, 25). Allein eine solche Bestreitung der Liquidität irgend welchen Betrages der in Betreibung gesetzten Forderung enthält die streitige Rechtsvorschlagserklärung nicht, Denn der Schuldner hat mit keinem Worte auch nur angedeutet, dass er nicht in der Lage sei, die Höhe seiner Verrechnungsforderung zu bestimmen und infolgedessen nicht anzugeben vermöge, ob und für welchen Betrag er der Rekurrentin gegenüber noch Schuldner sei. Der Rechtsvorschlag muss daher als eine nur teilweise Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung erachtet werden, die, da der Betrag nicht genau angegeben worden ist, gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG als nicht erfolgt anzusehen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das Betreibungsamt Bern-Stadt angewiesen, den fraglichen Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu erachten.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 74 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 gennaio 2026.