53 III 49
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Rubrum
12. Entscheid vom 14. April 1927 i. S. Peyer A.-Q.
Ein Rechtsvorschlag mit der Erklärung : « Erhebe Rechtsvorschlag, indem die Schuld zum grössten Teil getilgt ist », ist gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG als nicht erfolgt zu betrachten.
Sachverhalt
A.
— In der Betreibung Nr. 52099 des Betreibungsamtes Bern-Stadt für eine Forderung der Firma Peyer A.-G. gegen Ernst Minder, Buchdrucker in Bern, im Betrage von 400 Fr, 05 Cts. nebst Zins und Kosten hat 50 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13.
der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben mit der Erklärung : « Erhebe Rechtsvorschlag, indem die Schuld zum grössten Teil durch Verrechnung getilgt ist. » «_B. — Da das Betreibungsamt diese Erklärung nicht als rechtsgültigen Rechtsvorschlag erachtete und infolgedessen auf ein bezügliches Begehren der Gläubigerin hin die Konkursandrohung erliess, beschwerte sich Minder bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche mit Entscheid vom 29. März 1927 — den Parteien zugestellt am 31. März 1927 — das Betreibungsamt anwies, den Rechtsvorschlag als gültig zu betrachten und die Konkursandrohung aufzuheben.
C.
— Hiegegen erhob die Firma Peyer A.-G. den Rekurs an das Bundesgericht mit dem Begehren, der angefochtene Rechtsvorschlag sei, in Aufhebung des vVorinstanzlichen Entscheides, als nichtig zu erklären.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Die Rekurrentin erachtet den vorliegenden Rechtsvorschlag deshalb für nichtig, weil gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG bei nur teilweiser Bestreituug einer Forderung der bestrittene Betrag genau anzugeben ist, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet wird. Demgegenüber hält die Vorinstanz dafür, dass hier überhaupt nicht nur eine « teilweise » Bestreitung vorliege. Dem Wortlaut des fraglichen Rechtsvorschlages lasse sich vielmehr zwangslos der Wille des Schuldners entnehmen, die Betreibung zu hemmen, um dann, wenn nötig, richterlich entscheiden zu lassen, in welchem Umfange eine Schuldpflicht tatsächlich bestehe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Zwar ist richtig, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtes die Rechtsvorschlagserklärung auch dann als gegen die ganze Forderung gerichtet anzunehmen ist, wenn der Betriebene die Forderung zwar nicht grundsätzlich anficht, wohl aber bestreitet, dass sie in irgend Schutdbetreibungs- und Konkursrecht. No 13, 5L einem Betrage liquid sei (vgl. BGE 50 III S, 25). Allein eine solche Bestreitung der Liquidität irgend welchen Betrages der in Betreibung gesetzten Forderung enthält die streitige Rechtsvorschlagserklärung nicht, Denn der Schuldner hat mit keinem Worte auch nur angedeutet, dass er nicht in der Lage sei, die Höhe seiner Verrechnungsforderung zu bestimmen und infolgedessen nicht anzugeben vermöge, ob und für welchen Betrag er der Rekurrentin gegenüber noch Schuldner sei. Der Rechtsvorschlag muss daher als eine nur teilweise Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung erachtet werden, die, da der Betrag nicht genau angegeben worden ist, gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG als nicht erfolgt anzusehen ist.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das Betreibungsamt Bern-Stadt angewiesen, den fraglichen Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu erachten.