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55 III 165

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Rubrum

164 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 38.

der Vorinstanz nicht zugegeben werden, zumal wo es wie bier noch nicht zur Eintragung der Figentumsübertragung cim Grundbuch gekommen ist ; war doch der Ersteigerer von vorneherein sehr wohl in der Lage, sich über die Widerrechtlichkeit des eingeschlagenen Verwertungsverfahrens Rechenschaft zu geben.

Sachverhalt

Wird danach die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verwertungsverfahrens anzugehen sein, go dürfte es sich als zweckmässig erweisen, dass sie zunächst versucht, die Tilgung der auf dem Grundstück als solchen lastenden, ja nur noch wenige Hundert Franken betragenden Pfandschuld durch sämtliche Miteigentümer zu veranlagsen. Aledann würde nämlich die Versteigerung des Grundstückes als solchen doch überflüssig werden. Immerhin mügssten in diesem Falle jeder der getrennt verpfändeten Miteigentumsanteile für sich allein auf die Steigerung gebracht werden auf Grund von für jeden Anteil besonders aufgestellten Lastenverzeichnissen (vgl. Ziff. 17 der Anleitung zur VZG), die dann natürlich auch der Aufstellung separater Verteilungspläne rufen würden ; ein Gesamtruf ist nur in der von Art. 108 VZG vorgesehenen Weise zulässig (vgl. auch Art. 118 VZG).

Unter diesen Umständen kommt der offensichtlich aktenwidrigen Annahme der Vorinstanz, dass einer der drei verwerteten Miteigentumsanteile pfandfrei sei, keine weitere Bedeutung zu, Demnack erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das durchgeführte Verwertungsverfahren in seiner Gesgamtheit aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, gemäss Art. 73 litt. b VZG vorzugehen.

39. Auszug aus dem Entecheld vom 6. Dezember 1929

I.

Ss. Erben Briesmann. Nichtigkeit einer Pfändung, die von einem örtlich nicht zuständigen Betreibungsamt vorgenommen wurde SchKG Art. 89, VZG Art. 24.

Nullité de la saisíe opérée par un office incompétent ratione loci. Art. 89 LP, 24 Ord. réal. im.

Nullità del pignoramento eseguito da ufficio incompetente ratione loci. — Art. 89 LEF, 24 BRF.

Ale Grundlage für das Verwertungsbegehren vom Juli 1929 kommt nur die Pfändung vom 16. Januar 1929 in Betracht. Dieselbe ist jedoch von der Vorinstanz mit Recht als nichtig erklärt worden, weil das Betreibungsamt Oberurdorf hierfür örtlich nicht zuständig war. Das fragliche Pfandobjekt liegt unbestrittenermassen im Gemeindebann Ruswil. Gemäss Art. 24 VZG hätte daher die Pfändung auf Ersuchen des Betreibungsamtes Oberurdorf durch das Betreibungsamt BRuswil als Amt der gelegenen Sache vollzogen werden müssgen. Durch die genannte, auf Art. 89 SchKG beruhende Vorschrift wird die Befugnis des Betreibungsbeamten zur Vornahme von Pfändungen auf die in seinem Betreibungsbezirk gelegenen Objekte eingeschränkt und zwar, da die Beschränkung als im öffentlichen Tnteresse erfolgt zu betrachten ist, in der Weise, dass eine entgegen diesen Vorschriften ausserhalb des Betreibungskreisges vollzogene Pfändung nieht nur anfechtbar, sondern nichtig is6 : Würde die Pfändung von Objekten, die in einem andern Betreibungskreis liegen, zugelassen oder nur als durch Beschwerde anfechtbar erklärt, so0 bestünde erfahrungsgemäss die Gefabr, dass Pfändungen auf Distanz vorgenommen würden, d. h. ohne dass der Beamte sich an Ort und Stelle vom Vorhandensein des Pfandgegenstandes überzeugt und den Schätzungswert desselben auf Grund eigener 166 Schuldbetreibunge- und Konkursrecht. N° 39, Besichtigung bestimmt. Dem kann nur vorgebeugt werden, indem eine Pfändung ausserhalb des Betreibungskreises * grundsätzlich als nichtig erklärt wird, gleichgültig, ob der Beamte nun im einzelnen Fall an Ort und Stelle gepfändet hat oder nicht. Vor allem aber könnten durch eine Misgsachtung dieser Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit auch die Rechte Dritter beeinträchtigt werden, welche hinsichtlich der in Frage kommenden Objekte auf Grund von Art. 51 Abs. 1 oder 2 am Ort der gelegenen Sache Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet haben : Wenn nicht der Schuldner selbeb die beiden Betreibungsämter vom Bestand der beiden bis vor das Verwertungsbegehren geführten Verfahren in Kenntnis setzb — womit nicht unbedingb gerechnet werden kann —, besteht die Möglichkeit, dass beide Ämter, die ja von dem am andern Ort geführten Verfahren keine Kenntnis haben, auf gestelltes Verwertungsbegehren hin die Vorbereitungen zur Verwertung treffen, wodurch zum Mindesten unnütze

Kosten verursacht werden. Mit Bezug auf die Pfändung von Liegenschaften is6 auch darauf hinzuweisen, dass das Grundbuchamt gemäss Art. 17 der Grundbuchverordnung die Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Anmeldung der Verfügungsbeschränkung (Art. 15 VZG) zu untersuchen hat und dieselbe im Hinblick auf Art. 4 VZG, welcher die Pfändung durch das Amt der gelegenen Sache voraussetzt, verneinen müsste ; würde die von einem andern Amt vorgenommene Pfändung nur als anfechtbar betrachtet, s80 wäre doch damit zu rechnen, dass das Grundbuchamt die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung mindestens während der Beschwerdefrist verweigert, woraus dem betreibenden Gläubiger unter Umständen, z. B. infolge einer in der Zwischenzeit erfolgenden Verfügung des Schuldners über das Pfandobjekt ein. Schaden erwacheen könnte. Endlich erscheint es grundsätzlich mit der Organisation des Betreibungswesens, insbesondere mit der Schaffung bestimmter Betreibungskreise unvereinbar, die Vornahme von Amtshandlungen im Kreis eines andern Amtes zuzulaessgen. Soweit daher in der bisherigen Rechtspreehung die Vorsehriften über die örtliche Zuständigkeit für Pfändungen nicht als zwingend betrachtet worden gein sollten (vgl. BGE 24 I 8. 339 = Sep.-Ausg. 1 8. 71 ; BGE 29 I 8. 584 = Sep.-Ausg. 6 8. 308), könnte hieran nicht festgehalten werden.

40. Árrôt du 6 décembre 1929 dans Ia cause Crédit Tyverdonnois.

Réalisation d'un immeuble vendu par le failli après l’ouverture de la jaillite, mais avant la publication de celle-ci. (Art. 204 LP.) Pour obtenir en ce cas la radiation du transfert au registre foncier, il suffit que l’administration de la faillite passe un acte authentique avec l’acquéreur, acte constatant que celui-ci acquiesce à la rectification du registre.

La masse a du reste Ia faculté de réaliser l’immeuble sans procéder préalablement à une rectification du registre foncier. Toutefois, le tiers qui a acquis l'immeuble de bonne foi ne peut être dépossédé que s'il y consent ou si un jugement ly contraint.

Verwertung cines vom Gemeinschuldner nach der Eröffnung, aber vor der Bekanntmachung des Konkurses verkauften Grundstückes (Art. 204 SehKG) : :

Um die Löschung der Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuche zu erwirken, genügt es, dass dis Konkursverwaltung mit dem Käufer eine öffentlich beurkundete Vereinbarung trifft, wonach dieser der Grundbuchberichtigung Die Konkursverwaltung kann aber auch ohne vorgängige Grundbuchberichtigung zur Verwertung sgchreiten. Doch kann der Käufer, welcher das Grundstück in gutem Glauben erworben hat, nur mit seiner Einwilligung oder auf Grund eines Urteiles des Besitzes entsetzt werden.

Realizzazione di un fondo venduto dal fallito dopo la dichiarazione di fallimento ma prima che questo fosss pubblicato (art. 204 LEF).

Per ottenere in questo caso la radiazione del trapasso di proprietà . nel registro fondiario basta che l’amministrazione del fallimento coneluda col compratore un atto autentico da cui risulti che questi accetta la rettificazione del registro.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 89 e Art. 204 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 gennaio 2026.
  • Regolamento del Tribunale federale concernente la realizzazione forzata di fondi, Art. 4, Art. 15, Art. 24, Art. 89, Art. 108 e Art. 118 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2012.

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