55 III 17
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Rubrum
5. Entscheid vom 13. März 1929 i. S. Blaser,
Einem Begehren um Verwertung von Mietzinszretontionsobjekten darf erst Folge gegeben werden, nachdem zuvor gemäss Art. 283 Abs. 8 SchKG eineRetentionsurkunde aufgenommen worden ist. Ein in Missachtung dieser Vorachrift eingeleitetes Verfahren ist nichtig. (Änderung der durch den Entscheid in Bd. 41 IIT $. 407 eingeführten Praxis.) L'office ne saurait donner suite à uno reyuête visant à la réalisation d'objets s80oumis au droit de rétention du bailleur avant d’avoir dressé l’¿nventaire prévu à Vart. 283 al. 3 LP. L’inobservation de cette règle rend nulle la procédure. (Modification de la jurisprudence consacrée par l’arrêt RO 41 III p. 407.) L'ufficio non può accogliere una domanda di realizzazione di beni sui quali il locatore fa valere un diritto di ritenzione prima d'aver fatto l’inventario previsto dall'art. 283 capoverso 3 L.E.F. L'’inosservanza di questa norma rende nulla la procedura. (Modificazione della giurisprudenza consacrata dalla sentenza RU 41 III p. 407.) 4A. — Am 28. November 1928 stellte Frau BerchtoldBalsiger beim Betreibungsamt Bern-Stadt ein Betreibungsbegehren gegen ihren früheren Mieter, Fohann Blasger, nunmehr in Luzern, für eine Mietzinsrestanzforderung im Betrage von Fr. 228, wobei sie als Vaustpfand bzw.
18 Schuldbetreibungs- und Konkurerecht. Ns 5.
Sachverhalt
Retentionsobjekt ein Bett des Betreibungeechuldners samt Inhalt bezeichnete. Auf dieses Begehren hin stellte das Betreibungsamt am 29. November 1928, ohne vorherige Aufnahme einer Retentionsurkunde, den Zahlungsbefehl aus, der dem Betreibungsschuldner am 8. Dezember 1928 zugestellt wurde.
B.
— Am 21. Dezember 1928 erhob Blaser bei der Kantonalen Aufsichtebehörde gestützt auf Art. 92 Ziff. 1 SchKG einen Kompetenzanspruch an diesem Bette, auf welche Beschwerde jedoch die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entecheid vom 16. Februar 1929 wegen Verspätung nicht eintrat. y
C.
— Hiegegen hat Blaser am 4. März 1929 den Bekurs an das Bundesgericht erklärt.
Die Scluldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden bat (vgl. BGE 37 I 8. 146 ff. Erw. 1 = Sep.- Ausg. 14 8. 26 ff. Erw. 1; 39 IS. 661 = Sep.-Ausg. 16
8.
315 ; 41 III 8. 406 f. Erw. 1), darf einem Begehren um Verwertung von Mietzinsretentionsobjekten erst Folge gegeben werden, nachdem zuvor gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG eine Retentionsurkunde aufgenommen worden ist. Das ist im vorliegenden Falle unterblieben, und es fragt sich daher, ob nicht infolgedessen das gezamte Betreibungsverfahren als nichtig aufgehoben werden müsse. In «einem Entecheide in Band 41 III S. 407 hat das Bundesgericht erklärt, dass, wenn auch in solchen Fällen der Erlass eines Zahlungsbefebles auf Pfandverwertung ohne die vorhergehende Aufnahme einer Retentionsurkunde unzulässig sei, eine derartige Unterlassung immerhin nicht die abszolute Ungültigkeit zur Folge habe. Diese Auffassung hält jedoch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, einer erneuten Prüfung nicht etand. Erst die Inventarisierung ermöglicht die Ausscheidung der vom Retentionsrecht des Vermieters ausScthutdbetreibungs- Wut kunkursrecit. % 5. T1 genommenen Kompetenzstücke und Drittmannsgegenstände durch die zuständige objektive Amtsstelle und damit die für die Durchführung der Betreibung auf Pfandverwerbung unentbehrliche Spezialisierung der Pfandgegenstände. Solange diese nicht erfolgt ist, fehlt somit eine wesentliche Voraussetzung für die Einleitung der Betreibung. Das zieht aber notwendig die Nichtigkeit eines unter Missachtung dieser Vorschrift eingeleiteten Verfahrens nach sich ; denn sonst müzsste ein Schuldner, - wenn. er nicht seines Kompetenzanspruches verlustig gehen wollte, sich in erster Linie mittels Beschwerde innert 10 Tagen gegen die Zustellung des Zahlungsbefehles zur Wehr setzen. Das kann ihm aber im Hinblick darauf, dass das Betreibungsamt über die Ausscheidung der Kompetenzstücke noch gar keine Verfügung getroffen hat, nicht zugemutet werden. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne zu schützen, dass die vorwürfige Betreibung an sích aufzuheben ist, wodurch der Streit um den erhobenen Kompetenzanspruch zur Zeit gegenstandelos wird. Docb wird nun das Betreibungsamt, auch wenn dies geinerzeit von der Betreibungsgläubigerin nicht ausdrücklich anbegebhrt worden ist, von sich aus zur Aufnahme der Retentionsurkunde zu schreiten haben, da, wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat (vgl. BGE
37 Ts. 147 = Sep.-Ausg. 14 8. 27), das Betreibungsbegehren das Gesuch um Aufnahme des Retentionsverzeichnisses als notwendige Voraussetzung der Betreibung ohne weiteres in sich schliesst.
Demnack erkennt die Schuldbetir.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.