Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

60 II 391

60 II 391

65. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1934 i. S. Meier gegen Steffen.

Abzug für die Vorteile der Kapitalabfindung: Ein Abzug hat wegen der Kapitalabfindung nicht schematisch und in jedem Falle Platz zu greifen, sondern nur dann, aber auch immer dann, wenn nachgewiesen ist, dass im betreffenden Falle wirkliche Vorteile mit der Kapitalabfindung verbunden Sind. - Bei der Frage, ob wegen der Kapitalabfindung ein Abzug zu machen sei, hat das Bundesgericht jeweilen den Zinsfuss mitberücksichtigt, zu dem die Kapitalisation der Rente erfolgte. So wurde zur Zeit, als nur die Kapitalisationstabellen von Soldan mit dem Zinsfuss von 314% zur Verfügung standen und dieser Zinsfuss gegenüber den Verhältnissen auf dem Geldmarkt als zu niedrig erschien, regelmässig ein Abzug gemacht, um so0 die übersetzte Kapitalisation auszugleichen. Ale dann 1918 die Tabellen von Piccard herauskamen, die eine Kapitalisation auf der Grundlage höherer Zinesätze ermöglichten, ging das Bundesgericht zu den Sätzen von 4 und 414% über und nahm dafür von einem Abzug Umgang (BGE 46 II'53 ; 50 II 195). In der Folge brachte die wirtschaftliche Hochkonjunktur neue Zinsfusserhöhungen, die dazu führten, dass trotz des für die Kapitalisation verwendeten Zinsfusses von 4 4% vorübergehend neuerdings Abzüge gemacht wurden (BGE 53 IT 53 ; 54 IT 300 und 371). Später, im Gefolge der allgemeinen Zinsfussenkung, kehrte man zu der abzugslosen Praxis zurück (BGE 56 TI 126), und dabei ist es auch geblieben, seitdem nur noch zu 4 % kapitaliziert wird (BGE 60 II 48 f). Hieran ist festzuhalten. Das müsste heute selbst dann geschehen, wenn die Zinssäütze auf dem

Citato in