64 I 97
64 I 97
Rubrum
15. Urteil vom 13. Mai 1938 i. S. Kempter gegen Blum,
Gegen blosse Zwischenentscheide in Zivil- und Strafprozessachen ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nur dann zulässig, wenn der Entscheid für den Betroffenen bereits einen auf jeden Fall bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht. Die Verlängerung des Verfahrens gilt aber im allgemeinen nicht als solcher Nachteil.
Diese Einschränkung der Zuläasigkeit von Beschwerden bezieht gich auch auf Urteile, wodureh Nichtigkeitsbeschwerden gegen blosse Zwischenentscheide abgewiesen werden.
Sachverhalt
A.
— Die Rekursbeklagte, Witwe Blum, erhob gegen den Rekurrenten Kempter eine Klage auf Schadenersatz und Genugtuung im Betrag von höchstens Fr. 1856. — nebst Zins wegen falscher zahnärztlicher Behandlung. Der Rekurrent beantragte die Abweizung der Klage und verlangte seinerseits durch Widerklage Schadenersatz im Betrage von Fr. 1000.— und Zins wegen. Kreditschädigung. Das Kantonsgericht von Schaffhausen wies Klage und Widerklage ab, die Hauptklage mit der Begründung, dass eine rechtzeitige Mängelrüge nicht vorliege. Hiegegen erklärte die Rekursbeklagte die Berufung an das Obergericht. Dieses ‘entschied, dass die Mängelrüge nicht AS 64 IT —- 1938 T verspätet sei, hob das Urteil des Kantonsgerichtes in Bezug auf die Hauptklage auf und wies die Sache an dieses zurück zu neuem Entscheid. Eine Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil wies das Obergericht am 6. Juli 1937. ab.
B.
— Gegen diesen Kassationsentscheid hat Kempter die staaterechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben, eventuell sei das Obergericht als Kassationsinstanz anzuweisen, einen neuen Entscheid zu fällen.
Der Rekurrent macht geltend, dass die Verteilung der Beweislast und die Beweiswürdigung im Berufungs- und im Kassationsentscheid auf Willkür beruhe.
C.
— Das Obergericht hat die Abweisung der Beschwerde Die Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge.
Erwägungen
Das Urteil, das das Obergericht als Berufungsinstanz gefällt hat, ist kein Endurteil, sondern ein Teilurteil oder Zwischenentscheid, weil es die Frage, ob der Klageanspruch begründet sei, nicht löst, sondern nur eine materielle Vorfrage beantwortet und die Beurteilung des Klageanepruchs im übrigen einem weitern Verfahren überlässt. Gegen solche Zwischenentscheide in Zivil- und Strafprozessachen ist die staatarechtliche Beschwerde wegen Rechtesverweigerung grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme wird nur für den Fall gemacht, dass der angefochtene Zwischenentscheid für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der sogar durch ein ihm günstiges Endurteil in der Sache selbet nicht mehr ‘oder doch nicht vollständig gehoben werden könnte. In solchen Fällen hat die Partei ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran, dass über die dem Ent- 8cheid vorgeworfenen rechtlichen Mängel, dessen Verfasgungsmässigkeit vom Gesichtepunkt des Art. 4 BV aus sofort erkannt werde, nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung des Endurteils (BGE 60Ts. 279 ; 63IS. 76 ff., 313 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent kein golches Interesse gegenüber dem Zwischenentscheid des Obergerichtes. Ein auf jeden Fall bleibender Nachteil ist damit für den Rekurrenten nur insofern verbunden, als das Verfahren verlängert wird. Diesen Nachteil hät aber ein Zwischenentscheid stets, wenn er auf der Beantwortung einer Frage beruht, die, anders gelöst, den Prozess beendigen würde. Das Interesse an der sofortigen Erledigung des Verfahrens genügt im allgemeinen nicht zur Zulassung einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen einen Zwischenentscheid. Nach der neuesten Praxis tritt z. B. das Bundesgericht in der Regel auf solche Beschwerden gegen Überweisungsverfügungen in Strafsachen nicht mebr ein, obwohl die sofortige Aufhebung der Verfügung den Angeklagten der Notwendigkeit entheben würde, sich auf ein Verfahren vor dem Strafrichter einzulassen (BGE 63 I 8. 313 ff.). So hat das Bundesgericht es - im Entscheid in Sachen Rohrbach gegen Zürich vom 6. Mai 1938 auch abgelehnt, auf eine Beschwerde wegen Willkür gegen einen Zwischenentscheid in einer Steuerveranlagung einzutreten, obgleich die unmittelbare Aufhebung dieses Entscheides die Rückweisung der. Sache an eine untere Steuerbehörde zur Fortsetzung des Verfahrens
überflüssig gemacht hätte. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass bereits eine Expertise zum ewigen Gedächtnis über die Frage, ob die zahnärztliche Behandlung durch den Rekurrenten mangelhaft gewesen sei und welche Ausgaben die Hebung der Mängel erfordere, stattgefunden hat und daher das weitere Verfahren über die Klage voraussgichtlich nicht sehr kompliziert und kostspielig sein wird. Wenn aber auf eine staatérechtliche Beschwerde aus Art. 4 BV gegen den Zwischenentscheid des Obergerichtes im Berufungsverfahren nicht einzutreten ist, 80 gilt das gleiche auch in Bezug auf das Urteil, wodurch die Nichtigkeitsbezchwerde gegen. den Zwischenentscheid abgewiesen “ worden ist. Dafür bleibt dem Rekurrenten das Recht vor- 100 Sétaatsrecht.
behalten, dieses Kassationsurteil noch im Zusammenhang mit dem Endurteil in der Sache selbst durch staatsrechtliche Beschwerde anzufechten.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.