64 III 10
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Rubrum
10 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht, N® 3, Abtretungsverbot, da hiebei von Forderungsabtretung nicht mehr gesprochen werden kann.
3. — Soweit die Pensionsansprüche des Rekursgegners sich als Alterspensionen darstellen, hat somit das Betreibungsamt die Arrestierung gemäss Art. 93 SchKG vorzunehmen, mit der Massgabe, dass der im Auslande wohnende Schuldner die Tatsachen nachzuweisen hat, aus denen sich eine allfällige Beschränkung der Pfändbarkeit ergeben soll (BGE 67 III 17 und 37).
Sachverhalt
Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
3. Entecheid vom 25. Januar 1988 i. S. Lichtensteiger.
Einem Fortsetzungsbegehren, dem der Rechtsöffnungsentscheid beigelegt ist, hat das. Betreibungsamt Folge zu geben, ohne irgendwelche Einwendungen gegen das Rechtsöffnungaverfahren zu hören ; insbesondere kann es die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters nicht nachprüfen (Art. 84 SchKG, Art. 7 Vo Nr. 1 des BR über Formulare etec.).
Le préposé doit donner suite à une réquisition de continuer la poursuite, accompagnée du jugement ordonnant la mainlevée, sans entrer en matière sur les exceptions soulevées par le débiteur à l'encontre de la procédure de mainlevée ; il ne peut notamment pas revoir la question de la compétence du juge de mainlevée (art. 84 LP, art. 7 Ord. CF n° 1 gur les formulaires, ete.).
Ad una domanda di proseguimento dell’esecuzione, accompagnata dalla sentenza di rigetto dell’opposizione, l’ufficio deve dar corso senza tener conto delle eccezioni sollevate dal debitore contro la procedura di rigetto ; in particolare, non può esaminare se il giudice che ha respinto Popposizione era competente (art. 84 LEF ; art. 7 Ordinanza CF n° 1 sui formulari, 4. — Lichtensteiger, in St. Gallen wohnhaft, wurde von Matter für Fr. 150.— betrieben. Er erhob Rechtevorschlag. Nachdem er inzwischen nach Speicher umgezogen War, erhielt er die Pfändungsankündigung des Betreibungsamis Speicher, auf die er antwortete, dass er gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben habe und ihm bis dahin ein Rechtsöffnungsurteil nicht zugekommen sei. Das Betreibungsamt gab hievon dem Gläubiger Kenntnis mit der Weisung, dass die Betreibung erst fortgesetzt werde, wenn er die Bescheinigung beibringe, dass der Rechtsöffnungsentscheid des erstinstanzlichen Richters von Sk. Gallen nicht weitergezogen worden sei, Diese Bescheinigung wurde einem neuen Fortsetzungsbegehren beigelegt, worauf neue Pfändungsankündigung an den Schuldner erging. Hiergegen führte diesger Beschwerde mit der Begründung, dasa er nach Speicher umgezogen sei (womit er wohl geltend zu machen gedachte, dass die Rechtsöffnung an diesem neuen Wohnsitz hätte durchgeführt werden müssen), und dass ihm die Vorladung zur Rechtsöffnung nicht rechtzeitig, sondern erst nach dem Rechtsöffnungsentscheid und zugleich mit diesem durch die Post zugekommen sei. Er verlangt ein neues Rechtsöffnungsverfahren an seinem Wohnort, wo er seine Verteidigung anbringen könne, und sucht im übrigen die Unbegründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung darzutun.
B.
— Die appenzellische Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abgewiesen, von der Annahme ausgehend, dass der Schuldner sowohl die Vorladung zur Rechtsöffnung als auch den Rechtsöffnungsentscheid rechtzeitig erhalten habe. Mit der Berufung legt der Schuldner eine Bescheinigung des Bezirksgerichtespräsidenten von St. Gallen ein, wonach die Vorladung auf den 6. September und der Rechtsöffnungsentscheid von diesem Datum mehrere Tage nach dem 6. September von der Zustellungsadresse « Graf, Rosenbergstrasse 50 St. Gallen » zurückgeschickt worden seien mit dem Vermerk : « Diese Briefe wurden (von Lichtensteiger) nicht mehr abgeholt, jedenfalls verreist, wohin unbekannt ». Darauf beruft sich Lichtensteiger in seinem Rekurs ans Bundesgericht, und die Vorinstanz legt eine Vernehmlassung bei, in der gie zugibt, dass ihre Annahme durch dieses neue Beweismittel entkräftet sein dürfte.
12 Sehuldbetreibungs- und Konlarsrecht. N° 3, Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Gemäss Árt. 7 lit. d al. 3 der Verordnung des Bundesrates vom Is. Dezember 1891 soll der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinem Fortsetzungsbegehren den Rechtsöffnungsentscheid beilegen. Geschieht dies, s0 hat das Betreibungsamt die Betreibung fortzusetzen, ohne irgendwelche Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsverfahren zu hören. Diese sind vielmehr durch die gegen den BRechtsöffnungsentscheid zur Verfügung stehenden Rechtesmittel geltend zu machen. Die gegenteilige Auffassung würde das Vollstreckungsorgan zu einer Kontrollbehörde des Richters in Vollstreckungsstreitigkeiten machen. Es genügt, dies aufzuzeigen, um das Unmögliche einer solchen. Ordnung zu erweisen. Insbesgondere kann nicht anerkannt werden, dass das Betreibungsamt die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters überprüfen dürfe (so Z. b. JV 50, 463 und JAEGER, Praxis I Art, 84 N. 2): Das Betreibungsamt hat sich daher mit Recht bei dem Einwand des Schuldners nicht aufgehalten, dass er seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnort von St. Gallen nach Speicher verlegt habe und daher hier hätte angesucht werden müssen. Ob dem Schuldner der Rechtsöffnungsentscheid zugestellt war, darauf kam ebenfalls nichts an. Es genügte nach der cit. Verordnungsbestimmung, dass der Gläubiger ihn dem Fortesetzungsbegehren beilegte. Diesem war ja auch Folge zu geben, wenn der Rechtsöffnungsentscheid noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen war, weil die Appellation dagegen ofen stand ; nur dass dann die Pfändung lediglich mit provisorischer Wirkung stattfinden konnte (vgl. BGE 47 ITI 68, 55 TIT 173) und im Falle der Aufhebung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides durch die Appellationsinstanz dabhinfiel. Auf ihm allfällig noch zustehende Rechtasmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid — den er nunmehr zugestellb erhalten hat — ist mithin der Schuldner zu verweisen, eventuell auf die Aberkennungsoder auf die Rückforderungsklage. Im Wege der betreibunggrechtlichen Beschwerde lässt sich die Fortsetzung der Betreibung nicht aufhalten.
Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer Der Rekurs wird abgewiesen.
1.
Entachold vom 1. Pebruar 1988 i. S. Racine und Matthey.
Widerspruchsverfahren nach Art. 106-109 SchKG.
Der Dritte verwirkt sein Einspruchsrecht trotz Kenntnis von der Pfändung nicht, solange er nach Lage der Dinge, wie er sie in guten Treuen betrachtet, keine Veranlassung hat, etwas vorzukehren.
Tierce opposition, art. 106 à 109 LP.
Alors même que le tiers a connaissance de la aaisiíe, il n’est pas déchu de son droit d’opposition aussì longtemps que, d’après Fidée qu'il se fait de bonne foi de la situation, il n’a pas sujet Rivendicazione secondo gli art. 106-109 LEF.
Il terzo, anche se è a conoscenza del pignoramento, non perde il diritto di rivendicazione fino a tanto che, secondo l’idea che in buona fede sií fa della situazione, non ha motivo di agire.
Das Betreibungsamt Biel vollzog am 9. Januar 1937 bei Arthur Racine eine Mobiliarpfändung. Der Schuldner bezeichnete die Gegenstände als Eigentum der (in Bern wohnenden) Tochter Ruth. Diese legte die vom Betreibungsamt angeforderten Beweismittel vor und bemerkte im Begleitschreiben : « .... Le mobilier .….. est ma propriété (resp. aussi à mon frère et à ma sœur) depuis 1924 ». Ihre Widerspruchsklage hatte nur teilweise Erfolg. Der Appellationshof des Kantons Bern kam mit Urteil vom 22. November 1937 zum Ergebnis, die Gegenstände Nr. 1,
2.
, 3, 5, 6 und 13 der Pfändungsurkunde seien von der Klägerin und ihren zwei Geschwistern gemeinsam zu gleichen Anteilen erworben worden, weshalb nur der der