Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

64 III 61

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Rubrum

18. Entscheid vom 4. Mai 1938 i. S. Spar- und Leibkasss des Amtebezirks Lanfen.

Bankenstundung (Art. 29 ff. BankenG): Entscheide des Stundungsgerichts können nur wegen Gesetzwidrigkeit, nicht wegen Unangemessenheit ans Bundesgericht weitergezogen werden (Art, 55 Abs. 2 YVo /BankenG).

Sachverhalt

Sursis bancaire (art. 29 et sv., loi sur les bangues). — Les décisions de l’autorité de sursis ne sont sujettes à recours au Tribunal fédéral que pour violation de la loi, non parce qu’elles ne : Seraient pas appropriées aux circonstances (art. 55, al. 2, règl. d’exéc.). :

Aoratoria (art. 29 e seg. della legge federale su le banche e le casse di risparmio). Le decisioni del giudice della moratoria possono essere impugnate mediante ricorso al Tribunale federale ‘soltanto ze violano la legge e non quando costituiscano provvedimenti inadeguati (art. 55 ep. 2 del regolamento di esecuzione).

In dem Stundungsverfahren gemäss Art. 29 Bankengesetz über die Spar- und Leibkasse des Amtsbezirks Laufen hat die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs als Stundungsgericht, zufolge Rückweisungsentscheides der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 190. November 1937, die Honorarsaldoforderung des Koinmissärs gestützt auf eine Vernehmlassung der Eidg. Bankenkommission auf Fr. 4000.— festgesetzt.

82 Bankengesetz. N° 18.

Hiegegen rekurriert die Spar- und Leihkasse an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Reduktion der Gesamtrechnung des Kommissärs um Fr. 6363.75. Zur Begründung wird ausgeführt, die Bankenkommission suche einseitig die Interessen des Kommissärs zu wahren. Die Vernehmlassungen des letztern und der Bankenkommission zur Eingabe der Rekurrentin vom 20. Dezember 1937 an das Stundungsgericht hätten ihr zur Einsicht unterbreitet werden sollen. Mit einem Pauschalabstrich von Fr. 820.95 werde man der Sache nicht gerecht ; es müsse jeder einzelne Rechnungsposten geprüft werden. Im übrigen wird auf die Eingabe vom 20. Dezember 1937 verwiesen.

Die Sechuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Naëh Art. 55 Abs. 2 VVo zum Bankengesetz gelten für die Beschwerdeführung gegen Entscheide des Stundungsgerichts, des Konkursgerichts und der Nachlassbehörde die Vorschriften über die Weiterziehumg von Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs an das Bundesgericht. Weiter wird bestimmt: « Alle Entscheide des Konkursgerichts und der Nachlassbehörde können auch wegen Unangemessenheit an das Bundesgericht weitergezogen werden ». Daraus ergibt sich e contrario, dass die hier nicht genannten Entscheide des Stundungsgerichts nicht wegen blosser Unangemessenheit, sondern — entsprechend der allgemeinen Regelung in Art. 19 Abs. 1 SchKG — nur wegen Gesetzwidrigkeit ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Im vorliegenden Rekurse in Verbindung mit der Beschwerde yom 20. Dezember 1937 wird jedoch keinerlei Gesetzesverletzungsrüge erhoben. Eine solche liegt auch nicht in dem Vorwurf, es seien übertrieben häufig zwei Delegierte des Kommissärs zu Sitzungen und Besprechungen gereist, was die Kosten erheblich vermehrt habe. Aus Zif. 9 der Rechtfertigung des Kommissärs in sgeiner Vernehmlaseung Bankengesetz, N® 18. 63 an die Vorinstanz (8. 5, act. 317) geht hervor, dass es sich schliessTich auch hier doch um nichts anderes als eine Angemessenheitsfrage handelt. Da der Lokatbankenverband nicht eine Erwerbsgesellschaft ist, erscheint das Bedenken kaum gerechtfertigt, der beanstandete Tätigkeitsaufwand sei um möglichst lukrativer Ausnützung des vorhandenen Verbandspersonals willen erfolgt. Die Frage der Angemesgenheit desselben kann, gemäss der eingangs erwähnten Bestimmung, das Bundesgericht nicht überprüfen.

Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob der Überprüfung des Bundesgerichts unterliegende Punkte streitig sind, erst auf Grund näheren Aktenstudiums negativ enteschieden werden konnte.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 19 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 gennaio 2026.