64 III 61
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Rubrum
18. Entscheid vom 4. Mai 1938 i. S. Spar- und Leibkasss des Amtebezirks Lanfen.
Bankenstundung (Art. 29 ff. BankenG): Entscheide des Stundungsgerichts können nur wegen Gesetzwidrigkeit, nicht wegen Unangemessenheit ans Bundesgericht weitergezogen werden (Art, 55 Abs. 2 YVo /BankenG).
Sachverhalt
Sursis bancaire (art. 29 et sv., loi sur les bangues). — Les décisions de l’autorité de sursis ne sont sujettes à recours au Tribunal fédéral que pour violation de la loi, non parce qu’elles ne : Seraient pas appropriées aux circonstances (art. 55, al. 2, règl. d’exéc.). :
Aoratoria (art. 29 e seg. della legge federale su le banche e le casse di risparmio). Le decisioni del giudice della moratoria possono essere impugnate mediante ricorso al Tribunale federale ‘soltanto ze violano la legge e non quando costituiscano provvedimenti inadeguati (art. 55 ep. 2 del regolamento di esecuzione).
In dem Stundungsverfahren gemäss Art. 29 Bankengesetz über die Spar- und Leibkasse des Amtsbezirks Laufen hat die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs als Stundungsgericht, zufolge Rückweisungsentscheides der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 190. November 1937, die Honorarsaldoforderung des Koinmissärs gestützt auf eine Vernehmlassung der Eidg. Bankenkommission auf Fr. 4000.— festgesetzt.
82 Bankengesetz. N° 18.
Hiegegen rekurriert die Spar- und Leihkasse an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Reduktion der Gesamtrechnung des Kommissärs um Fr. 6363.75. Zur Begründung wird ausgeführt, die Bankenkommission suche einseitig die Interessen des Kommissärs zu wahren. Die Vernehmlassungen des letztern und der Bankenkommission zur Eingabe der Rekurrentin vom 20. Dezember 1937 an das Stundungsgericht hätten ihr zur Einsicht unterbreitet werden sollen. Mit einem Pauschalabstrich von Fr. 820.95 werde man der Sache nicht gerecht ; es müsse jeder einzelne Rechnungsposten geprüft werden. Im übrigen wird auf die Eingabe vom 20. Dezember 1937 verwiesen.
Die Sechuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Naëh Art. 55 Abs. 2 VVo zum Bankengesetz gelten für die Beschwerdeführung gegen Entscheide des Stundungsgerichts, des Konkursgerichts und der Nachlassbehörde die Vorschriften über die Weiterziehumg von Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs an das Bundesgericht. Weiter wird bestimmt: « Alle Entscheide des Konkursgerichts und der Nachlassbehörde können auch wegen Unangemessenheit an das Bundesgericht weitergezogen werden ». Daraus ergibt sich e contrario, dass die hier nicht genannten Entscheide des Stundungsgerichts nicht wegen blosser Unangemessenheit, sondern — entsprechend der allgemeinen Regelung in Art. 19 Abs. 1 SchKG — nur wegen Gesetzwidrigkeit ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Im vorliegenden Rekurse in Verbindung mit der Beschwerde yom 20. Dezember 1937 wird jedoch keinerlei Gesetzesverletzungsrüge erhoben. Eine solche liegt auch nicht in dem Vorwurf, es seien übertrieben häufig zwei Delegierte des Kommissärs zu Sitzungen und Besprechungen gereist, was die Kosten erheblich vermehrt habe. Aus Zif. 9 der Rechtfertigung des Kommissärs in sgeiner Vernehmlaseung Bankengesetz, N® 18. 63 an die Vorinstanz (8. 5, act. 317) geht hervor, dass es sich schliessTich auch hier doch um nichts anderes als eine Angemessenheitsfrage handelt. Da der Lokatbankenverband nicht eine Erwerbsgesellschaft ist, erscheint das Bedenken kaum gerechtfertigt, der beanstandete Tätigkeitsaufwand sei um möglichst lukrativer Ausnützung des vorhandenen Verbandspersonals willen erfolgt. Die Frage der Angemesgenheit desselben kann, gemäss der eingangs erwähnten Bestimmung, das Bundesgericht nicht überprüfen.
Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob der Überprüfung des Bundesgerichts unterliegende Punkte streitig sind, erst auf Grund näheren Aktenstudiums negativ enteschieden werden konnte.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.