65 II 127
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Rubrum
24. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 21. September 1939
Sachverhalt
I.
Ss. Augustin gegen Bürgergemeinde Solothurn.
Verwandtenunterstützung (Art. 328/29 ZGB). Beitragspflicbt verheirateter Verwandter grmdsätzlich nur aus eigenem Vermögen und Erwerb. Bei Gütergemeinschaft fällt der Anteil - des Pflichtigen am Gesamtgut als eigenes Vermögen in Betracht. .
En ce qui concerne les dettes d'aliments (art. 328 s. CC), la personne mariée n’esb tenue, en principe, que gur 8a propre fortune et gur le produit de son propre travail. Lorsqu’elle est mariée s80us le régime de la communauté de biens, sa part des biens matrimoniaux compte comme sa fortune propre.
Per quanto concerne i debiti dipendenti da assistenza ira parenti (art. 328-329 CC), la persona coniugata è tenuta, in massima, goltanto in base alla propria sostanza e al prodotto del proprio lavoro. Se vive sotbto il regime della comunione dei beni, la sua parte dei beni matriniomali conta come sua propria s08banza.
Der 64jährige August Flury wird von der Bürgergemeinde Solothurn unterstützt. Aus einer im Jahre 1920 geschiedenen Ehe bat er zwei Töchter, die in Amerika leben und mit denen er geit vielen Jahren keine Beziehungen mehr unterhält. Eine 66jährige Schwester des Flury ist 128 Familienrecht. N° 24, mit Dr. med. Augustin verheiratet. Die Eheleute leben unter der Gütergemeinschaft nach dem alten Recht von Baselland. Das .Gesamtgut beläuft sich auf Fr. 104,730.—, das Nettoeinkommen des Ehemannes auf Fr. 18,500 .—. Dieser kommt für den Unterhalt einer Tochter und ihrer zwei Kinder auf Die Bürgergemeinde Solothurn belangte Frau Dr. Augustin vor dem Regierungsrate des Kantons Baselland auf Leistung eines Beitrages von Fr. 50.— an die monatlichen Unterstützungsauslagen von Fr. 120.— an ihren Bruder gemäss Art. 328 /9 ZGB. Mit Entscheid vom 18. November 1938 hat der Regierungsrat das Gesuch gutgeheissen.
Mit der vorliegenden Berufung verlangt Frau AugustinFlury Aufhebung des Entscheids und Abweisung des Gesuchs der Bürgergemeinde, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und neuen Entscheidung.
Die Bürgergemeinde Solothurn beantragt Abweisung der Berufung.
Erwägungen
Dis Unterstützungsbedürftigkeit des August Flury wird von der Berufungsklägerin nicht bestritten. Ihre Unterstützungspflicht hängt davon ab, ob sie sich « in günstigen Verhältnissen » im Sinne des Art. 329 Abs. 2 ZGB befindet. In dieser Hinsicht geht die Rechtsprechung dahin, dass verheiratete Blutsverwandte Unterstützungsbeiträge nur aus dem eigenen Vermögen oder Erwerb zu leisten haben, nicht aus dem Einkommen ihres Ehegatten, auch wenn sie gerade dank diesem Einkommen in günstigen Verhältnissen leben (BGE 45 II 510, 57 I 259, 64 IT 82). Im vorliegenden Falle ist jedoch das von der Vorinstanz berücksichtigte Vermögen nicht das Mannesvermögen, sondern das Gesamtgut der beiden unter allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten. Selbst wenn nach dem massgebenden kantonalen Rechte die Befugnis der Verwaltung oder sogar der Verfügung dem Ehemanne allein zustehen sollte, ist das Vermögen doch Eigentum beider Gatten, und der Ánteil der Ehefrau kann, selbst während der Dauer der Ehe, festgestellt und zur Befriedigung ihrer Gläubiger herangezogen werden (Art. 185 ZGB). Es wäre daher unbillig, diesen Anteil ausser Betracht zu lassen, wenn es sich um die Frage handelt, ob die Ehefrau günstig genug gestellt ist, um einen Bruder zu unterstützen. Die Vorinstanz hat demnach grundsätzlich mit Recht das eheliche Gesamtgut berücksichtigt; und da dieses über Fr. 100,000.— beträgt und die Beklagte nicht behauptet, dass sie bei der Auflösung desselben weniger als die Hälfte zu beanspruchen habe, erscheint ein monatlicher Beitrag von Fr. 50 an die Unterhaltsauslagen von Fr. 120.— nicht übersetzt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Regierúungsrates des Kantons Baselland vom 18. November 1938 bestätigt.