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65 III 77

65 III 77

Rubrum

23. Entscheid vom 8. Juli 1939 i. 8. Fischer.

"Teilweiser Verzicht auf Unpfändbarkeit des Lohnes, ausgesprochen in Unkenntnis der Zulässigkeit der Zwangspfändung, kann nicht zu Pfändung über den Betrag der letzieren hinaus führen (Art. 93 SchKG).

Sachverhalt

- Le débiteur qui renonce partiellement à linsaisissabilité de son salaire, ignorant qu’il ne peut invoquer le bénéfice de Part. 93 dans une poursuite dirigée par un membre de sa famille pour Vexécution d’un devoir d’entretien, ne peut pas être recherché au delà du montant de la saisie pratiquée dans cette poursuite.

Il debitore che rinuncia parzialmente all’impignorabiliià del suo salario, ignorando che non può invocare il beneficio dell’art. 93 LEF in un’esecuzione contro di lui promossa da un membro della sua famiglia per ottenere il pagamento di una pensïone alimentare, non può essere escusso oltre l’importo Pignorato in quell’esecuzione.

1. Gegen den Rekurrenten liefen zwei Betreibungen, die eine von seinem ausserehelichen Kinde für gerichtlich zugesprochene Alimente, die andere von dessen und der Mutter Rechtsanwalt für Honorar. Für beide zu einer Gruppe zusammengefassten Betreibungen pfändete das Betreibungsamt vom Lohne des Schuldners als Geschäftsreisgenden Fr. 30.— monatlich. Beschwerden hiegegen von seiten des Kindes auf Erhöhung der Lohnpfändung und von seiten des Schuldners auf gänzliche Beseitigung derselben wies die untere Aufsichtsbehörde ab. In seinem Rekurse gegen diesen Entecheid an die obere Aufsichtsbehörde schrieb der Schuldner : « In entgegenkommender Weise erkläre ich mich bereit, per Monat eine Zahlung von 10 Fr. leisten zu wollen. Ich stelle daher an Sie das höfliche Gesuch, die verfügte Lohnpfändung von 78 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 23.

2° Fr. aufzuheben und eine solche von 10 Fr. festzuse©zen ». :

Die obere Aufsichtsbehörde hat diesen Rekurs teilweise gutgeheissen dahin, dass sie das Betreibungsamt anwies, « vom Lobne des Schuldners monatlich Fr. 26.50 zu pfänden, wovon Fr. 10.— in den zu einer Pfändungsgruppe zusammengefassten Betreibungen Nr. 76 (des Anwalts) und 80 (des Kindes) und Fr. 16.50 in der Betreibung Nr. 80 allein für die Alimentationsforderung des Kindes. » Die Vorinstanz führt aus, der Verdienst des Schuldners von Fr. 150.— pro Monat bleibe unter seinem und seiner Familie Existenzminimum zurück, sodass in der Betreibung des Anwalts eine Lohnpfändung nur soweit in Betracht komme, als der Schuldner auf die Unpfändbarkeit des Lohnes verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei im Rekursantrag für den Betrag von Fr. 10.— pro Monat zu erblicken, welcher Betrag daher in den beiden Betreibungen als pfändbar erklärt werden müsse. An dem aus der Verwertung dieser Lohnquote resultierenden Erlös hätten die beiden Gruppengläubiger pro rata ihrer Forderungen zu partizipieren. Darüber hinaus © wurde für die Betreibung des Kindes das monatliche Einkommen des Schuldners von Fr. 150.— im Verhältnis des Existenzminimums des Schuldners und seiner Frau, Fr. 240. —, und des betreibenden Kindes, Fr. 30.—, zusammen Fr. 270.—, aufgeteilt, wobei auf das Kind die erwähnten Fr. 16.50 entfielen.

B.

— Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, die von der Vorinstanz verfügte Lohnpfändung von Fr. 26.50 sei aufzuheben « Und sein oline Rechtspflicht erfolgtes freiwilliges Angebot von 10 Fr. monatlich gutzuheissen ».

Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

In dem Angebot des Schuldners, Fr. 10.— pro Monat zu leisten, ist in der Tat ein Verzicht auf den Schutz ‘des FExistenzminimums in diesem Betrage zu erblicken. Für dessen Interpretation im Rahmen der ganzen Pfändung muss aber auf den Willen des Schuldners abgestellt werden. Jene Erklärung hat der Rekurrent abgegeben, ohne sich bewusst zu sein, dass für die beiden Betreibungen hinsichtlich des Existenzminimums verschiedenes gelte, m. a. W. dass er einer Pfändung zugunsten der Alimentenforderung des Kindes keinesfalls entgehen könne, ungeachtet des Existenzminimums. Zwar war in der Begchwerde des Kindes darauf hingewiesen, jedoch nur ganz beiläufig ; aber die untere Aufsichtsbehörde hatte in ihrem Übermittlungsschreiben die Aufmerksamkeit des Schuldners ausdrücklich auf die Frage konzentriert, welches sein Einkommen sei, und in ihrem Besgchwerdeentscheid selbst, bei dessen Weiterziehung dann der Schuldner die Anerkennung der Fr. 10 aussprach, jene Unterscheidung auch nicht gemacht. Mit seiner Erklärung wollte also der Schuldner einfach von seinem Lohne Fr. 10.— für diese Betreibungen opfern, aber nicht mehr. Gewiss meinte er, es geschehe ebensowohl zugunsten des Anwalts wie des Kindes. Daraus aber darf nicht mehr geschlossen werden, er lasse sich freiwillig etwas für den Anwalt wegnehmen, nachdem entgegen seiner damaligen Meinung die Lohnpfändung nicht bei diesen 10 Fr. halt . macht. Insbesondere kann aus dem anerkannten Betrag von Fr. 10.— dem betreibenden Kinde nichts über die zwangsweise pfändbaren Fr. 16.50 hinaus zugehalten werden. Vielmehr könnte der Schuldner - allerhöchstens bei seiner Anerkennung für den Teil behaftet werden, der auf den Anwalt entfällt, während das Kind ja infolge der durch das Existenzminimum nicht gehemmten Zwangspfändung ohnehin mehr erhält als aus der Anerkennung und gerade deswegen sích nicht auf beides berufen kann. Es entspricht jedoch der Sachlage zweifellos besser, wenn von der Anerkennung auch bezüglich des Anwalts gänzlich abstrahiert wird, nachdem die offenbare Hauptvoraussetzung, unter der der Schuldner die Anerkennung aus- 80 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 24, sprach — nämlich es werde ihm der nur um Fr. 10.— ‘verminderte Lohn verbleiben — nicht gegeben ist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbeir - u. Konkurskammer :

1.

Der Rekurs wird dahin teilweise gutgeheissen, dass vom Lohne des Rekurrenten nur Fr. 16.50 für das Kind gepfändet werden dürfen.

24.

Entséheid vom 27. Juli 1939 i. 8. Schibli.

Endgültige Rechtsöffnung. Fortseizzung der Betreibung in einem andern Kanton.

1.

Die vom Richter erteilie endgültige Rechtsöffnung berechtigt den Gläubiger, die Betreibung in irgendwelchem Kanton fortzusetzen, wo sich der Betreibungsork befindet ;

— auch wenn der Vollatreckungstitel, worauf die Rechteöffnung beruht, von einer Behörde des Kantons, wo das Rechtsöffnungsverfahren stattfand, ausgestellt ist, s0 dass der Schuldner in diesem Verfahren nur Einreden gemäss Art. 81 Abs. 1, nicht auch Abs. 2 erheben konnte.

2.

Wie den Vollstreckungsbehörden nicht zusteht, die örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters und das von diesem befolgte Verfahren zu überprüfen (BGE 64 IIL 10 fff.), s0 dürfen síie die Fortsetzung der Betreibung auch nicht davon abhängig machen, dass der Gläubiger neuerdings den Richter anrufe, um diese Fragen beurteilen zu lassen.

Maintevée définitive. Continuation de la poursuite dans un autre CANTON.

1.

Le jugement qui prononce la mainlevée définitive de l’opposition autorise le créancier à continuer la poursuite quel que soit le canton où se trouve le for de celle-ci ;

— même sì le titre sur lequel esb fondée la mainlevée émane d’une autorité du canton où s’esb déroulée I’instance en mainlevée eb que de ce fait le débiteur n'ait pu soulever que les exceptions prévues à l’art. 81 al. 1, eb non pas celles de l’art. 81 al, 2 LP.

2.

De même que les autorités d'exécution n’ont pas qualité pour examiner la question de la compétence ratione loci du juge de mainlevée ni celle de Ia régularité de la procédure suivie devant lui (RO 64 ILI 10 et suiv.), de même ne leur appartient-il pas d'exiger, comme condition de la continuation de la poursuite, que le créancier intente une nouvelle action judiciaire pour faire trancher ces questions.

Rigetto definitivo dell’opposizione. Proseguimento dell’esecuzione in “ un altro cantone.

1.

La sentenza di rigetto definitivo dell’opposizione conferisce al creditore il diritto di proseguire l’esecuzione qualunque siía il cantone ove sí trovi il foro di quest’ultima, anche se il titolo, gul quale sïi basa il rigetto, emana da un'autorità del cantone, ove ha avuto luogo la procedura di rigetto, ed il debitore abbia potuto quindi sollevare soltanto le eccezioni previste dall’art. 81 ep. I e non quelle dell’art. 81 cp. 2 LEF.

2.

Come le autorità di esecuzione non hanno veste per esaminare se il giudice di rigetto era competente ratione loci, nè se la procedura seguita davanti a lui era regolare (RU 64 III pag. 10 e SCg.), così esse NON possono subordinare il proseguimento dell’esecuzione alla condizione che il creditore intenti una nuova azione giudiziaria per far decidere queste questioni.

Die Betreibung des Rekurrenten gegen Jonas Kaiser wurde auf Grund eines Árrestes an dessen früherem Wohnort Olten angehoben. Dort erhielt der Gläubiger, dessen Forderungen sich auf Urteile des Amtsgerichts bezw. Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen stützen, auch endgültige Rechtsöffnung. Er verlangte dann gemäss dem zweiten Satz von Art. 52 SchKG die Fortsetzung der Betreibung durch Androhung des Konkurses in Basel, wo der Schuldner schon bei Anhebung der Betreibung niedergelassen war. Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte nicht ohne weiteres die Konkursandrohung zu, sondern gab dem Schuldner zunächst Frist zur Erhebung prozessgualer Einreden im Sinn von Art. 81? SchKG gegenüber dem Rechtsöffnungsentscheid ; später kam es auf diese Verfügung zurück, hob sie auf und setzte nun Frist zur Geltendmachung derartiger Einreden gegenüber den der Rechtsöfnung zugrunde liegenden Urteilen. Der Gläubiger beschwerte sich über dieses Vorgehen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde und verlangte die ungesäumte Zustellung der Konkursandrohung, ohne dass dem Schuldner noch die Erhebung von Einreden gegen die Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen zustünde. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 7. Juli 1939 abgewiesen, hält er mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht an seinem Begehren fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

3.

Das Vorgehen des Betreibungsamtes lässt sich weder auf Art. 812 SchKG noch auf das Kreisschreiben

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 52, Art. 93 e Art. 812 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 gennaio 2026.

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