Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

66 I 219

66 I 219

Rubrum

40. Urteil des Kassationshoîs vom 10. Juli 1940 i. S. HaslIer gegen Bezirksamt March.

Nickhtigkeitsbeschwerde an Kassationshof :

Sachverhalt

Legitimation :

Erw. 1. Der Zivilkläger kann einen Einstellungsbeschluss nicht weiterziehen (Art. 271, 268 Abs. 3 BStrP).

Erw. 2. Als Privatstrafkläger nur legitimiert, wer bereits im kantonalen Verfahren (an Stelle des öffentlichen Anklägers, vgl. BGE 82 I 55, 194) als solcher zugelassen war (Art. 270 Abs. I BStrP).

Zulässigkeit :

Erw. 3. Gegen Entscheid über kantonales Delikt, bei dem als Vorfrage eidg. Recht zu beurteilen war, ist die Niechtigkeitsbeschwerde dann nicht gegeben, wenn der Entscheid in einer Nichtanwendung des kant. Strafrechts besteht (Einstellung, Freispruch). Art. 269 BStrP.

Pourvoi en nullité à la Cour de cassation du Tribunal fédéral.

Qualité pour agir :

Consid. 1. La partie civile ne peut se pourvoir contre une ordonnance de non-lieu (art. 27L, 268 al. 3 PPF).

Consid, 2. Peut seul se pourvoir comme titulaire de l’action pénale privée celui qui a déjà pris part, à ce titre (en lieu et place du ministère public ; cf. RO 62 I 55, 194), à la procédure cantonale (Art. 270 al. 1 PPF).

220 Strafrocht..

Zecerabilité : :

Consid. 3. Loresqu'’il «agit d’un délit prévu par !c droit cantonal et qu’uno question de droit fédéral so posait préjudiciellicment, le jugement cantonal ne peut faire l’objet d’un pourvoi en nullité lorequ’il déclare qu’il n’y a pas lieu d’appliguer le droit cantonal (non-lieu, acquittement). Art. 269 PPF.

Ricorso per cassazione al Tribunale federale.

Qualità per agire :

C'onsiíd,. 1. La parte civile non può ricorrere contro un decreto di non doversi procedere (art. 271, 268 cp. 3 PPF).

Consíd. 2. Può ricorrere come attore dell’azione penale privata soltanto colui che ha già preso parte, in questa qualità (in luogo e vece del pubblico ministero, cfr. RU 62 I 55, 194) alla procedura cantonale (art. 270 ep. 1 PPF).

Ricevibiliià :

Consíid. 3. Quando sì traita di un delitto previsto dal diritto cantonale e una questione di diritto federale si poneva pregiudizialmente, Ta sentenza cantonale non può essere impugnata, mediante ricorso Per cassazione 8e essa dichiara che non torna applicabile il diritto cantonale (abbandono, assoluzione). Art. 269 PPF.

4A. — Am 2. August 1939 ereignete sich an der Ecke des Rathauses in Lachen ein Zusammenstoss zwischen dem aus der Marktstrasse berkommenden Automobil des René Carcassin und dem aus der Riehtung Altendorf in die Marktstrasse fahrenden Motorrad des Jakob Hasler, wobei Automobil und Motorrad beschädigt wurden. Hasler erhob gegen Carcassin Strafklage wegen fahrlässiger Sachbeschädigung. Jeder warf dem andern vor, dass er die Kurve vorschriftewidrig genommen habe. Die Überweieungskommission March hielt auf Grund ihrer Feststellungen dafür, dass das Verschulden beider Fahrzeugfübrer geteilt sei. Es müssten also beide zur Rechenschaft gezogen werden. Die Sache könne unter solchen Umständen ohne Verletzung der öffentlichen Interessen ad acta gelegt werden. Dies umso mehr, als Carcassin zur Zeit an der französischen Front Kriegsdienst leiste, sodass ohnehin bloss eine Verurteilung in contumaciam möglich und der Urteilsvollzug problematisch wäre. Diese Erledigung hindere nicht im geringsten, die zivilrechtlichen Ansprüche auszutragen. DB. — Gegen diesen Entscheid rekurrierte Hasler an die Fustizkommission des Kantons Schwyz mit dem Begehren, die Klage sei an das Bezirksgericht zu weisen und Carcassin wegen fahrlässiger Sachbeschädigung und Übertretung des MFG zu bestrafen.

Auch die Justizkommission kam zum Sechluss, dass die Kollision von beiden Fahrzeugführern verschuldet worden sei, ohne dass allerdings schweres Verschulden vorliege. Weil auch die Folgen des Zusammenstosses nicht schwer waren, rechtfertige es sich, von der Überweisung an den Strafrichter abzusehen. Dagegen sei die Auferlegung der Rekurskosten an Carecassin angezeigt, weil sein Verschulden doch etwas überwiege.

C.

— Gegen diesen Entscheid hat Hasler Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Justizkommission anzuweisen, Carcassin dem Strafrichter zur angemessenen Bestrafung und zur Beurteilung der Zivilforderung des Beschwerdeführers zu überweisen. Inder Begründung wird ausgeführt, Carcassin treffe allein das Verschulden am Zusammenstoss. Ob dieses Verschulden nun schwer oder leicht sei, s0 habe Bestrafung nach Art. 58 MFG zu erfolgen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung - 1. — Gemäss Art. 270 BStP steht die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt dem Privatstrafkläger und, bei Ántragsdelikten, dem Antragsteller zu. Der Zivilkläger besitzt gemäss Art. 271 die Legitimation nur zu Anträgen betreffend den Zivilanspruch, Ist ein Einstellungsbeschluss ergangen, s0 kann dieser also nicht von der Zivöpartei weitergezogen werden, denn die Beurteilung des Zivilanspruches durch den Strafrichter würde die Überweisung im Strafpunkt voraussetzen, die der Zivilkläger durch Nichtigkeitsbeschwerde eben nicht verlangen kann.

2. — Um als Privatstrafkläger zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert zu sein, müsste der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren in dieser Eigenschaft zugelassen gewesen sein. Das war nicht der Fall.

Auf Anfrage bat: der Präsident der Justizkommission des Kantone Schwyz mitgeteilt, dass nach ständiger Praxis bei Polizeiübertretungen dem Dritten, auch wenn er zufällig Geschädigter sei, die Strafklage und damit das Rekursrecht gegen Einstellungsbeschlüsse nicht zustehe, sondern nur dem Staatsanwalt. Hasler war also zur Weiterziehung des erstinstanzlichen FEinstellungsbegchblusses in Bezug auf die Bestrafung wegen Übertretung der Verkebhrsregeln gemäss Art, 58 MFG nicht legitimiert, gondern einzig in Bezug auf das kantonale Delikt der fahrlässigen Sachbeschädigung gemäss Art. 121 des zur Anwendung gelangenden luzernischen Polizeistrafgesetzes (vgl. Rercurx, Schwyzer Rechtsbuch, S. 211), welches Verfolgung nicht von Amtes wegen, sondern auf Antrag des Geschädigten vorsieht. Nur als Entscheidung über die Strafverfolgung wegen dieses Deliktes ist folglich der angefochtene Einstellungsbeschluss zu verstehen.

3. — Die Eigenschaft als Antragsteller verschafft gemäss Art. 268 al. 3 und 270 BStP auch die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof gegen den Einstellungsbeschluss der letzten kantonalen Instanz (der gich in cagu, wie soeben festgestellt, nur (noch) auf das kantonale Delikt bezieht). Allein die Nichtigkeitsbeschwerde kann sich nicht auf das kantonale Delikt selbst beziehen, da sie ja nur damit begründet werden kann, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze. Vielmehr kann sie sich lediglich beziehen auf die Vorfrage eidgenössischen Rechts im Sinne der durch BGE 81 I 213 Erw. 1 begründeten und seither ständig festgehaltenen Praxis. Diese Praxis umfasst aber den Fall der vorliegenden Art nicht. Wohl muss der Kassationshof seine Kognition über die Vorfrage eidgenössizschen Rechts in Anspruch nehmen, wenn die Verletzung der Verkehrsregeln bejaht und in dieser Verletzung eine Fahrlägsigkeit im Sinne des kantonalen Fahrlässigkeitsdelikts gesehen worden ist. Denn der Bundesgesetzgeber könnte nicht zugeben, dasgs ein Führer, wenn er unter Beobachtung der Vorschriften des MFG gefahren ist, wegen Fahrlässigkeit im Sinne des kantonalen Strafrechts bestraft werde. Dagegen fehlb dem Bundesgesetzgeber jegliches Interesse daran, dass der Führer, der seine Verkehrseregeln verletzt hat, nicht ausschliesslich nach Art. 58 MFG, sondern bei bestimmten Yolgen auf Grund des kantonalen Rechts bestraft werde, bier z. B. wegen fahrlässiger Eigentumsbeschädigung. Darum hat sich der Kassationshof mit der Vorfrage eidgenössischen Rechts nicht zu befassen, wenn geltend gemacht wird, gie sei unrichtig entschieden und als Folge davon sei das kantonale Strafrecht nicht zur Anwendung gekommen. Die Analogie zur Behandlung eidgenössischrechtlicher Vorfragen in Zivilstreitigkeiten kantonalrechtlicher Natur, auf die in BGE 61 I 215 hingewiesen wurde, ist daher keine vollkommene, die Überprüfung ist hier und dort ungleich bedingt, entsprechend der ungleichen ratio derselben.

Hier ist übrigens die Nichtanwendung des kantonalen Strafrechts mit Erwägungen begründet worden, die ausgchliesslich auf dem Gebiete kantonalen Rechts liegen. Die kantonale Überweisungebehörde hat die Strafverfolgung wegen des einzig in Frage stehenden Deliktes der fahrlässigen Eigentumsbeschädigung deswegen abgelehnt, « weil ein schweres Verschulden weder auf der einen noch auf der andern Seite vorliegt und auch die Folgen der Kollision nicht schwerer Natur waren ». Die Frage nach dem Verschulden als Voraussetzung der Bestrafung nach Art. 58 MFG ist zwar eine solche eidgenössischen Rechts, nicht aber die weitere, ob es ausserdem Verschulden im Sinne des Fahrlässigkeitedeliktes (Fahrlässigkeit) bedeute ; und erst recht vom kantonalen Gesetz beherrscht iet die Frage, ob in Anbetracht der nicht besondern Schwere der Folgen des Zusammenstosgsges die Bestrafung wegen fahrlässiger Eigentumsbeschädigung entfallen könne. Dass das Verschulden Carcassins von der Überweisungsbehörde ‘nur deswegen als nicht schweres betrachtet worden wäre, weil gie auch eine Verletzung der Verkehrevorschriften auf Seiten Haslers angenommen hat — welche Verletzung die Beschwerde bestreitet —, geht aus dem Entscheid nicht hervor, und in der Tat bleibt sich die Fahrlässigkeit Carcassins gleich, ob nun Hasler ebenfalls fahrlässig gewesen sei oder nicht ; höchstens der schädigende Erfolg des Zusammenstosses isb im einen und im andern Fall verschieden zuzurechnen. Aber die Überweisungsbehörde lässt von der Zurechnung des schädigenden Erfolges die Strafverfolgung nicht abhängig sein, sondern sie lehnt sie wegen der Geringfügigkeit des schädigenden Erfolges schlechtweg ab.

Die Niechtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenössischen Rechts ist mithin nicht gegeben.

Demnack erkennt der Kassationshof : Auf die Nichtigkeitsbesechwerde wird nicht eingetreten.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)

A.

STAATSRECHT — DROIT PUBLIC