66 I 61
66 I 61
Rubrum
9. Urteil vom 2. Februar 1940
Sachverhalt
I.
S. Briefer gegen Organe der Militärgeriehtsbarkeit.
Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Arf. 223 MStrG kann nur bis zur Hauptverhandlung vor Divisionsgerieht erhoben werden.
Le conflib de compétence prévu à l'art. 223 CPM ne peut être porté devant le Tribunal fédéral que jusgu’à Fouverture des débats devant le Tribunal de division.
Il conflitto di competenza a’sensì dell’art. 223 CPM può essere sobtoposto al Tribunale federale soltanto sino all’apertura del dibattimento davanti al Tribunale di divisione, Durch Urteil des Divisionsgerichts 4 vom 24. November 1939 ist Josef Briefer wegen übler Nachrede gegenüber einem militärischen Vorgesetzten zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt worden.
In der Hauptverhandlung vor dem Divisionsgericht hatte der amtliche Verteidiger die Kompetenz der Militärgerichtsbarkeit bestritten. Gegen das Urteil des Divisionsgerichts vom 24. November hat er sofort die Kassationsbeschwerde angemeldet. Das Militärkassationsgericht hat die Beschwerde am 29. Dezember 1939 abgewiesen.
Ám 8. Dezember hat der amtliche Verteidiger beim Bundesgericht die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art. 223 MStrG erhoben.
Das Bundesgericht ist auf die Bezchwerde nicht eingetreten
Erwägungen
1.
, Es handelt sich um einen Anstand über die Zuständigkeit der militärischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 223 MStrG. Über solche Anstände hat das Bundesgericht zu entscheiden.
Im Falle Hagenbuch, BGE 61 I 8. 113, hat das Bundesgericht ausgesprochen, dass auch der Angeschuldigte legitimiert sei, den Kompetenzkonflikt zu erheben. Die Frage ist aber, ob er dies nur bis zur Hauptverhandlung vor Divieionsgericht tun kann, oder auch noch in einem spätermn Stadium des Verfahrens, speziell nach Erlass des Urteils des Divisionegerichts, wie es im vorliegenden Fall geschah. Diese Frage konnte im Falle Hagenbuch (8. 122 unter c) offengelasgen werden, '
2.
Aus der Gestaltung des Militärgtrafprozesses muss der Schluss gezogen - werden, dass der Beschuldigte die Zuständigkeit des Militärrichters im Wege der Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art. 223 MStrG nur bis zur Hauptverhandlung anfechten kann. Das militärgerichtliche Verfahren ist auf tunlichste Beschleunigung angelegt. Ee soll go rasch als möglich seinen Abschluss in einem rechtskräftigen Urteil und in dessen Vollzug finden. Deshalb beträgt die Kassationsfrist nur 24 Stunden geit der mündlichen Eröffnung des Urteils (Art. 189 MilStrGO) und ist das rechtskräftig gewordene Urteil sofort zu vollziehen (Art. 206). Damit liesse sich nicht in Einklang bringen, dass der Verurteilte, der vor dem Militärgericht und eventuell vor dem Kassationsgericht die Zuständigkeit ohne Erfolg bestritten hat, dann noch beim Bundesgericht das Urteil mit einem Rechtsmittel anfechten könnte, das nicht einmal an eine Frist gebunden ist. Er Kann den Kompetenzkonflikt während der Untersuchung geltend machen. und in dem Zwischenstadium zwischen Klageerhebung und Hauptverbandlung (Art. 123). Er muss sich aber bis dahin entscheiden, ob er die Bestreitung der militärisgchen Juriediktionesgewalt im gerichtlichen oder im Konfliktsverfahren verfolgen will (K1ECHHOFER : Der Kompetenzkonflikt zwischen militärischer und bürgerlicher Gerichtsbarkeit in Schweiz. Zgchr. f. Strafrecht 46 (1932), 8. 36 f.). Die Konfliktsbeschwerde des Briefer, die erst nach der Hauptverbandlung vor Divisionsgericht erhoben worden ist, is deshalb unzulässig.