69 I 93
69 I 93
Rubrum
20, Urteil vom 17. September 1943 i. S. K,. P. gegen Solothurn,
Regierungsrat.
Der Wehrmann, bei dem als Folge einer dienstlichen Erkrankung eine Rückfallegefahr zurückgeblieben ist, die die Ausmusterung bedingt, hat Ánspruch auf Befreiung von der Militärsteuer.
Sachverhalt
Le militaire qu’une maladie due au service a laissó sujot à des rechutes, de telle sorte que son aptitude se trouve compromise, a droit à l’exonération de la taxe d'exemption. y T1 milite, che una malattia dovuta al servizio ha reso soggoebto a ricadute, cosicchò è stato scartato, ha diritto all’esonero dal pagamento della tassa militare.
A.
— Der Beschwerdeführer rückte am 7. März 1938 zur Rekrutenschule ein. Am 11. März guchte er den Schularzt auf wegen Schwellung des rechten Knies. Später trat auch noch eine Schwellung des linken Fussgelenkes auf Er wurde am 6. Diensttage (12. März) in das Krankenzimmer und am 831. März in den Kantonsspital Zürich eingewiesen wegen Polyarthritis. Im Kantonsspital erkrankte der Rekurrent am 9. April an Angina ; anschliessend mehrten sich auch die Kniebeschwerden. Im weitern Verlaufe der Behandlung wurde eine Mandeloperation vorgenommen. Bei der Entlassung am. 80. Mai 1938 war der Rekurrent noch nicht arbeitsfähig; am 94 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfegs.
7. Tuni konnte er die: Arbeit aufnehmen. Der behandelnde Arzt empfahl die Ausmusterung vorsichtshalber, weil möglicherweise bei weitern Dienstleistungen ein HerzKlappenfebler entstehen könnte, und um Rückfälle der Polyarthritis zu vermeiden.
Am 18. August 1938 wurde der Rekurrent vorsichtshalber hilfsdiensttauglich erklärt unter Berufung auf Ziffer 250/28 JBW (akuter, fieberhafter Gelenk- und Muskelrheumatismus). Anlässlich der sanitarischen Untersuchung 1939/40 wurde der Befund am 18. Dezember 1939 bestätigt, wobei neben Ziffer 250/28 JBW auch Ziffer 94 (Herzkrankheiten) angerufen wurde.
B.
— Gegenüber der Veranlagung zum Militärpfllichtersatz für 1942 erhob der Rekurrent Anspruch auf Steuerbefreiung wegen dienstlicher Erkrankung. Er wurde abgewiesen, zuletzt durch Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 23. Februar 1943. Der Rekurrent sei wegen eines vordienstlichen Unfalles in den Kantonsspital Zürich versetzt worden und habe dort interkurrent eine Angina durchgemacht. Die Versetzung zum Hilfsdienst sei vorsichtshalber vorgenommen worden, um den Rekurrenten den ÄAnstrengungen des Dienstes im Auszug nicht mehr auszusetzen. Anlass dazu habe aber eine vordienstliche Affektion gegeben.
C.
— Der Rekurrent erhebt die Verwaltungesgerichtsbeschwerde und beantragt Befreiung nach Art. 2, lit. b MStG. Er sei nicht wegen der Folgen eines vordienstlichen Unfalles, sondern wegen Polyarthritis in den Kantonsspital eingewiesgen worden. Auch die Angina habe mit der Arthritis zusammengehangen. Bei der Versetzung zum Hilfsdienst sei er nur über seine Gelenkerkrankung, nicht wegen des Unfalles befragt worden.
D.
— Im Verfahren vor Bundesgericht ist bei der Direktion des Kantonsspitals Zürich eine gutachtliche Äusserung über den mutmasslichen Zusammenhang der Dienstuntauglichkeit des Rekurrenten mit dem Militärdienst eingeholt worden. Herr Prof. Dr. W. Löffler hat mitgeteilt, dass beim Spitaleintritt des Rekurrenten eine typische Gelenkentzündung des linken Sprunggelenkes und gleichzeitig eine deutliche Rötung des linken Gaumens und der Tonsillen im Sinne einer abklingenden Angina festgestells wurde, und erklärt, dass der Gelenkrheumatismus des Rekurrenten mit sehr grosser Wabrscheinlichkeit vollständig die Folge einer im Militärdienst aufgetretenen Ángina gewesen sei. Die Rückfallsgefahr, wegen der die Ausmusterung erfolgte, wird vom Experten zum mindesten zu 50% als eine Folge der im Dienst aufgetretenen Polyarthritis rheumatica, anderseits zu weniger als 50% als Folge einer konstitutionellen Veranlagung zu rheumatischen Erkrankungen bezeichnet (Gutachten vom 30. Juni und 31. August 1943).
Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid aufgehoben
Erwägungen
1.
Die Ausmusterung des Rekurrenten beruht nicht, wie die kantonale Rekurinstanz angenommen hat, auf den Folgen eines ausserdienstlichen Unfalles. Als am fünften Tage der Rekrutenschule beim Rekurrenten eine Schwellung am Knie auftrat, dachte der Truppenarzt zwar zunächst an die Möglichkeit einer Unfallfolge. Aber bei der weiteren Behandlung wurde diesge Annahme fallen gelassen. Es ergab sich als Diagnose Gelenkrheumatismus und nur diese Diagnose wurde in der Folge festgehalten.
2.
Der Gelenkrheumatismus wird von dem im bundesgerichtlichen Verfahren befragten Sachverständigen bestimmt und mit einleuchtender Begründung als eine dienstliche Erkrankung charakterisiert. Angesichts dieser Feststellung des Experten kommt dem Umstande, dass die Krankheit schon kurz nach Antritt der Rekrutenschule auftrat, keine weitere Bedeutung zu.
Die Rückfallsgefahr sodann, wegen der die Ausmusterung angeordnet wurde, ist nach Erklärung des Experten jedenfalls in überwiegendem Masse eine Folge der dienst- 98 Verwaltungs- und Dieziplinarrechtspfege, lichen Erkrankung (der Experte sagt : « zum mindesten zu 50% »): Der Arzt, dem die Behandlung des Rekurrenten im Kantonsspital oblag, hat die Ausmusterung empfohlen im Hinblick auf die Möglichkeit, dass beim Rekurrenten infolge der akuten Gelenkentzündung die Herzklappen angegriffen sein könnten, womit eine Möglichkeit von Rückfällen béi weitern Dienstleistungen verbunden sei. Es wird also schon hier die Rückfallesgefahr als eine Folge der durchgemachten Erkrankungen charakterisiert. Dass eine erstmalige Erkrankung an akutem Gelenkrheumatismus eine Disposition zu Wiedererkrankungen begründet, is dem Bundesgericht auch aus Äusserungen anderer Ärzte bekannt, s0 aus dem publizierten Gutachten RoE : Über die Verwendung der Diagnose « Rheumatismus » in gerichtlichen Zeugnissen und Gutachten (Schweiz. Zsehr. f. Unfallmedizin und Berufskrankheiten, 1934, S. 226/T7, und aus einem nicht veröffentlichten Gutachten von Prof. L. Michaud in Lausanne vom 30. Juli 1940). Das Bundesgericht hat wiederholt die Militärsteuerbefreiung angeordnet in Fällen, in denen ein Wehrmann, der im Dienst eine erstmalige Erkrankung an akutem Gelenkrheumatismus durchgemacht hatte, nachher wegen Rückfallsgefahr ausgemustert wurde (Urteile vom 14. Juli 1937
3.
Ss. Brockmann und 29. Februar 1940 i. Ss. Moser, nicht publiziert). In gleicher Weise erscheint es hier ale richtig, den Rekurrenten gemäss Art. 2, lit. b MStG von der Militärsteuer zu befreien.
Dass die Ausmusterung des Rekurrenten eine Vorsorgliche war (vgl. BGE 55 I 8. 248, 57 I 232), steht der Befreiung nicht entgegen, sofern die Rückfallsgefahr, die zur Ausmusterung führt, als die Folge einer dienstlichen Erkrankung angesehen werden muss, welche Voraussetzung erfüllt ist, wenn bei einem vorher diensttauglichen Wehrmann als Folge der dienstlichen Erkrankung eine Schwäche zurückgeblieben ist, die die Ausmusterung bedingt. So verhält es sich aber nach den Äusserungen des ärztlichen Experten hier.