69 IV 62
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Rubrum
13. Urteil des Kassationshofes vom 16. April 1943
Sachverhalt
I.
Ss. Staatsanwaltschaft. des Kantons Solothurn gegen Furrer.
Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2, Ari. 261 StGB. Quittungen der Post im Postcheckverkehr sind private Urkunden, Ari. 119, ch. 5, al. 2 ; art. 251 CP. Les récipissés de chèques postaux sont des titres sous aeing privé.
Strafgesetzbuch. N°-13. 65 Ari. 110, cifra 6, cp. 2 ; art, 251 OP. Le ricevute degli chèques postali sono documenti privati.
1. Waiter Furrer, Armenfondsschafffner der Bürgergemeinde Lüsslingen, bezahlte der Poststelle Nennigkofen. am 21. Mai 1940 Fr. 143.—, damit das Geld dem Posbcheckkonto der Kantonalbank von Bern gutgeschrieben würde. In der Folge änderte er im Empfangsscheinbuch, in welchem ihm die Post quittiert hatte, den Betrag von Fr. 143.— in Fr. 343 — ab, um die Armenfonds-Recbnung zu seinem Vorteil mit Fr. 200.— mehr belasten zu können, als er ausgegeben hätte.
B. — Am 10. Dezember 1942 erklärte das Obergericht des Kantons Solothurn Furrer der Urkundenfälschung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn unter Zubilligong des bedingten Strafvollzugs zu fünf Monaten Gefängnis.
O. — Gegen diese Verurteilung erklärte der Staatsanwalt des Kantons Solothurn die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisgen, damit sie den Angeklagten der Fälschung einer öffentlichen Urkunde im Sinne des Art. 251 Zif. 2 GB schuldig erkläre.
D. — Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Das Obergericht hat das Strafgesetzbueh als das im Vergleich zum Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1858 mildere Recht angewendet. Dies war richtig, denn bei Anwendung alten Rechts hätte nach Ark. 61 BStrR Zuecbthaus ausgesprochen werden müssen.
2.
Das Strafgesetzbuchb kennt den Begriff der Bundesakte, wie ihn Art. 61 BStrR aufstellte, nicht mebr. Wohl gpricht es in Art. 340 Ziff. 1 noch von Urkunden des Bundes (titres fédéraux), jedoch bioss zur Abgrenzung