70 I 167
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Rubrum
40. Auszug aus dem Urteil vom 15. September 1944 i. S.
R. gegen eidg. Steuerverwaltung. Eriegsgewinnsteuer : Aufwendungen für die Benützung von chäftseräumen (Mietzinse und dgl.) sind Geschäfteunkosten.
Sie dürsen, wenn sie mehrere Jahre betreffen, auf die ganze Mietdauer verteilt werden.
Sachverhalt
Impôt sur les bénéfices de guerre. Tes dépenses faites pour l’utilisabion de locaux commerciaux (loyer etc.) sont des frais d’exploitation. Tlles peuvent être réparties sur toute la durée du bail lorsqu’elles se rapportent à Pplusieurs années.
Tmposta sui profitti di guerra. Le spese fatte per l'utilizzazione di locali commerciali (pigioni ecc.) sono spese d’esercizio. Esse possono essere ripartite eu tutta la durata della locazione Se concernono Più anni. ' 4A. — Die Beschwerdefübrerin hat sich im Jahre 1929 für ihren Geschäftsbetrieb geeignete Räumlichkeiten im Stadtzentrum von Zürich dadurch verschafft, dass gie den Verzicht der bisherigen Mieterin auf einen zehnjährigen Mietvertrag erwirkte und das s0 freigewordene Mietobjekt auf vorläufig 10 Jahre übernahm. Der bisherigen Mieterin hatte sie Fr. 135,000.— zu vergüten, wovon Fr. 60,000.— ‘im Geschäftsjahbr 1928/29, je Fer. 23,500.— in den Jahren 1929/30 und 1930/31 und je Fr. 3500.— 1931/32 bis 1938 /39 zu zahlen waren. Die jährliche Miete betrug bis 1. Oktober 1935 Fr. 40,000.— Von da an bis zum Ende der zehnjährigen Vertragsdauer Fr. 38,000.—. In dem vom 1. April 1939 laufenden neuen Mietvertrage wurde der Mietzins auf Fr. 24,000.— festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat den Teil der gemieteten Räume, der ihren eigenen Bedarf überstieg, im Jabre 1929/30 umgestaltet, um ihn weitervermieten zu können. Sie hat dafür Fr. 50,043.65 aufgewendet. Die Vergütung an die bisberige Mieterin, die jährlichen Mietzinse sowie einen Teilbetrag von rund Fr. 35,700.— der Umbaukosten wurden einem Sonderkonto « Liegenschaftsverwaltung » belastet, dem anderseits die Einnahmen aus Untermiete gutgeschrieben wurden. Das Konto wurde durch jährliche Gutschriften von anfänglich Fr. 29,400.—, 1936 /37 und 1937 /38 je Fr. 30,360.— und 1938 /39 Fr. 33,075.— (Restbetrag) über die Gewinnund Verlustrechnung ausgeglichen. Vom 1. April 1939 an belastet die Beschwerdeführerin ihrer Ertragsrechnung den neuen Mietzins von Fr. 24,000.—.
B.
— Bei der Einschätzung zur Kriegsgewinnsteuer gind die in den Vorjahren 1936/37 bis 1938/39 vorgenommenen Belasbungen auf Liegenschaftskonto nicht beanétandet worden. Indessen beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache gegen die Einschätzung nu. a. eine Erhöhung des durchschnittlichen Reinertrages mit der Begründung, durch die in den Jahren 1936/37 bis 1938 /39 vorgenommene Amortisation des Kontos « Liegenschaftsverwaltung » seien der Gewinn- und Verlustrechnung der für die Berechnung des Vorjahresgewinnes massgebenden Jahre Aufwendungen früherer Jahre belastet werden. Es wurde vorgeschlagen, « zur Erzielung einer einheitlichen Vergleichsbasis » den Betrag des vom L April 1939 an entrichteten Mietzinses (Fr. 24,000.—) einzusetzen, . “ In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Februar 1944 geht die eidg. Steuerverwaltung davon aus, dass Abschreibungen dem Ausgleich im massgebenden Zeitraum eingetretener Wertverminderungen dienen, begrifflich also aiff Vermögensobjekte beschränkt sind, die einer Wert-