Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

70 III 57

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Rubrum

15, Entscheid vom 7. August 1944 i. S. von Rotz.

Betreibung unter Ekhegatien. Die Zuläesigkeit einer Betreibung zur Durchführung der Gütertrennung gemäss Art. 176 ZGB sebzt nicht voraus, dass diese im Güterrechtsregister eingetragen sei. (Art. 173, 174, 176, 179, 186, 188, 248, 250 ZGB).

Sachverhalt

Poursuite entre épouz. Une poursuite tendant à réalisger une séparation de biens légale ou judiciaire (art. 176 CC) est possible même sì la séparation de biens n’a. pas fait l’objet d’une inscription au registre des régimes matrimoniaux (art. 173, 174, 176, 179, 186, 188, 248 et 250 CC).

Esecuzione ira coniugi. Un’esecuzione per eseguire la separazione dei beni legale o giudiziaria (art. 176 CC) è ammissibile anche se la separazione dei beni non è stata iscritta nel registro dei beni matrimoniali (art. 173, 174, 176, 179, 186, 188, 248, 250 CC}.

A.

— Die Ehe von Rotz-Balmer wurde im November 1932 rechtskräftig auf unbestimmte Zeit getrennt ; ‘es wurde Gütertrennung angeordnet, jedoch auf das Begehren um Güterausscheidung nicht eingetreten. Eine Anschlusspfändung der Ehefrau gemäss Art. 111 SchKG führte am 22. Dezember 1932 zur Ausstellung eines Verlustscheins über Fr. 17,346.10.

B.

— Am 23. September 1942 erwirkte die Frau gegen den Mann in Basel für diese Verlustscheinsforderung sowie eine Zessionsforderung von Fr. 4220.60 einen Arrest, den sie bezüglich der erstern Forderung mit Betreibung vom 13. Oktober 1942 rechtzeitig prosequierte.

C.

— Auf Beschwerde des Schuldners vom 22. Februar 1944 hob die Aufsichtsbehörde die Betreibung als unter das Zwangsvollstreckungsverbot des Art. 173 ZGB fallend auf Sie führt aus, es handle sich bei der Verlustecheinsforderung um eine Frauengutsersatzforderung, die mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung zufolge Trennungsurteils zusammenhänge, weshalb zúu prüfen sei, ob sie unter die in Art. 176 ZGB vorgesehene Ausnahme vom Verbot falle. Nach Lehre und Rechtsprechung setze diese Ausnahme jedoch voraus, dass die Gütertrennung im Güterrechtsregister eingetragen sei. Möge es auch 58 - Sehuldbetfeibungs- und Konkurserecht. N° 15.

zunächst befremdlich erscheinen, dass ein Ehegatte sich gegenüber dem andern auf das Fehlen der Eintragung solle berufen können, ¿o ergebe doch genaue Überlegung, dass das Zwangsvollstreckungsverbot nicht nur den Ehegatten selber Schutz gewähre, sondern auch einen Rechtsschutz der Gläubiger, namentlich derjenigen des Ehemannes bilde. Würde man vom Erfordernis der Eintragung und Publikation absehen, so würden die Gläubiger um diesen Rechtesschutz gebracht. Es müsse daher an diesem Erfordernis festgehalten werden. Nun stebe fest, dass die Gütertrennung der Parteien am 9. Januar 1933 im Güterrechtsregister des Kantons Schwyz eingetragen, infolge Wegzugs derselben von Goldau aber dort am 17. Mai 1935 gelöscht und am neuen Wohnsitz des Mannes in Paol nie eingetragen worden sei.

— Wiegegen rekurriert die Gläubigerin mit dem antrag auf ÁAbweisung der Beschwerde.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Bei Prüfung der Frage, ob die Zulässigkeit einer Betreibung unter Ehegatten zur Durchführung der gerichtlich angeordneten Gütertrennung gemäss Art. 176 ZGB eine Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtaregister voraussetze, ist von der allgemeinen gesetzlichen Regelung der Rechteswirksamkeit der güterrechtlichen Verhältnisse auszugehen. Nach Art. 248 ZGB bedürfen die bezüglichen richterlichen Verfügungen zur Rechiskraft gegenüber Dritten der Eintragung in das Register und der Publikation. E contrario sind sie im Verhältnis zwischen den Ehegatten aogleich mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils, ohne Eintragung und Publikation verbindlich. Ist aber ihre Wirksamkeit intern diesen Formerfordernissen nicht unterworfen, s0 kann deren Beobachtung auch nicht verlangt werden, wenn es sich um die Durchführung der Anordnungen zwischen den Ehegatten im Wege der Zwangsvollstreckung handelt. Diese Anforderung mag praktisch für den die Durchführung der Gütertrennung verlangenden Ehegatten keine Erschwerung darstellen, solange die erste Güterrechteregistereintragung besteht, welche von Amtes wegen erfolgt (Art. 186 Abs. 3 ZGB) ; sie kann es jedoch in den Fällen werden, wo diese erste Eintragung zufolge Verlegung des Wohnsitzes des Mannes in einen andern Registerbezirk ihre Wirkung verliert (Art. 250 Abs. 3 ZGB) und daher am neuen Wohnsitze erneuert werden sollte (Abs. 2), was nicht von Amtes wegen geachieht. Der die- Durchführung verlangende Ehegatte müsste mithin vorgängig jeder Betreibung die Eintragung veranlassen und die Publikation abwarten, was für ihn mit Nachteilen verbunden sein kann (Kosten möglicherweise in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Ergebnis ; Gefahr, dass der durch die Publikation gewarnte Schuldner sgeine Habe dem Zugriff entziehe, usw.). Zu einer Verunmöglichung der Vollstreckung könnte das Requisit führen, wenn der neue Wohnsitz des Ehemannes, an dem die Eintragung zu geschehen hat (Art. 250 Abs. 2), der Ehefrau unbekannt ist oder sich im Auslande befindet. Ebensowenig rechtfertigt die Rücksicht auf dritte Gläubiger den angefochtenen Entscheid. Dieser Einwand könnte mit gleichem Recht dem -Art. 248 ZGB entgegengehalten werden, der die Güterrechtsgestaltung intern ohne Eintragung gelten Iässt. Gegen möglichen Missbrauch güterrechtlicher Änderungen sind die Gläubiger durch Art. 188 ZGB geschützt. Die Betreibung unter Ehegatten

zur Durchführung der Gütertrennung kann allerdings u. U., wie jede andere Betreibung, die Interessen dritter Gläubiger beeinträchtigen. Diese blosse Möglichkeit berechtigt jedoch die Betreibungsbehörden nicht, deren Zuläsgigkeit an Voraussetzungen zu knüpfen, die das Gesetz selbst nicht vorsieht. Der von der Vorinstanz zitierte Entscheid (BGE 44 III 112 ff), der auf eine Kritik bezw. Korrektur des in Art. 248 ZGB begründeten gesetzlichen Systems hinausläuft, geht dabei, wie am Schlusse ausdrücklich bemerkt wird, von einer Prüfung der Zulässig- 60 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 15.

keit der Betreibung nach 4rf. 174 ZGB, also im Wege der Anschlusspfändung, aus, während es gich vorliegend um die Ausgnahme nach Art, 176 handels. Tnsbesondere aber ist im Gegensatz zu dem Fall des Präjudizes, wo der Rekurrent nicht ein Ehegatte, sondern ein Drittgläubiger war, vorliegend gar kein. anderer, dritter Gläubiger ersichtlich, auf den Rücksicht zu nehmen wäre. Vor allem wäre es unverständlich, Güterrechtsregistereintragung und Veröffentlichung zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt andere Gläubiger vorhanden sind oder auch nur es zu sein behaupten. Auf allfällige künftige Gläubiger aber ist keine Rücksicht zu nehmen, wie es ja auch Art. 179 Abs. 3 und 188 Abs. 1 ZGB nieht tun. Es kann nicht Sache der Betreibungsbehörden sein, die zivilrechtliche Ordnung dadurch zu modifizieren, dass von dem zur Durchführung der Gütertrennung im Betreibungswege genötigten Ehegatten die Erfüllung von Formalitäten verlangt wird, zu denen er nicht verpflichtet wäre, wenn sich der Güterstandswechsel gütlich durchführen liesse, namentlich z. B. in Form der Versilberung von Mannesvermögen zum Zwecke der Bezahlung der Frauengutsforderung mit Bargeld, wofür von der Notwendigkeit einer Registereintragung keine Rede sein könnte.

Tst mithin die Beschwerde ohnebin als unbegründet abzuweisen, s80 kann die Frage ihrer Rechtzeitigkeit dahingestellt bleiben.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 173, Art. 174, Art. 176, Art. 179, Art. 186, Art. 188, Art. 248 e Art. 250 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 111 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 gennaio 2026.