Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

70 III 65

70 III 65

Rubrum

17, Entscheid vom 20. September 1944 i. S, Wwe. Hild.

Dienstverhältnis mit Pensionsberechtigung. Die Witwenrente ist keine im Sinne von Art, 519 Abs. 2 OR bestellte Leibrente. Sie kann daher_nicht gültig gemäss Art. 92 Ziff. 7 SchKG unpfändbar erklärt werden, sondern fällt unter Art. 93 SchKG.

Sachverhalt

Contrat de travail donnant droit à des pensions. La rente revenant à la veuve de l’employé n’est pas une rente viagère constituée dans les conditions prévues par l’art, 519 al. 2 CO. Elle ne peut donc pas être valablement déclarée insaisissable selon l'art. 92 ch. 7 LP, mais tombe sous le coup de Vart. 93 LP.

Contratto di lavoro con diritto a pensíione. La rendita spettante alla vedova dell’impiegato non è una rendita vitalizia costituita secondo l’art. 519 ep. 2 CO e non può quindi essere validamente dichiarata impignorabile a’ sensiìi dell'art. 92 cifra 7 LEF, ma è retta dall’art. 93 LEF. ©

A.

— Die Angestellten der Firma PKZ Burger-Kebhl & Co. Aktiengesellschaft in Zürich 2 sind bei dem im Jahre 1922 als Stiftung errichteten Wohlfabrtsfonds dieser Firma gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. Art. 10 Abs. 1 des Stiftungereglementes bestimmt : « Wird das Dienstverhältnis aus einem andern Grunde als wegen Pensionijerung vor dem Rücktrittsalter aufgelöst, s0 erhält der Ausscheidende die von ihm geleisteten Beiträge ohne Zins zurück, womit 88 &Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17.

jeder Versicherungsanspruch erligcht. » Als Versicherungsleisbungen sind vorgesehen : 1. Einmalige Abfindungen an Versicherte, die während der ersten fünf Dienstjahre vollständig und dauernd erwerbsunfähig geworden sind, sowie bei Tod eines verheirateten Versicherten in den ersten fünf Dienstjahren an dessen Ehefrau... ; 2. Nach der Zahl der Dienstjahre abgestufte Renten bei mindestens fünf Dienstjahren : a) Invalidenrente, b) Altersrente, ec) Witwenrente, d) Waisenrente ; 38. Einmalige Unterstützungen an nächste Verwandte in besondern Fällen. Art. 15 des Stifbungsreglementes (« Sicherung der Fürsorgeleistungen ») bestimmt : « Die Ansprüche auf Leistungen der Stiftung sowie die als Fürsorgeleistung bezogenen Gelder dürfen weder an Dritte abgetreten noch verpfändet werden. Ebenso dürfen diese Ansprüche dem Berechtigten durch dessen Gläubiger auf dem Wege der Betreibung oder des Konkurses nicht entzogen werden.»

B.

— Die Rekurrentin, welche als überlebende Ehefrau eines Angestellten der Firma PKZ eine monatliche Witwenrente von Fr. 432.— bezieht, beansprucht dafür auf Grund der erwähnten Reglementsbestimmung vollständige Unpfändbarkeit, was denn auch das Betreibungsamt Zürich 2 angenommen bat. Die in erster Instanz erfolglose Beschwerde des Gläubigers ist von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde am 21. Juli 1944 geschützt und das Betreibungsamt zur Pfändung des den Notbedarf übersteigenden Rentenbetrages gemäss Art. 93 SchKG angewiesen worden. Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht hält die Schuldnerin an der vollständigen Unpfändbarkeit der Rente fest.

Erwägungen

1.

Das Betreibungsamt und die untere Aufsichtsbehörde betrachten die der Rekurrentin zukommende Witwenrente als eine « einem Dritten unentgeltlich bestellie Leibrente » im Sinne von Art. 519 Abs. 2 OR, die daher nach Art, 92 Ziffer 7 SchKG absolut unpfändbar gei. Die Vorinstanz verneint die Unentgeltlichkeit der Rente, weil sie auf dem Dienstverhältnis des verstorbenen Ehemannes beruhe und im weitern Sinne als Entgelt für dessen Dienste zu betrachten sei. Dies ist an sich richtig (BGE 653 III 167). Allein, wenn die Leistungen des Wohlfahrtsfonds für den Dienstpflichtigen selbst nicht unentgeltlich eind, so0 können sie es doch für Dritte gein, die ibrerseits nichts beigetragen haben. Das trifft für die Rekurrentin jedenfalls insofern zu, als sie nach Festetellung der Vorinstanzen weder. Arbeit noch Vermögen für den Erwerb des Rentenanspruches aufgewendet, diesen vielmehr ausschliesslich auf Grund des Dienstverhältnisses des Ehemannes erworben hat. Es frägt sich nur, ob dem Rentenanspruch irgendein anderes Vermögeneopfer der Witwe gegenübersteht, wie es z.B. zweifellos der Fall wäre, wenn die Witwenrente aus Mitteln des Frauengutes oder, etwa kurz vor dem Tode des Mannes, aus dessen eigenem Vermögen gekauft worden wäre, mit der Folge, dass sich dessen Nachlass um die aufgewendete Summe vermindert hätte und die Witwe unter Umständen nicht einmal mehr den sonstigen Betrag ihres Pflichtteils zu erben bekäme. Ein unter diesem Gesichtspunkt zu berücksichtigendes Opfer der Rekurrentin liegt indessen im vorliegenden Falle nicht vor.

2.

Dennoch ist der Rekurs unbegründet. Die Unpfändbarkeitsklausel ist in vollem Umfange wirkungslos, weil es an einer grundlegenden Voraussetzung zur Anwendung von Art. 92 Ziff. 7 SchKG fehlt : an der « Bestellung einer Leibrente » im Sinne von Art, 519 Abs. 2 OR. Die in Frage stehende Unpfändbarkeitsvorschrift hat Ausnahmecharakter. Sie kann daher auf keinen andern als den von ihr klar erfassten Tatbestand angewendet werden. Dahin geht die ständige Praxis. Sie hat daher die Anwendung der Vorschrift auf kleine Kapitalzuwendungen (BGE 383 I 661 = Sep.-Ausg. 10 8. 193) und auch auf Nutzniessungen (BGE 51 ITI 169) abgelehnt. Bier liegt freilich ein Rentenanspruch auf Lebenszeit der 868 Sechuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17.

Witwe, somit nach herrschender Auffassung eine Leibrente vor, ungeachtet des Endigungsgrundes einer allfälligen Wiederverheiratung. Diese Leibrente beruht jedoch nicht, wie dies Art. 92 Ziff. 7 SchKG voranussetzkt, auf einem sgelbetändigen Leibrentenversprechen, d, bh. auf einem golchen, das (nach der Ausdrucksweise des deutschen Reichsgerichtes) « unabhängig und losgelöst von sonstigen Beziehungen und Verhältniesen der Parteien » abgegeben wurde (Entscheidungen in Zivileachen 94 8. 157). Damit wird der wie nach Art. 517 des schweizerischen OB auch nach § 761 des deutschen BGB der Sechriftform bedürftige Leibrentenvertrag gegenüber andern, unselbständigen Rentenversprechen abgegrenzt. Gerade « Ruhegehalteveraprechen » mit Einschluess von Witwenrenten auf Grund eines Dienstverhältnisses bedürfen dieser Form nicht, wie denn auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich wäre, solche im Rahmen eines Dienstverhältnisses getroffene Abreden, wenn siíe nicht unterzeichnet werden, für ungültig zu halten. Damit iet gesagt, dass dienstvertragliche Ruhegehälter und Witwenrenten nicht auf einen Leibrentenvertrag im Sinne des OR zurückgeführt werden müssen noch können.

Die Frage der Unpfändbarkeit steht allerdings nicht in notwendigem Zusammenhang mit der Abschlussform. Es wird gelehrt, die Art. 516-520 OR seien mit Ausnahme der Formvorschrift von Art. 517 auch auf andere, nicht durch Vertrag, ja nicht einmal durch Rechtsgeschäft begründete Leibrentenverpflichtungen anzuwenden (GUHL OR § 58, T). Damit kann aber nur eine analoge Anwendung gemeint sein, wie sie sich mit Art. 92 Ziff. 7 SchKG nicht verträgt. Es mag offen bleiben, ob der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift überhaupt jede ausdehnende Anwendung ausschliesse, aleo auch auf selbständige Leibrenten-Zuwendungen dureh Vermächtnis (die der französische Code civil auedrücklich dem contrat de rente viagère einreiht : Art. 1969, betreffend Unpfändbarkeitsklausel siehe Art. 1981). Wie dem auch sei, ist Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 17. 69 auf alle Fälle an dem Erfordernis einer selbständigen, von sonstigen Rechtsbeziehungen unabhängigen Bestellung der Leibrente festzuhalten, das hier nicht erfüllt ist. Da die Pensionsberechtigung als solche vom Bestehen eines mindestens fünfjährigen, nicht aus anderem Grunde als eben wegen Pensionierung bezw, durch Tod des Dienstpflichtigen aufgelösten Dienstverhältnisses und die Höhe der Leistungen zudem vom erreichten Dienstalter abhängt, lässt sích auch kaum von einem gemischten Rechtsverhältnis sprechen. Jedenfalls liegt bei dieser bestimmenden dienstvertraglichen Grundlage keine als gelbständig zu betrachtende Leibrentenverpssichtung vor.

Die Witwenrente fällt somit unter die nach Art. 93 SchKG relativ pfändbaren Ánsprüche. Gegenüber der aus BGE 58 III 167 gefolgerten Unmöglichkeit, « die Leistungen der Wohlfahrtsfonds privater Unternehmungen der Exekution zu entziehen », wurde seinerzeit die Unpfändbarkeit der Pensionsansprüche des Bundespersonals nach Art. 18 der Statuten der Versicherungskasse vom 8. Oktober 1920 als stossende Unstimmigkeit empfunden. Diese Bevorrechtung des Bundespersonals is nun aber seither beseitigt und das allgemeine Recht des SchKG auch auf die diesem Personal (mit Binschuss der Angehörigen) zukommenden Renten anwendbar erklärt worden (Art. 25 des Bundesratsbeschlusses vom 30. Mai 1941).

Ist. demnach eine dem Zugriff der Gläubiger absolut entziehbare Leibrentenverpflichtung im Sinne von Art. 92 Ziff. 7 SchKG nicht gegeben, s0 braucht endlich nicht geprüft zu werden, ob die vorliegende Unpfändbarkeitsklausel, die hinsichtlich der vom Dienstpflichtigen selbst zu beziehenden Pensionsleistungen schon mangels Unentgeltlichkeit (und allenfalls auch, weil der Dienstpflichtige nicht als « Dritter » im Sinne von Art. 519 Abs. 2 OR gelten könnte) von vornherein nicht wirksam sein kann, nach dem mutmasslichen Willen der « Parteien » dann doch für die erst in zweiter Linie, als Angehörige, vorgesehene Leibrentenbezügerin, eben die Witwe, aufrecht zu 70 - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18.

bleiben habe. Ein dahingehender Wille könnte, wie dargetan, nur bei einer selbständigen Rentenverpflichtung beachtlich sein.

Demnack erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 516, Art. 517, Art. 518, Art. 519 e Art. 520 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 92 e Art. 93 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 gennaio 2026.