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Rubrum
70 - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18.
bleiben habe. Ein dahingehender Wille könnte, wie dargetan, nur bei einer selbständigen Rentenverpflichtung beachtlich sein.
Sachverhalt
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
18. Entseheid vom 27. September 1944 i. S. Traub.
Wakrung der Recktsvorschlagsfrist bei Benutzung des bei. der Türe ‘ des Betreibungsamtes angebrachten Briefkastens. — Pflcht des Amtes, den Kasten jeden Tag am Ende der Bureauzeit zu Leeren. — Entsprechende Verteilung der Beweislast. — Art. 31 C .
Délai d’opposîtion. Le délai est observé de la part du débiteur qui a fait opposition dans une missive mise en temps utile dans la boîte aux lettres de l'office. Le préposé qui place une boîte aux lettres sur la porte de son office eat tenu de la lever tous les jours au moment de la fermeture de son bureau.
Répartition du fardeau de la preuve entre le débiteur et l’office.
Termine per far opposizione. Il termine si reputa osservato dal debitore che depose tempestivamente la dichiarazione scritta d’opposizione nella buca delle lettere posta sulla porta dell’ufficio. Obbligo dell’ufficiale di vuotare quotidianamente la . buca delle lettere quando chiude l'ufficio.
Distribuzione dell'onere della prova tra il debitore e l’ufficio.
19. Das Betreibungsamt Zollikon stellte dem Rekurrenten am 19. April 1944 einen Zahlungsbefehl zu. Am Morgen des 1. Mai (Montag) fand das Amt in seinem Briefkasten eine Rechtsvorschlagserklärung des Rekurrenten vor. Es wies diese als verspätet zurück.
B.
— Der Rekurrent beantragt mit der von beiden kantonalen Instanzen abgewiesenen Beschwerde und ebenso mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Rechtsvorschlag als wirksam eingereicht entgegenzunehmen. Er behauptet, den Brief am letzten Tage der Frist, dem 29. April (Samstag) vormittags um 10 14 Uhr in den Briefkasten des Amtes Schuldbetreibungs- und Konkurarechk. N° 18, TL eingeworfen zu haben. Das Amt bemerkt dazu, dies lasse gich nicht mehr nachprüfen. Es habe den Briefkasten am 29. April etwa um 9 Uhr, nach Eingang der Post, und dann erst wieder am 1. Mai morgens geleert. Die Vorinstanz stützt ihre Entscheidung auf folgende Erwägungen : « Der Aufgabe zur Post entspricht die Empfangnahme der Erklärung durch das Betreibungsamt. Aufgegeben ist aber die Postsendung nicht schon damn, wenn sie in einen Briefkasten der Post eingeworfen oder diesem Briefkasten durch einen Postboten entnommen wird, sondern ersb wenn síe zur postalischen Behandlung (Abstempelung) bei der Poststelle eintrifft. In gleicher Weise ist, wenn der Schuldner den Rechtsvorsechlag in einen Briefkasten des Amtes legt, der Zeitpunkt massgebend, in welchem das Schriftstück in die Hände des Beamten gelangt und von ihm zur Kenntnis genommen werden kann... In beiden Fällen trifft die Gefahr verspäteter Leerung des Briefkastens den Schuldner, der sich dieser Einrichtung bedient, atatt sich unmittelbar an das Ámt oder an die Poststelle zu wenden...
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1.
Die Ansicht der Vorinstanz läuft darauf hinaus, dass der Rekurrent die Rechtsvorschlagsfrist auf alle Fälle versäumt hat, gleichgültig ob er die Erklärung schon am 29. April vormittags in den Briefkasten des Amtes gelegt habe oder nicht. Denn es komme auf den Zeitpunkt an, in dem das Amt den Kasten leert. Dem kann nicht beigestimmt werden. Es ist längst anerkannt, dass briefliche Mitteilungen im privaten (geschäftlichen) Verkehr beim Ádressaten dann « eintreffen », mit andern Worten, dass gie ihm dann « zugehen », wenn sie in den zu sgeiner Wohnung oder zu seinem Geschäft gehörenden Briefkasten gelegt werden (vgl. BGE 25 II 469 Erw. 9), überhaupt dann, « wenn das Sechriftstück in ein solches räumliches Verhältnis zum Adressaten gekommen ist, dass nach An-- 72 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18.
schauung des Lebens und unter Voraussetzung normaler Verhältnisse die Kenntnisnahme nur noch vom Adressaten selbst oder den Einrichtungen seines Hauses oder Geschäftes abhängt », was eben bei den in seinen Briefkasten gelangten Schriftstücken zutrifft (v. Toux, OR § 22, IT, 2 entsprechend der einmütigen Lehre des schweizerischen Obligationenrechtes). Bei Mitteilungen an ein Betreibungsamt im Zwangsvollstreckungsverfahren ist es nicht anders zu halten. Tst. bei der Türe des Amtes ein Briefkasten zur Benutzung durch das Publikum angebracht, s0 befinden sich die in diesen Kasten gelegten Briefe unmittelbar im Besitze des Amtes. Wenn also der Rekurrent die Rechtsvorschlagserklärung zur behaupteten Zeit in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen hat, s0 hat er ihn damit. zugleich dem Amt abgegeben, somit rechtzeitig.
2.
Für die behauptete Zeit des Einwerfens aber kann von ihm kein näberer Nachweis verlangt werden. Es gehört zur richtigen Amtsbesorgung, den an der Türe angebrachten Briefkasten jeweilen am Ende der Bureauzeit des betreffenden Tages zu leeren und seinen Inhalt festzustellen, sei es auch nur, indem die dem Kasten entnommenen Papiere vorderhand pro memoria beigeite gelegt werden. Solche Sorgfalt und Rücksicht auf die Benutzer des Briefkastens ist dem Amte um s0 mehr zuzumuten, als ihm selbet wünschbar sein muss, dass der Kasten auch während der Bureauzeit benutzt werde ; lässt sich. doch so eine Störung des Amtsbetriebes durch unnötiges Eintreten in das Amtsbureau vermeiden. Daher soll die Benutzung des Briefkastens auch dieselben Garantien bieten wie die Abgabe im Ámteraum. Der Benutzer des Briefkastens vor Ende der Bureauzeit des betreffenden Tages muss sich darauf verlassen können, dass die erwähnte Art der Feststellung des Kasteninhaltes dann bei Bureauschluss vorgenommen werde. Sollte dann von irgendeiner Seite die Binreichenszeit bestritten werden, so kann er einfach auf die vom Ámte getroffene Feststellung verweisen. Eine andere Art des Nachweises braucht er nicht zu leisten, und das Amt selbet wird natürlich die von ihm festgestellte Einreichenszeit gelten lassen. Mit dieser Sachlage darf jeder rechnen, der den Briefkasten des Amtes am Samstagvormittag noch während der Bureauzeit benutzt. Dieses Vertrauen darf nicht getäuscht werden. Dann muss aber die blosse Behauptung ale wahr hingenommen werden, wenn. das Amt es versäumt hat, durch gehörige Feststellung des Kasteninhaltes am Ende der Bureauzeit die Grundlage für den dem Benutzer des Kastens allein zumutbaren Nachweis herzustellen. Der Versicherung des Rekurrenten, er habe die Rechtsvorschlagserklärung am Samstag um 10 14 Uhr in den Briefkasten des Betreibungsamtes gelegt, muss algo Glauben geschenkt werden, da keine Gegentatsachen bekannt sind.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbeir .- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheiasen und der- angefochtene Entscheid aufgehoben.
- 19, Arrêt ‘du 27 novembre 1944 dans la cause Didisheim et Cie.
Suspension des poursuites en vertu de l’ordonnance du Conzseil fédéral du 24 janvier 1941, atténuant à titre temporaire le régime de l’exécution forcés.
Le sursis ne s'applique pas aux contributions dues par un employeur à une caisse de compensation, Finstellung der Betreibungen nach Art. 8 der Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung, vom 24. Januar 1941.
Der Einstellung unterliegt nicht die Betreibung für Beiträge eines Arbeitgebers an eine Ausgleichskasse.
Sospensione dell’esecuzione, secondo l’art. 3 dell'ordinanza del 24 gennaio 1941 che mitiga temporaneamente le disposizioni sull’esecuzione forzata.
Non è soggetta, a tale sospensione l’esecuzione per contribuzioni dovute da un padrone a una cassa di compensazione.
Le 17 décembre 1943, la « Caisse de compensation de la sgerrurerie et constructions métalliques » du Canton de Genève a fait notifier à Didisheim & Cle à Genève un com-