Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

71 III 49

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Rubrum

12. Entscheid vom 14. Februar 1945 i. S. Kunz-Suter.

Lotmnpfändung, Existenzminimum (Art. 93 SchKG). Kann der Schuldner Prämien für Versicherung Angehöriger zum Existenzminimum rechnen ?

Sachverhalt

Saisíe de salaire. Minimum vital (art. 93 LP).

Doit-on considérer comme des dépenses indispensables à l’entretien du débiteur les primes qu’il paye pour assurer les membres de la famille ?

Pignoramento del salario. Minimo d’esistenza (art. 93 LEF).

Il cosiddetto minimo d’esistenza garantito dall’ari. 93 LEF è comprensivo anche dei premi d’'assicurazione corrisposti dal debitore per i membri della propria famiglia ?

1. Das Betreibungsamt und die untere Aufsiohtsbehörde setzten das Existenzminimum des Schuldners und geiner — aus Frau und zwei Kindern bestehenden — Familie auf monatlich Fr. 462.90 fest und lehnten daher die Pfändung einer Quote des Fr. 460,— betragenden Monatslohnes ab. Im Existenzminimum ist inbegriffen ein Posten von Fr. 36.40 für Unfall- und Lebensversicherungsprämien, der u. a. folgende Prämien umfasst :

Unfallversicherung für Fran und zwei Knaben Fr. 3.20 drei Heftli-Uifallversicherungen für gleiche Perzonen e «2.40 drei Volks-Lebensversicherungen à Fr. 4.— für gleiche Perzonen ee » 12.— Zusammen . . Fr. 17.60 In Gutheissung des Rekurses des Gläubigers hat die obere Aufsichtsbehörde von den Versicherungsprämien die Fr. 2.40 und die Hälfte der Fr. 12.— gestrichen, das Existenzminimum um diese Fr. 8.40 herabgesetzt und den 2° Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12.

verbleibenden. Überschuss pfändbar erklärt. Sie führt aus, es gehe entschieden zu weit, wenn der Schuldner seine Angehörigen doppelt gegen Unfall versichere. Gegen die drei Lebensversicherungen für Frau und Kinder wäre an gich nichts einzuwenden ; der Schuldner habe jedoch zwei der Policen für Vorschüsse von je Fr. 150,— bei der Versicherungsgesellschaft verpfändet, behandle aleo die einbezahlten Prämien als jederzeit greifbare Rücklagen. Unter diesen Umständen könne er nicht verlangen, dass ihm die laufenden Prämien voll auf den Notbedarf angerechnet würden.

B.

— Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt der Schuldner Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und Ablehnung einer Lohnpfändung.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Die Vorinstanz erklärte als nicht angängig, dass der Schuldner auf Rechnung des Existenzminimums Frau und Kinder doppelt gegen Unfall versichere, nämlich neben der gewöhnlichen Unfallversicherung- für monatliche Prämien von zusammen Fr. 3.20 noch in Form der Abonnentenversicherung für je 80 Rp. Dass indessen auf die Anzahl der Versicherungen an sich nichts ankommen kann, erhellt ohne weiteres, sobald man sich die Frage stellt, ob die Prämien voll berücksichtigt werden müssten, wenn es sích für jede Person nur um eine einzige Versicherung, aber mit um 80 Rp. höherer Prämie handeln würde. Es ist nicht ersichtlich, wo mit Bezug auf die Höhe der Vergicherung bezw. der Prämie die Grenze des Notwendigen und daher im Existenzminimum zu Berücksichtigenden zu ziehen wäre. Dasselbe gilt für die Lebensversicherungen für Frau und Kinder mit monatlichem Prämienaufwand von je Fr. 4.—, ganz abgeseben von der Vérpfändung zweier Policen zwecks Geldbeschafffung, sei es nun für eigene Bedürfnisse des Rekurrenten oder, wie dieser behauptet, solche der versicherten Personen. Die Prämien für die Lebensversicherung Angehöriger können grundsätzlich nicht als notwendige, das Existenzminimum des Schuldners erhöbhende Zwangeausgaben anerkannt werden, und diejenigen für die freiwillige Unfallversicherung jedenfalls dann nicht, wenn diese nicht durch besondere Umstände, etwa cine aussergewöhnliche Unfallgefährdung der versicherten Angehörigen, gerechtfertigt werden kann, was vorliegend nicht geltend gemacht wird. Es sind mithin in der Aufstellung des Existenzminimums des Rekurrenten ausser den, Fr. 8.40 auch die Fr. 3.20 und die restlichen Fr. 6.—, aleo der ganze Posten von Fr. 17.60 zu atreichen.

13.

Auszug aus dem Entscheid vom 28. Februar 1945 i. S, Wieki.

Pfändungsankündigung und - Vollzug, Präsenzpflicht des Schuldners, Art. 90, 91 SchKG. Der Pfändungsbeamte soll bei der zeitlichen Ansetzung und bei der Durchführung des Pfändungsvollzugs eo vorgehen, dass dem Schuldner nicht unnötig Zeitverlust und Umstände entstehen, Avis de saisie. Exécution de la saisie. Obligation du débiteur d’assister à, la saisie, art. 90 et 91 LP. Le préposé ou l’employé qui procède à la saiaste doit en fixer le moment et agir de manière à faire perdre le moins de temps possible au débiteur et à hui épargner des désagréments inutiles. ' Auviso ed esecuzione del pignoramento, obbligo del debitore di assistere al pignoramento, art. 90 e 91 LEF. Il funzionario che procede al pignoramento deve stabilirne lora ed agire in modo di evitare al debitore perdite di tempo e molestie inutili, Det Betreibungsbeamte hatte die Pfändung auf « vormittags » angekündigt und forderte dann den Sehuldner am Anfang des Vormittags zum Mitkommen auf den in einem andern Dorfteil befindlichen Platz der Pfändung auf, obgleich diese ers zu späterer Stunde stattfinden konnte.

Die Schuldbetr.- u. Konkurskammer zieht in Erwägung : Wenn dem Rekurrenten die Ankündigung der Pfändung lediglich auf « vormittags » nicht präzis genug War, 80

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 90, Art. 91 e Art. 93 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 gennaio 2026.

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