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Rubrum
22 Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 7, 7. Auszug aus dem Entseheid vom 19. Mai 1948 i. S.
HUengärtner. :
Verlustschein. Forisetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl (Arb. 149 Abs. 3 SchKG).
Sachverhalt
Gläubiger und Schuldner können sich jederzeit darauf berufen, dass die im Verlustechein enthaltene Angabe über die Weiterführung der Betreibung unrichtig zei. Das Amt, das mit einem Begehren um Forteetzung der Betreibung im Sinne von Art. 149 Abs. 3 SchKG befasst i186, darî auf jene Angabe auch dann nicht; abstellen, wenn es ihre Unrichtigkeit selber entdeckt.
Acte de défaut de biens. Continuation de la poursuite sans notification d’un nouveau commandement de payer (art. 149 al. 3 LP). Le créancier et le débiteur peuvent se prévaloir en tout temps de l’inexactitude des indications figurant gur l’acte de défaut de biens au sujet de la continuation de la poursuite. L'office qui est eaisìi d’une réquisition de continuer la poursuite dans le sens de l’art. 149 al. 3 LP n’a pas le droit de tabler sur ces indications, même sí c’est lui qui en a constaté P’inexactitude. - Aitestato di carenza di beni. Proseguimento dell’esecuzione senza - notifica d'un nuovo precetio esecuiivo (art. 149, cp. 8 LEF). Tanto il creditore, quanto il debitore possono invocare in ogni tempo l’inesattezzs delle indicazioni figuranti nell’attestato di carenza di beni in merito al proseguimento dell’esccuzione. L'ufficio, che ha ricevuto una domanda di proseguimento dell’'eseccuzione a’sensi dell'art. 149 cp. 8 LEF, non ha il diritto di basarsi su queste indicazioni, anche s’ess80 medesimo ne ha costatata l’inesattezzsa., 1. — Die Vorinstanz nimmt auf Grund von BGE 69 ITI 70 zutreffend an, das Betreibungsamt hätte den Verlustschein vom 24. Juli 1947 nicht als Ersatz des frühern vom dJabre 1940, sondern als erstmals ausgestellien bezeichnen sollen, da der Rekurrent das Pfändungsbegehren nicht einfach auf den frühern Verlustschein, sondern auf einen neuen Zahlungsbefehl für die dort verurkundete Forderung gestützt hatte. Sie begründet die Ábweisung der Beschwerde in erster Linie mit der Tatesache, dass der Rekurrent es unterlassen hat, jene unrichtige Bezeichnung innert 10 Tagen nach Zustellung des Verlustscheins durch Beschwerde anzufechten. Diese Unterlassung kann ibm jedoch nicht schaden. Die Wirkungen eines Verlustscheins werden nicht durch das Betreibungsamt, sondern unmittelbar durch das Gesetz geordnet.
Die Angabe über die Weiterführung der Betreibung, die das Betreibungsamt durch Streichung des einen der beiden wahlweise vorgedruckten Vermerke auf dem Verlustschein anzubringen hat, bedeutet darum nicht eine Verfügung, sondern nur eine Rechtsbelehrung, die die gesetzlichen Wirkungen des Verlustscheins nicht zu beeinflussen vermag. Gläubiger und Schuldner können sgich also jederzeit darauf berufen, dass sích das Betreibungsamt in diesgem Punkte zu ihrem Nachteil geirrt habe, und das Ámt, das mit einem Begehren um Vortsetzung der Betreibung im Sinne von Art. 149 Abs. 3 SchKG befassb ist, darf auf die fragliche Angabe auch dann nicht abstellen, wenn es ihre Unrichtigkeit selber entdeckt. Diese Angabe mangels Anfechtung innert der Beschwerdefrist als rechteverbindlich zu behandeln, geht umsoweniger an, als sie für die Beteiligten nicht schon bei der Zustellung des Verlustecheins, sondern erst dann von praktischem Interesse isb, wenn der Gläubiger sich zur Weiterführung der Betreibung entschliesst. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte also das Betreibungsamt Wettingen dem während der Frist des Art. 149 Abs. 3 SchKG gestellten Fortsetzungsbegehren des Rekurrenten Folge geben sollen, trotzdem er sich gegen die unrichtige Fassung des Verlustscheins nicht beschwert hatte.
8, Entseheld vom 29. Mai 1948 i. S. Buehmann.
Faustpfandbetireibung.
Zahlt der Schuldner an das Betreibungsamt unter der Bedingung, dass der Gläubiger der Herausgabe des Pfandes an ihn zustimmeoe, so iat er vor die Wahl zu stellen, entweder auf dies Bedingung zu verzichten oder die Betreibung weitergehen zu lassen.
Was hat nach Erledigung der Betreibung durch bedingungslose Zahlung mit dem FPfande zu geschehen, wenn der Gläubiger daran weitere Ánesprüche geltend macht ?
Poursuite en réalisation d’un gage mobilier. Si le débiteur paye en mains de l’office en subordonnant le payement à la condition que le créancier consente à lui remettre 24 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 8, le gage, l’office doit l’inviter à choisir entre les deux partis suivants : ou de renoncer à cette condition ou de laisser la poursuite 80 CONtINUGEL, Qu'’advient-il du gage une fois la poursuite terminée un payement inconditionnel loresque le créancier élève d’autres prétentions sur le gage ? .
PEsecuzione in via di realizzazione d’un pegno manuale.
Se il debitore paga all’ufficio subordinando il pagamento alla condizione che il creditore consenta a consegnargli il pegno, FPuífficio deve invitarlo a scegliere tira queste due soluzioni : 0 rinunciare a questa condizione o lasciar proseguire l’esecuzione, Che avviene del pegno dopo terminata l’esecuzione mediante un pagamento incondizionato, ae il creditore solleva altre Ppretese gul pegno ?.
Der Rekurrent führte gegen Frau Marie Gutmann beim Betreibungsamte Basel-Stadt drei Betreibungen auf Verwertung eines ibm verpfändeten Schuldbriefes. Diesen lieferte das Betreibungsamt Thun am 10. September 1947 auf sgein Ersuchen dem Betreibungsamte Basel-Stadt ab mit dem Bemerken, dass es ihn eventuell zwecks Verwertung in den in Thun anhängigen Faustpfandbetreibungen gegen die Schuldnerin zurückverlangen müsse, Um die vom Betreibungsamte Basel-Stadt wegen Ausbleibens der versprochenen Abschlagszahlungen angeordnete Steigerung zu verhüten, zahlte die Schuldnerin an dieses Amt am 10. Vebruar 1948 die mit den BaslIer Betreibungen geforderten Summen sanit Zins und Kosten, machte jedoch die Überweisung des Geldes an den Re- . kurrenten davon abhängig, dass dieser das Amt ermächtige, ihr den verpfändeten- Schuldbrief auszuhändigen. Der Rekurrent liess sich hierauf nicht ein, sondern führte Beaschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt gsei anzuweisen, ihm das eingegangene Geld unverzüglich auszuzahlen, Die kantonale Aufsichtsbehörde schrieb ihm, falls er nicht damit einverstanden sei, dass das Pfand nach erfolgter Zablung der Schuldnerin herausgegeben werde, müsse das Betreibungsamt sowobll den bezahlten Betrag als auch das Pfand gerichtlich hinterlegen. Da der Rekurrent auf seinem Standpunkte beharrte, wies sie die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht schützt den hiegegen gerichteten Rekurs im Sinne folgender Erwägungen : y Die Zahlung der Betreibungssumme samt Zins und Kosten an das Betreibungsamt vermag die drohende Verwertung nur dann abzuwenden, wenn sîie bedingungslos geleistet wird ; zur eine solche Zahlung bringt die Betreibung zum Erlöschen. Das Betreibungsamt BaselStadt hätte daher die unter der erwähnten Bedingung angebotene Zahlung nicht annehmen, sondern die Schuldnerin vor die Wahl stellen sollen, obne Bedingung zu zahlen oder die Verwertung über sich ergehen zu lassen. Nachdem es sich auf das Ansinnen der Schuldnerin eingelassen bat, was angesichts der damaligen Urostände (Zeitknappheit) begreiflich ist, darf es mun freilich weder einfach das Geld dem Rekurrenten überweisen, noch ohne weiteres die Verwertung durchführen. Es geht aber auch nicht an, den Rekurrenten zwischen der Annahme der von der Schuldnerin unzulässigerweise gestellten Bedingung und der Hinterlegung von Geld und Pfand wühlen zu lassen. Da ‘der Rekurrent nicht bereit ist, das Pfand gegen Zahlung der drei in Basel in Betreibung gesetzten Forderungen freizugeben, ist vielmehr nachzuholen, was richtigerweise schon gleich zu Anfang geschehen wäre : die Schuldnerin isb zu einer Erklärung darüber aufzufordern, ob sie an ihrer Bedingung fesbhalten oder darauf verzichten wolle. Äussert sie sich im ersten Sinne, oder schweigt sie still, zo ist ibr der bezahlte Betrag zurück- . zugeben und die Verwertung durchzuführen, wie wenn keine Zahlung erfolgt wäre. Lässt sie dagegen die Bedingung fallen, so iat das Geld dem Rekurrenten abzuliefern, wie wenn die Zahlung von Anfang an bedingungslos erfolgt wäre. Der Schuldbrief iet in diesem Falle weder der Schuldnerin auszuhändigen noch zu hinterlegen, sondern dem Betreibungsamte Thun zurückzugeben, das ihn dem Betreibungsamte Bagsel-Stadt auf Ersuchen des Rekur- 26 Sohuldbetroibungs- und Konkurerecht (Zivilabteilungen). Ne 9, renten zugesandt hatte. Aus dem Schreiben des Betreibungsamtes Thun vom 10. September 1947 ergibt sich nämlich, dass der Rekurrent gegen die Schuldnerin in Thun weitere Betreibungen auf Verwertung dieses Schuldbriefs führt, und dass dort schon vor dem 10. September 1947 das Verwertungsbegehren gestellt worden war. Die Akten bieten keinen Anhbaltspunkt dafür, dass diese Betreibungen inzwischen erloschen wären. Der Rekurrent
hat also Ánspruch darauf, dass der Schuldbrief dem Betreibungsamte Thun, dem er nach Stellung des Verwerbungsbegehrens abgeliefert worden war, zu allfälliger Verwertung wieder zur Verfügung gestellt wird, sobald das Betreibungsamt Basel-Stadt ibn nicht mehr benötigt. — Was mit dem Sohuldbrief nach Erledigung der BaslIer Betreibungen durch bedingungslose Zahlung geschehen müsste, wenn weitere Ansprüche des Rekurrenten auf diesen Titel nicht durch rechtskräftigs Betreibungen nachgewiesen, ‘gondern nur behauptet wären, braucht heute nicht entschieden zu werden.
II.
URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRÛTS DES COURS CIVILES 9, Extrait de l’arrêt de la IIe Cour eívile du 26 février 1948 dans la cause Sartorius c. Masse en falllite de Ila suecessíon de Pierre-Auguste Golay.
Révocation de concordat : La décision d’une autorité cantonale admettant ou refusant la révocation d’un concordat ne peut faire l’objet d’un recours en réforme au Tribunal fédéral.
Widerruf eines Nachlassvertrages : Der Widerruf und ebenso die Ablehnung des Widerrufs eines Nachlassvertrages durch eine kantonale Behörde unterliogk nicht der Berufung an das Bundesgericht.
Revoca del concordato : La decisione d’un autorità cantonale che ammette o rifuta la revoca d’un concordato non può osgere impugnata mediante un ricorso per riforma al Tribunale fede- ©. i Les juridictions cantonales ayant statué en qualité d'autorités concordataires sur la révocation du concordat, un recours’ en réforme, dans le mesure où il est dirigé contre cette partie du jugement, n’est pas recevable. En effet, aux termes de la jurisprudence du Tribunal fédéral, les litiges relatifs à l’homologation ou à la révocation de concordata ne constituent pas des contestations civiles, mais présentent plutôt le caractère de difficultés relevant de la juridiction non-contentieuse (cf. RO 24 II 934; cf. également les arrêts publiés au RO 40 I 431 et 42 II 527). Cette jurisprudence, rendue sous l’empire de la loi d’organisation judiciaire du 22 mars 1893, garde toute sa valeur depuis l’entrée en vigueur de la nouvelle loi du 16 ‘décembre 1943. L’autorité compétente pour statuer sur un tel litige est une juridiction spéciale, eb non la juridiction civile ordinaire. En conséquenece, la question à juger n’est pas une afaire civile contentieuse, mais ofre bien plutôt le caractère d’un incident de procédure. Comme telle, elle ne rentre pas dans les prévisions des art. 43 à 45 OJ, en sorte que la Cour de céans n’ést pas compétente pour en connaître.