75 I 364
75 I 364
Rubrum
59. Urteil vom 19. Dezember 1949 i. S. Zehnder gegen Fidg«e Amt für Verkehr.
Unterstellung unter die Autotransportordnung (BB vom 30. September 1938, AS 36, 1299): Gewerbsmässiger Verkehr und Werkverkehr im Kieshandel. Umfang des Werkverkehrs, wenn der Inhaber eines Kieeswerks neben dem aus der eigenen Grube gewonnenen auch den aus fremden Gruben zugekauften Kies mit eigenen Motorfahrzeugen und eigenem Personal zu den Kunden transportierk.
Sachverhalt
Aseujettissement au Statut des transporis automobiles (AF du 30 septembre 1938, ROLF 36, p. 1359) : Transports professionnels et tranaports privés dans le commerce du gravier. Etendue des transports privés loragque le propriétaire d’une carrière de gravier transporte jusque chez le client, au moyen de ses propres véhicules automobiles et de s80n propre personnel, non seulement le gravier provenant de ga carrière, mais aussi du gravier acheté dans les carrières de tiers.
Assooggettamento all'ordinamento degli autotrasporti (DCF 30 settembre 1938, RULF vol. 58, pag. 1419) : Trasporti professionali e trasporti privati nel commercio della ghiaia. Estensione dei trasporti privati quando il proprietario d'una cava di ghiaia trasgporta fino dal cliente, mediante propri autoveicoli e proprio personale, non solamente Ia ghiaia proveniente dalia gua cava, ma anche ghiaia acquistata nelle cave di terzi
A.
— Der Beschwerdeführer Zehnder betreibt seit vielen Jahren in Dübendorf ein Kiesgeschäft. Er beutet eigene Kiesgruben aus und kauft auch Kies und Sand von anderen Produzenten zu, um ihn weiterzuverkaufen. Daneben betrieb er früher eine Fuhrhalterei, eine Holzund Kohlenhandlung und ein Restaurant. Beim Inkrafttreten der Autotransportordnung (BB vom 30. September 1938, nachstehend ATO genannt) verwendete er für seine verschiedenen Geschüftszweige drei Lastwagen, für die ihm provisorische Ausweise zur Ausführung gewerbamägssiger Transporte verabfolgt wurden. Im Bewilligungsgesuch hatte er den Werkverkehr auf 10 % seiner gesamten Transporte geschätzt, indem er nur den Transport aus der eigenen Kiesgrube als solchen betrachtet hatte. Ein andermal bezifferte er ibn auf 70 %, offenbar unter Einbezug der Transporte für sein Handelegeschäft ; in späteren Verhandlungen vertrat sein Anwalt wieder die erste Auffassung.
Am 18. September 1947 verkaufte Zebnder seine Liegenschaften und sein Geschäft an Zweifel, wobei der Antritt auf den 1. Mai 1948 festgesetzt wurde. Nachträglich wurde gestützt auf eine Vereinbarung vom 29. April 1948 das Kieswerk aus dem Verkauf ausgeschieden ; ferner behielt Zehnder einen Lastwagen für sich. Ziffer 5 der Vereinbarung lautet :
« Herr Zehnder verpflichtet sich, für die Dauer von sechs Jahren in den Bezirken Uster und Zürich Kein Transportunternehmen mit Lastwagen zu betreiben. Herr Zehnder verpflichtet sich, sofern er fremde Fabrzeuge benötigt, Herrn Zweifel zu konkurrenzüblichen Preisen zu berücksichtigen. Solange während der gleichen Zeit Herr Zweifel den Transportbedarf des Herrn Zehnder für die Kiesgrube und den Kieshandel erfüllt, wird Herr Zehnder keinen zweiten Lastwagen. anschaffen. » Das eidgenössische Amt für Verkehr (EAV) genehmigte die Übertragung der provisorischen Ausweise für gewerbsmässigen Transport für zwei Lastwagen auf Zweifel und verwies Zehnder für den ihm verbliebenen dritten Lastwagen auf die Verwendung im Werkverkehr. Es stützte sich dabei auf eine von ihm vorgenommene Untersuchung über den Anteil des Werkverkehrs an den gesamten Transporten im bisherigen Geschäftsbetrieb, wobei es nur den Kiestransport aus der eigenen Grube als Werkverkehr betrachtete.
In der Folge war Zweifel nicht imstande, den Aufträgen Zehnders für Kiestransporte aus dessen eigener und aus Gruben dritter Lieferanten zu genügen. Zehnder stellte deshalb einen zweiten Lastwagen ein.
B.
— Mit Verfügung vom 19. Mai 1949 teilte das LAV Zehnder mit, der Transport des von ihm aus fremden - Gruben gekauften Kieses und Sandes stelle gewerbsmässigen Transport im Sinne des Art. 3 ATO dar und dürfe 366 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
nicht ohne Bewilligung ausgeführt werden ; Zuwiderhandlungen würden nach Art. 35 ATO geahndet. Es führte aus, während die Kiestransporte aus der eigenen Grube zweifellos Werkverkehr seien, sei der Transporb des zugekauften Kieses gemäss der von Zehnder selbst vertretenen Auffassung als gewerbsmässig im Sinne der ATO behandelt worden ; nur gestützt hierauf habe sein Betrieb als gewerbsmässiges Transportunternehmen gelten können, während er sonst dem gemischten Verkehr angehört hätte. Auf der gleichen Auffassung habe die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf Zweifel beruht ; unter dem Zehnder vorbehaltenen Werkverkehr gei nur der Transport aus der eigenen Grube verstanden worden. Dass auch die Parteien dieser Meinung gewesen seien, gehe aus der Vereinbarung bervor, worin sich Zweifel zur Ausführung der bei Zehnder anfallenden Transporte verpflichtet habe. Falls er dieser Pflicht nicht nachkomme, könne ihn Zehnder auf gerichtlichem Wege dazu anhalten. Jedenfalls könne Zehnder daraus kein Recht herleiten, selbst wieder zum gewerbsmässigen Trans- “ port zurückzukehren.
C.
— Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beantragt Zehnder, diese Verfügung aufzuheben, eventuell ihm zu gestatten, zugekaufte Materialien an die Kundschaft zu verführen, soweit dies lediglich im Interesse eines volleständigen Assortimentes seines Kiesgeschäftes liege. Er macht geltend, er habe schon lange vor dem Inkrafttreten der ATO nicht nur eigene Kiesgruben ausgebeutet, gondern auch Material zugekauft, um alle Wünsche seiner Kunden befriedigen zu können. Die zugekaufte Ware bestehe in gewaschenem Betonkies, Maurersand, Zementsand und Splitt, also gerade in den teureren, weniger « transportinteressierten » Sorten. Jedes mittlere Kieswerk müsse Material zukaufen. Der Beschwerdeführer führe die beanstandeten Transporte nur notgedrungen selber aus, weil Zweifel seine Verpflichtungen nicht erfülle ; schon das zeige, dass für seinen Kieshandel nicht das Transportinteresse massgebend sei. Ob es sich um Transporte aus der eigenen Grube oder von zugekauftem Kies handle, sgei belanglos ; es könne nicht der Sinn der ATO sein, in die inneren Dispositionen des Betriebes einzugreifen und vorzuschreiben, welche Transporte der Inhaber mit dem eigenen Wagen ausführen dürfe und welche nicht ; übrigens sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vorzugsweise den zugekauften Kies mit dem eigenen Wagen führe und denjenigen aus der eigenen Grube durch fremde Transporteure befördern lasse. Es handle sich ausschliesslich um die Bedürfnisse des Kiesgeschäftes und nicht um eine Umgehung der ATO. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sei im vorliegenden Falle Werkverkehr auch für den zugekauften Kies anzunehmen. Ebenso nach dem vom EAV bevorzugten Kriterium der Investitionen ; denn der Beschwerdeführer habe in seinem Kieswerk mindestens . Fr. 120 000.— investiert, also- mehr als in den zwei Last- wagen.
D.
— Das EAV beantragt Abweisung der Beschwerde. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen : Die Untersuchung des Betriebes im Februar 1948 habe folgende Transportumsätze ergeben :
1939 1940 Transporte gegen Entgelt für Dritte Fr. 23 722.85 Fr, 10 997,45 Transporte von zugekauftem Kies. » 243256— » 8 000,— Kiestransporte aus eigener Grube. » 860542.35 » T8309.45 Die Transporte aus der eigenen Grube seien also verhältnismässig gering ; zur Hauptsache seien die Fahrzeuge für entgeltliche Beförderungen für Dritte und Transporte - für den eigenen Handel mit Kies beansprucht worden, beides ungefähr im gleichen Ausmass. Auf Grund dieser Sachlage seien die Transporte des zugekauften Kieses entsprechend den eigenen Anträgen des Beschwerdeführers als gewerbsmässig behandelt und der Betrieb grundsätzlich als gewerbsmässiges Transportunternehmen anerkannt worden. Da dem Beschwerdeführer die definitive Konzesgion nach dem Anteil der gewerbemäüssigen Transporte 368 Verwaltungs- und Diaziplinarrecht.
nur für zwei Lastbwagen hätte erteilt werden können, sei auch die Übertragung auf Zweifel nur hiefür bewilligt worden, während ein Lastwagen dem Beschwerdefübrer für seinen Werkverkehr geblieben sei. Wären die Transporte von zugekauftem Kies entgegen der Praxis und dem eigenen Wunsch des Beschwerdeführers dem Werkverkehr zugerechnet worden, so hätte der Betrieb, weil die entgeltlichen Transporte für Dritte keinen Lastwagen voll zu beschäftigen vermocht hätten, kaum mehr den Charakter eines gewerbsmässigen Transportunternehmens aufgewiesen, und der Beschwerdeführer wäre auf ein Gesuch um Ermächtigung zu gemisechtem Verkehr zu verweisen gewesen. Er sei sich der Tragweite der Bewilligung, die seinem Antrag entsprochen habe, bewusst gewesen. Auf die Tradition seines Unternehmens könne er sich nicht berufen, da sich dessen Charakter mit dem Verkauf an Zweifel grundlegend geändert habe. Geblieben sei ihm nur das Kieswerk ; das EAV habe stets seine Berechtigung anerkannt, den dort gewonnenen Kies mit seinem Lastwagen im Werkverkehr zu führen. Selbstverständlich habe es auch nichts einzuwenden gegen die Weiterführung geines Kieshandels ; die mit diesem zusammenhängenden Transporte aber seien bewilligungspflichtig und müssten ihm mangels Bewilligung untersagt werden. Beim Handel mit Kies stehe das Transportinteresse im Vordergrund und werde der Transport zum Selbstzweck,. weshalb er als gewerbsmässig gelte. Die Behörde mische sich nicht in die inneren Disposïitionen des Betriebes des Beschwerdefübrers ; dieser selbst habe ihn verstümmelt, indem er das Transportgeschäft veräussert habe. Trotzdem führe er nun neben dem Werkverkehr für die Kiesgrube auch wieder Transporte für den Kieshandel, alzo gewerbsmässige, aus. Dieses Vorgehen verstosse wider Treu und Glauben, ebenso die Zumutung, die Bewilligungsbehörde habe sich seinem auf Opportunitätegründen beruhenden Gesinnungswandel anzuschliessen. Dadurch würde eine durch nichts gerechtfertigte Erhöhung des Fahrzeugbestandes in Dübendorf herbeigeführt, was durch die Einstellung eines zweiten Lastbwagens seitens des Beschwerdeführers bestätigt werde.
EB. — In der Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, dass sein Kieshandel nicht dem Transportgewerbe diene ; auf das Verhältnis zwischen Warenpreis und Trans- portlohn könne nichts ankommen. In der Botschaft vom 29. Juli 1949 zum Entwurf einer revidierten ATO erkläre der Bundesrat, in der Praxis werde die Freiheit des Werkverkehrs streng respektiert und würden umstrittene Beförderungen im Zweifel in der Regel als Werkverkehr bebandelt. Die dem Beschwerdeführer gegenüber befolgte Praxis sei aber anderen Kieswerken gegenüber nicht gehandhabt worden, obwohl auch diese Kies von Dritten zukauften und im Werkverkehr transportierten.
FF. — In der Duplik führt das EAV aus, solange es um die grundsätzliche Anerkennung des Betriebes als gewerbsmässiges Transportunternehmen gegangen sei, habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Transport des zugekauften Kieses sei gewerbemässig ; jetzt aber, nach dem Verkauf des Transportbetriebes, sollte dieser Transport plötzlich Werkverkehr sein. Das sei er aber nicht nach den Kriterien, die das Bundesgericht aufgestellt habe. Der Unterschied zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Kiesproduzenten, die ebenfalls Material zukauften, liege im Ausmass und darin, dass die Beförderung des gehandelten Kieses beim Beschwerdeführer auf dessen eigenen Wunsch als gewerbemässig qualifiziert worden sei.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des EAV vom 19. Mai 1949, womit der Tranesport des vom Beschwerdeführer aus fremden Gruben gekauften Kieses und Sandes als gewerbsmässig im Sinne des Art. 3 ATO erklärt und seine Ausführung ohne Bewilligung untersagt wurde. Diese Verfügung stellt einen Entscheid über die Unterstellung einer Transportart unter die Bestimmungen der ATO dar, wogegen gemäss Art, 1 Abs. 3 24 AS 785 T — 1949 370 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Nicht zu beurteilen ist dagegen die frühere Behandlung des Beschwerdeführers und seines Betriebes durch das EAV, sei es die Ausstellung der provisorischen Ausweise zu gewerbsmässigem Transport für drei Lastwagen, sei es die Genehmigung von deren Übertragung auf Zweifel für zwei Lastwagen und die Beschränkung des dem Beschwerdeführer verbliebenen Teilbetriebes auf den Werkverkehr. Streitig ist einzig, ob dieser Werkverkebr nur die Kiestrangporte aus der eigenen Grube oder auch die Transporte des für den Handel des Beschwerdeführers zugekauften Kieses umfasst.
2.
(Beweisfragen.)
3.
Gemäss Art. 4 ATO fallen unter den Werkverkehr Transporte von Sachen für die Bedürfnisse eines nicht dem Transportgewerbe dienenden eigenen Geschäftes oder Betriebes mit eigenen Motorfahrzeugen und eigenem Personal. Es ist unbestritten, dass die Transporte des Beschwerdeführers mit eigenen Motorfahrzeugen und eigenem Personal für sein eigenes Geschäft ausgeführt werden ; entscheidend ist, ob dieses Geschäft dem Transportgewerbe dient oder nicht. Sein früheres Transportunternehmen hat der Beschwerdeführer mit dem Verkauf an Zweifel aufgegeben und eine Konkurrenzklausel für sechs Jahre eingegangen ; es wird nicht behauptet, dass er geither andere Transporte ausführe als die damals vorbehaltenen für seine Kiesgrube und seinen Kieshandel. Die Fuhren aus der eigenen Kiesgrube werden vom EAV als Werkverkehr anerkannt, nicht aber die Transporte des zugekauften Kieses und Sandes. Hier beruft sich das EAV auf die besonderen Verhältnisse beim Handel mit Kies und Sand, wo das Hauptinteresse dem Transportgewinn gelte und der Transport desbalb zum Selbstzweck werde ; er drücke dem Geschäft den Stempel auf, s0 dass es alas dem Transportgewerbe dienend zu betrachten gsei.
Das Bundesgericht hat im (nicht veröffentlichten) Urteil vom 29. Oktober 1948 i. 8. Rohrer ausgeführt, dass die Anutotransportordnung. N° 59. 87I Frage, ob in einem Geschäft oder Geschäftszweig Fabrikation oder Handel oder aber der Transport im Vordergrund steht, in jedem einzelnen Fall auf Grond der gesamten Verumständungen, vor allem auch der Entwicklung des betreffenden Geschäfsts oder Geschüftszweigs, zu prüfen ist. Es hat auch gewürdigt, dass beim Handel mit Kies und Sand der Transport einen besonders wichtigen Kostenfaktor bildet und für die Erzielung des Gewinnes am stärksten ins Gewicht fällt, und dargetan, dass zwischen den beiden Extremen — einerseits Transport um seiner selbst willen, wobei der Handel lediglich die äussere Form bildet, anderseits Beförderung zum Kunden im Dienste eines bestehenden Fabrikations- und Handelegeschäfts — mannigfache Formen möglich sind, wo je nach den Umständen das eine oder andere Moment überwiegk ; der Transport trete z. B. eher in den Hintergrund, wenn die Unternehmung auch eine gewisse Be- oder Verarbeitung des Materials besorge oder ausser mit Kies und Sand auch Ï mit anderen Baumaterialien handle, dagegen in den Vordergrund, wenn sie den Handel mit Kies und Sand erst nach Inkrafttreten der ATO aufgenommen habe, um der Vorteile des Werkverkebrs teilhaftig zu werden.
Unter diesen Gesichtspunkten, an welchen festzuhalten ist, kann der Entscheid im vorliegenden Falle nicht zweifelhaft sein. Der Beschwerdeführer hat seit vielen Jahren nieht nur eigene Kiesgruben ausgebeutet, sondern auch in grossem Umfang Kies und Sand — namentlich die teureren, von ihm selbst nicht produzierten Sorten — zugekauft und an seine Kunden weiterverkauft ; die dafür notwendi-
gen Transporte konnte er bis zum Verkauf des Transport- geschäftes an Zweifel mit seinen eigenen Fahrzeugen ausführen, während nachher der ihm verbliebene Lastwagen dafür nichb mehr ausreichte und für den zusätzlichen Bedarf die Berücksichtigung Zweifels vorgesehen wurde. Ein Unterschied zwischen den Transporten aus der eigenen Kiesgrube und denjenigen von zugekauftem Material lässt gich aus der Entwicklung des Geschäftes nicht herleiten ;
372 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
insbesondere wurde auch in der Vereinbarung vom 29. April 1948 mit Zweifel ausdrücklich der Transportbedarf für die Kiesgrube und den Kieshandel erwähnt und gieich geregelt. Die Transporte von den dritten Lieferanten zu den Kunden erweisen sich als ein notwendiger Bestandteil des Kieshandels, der seinerseits von jeher eine Ergänzung der Produktion aus der eigenen Grube bildete. Von einer Umgehung der ATO kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Betrieb des Beschwerdeführers schon lange vor deren Inkrafttreten (15. August 1940) in gleicher Weise geführt wurde ; so betreffen die vom EAV herangezogenen Zahlen der Jahre 1939 und 1940 zur Hauptsache den Geschäftsbetrieb vor diesem Zeitpunkt.
Das Verhältnis der zugekauften Kiesmengen zu den aus der eigenen Grube gewonnenen ist nicht entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob beim Kieshandel das Interesse am Transport gegenüber demjenigen an der Ergänzung des bestehenden Kiesgeschäftes überwiege ; der Umetand, dass das Verhältnis schon vor Inkrafttreten der ATO ähnlich war, beweist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer den Kieshandet nicht aufgenommen hat, um die Vorteile des Werkverkehrs zu erlangen. In diesem Zusammenhang iet zu beachten, dass (nach den Feststellungen des EAV im Februar 1948) der mengenmässige Anteil des Kieses aus eigenen Gruben an den gesamten Kiesliefserungen des Beschwerdeführers im Jahre 1939 38,8 % und im Jahre 1940 58,0 % betrug. Zudem besteht das zugekaufte Material gerade in den teureren Sorten, bei denen die Transportkosten gegenüber dem Warenwert Weniger stark ins Gewicht fallen, das Transportinteresse aleo verhältnismässig geringer ist. Dass dieses insbesondere nach dem Verkauf an Zweifel für den Beschwerdeführer nicht ausschlaggebend war, ergibt sich aus der Tatsache, dass er es weitgehend dem Käufer überliess, indem er sich verpflichtete, keinen zweiten Lastwagen anzuschaffen, s0- lange jener seinen Transportbedarf erfülle. Nach den ganzen Verumständungen und insbesondere nach dem Werdegang des Geschäftes des Beschwerdeführers stellt sein Kieshandel keinen dem Transportgewerbe dienenden Geschäftszweig im Sinne von Art. 4 ATO dar.
4.
Der entscheidende Grund für die Stellungnahme des EAV liegt darin, dass es anlässelich der Übertragung der provisorischen Ausweise auf Zweifel die Beförderung des zugekauften Kieses zu den gewerbsmässigen Transporten gerechnet und gestützt auf diese Ausscheidung die Übertragung für zwei Lastwagen bewilligt hat ; es will an dieser Auffassung, die einem Antrag des Beschwerdeführers enteprochen habe, festhalten und empfindet es als Verstoss gegen Treu und Glauben, dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt ändere, je nachdem es sich für ihn jeweils als günstiger erweise.
In der Tat hat der Beschwerdeführer die Transporte des zugekauften Kieses das einemal zum Werkverkehr gerechnet, das anderemal nicht. In seinem Bewilligungsgesuch vom 30. September 1940 gab er den Anteil des Werkverkebrs an seinen gesamten Transporten mit 10 %, auf Rückfrage des EAV aber mit 70 % an ; die Differenz beruht offenbar auf der verschiedenen Anrechnung der Transporte von zugekauftem Kies. Ales im Jahre 1946 amnlässlich der Auswechslung eines Lastwagens das EAV die Auffassung vertrat, beim Betrieb des Beschwerdeführers liege gemischter Verkehr vor, widersprach dessen Anwalt und schrieb am 25. Mai 1946 dem EAV, Werkverkehr sei nur die Ausbeute aus eigener Grube und der Betrieb weise alle Charakteristiken eines gewerbsmässigen Transportbetriebes auf Das EAV anerkannte damals diesen Standpunkt nicht, sondern behielt eine eingehende Prüfung des Verhältnisses zwischen Werkverkehr und gewerbsmässigen Transporten des Beschwerdeführers vor. Als der Beschwerdeführer nach dem Verkauf des Geschäftes um Übertragung der provisorischen Ausweise auf Zweifel ersuchte, verlangte das EAV von ihm eine Aufstellung über seine Bruttoeinnahmen aus Transporten für Dritte gegen Entgelt einerseits und aus Werkverkehrstransporten (Hoiz- und Kohlenhandlung, Kiesgrube usw.) anderseits für die Jahre 1939, 1940 und 1946. Seine Zusammen- 374 Verwaltungs- und Dieziplinarrecht, stellung vom 23. Dezember 1947 ergab folgende Prozentzahlen : 1939 1940 1946 65,51 66,92 77,66 34,49 33,08 22,34 Werkverkehr - Gewerbsmässige Transporte EE EE E E E Y Es ist ofensightlich, dass hier sowoh! das EAV in seiner Fragestellung als auch der Beschwerdeführer in der Anfstellung die Transporte von zugekauftem Kies und Sand zum Werkverkehr gerechnet haben. Im Bericht über die Unterseuchung des Betriebes des Beschwerdeführers im Februar 1948 werden dann aber diese Traneporte den gewerbsmässigen zugerechnet, ohne dass hiefür eine Begründung gegeben wird. Gestützt darauf genehmigte das EAV am 16. Juni 1948 die Übertragung der Ausweise für zwei Lastwagen auf Zweifel und bemerkte, der dritte könne von Zehnder wie bisher im Werkverkehr verwendet werden.
Wenn der Beschwerdeführer somit seinen Standpunkt hinsichtlich der Transporte von zugekauftem Kies wiederholt gewechselt hat, so0 bat er doch gerade im Übertragungsverfahren nicht mehr behauptet, sie seien gewerbamässiger Verkehr, geschweige denn einen dahingehenden Antrag gestellt, wie das EAV geltend macht. In Ziffer 5 der Vereinbarung mit Zweifel vom 29. April 1948 brachte er klar zum Ausdruck, dass er für den ihm verbleibenden Betrieb der Kiesgrube und des Kieshandels seinen Lastwagen verwenden und, falls Zweifel seinem zusätzlichen Transportbedarf nicht genüge, einen zweiten Lastwagen anschaffen wolle. Von einer Irreführung des EAV, das unbestrittenermassen diese Vereinbarung kannte, kann deshalb keine Rede sein ; es verstösst auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer heute diese Auffassung durchsetzen will, obwohl er früher zeitweise eine andere vertreten hat. Das EAV hatte ausdrücklich eine eingehende Prüfung dieses früheren Standpunktes vorbehalten und hat auf Grund der durchgeführten Untersuchung die streitigen Transporte dem gewerbsmässigen Verkehr zugerechnet. Dabei ist es auch geblieben, als es — auf der Basís des endgültigen Verkaufs ohne das Kiesgeschäüft — die Übertragung der provisorischen Ausweise für zwei Lastwagen auf Zweifel genehmigte. Das entsprach auch der in Ziffer 5 der Vereinbarung vorgesehenen Lösung ; denn die danach von Zweifel für den Beschwerdeführer auszuführenden Transporte waren zweifellos gewerbemässige Transporte — und zwar ohne Unterschied, ob es sich um zugekauften Kies oder solchen aus der eigenen Grube des Beschwerdeführers handelte. Die gleichen Transporte sind jedoch Werkverkehr, soweit sie vom Beschwerdeführer selbst mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal ausgeführt werden. Ob der Entscheid des BAV betreffend die Übertragung der Ausweise richtig war und ob seine Grundlage durch die seitherige Entwicklung entfallen ist, braucht nicht untersucht zu werden ; er unterliegt, wie bemerkt, der Überprüfung durch das Bundesgericht nicht. Anderseits sind er und die ihm zugrunde liegenden Erwägungen des EAV aber _ auch nicht massgeblich für die beute zu beurteilende Frage, wie weit die vom Beschwerdeführer in dem ihm verbliebenen Geschäftsbetrieb durchgeführten Kiestransporte Werkverkehr und wie weit sie als gewerbsmässig der ATO unterstellt sind.
5.
Da der Handel des Beschwerdeführers mit dem zugekauften Kies und Sand kein dem Transportgewerbe dienender Geschäftszweig ist und die zeitweise vom Beschwerdeführer vertretene abweichende Auffassung nicht verbindlich ist, sind die betreffenden Transporte Werkverkehr und als solcher gemäss Art. 1 Abs. 2 der ATO nieht unterstellt.
Dispositiv
Demnach erkennt des Bundesgerickt :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die streitigen Transporte Werkverkehr sind.