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75 II 196

75 II 196

Rubrum

31. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Juni 1949

Sachverhalt

I.

S. If gegen Hermann-Bösiger.

Bäuerliches Erbrecht, Art. 620 Æ. ZGB. y Stirbt vor der Teilung ein Miterbe, so sind dessen Erben (Erbes- . erben} gleich wie direkte Erben und neben diesen berechtigt, das bäuerliche Erbrecht anzurufen (Erw. 2).

Ari und Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser sowie quotaler Anteil der Bewerber an der Erbschaft können eventuel unter dem Gesichtespunkt der persönlichen Verhältnisse (Art. 621 Abs. 1) berücksichtigt werden (Erw. 3).

Droît successoral paysan, art. 620 sv. CC.

Si un cohéritier meurt avant le partage, ges héritiers (héritiers de l’héritier) sont en droit, comme les héritiers directs et à côtó d'ou, d’invoguer les règles du droit successoral paysan (consid. 2). .

Le genre et le degré de la parenté avec le défunt, ainsi que la park de successíon qui revient au candidat peuvent éventuellement être prises en considéravion du point de vue de la gituation personnelle des héritiers (arb. 621 al. 1). Consgid. 3.

Diritto successorio rurale (art. 620 e seg. CC).

Se un coerede muore prima della divisione, i di lui eredi gli aubentrano nel diritto d’invocare le norme del diritto successorio rurale (consid. 2).

Il genere e il grado di parentela col defunto come pure la quota ereditaria spettante al singolo candidato possoono eventualmente essere presì in considerazione per quanto concerne Ia Situazione poersonale degli eredi (art. 621 cp. L). Consid. 8.

A. — Am 8. Dezember 1932 starb Gottlieb Bösiger-I, Landwirt in Ufhusen. Als Erben hinterliess er einerseits seine Ehefrau, anderseits Geschwisber und Geschwisterkinder. Die Erbmasse umfasste u. a. das landwirtschaftliche Heimwesen « Neuhof » in Ufhusen. In der Erbenverhandlung vor der Teilungsbehörde wurde eine Zuschreibung des Heimwesens zu 4 an die Witwe und zu 4 an die übrigen Erben vorgesehen, im Sechlussprotokoll vom 12. August 1938 dann aber bestimmt :

Tovo 3. Die im Nachlass sich befindende Liegenschast « Neuhof » in Ufhusen wurde den Erben als Gesamteigentum amtlich zugeschrieben.

4. Das reine Nachlassguthaben fällt zu 14 an Erbin Frau Anna Bösiger-Iff und zu 4 an die übrigen Erben. Letztere §4 sind mit lebenslänglicher Nutzniessung zu Gunsten der erstgenannten Erbin belastet. :

5. Gemäss Erbsverhandlung vom 2. März 1938 bleibt das Nachlassguthaben unverteilt... » Am 7. Dezember 1947 starb auch die Wwe, Bösiger-If, die von den Kindern ihrer beiden vorverstorbenen Brüder beerbt wurde. An einer Erbenverhandlung vom 2. Februar 1948, an welcher auch die Erben des Gottlieb Bösiger teilnahmen, verlangten dessen Bruder Adolf Bösiger sowie dessen Nichte, Frau Rosette Hermann-Bösiger, anderseits Fritz IÆ, ein Neffe der verstorbenen Witwe Bösiger-If, je für sich die ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft zum Ertragswert nach bäuerlichem Erbrecht. Die gemäss § 84 Ziff. 2 EG/ZGB zur Entscheidung angerufene Schatzungskommission des Amtes Willisau setzte mit Entscheid vom 16. März 1948 den Anrechnungswert des Heimwesens auf Fr. 47,300.— fest und wies die Liegenschaft mit einem von Frau Rosette Hermann-Bösiger angebotenen Zuschlag von Fr. 4000.—, also um Fr. 51,300.— dieser zu.

Diese Zuweisung focht Fritz If mit Klage beim Amtsgericht Willizau an mit dem Begehren, das Heimwesen sei zu dem festgesetzten Werte ihm zuzuweisen, Das den Entscheid der Schatzungskommission bestätigende Urteil des Amtsgerichts zog Iff an das Obergericht weiter. Dieses hat mit Urteil vom 23. Februar 1949 die Appellation des Klägers teilweise begründet erklärt, den Prozess gegenüber den 12 mitbeklagten Miterben vom Stamme Bösiger, die sich dem Zuweisungsurteil zum voraus unterzogen hatten, als gegenstandslos abgeschrieben, den Entscheid der Schatzungskommission aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgefübrt : Im vorliegenden Falle sei für die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts kein Raum. Gemüäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei Art. 620 ZGB nur auf Heimwesen anwendbar, die im Alleineigentum des Erblassers standen. Nun habe aber die vom Kläger Iff beerbte Witwe Bösiger-Ifff am « Neuhof » nicht das Alleineigentum, sondern nur einen Gesamteigentumsanteil besessen. Nachlassaktivum der Erbmasse der Witwe Bösiger-Iff sei daher nicht die Liegen- 198 Erbreoht. N° 31, schaft Neubof, sondern lediglich das Anteilserecht der Exrblasserin an diesem Heimwesen. Die Auflösung des Gesamteigentumsverhältnizses zwischeû den Erben der Witwe Bösiger-IÆ und denjenigen des Gottlieb Bösiger-IÆ an der Liegenschaft habe nach den Bestimmungen über das Miteigentum zu erfolgen (Art. 654 Abs. 2 ZGB). In Betracht komme somit gemüss Art. 651 ZGB körperliche Teilung, Verkauf aus freier Hand oder durch Versteigerung, keineswegs aber Zuweisung an einen Erben nach bäuerlichem Erbrecht. Daraus, dass die Witwe Bösiger-Ifff als überlebende Ehefrau des Gottlieb Bösiger sich auf das bäuerliche Erbrecht hätte berufen können, lasse sich nichts zu Gunsten des Klägers ableiten. Ihr Anspruch als Erbin ihres Mannes auf Übernahme des Heimwesens gemäss Art. 620 ZGB habe sich ‘nämlich, wie das Bundesgericht entschieden habe (BGE 72 II 346), nicht vererbt ; der Kläger sei daher nach dieser Richtung nicht in die Rechtsstellung der Erblasserin eingetreten.

B. — Gegen dieses Urteil legte der Kläger die vorliegende Berufung ans Bundesgericht ein mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Zuweisung des Heimwesens an ihn nach bäuerlichem Erbrecht, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung. Mit ihrer Anschlussberufung beantragt die Beklagte Frau Bosette Hermann-Bösiger ebenfalls Aufhebung des Urteils und Bestätigung des Zuweisungsentscheides der Schatzungskommission und des Amtsgerichts Willisau zu ibren Gunsten, eventuell Rückweizsung an die Vorinstanz. :

Erwägungen

1.

Der Kläger hatte seine Klage gegen sämtliche Erben des Gottlieb Bösiger-If gerichtet ; alle ausser Frau Rosette Hermann-Bösiger haben im Prozess erklärt, das Teimwesen nicht für sich zu verlangen und sich zum voraus dem Zuweisungsentecheid zu unterziehen. Die — vom Kläger nicht einge. n — Miterben am Nachlass der Witwe Bösiger-TIÆ haben sich mit der Zuweisung an den Kläger einverstanden erklärt, und indem sie den das Heimwesen der Beklagten zuweisenden Entscheid der Schatzungskommissíon nicht anfochten, haben sie diese Zuweisung ebenfalls anerkannt. Damit ist dem für den Zuweisungsstreit nach Art. 620 ff. ZGB von Bundesrechts wegen geltenden Erfordernis, dass sämtliche Erben in demselben zu Worte kommen müssen, Genüge getan (BGE 72 IT 345, 74 II 219).

2.

a) Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit des Erbrechts der Art. 620 Æ. ZGB in erster Linie unter Berufung auf den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsatz verneint, wonach die ungeteilte Zuweisung eines Heimwesens dann nicht verlangt werden kann, wenn schon vor dem Erbfall die Rechte des Erblassers an demselben nicht genügten, die Fortdauer der Bewirtschaftungseinheit zu sichern, weil schon der Erblasser gelber nur Mit- oder Gesamteigentümer war oder an einem unausgeschiedenen Teil des Heimwesens ein Kaufs- oder Rückkaufsrecht bestand (BGE 45 II 633, 53 IT 398 Erw. 5). Richtig ist nun allerdings, daas die Erblassgerin Witwe Bösiger-Iff nicht Alleineigentümerin des Heimwesens, sondern nur zusammen mit den übrigen Erben ihres vorverstorbenen Ehemannes Gesamteigentümerin (zu einem Anteil von 14) gewesen war. Dieses Gesamthandverhältnis rührte aber gerade daher, dass die Erbschaft des Ehemannes Bösiger noch nicht geteilt worden war. Dessen Erben bildeten weiterhin eine Erbengemeinschaft, in deren Gesamteigentum das Heimwesen stand. Mit dem Tode der Miterbin Witwe Bösiger-Ifff traten ihre Erben an ihrer Stelle in jene Erbengemeinschaft des Gottlieb Bösiger ein. Der Teilung der Erbschaft der Witwe hat also, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, die Auflösung dieses vom ersten Erbfall herrührenden Gesamthandverhältnisses vorauszugehen. Aber diese Auflösung ist eben nichts anderes als eine Erbteilung, nämlich die Teilung der Erbschaft des Gottlieb Bösiger. Da dieser Erblasser Alleineigentümer des Heimwesens und -dessen Einheit auch durch keinerlei Kaufs- 200 Erbrecht. No 31.

oder Rückkaufsrecht entkräftet war, kann die Anwendbarkeit des bäuerlichen Erbrechts nicht unter Berufung auf den in den zitierten Entscheiden aufgestellten Grundsatz verneint werden, jedenfalls nicht die Anwendbarkeit zu Gunsten der Beklagten Rosette Hermann-Bösiger, die eine direkte Erbin des Gottlieb Bösiger ist und der die Schatzungskommission und das Amtsgericht «das Heimwesen zugewiesen hatten. Der gänzliche Ausschluss der Anwendung des Art. 620 ZGB auch mit Bezug auf die Beklagte liefe in Wirklichkeit darauf hinaus, dass der durch diese Bestimmung den Erben gegebene Anspruch dahinfällt, sobald zufolge Todes eines Mitgliedes der Erbengemeingchaft der zur Teilnahme an der Erbteilung berufene Pergonenkreis nicht mehr mit demjenigen identisch ist, unter welchem die Teilung vor diesem zweiten Todesfall stattgefunden hätte. Diese Konsequenz aber ist zweifellos unannehmbar und übrigens vom Bundesgericht bereits implicite abgelehnt worden. Im Falle Rychen ec. Bolinger (BGE 69 IT 385 ffÆ.) war nach Eröffnung des Erbgangs eine Tochter des Erblassers gestorben, worauf siích um die Zuteilung des Heimwesens neben einem Sohn des Erblassers ein Sobn dieser vor der Teilung verstorbenen Tochter bewarb. Das Bundesgericht hat die grundsätzliche Frage, ob dieser als blosser Erbeserbe sich überhaupt auf Art. 620 ZGB berufen könne, ofen gelassgen, weil das Vorzugsrecht der Söhne gemäss Art. 621 Abs. 3 den Enkel ohnehin ausschloss (8. 388 f.). Es hat aber die Zuweisung an den Sohn des Erblassers nach bäuerlichem Erbrecht auegesprochen und damit anerkannt, dass eine zwischen dem Tode des Erblassers und der Teilung eingetretene Veränderung im pergonellen Bestand der Erbengemeinschaft das Recht der ursprünglichen Miterben zur Anrufung von Art. 620 ZGB nicht hinfällig macht, selbst wenn die neu hinzugekommenen Gesamthänder von der Bewerbung ausgeschlossen sind. Die gegenteilige Lösung würde gegen den klaren Wortlaut des Art. 620 verstossen, der den Ánspruch auf ungeteilte Zuweisung allen Erben schlechthin zugesteht, gobald sie die gestellten Anforderungen betreffend Eignung erfüllen. Sie würde zudem die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts aus einem rein zufälligen Grunde in vielen Fällen einschränken, wo vom Gesichtepunkt der ratio legis dessen Platzgreifen durchaus gegeben ist. Somit kann sich jedenfalls die direkte Erbin Frau Hermann-Bösiger, welcher

Schatzungskommission und Amtsgericht das Heimwesen zugewiesen haben, auf das bäuerliche Erbrecht berufen.

b) Zu prüfen bleibt die im zitierten Entscheid (BGE 69 IT 388 ff.) offen gelassene Frage, ob dies auch für den Erbeserben zutrifft.

Es möchte zunächst eingewendet werden, der Erbeserbe könne das bäuerliche Erbrecht deshalb nicht anrufen, weil Art. 620 ZGB dieses Recht den Erben gibt, jener aber nicht direkter Erbe ist. Es erweist sgich jedoch als irrtümlich, die Anwendung der Bestimmung auf diese zu beschränken. « Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbfall erlebt hat, s80 vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf geine Erben » (Art. 542 Abs. 2 ZGB). Dieses « sein Recht an. der Erbschaft » umfassb namentlich die Rechte des Erben als Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Erbeserbe wird gemäss der zitierten Bestimmung ipso iure seinerseits Mitglied der Erbengemeinschaft mit genau denselben Rechten, wie sie sein Rechtsvorgänger besass. Mehrere Erbeserben werden mithin jeder einzeln Gesamteigentümer der Erbschaft mit der einzigen Einschränkung ihres quotalen Anteils (vgl. TuoR, Art. 602 N. 4 ; EScCEER, Art. 602 N. 9; FaevLBER, Aufgeschobene und partiello Erbteilung, 8. 25 f. und 36 f.). Der Erbeserbe, und im Falle mehrerer solcher jeder derselben, ist als Mitglied der Erbengemeinschaft berechtigt, die Teilung zu verlangen und hat grundsätzlich in derselben — gegebenenfalls natürlich unter Vorbehalt des quotalen Anteils — die gleichen Rechte wie die direkten Erben. In diesgem Zusammenhang ist nun von Bedeutung, dass die Institution des bäuerlichen Erbrechts im Gesetze einen Bestandteil der Vorschriften über die Teilung der Erbschaft bildet und im Abschnitt über die Teilungsart 202 Erbreoht. N° 31.

geregelt ist. Es isb nicht einzusehen, wieso der Erbeserbe, der dureh einen neuen Erbfall von Gesetzes wegen Mitglied der Erbengemeinschaft und Gesamteigentümer des Erbschaftsvermögens geworden und als solcher wie jeder andere Erbe berechtigt isb, die Teilung zu verlangen, von der Anrufung dieser besonderen Teilungsvorschrift sollte ausgeschlossen sein, wenn er die Erfordernisse bezüglich Eignung erfüllt und ihm nicbt ein Vorzugsrecht eines andern Bewerbers gemäss Art. 621 Abs. 3 im Wege steht (ebenzo BoREL, Le droit guccessoral paysan, 8. 63 f.). Angesichts des Systems des Art. 620, der ausschliesslich auf die Teilnahme an der Erbschaft abstellt, ohne irgendwelche Bedingungen bezüglich Art und Grad der Verwandtschaft zu stellen, und auch einen bloss eingesetzien Erben nicht ausschliesst (BGE 40 II 188; nicht publizierte Erwägung I des Urteils i. S. Ineichen 65 II 218; TuoR, Art. 620 N. 14; EscaER, Art. 620 N. 13; BoRzEL, a.a.0.

8.

37), is auch nicht ersichtlich, warum ein Unterschied zu machen wäre, je nachdem der Erbeserbe mit dem Erblasser blutsverwandt ist oder nicht. Gegen die Zulassung des Erbeserben zum Anspruch gemäss bäuerlichem Erbrecht vermag — ausser den in BGE 69 II 388 angedeuteten Bedenken — auch der Umstand nicht den Ausschlag zu geben, dass allerdings nach dieser Auslegung ein direkter Erbe, der z. B. aus Pietät oder Rücksicht auf die Miterben. mit der Geltendmachung seines Anspruches aus Art. 620 zuwartet und während Jahren die Teilung nicht verlangt, Gefahr läuft, von einem inzwischen neu hinzugekommenen Erbeserben in Ansebung seines derweilen vorgerückten Alters und daheriger geringerer Eignung als Bewerber aus dem Felde geschlagen zu werden. Diese Möglichkeit muss in Kauf genommen werden im Interesse einer Rechtsanwendung, die dem Sinn und Zweck des bäuerlichen Erbrechts, in möglichst vielen Fällen die Zerstückelung eines landwirtschaftlichen Heimwesens zu vermeiden, am besten gerecht wird.

c) Zu Unrecht beruft sich die Vorinstanz für den Ausschluss des Erbeserben vom Ánspruch gemäss Art. 620 auf den Entscheid des Bundesgerichts i. S. Felder c. Schnider (BGE 72 II 345). In jenem Falle war während des zwischen einem Bruder und einer Schwester der Erblazserin laufenden Zuweisgungsprozesses der Beklagte, dem die kantonalen Instanzen das Heimwesen zugewiesen hatten, gestorben, worauf die Klägerin Berufung an das Bundesgericht einlegte und die Erben des Beklagten in den Prozess eintreten wollten. Das Bundesgericht hat dies als unzulässig und den Prozess als gegenstandslos erklärt, weil der Zuweisungsanspruch von der persönlichen Eignung und den persönlichen Verhältnissen des Ansprechers abhänge und. daher beim Tode desselben nicht auf seine Erben übergebe, weshalb diese den Prozess nicht fortsetzen könnten. Dabei handelte es sich natürlich um den — allein im Streite liegenden und bereits vorinstanzlich geschützten — Anspruch des verstorbenen Beklagten. Damit ist aber nicht gesagt, dass die Erben der verstorbenen Prozesspartei nicht — in einem neuen Verfahren — eigene Ansprüche gestützt auf ihre eigene Eignung geltend machen können. Mit diesem Entscheid ist mithin der in BGE 69 IT 388 offen gelassenen Frage der Legitimation des Erbeserben in keiner Weise negativ präjudiziert worden.

9.

Sind mithin vorliegend beide Prozessparteien berechtigt, den Art. 620 ZGB anzurufen, so0 isb das ange-- fochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit síe die beiden Bewerbungen im Hinblick auf die von Art. 620 und 621 ZGB aufgestellten Erfordernisse prüfe und über die Zuweisung befinde (Art. 64 Abs. 1 OG). Eine Vervollständigung des Tatbestandes und die Fällung eines Sachentscheides durch das Bundesgericht selbst gemäss Art. 64 Abs. 2 OG kommt nicht in Frage, da es sich nicht um bloss nebensächliche Punkte des Tatbestandes handelt und die Ergänzung auf Grund der vorliegenden Akten nicht möglich ist. Falls dann die Vorinstanz bei genügender Eignung beider Parteien zur Übernahme (vgl. BGE 74 II 219 Erw. 2, bes. lit. a) und 204 Obligationenrecht. N° 32.

mangels eines Ortsgebrauchs in die Lage kommt, auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Bewerber entscheiden zu müssen (Art. 621 Abs. 1), 80 wird sie unter diesem Gesichtepunkte neben andern Umständen auch berücksichtigen können, dass einerseits der Kläger mit einer grössern Quote an der Erbschaft beteiligt ist als die Beklagte, anderseits diese eine direkte Erbin und Blutsverwandte des Erblassers Bösiger ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Sowohl die Haupt- als die Anschlussberufung werden in dem Sinne gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwügungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 542, Art. 620, Art. 621, Art. 651 e Art. 654 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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