75 IV 139
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Rubrum
32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Mai 1949 i. $. Perret-Gentil gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Sachverhalt
Art. 270 Aba. 1, Art. 251 Abs. 1 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde stbeht ausser dem Angeklagten auch dessen Vormund zu. Dieser kann síe auch gegen den Willen des Angeklagten einlegen. Die Entscheide in den von kantonalen Behörden beurteilten Bundesstrafsachen sind ausser dem Angeklagten auch dessen Vormund zu eröffnen.
Ari. 270 al. 1 et 231 al. 1 PPF. Le droit de se pourvoir en nullité appartient non seulement à l’accusé, mais encore à son tuteur. Ce dernier peut aussi déposer un pourvoi contre la volonté de Vaccusé. Dans les causes pénales fédérales, les décisions des autorités cantonales doivent être communiquées à l’accusé et à gon. tuteur. .
Art. 270 cp. 1 e 231 cp. 1 PPF. Tl diritto d’interporre un ricorso per cassazione non spetita soltanto all’accusato, ma anche al suo tutore, il quale può ricorrere anche se l’accusato non vuole. Nelle cause penali federali le sentenze delle autorità cantonali debbono essere comunicate all’accusato e al suo tutore.
Erwägungen
Nach Art. 272 Abs. 1 BStP ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen zehn Tagen seit der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entecheides einzulegen. Im Kanton Bern besteht die massgebende Eröffnung in der mündlichen Verkündung der Urteilsformel in der Hauptverhandlung, wenn die Partei oder ibr Vertreter bei der Verkündung anwesend ist (Art. 212 Abs. 2, 215 Abs. 4, 216 Abs. 3, 302 StrV). Im vorliegenden Falle hat gie am 21. Januar 1949 in Anwesenheit des Verurteilten stattgefunden. Dieser persönlich konnte daher die Nich- ¿gkeitsbeschwerde nur bis 31. Januar 1949 einlegen. Als gein Vormund sie am 5. Februar 1949 in seinem Namen und Auftrag erklärte, war die Frist für Perret-Gentil abgelaufen.
Dem Vormund steht jedoch ein vom Willen des Bevormundeten unabhängiges Recht zur Nichtigkeitesbeschwerde zu. Gewiss darf der urteilsfähige Bevormundete Rechte ausüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Árt. 19 Abs. 2 ZGB), sich folglich im Strafverfahren selber verteidigen und Rechtesmittel einlegen (BGE 68 IV 18690), Die Macht, den Vormund an der Vertretung zu verhindern, hakt er aber nicht, Das ginge gegen den Zweck der Vormundschaft, dem Bevormundeten in allen persönlichen Angelegenheiten Schutz und Beistand zu bieten (Art. 406 ZGB) und ihm einen Vertreter für alle rechtlichen Angelegenheiten zu geben (Art. 407 ZGB). Das Gesetz nimmt auf den Willen des urteilsfähigen Bevormundeten nur insofern Rücksicht, als Art. 409 ZGB den Vormund verpflichtet, bei wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, den Bevormundeten vor der Entscheidung um seine Ansicht zu befragen. Wie die Zustimmung des Bevormundeten den Vormund nicht von seiner Verantwortlichkeit befreit (Art. 409 Abs. 2 ZGB), nimmt auch die Missbilligung der Absichten des Vormundes durch den Bevormundeten jenem nicht die Pflicht und das Recht, nach eigenem Gewissen zu handeln. Eine Ausnahme machen die höchstpersönlichen Rechte (Recht, die Scheidung der Ehe zu verlangen, und dgl.) ; der Vormund kann síe nicht ohne Zustimmung des Bevormundeten ausüben (BGE 41 II 556, 68 II 145). Ein solches Recht aber ist die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels im Strafverfahren gegen den Bevormundeten nicht.
Ist der Vormund berechtigt, im Namen des Bevormundeten gegen dessen Willen die Nichtigkeitsbeschwerde zu erklären, so0 is6 Art. 251 BStP, wonach die kantonalen Behörden die Entscheide in Bundesstrafsachen den Parteien mündlich oder schriftlich zu eröffnen haben, dahin auszulegen, dass in Fällen, wo der Angeklagte bevormundet