76 IV 120
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Rubrum
23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1950 i. S. THaslimann gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Schwyz.
Art. 287 StGB. Personen, die sich jemandem für eine Fahrt anvertrauen, sind ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung nieht geschützt.
Sachverhalt
L'art. 237 CP ne protège pas, à l’égard du conducteur, les personnes qui se sont confiées à lui pour un transport, L'art. 287 CP. non protegge, nei confronti del conducente, le persone che sí s80no affidate a lui per un trasporto.
A.
— Im März 1947 führte Haeslimann eines Morgens gegen vier Uhr drei Personen mit dem Automobil von Tbach gegen Immensee. Ausserhalb des Dorfes Arth fuhr
er unabsichtlich an eine Böschung. Der Wagen überschlug eich und blieb mit den Rädern nach oben auf der Strasse liegen. Die Tnsassen waren nicht verletzt. Sie steliten das Fahrzeug wieder auf und fuhren weiter. Aussger ihnen hielt sich damals in der Gegend der Unfallstelle niemand auf der Strasse auf B. — Am 8. Februar 1949 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Schwyz Haslimann wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB), und auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Kantonsgericht am 25. Mai 1949 das Urteil.
Das Kantonsgerieht nahm nicht als bewiesen an, dass sich im Zeitpunkt des Unfalles auf der Strasse zwischen Arth und Immensee andere Personen als der Angeklagte und dessen Begleiter aufhielten, vertrat jedoch die Aufsassung, dass auch die Mitfahrer des Täters am öffentlichen Verkehr teilnähmen, sodass ihre Gefährdung als Gefährdung des öffentlichen Verkehrs unter Art. 237 StGB falle.
C.
— Haslimann ficht das Urteil des Kantonsgerichts mit der eidgenössizchen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückZuweisen. :
Zur Begründung macht er geltend, Art. 237 StGB sei nur anwendbar, wenn der Täter neben der konkreten Gefährdung einer bestimmten Person eine latente Gemeingefahr geschaffen habe. Im vorliegenden Falle habe das nicht zugetrofen, weil ausser dem Beschwerdeführer und seinen Begleitern niemand auf der Strasse gewesen sei. Der Motorfahrzeugführer, der bloss seine Fahrgäste gefährde, erfülle den Tatbestand des Art. 237 nicht ; diese Bestimmung diene nur dem Schutze des öffentlichen Verkehrs.
D.
— Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bedroht mit Strafe, « wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Lufb hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich 122 Strafgesetzbuch. N° 23.
Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt ». Aus dieser Umschreibung, die in objektiver Hinsicht auch für die fahrlässig begangene Tat gilt (Art. 237 Ziff. 2 StGB), _ ergibb sích, dass die Bestimmung nicht jedesmal dann anwendbar ist, wenn jemand Leib und Leben einer am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person gefährdet, sondern nur dann, wenn darüber hinaus der öffentliche Verkehr selbet gehindert, gestört oder gefährdet wird. Art. 237 ist nicht in erster Linie eine Bestimmung zum Schutze von Leib und Leben, sondern will den öffentlichen Verkehr schützen (vgl. Übersechrift zum neunten Titel und Randtitel zu Art. 237).
Öffentlich ist, vom Täter aus gesehen, nur der Verkehr der Allgemeinheit, d. hb. irgend eines Dritten, nicht auch der Verkehr, den der Täter selber schaft, indem er sich auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft fortbewegt oder aushält. Wer den eigenen Gang, die eigene Fahrt oder den eigenen Flug hindert, stört oder gefährdet, vergeht sich nicht gegen Art. 237. Personen, die sich jemandem für eine Fahrt oder einen Flug anvertrauen, sind deshalb ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung nicht geschützt ; síe sind im Verhältnis zu ihm nicht « Allgemeinheit », Das bedeutet nicht, dass straflos bleibe, wer Personen gefährdet oder verletzt, die sich in einem von ihm selbst geführten Fahrzeug befinden. Der Täter steht biefür unter den Strafdrohungen für Übertretung der Verkehrevorschriften, für vorsätzliche Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), für Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB) und für Tötung (Art. 111 ff. StGB). Es besteht kein Bedürfnis, auf solche Fälle ausserdem Art. 237 anzuwenden.
Der Beschwerdeführer ist daher von der Anklage der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs freizusprechen, da nicht bewiesen ist, dass er Leib und Leben anderer als der im Automobil mitfahrenden Personen konkret gefährdet habe.