77 II 45
77 II 45
Rubrum
12. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 283. Januar 1951 i. S. Fiseh gegen Baer.
Kollektivgesellschaft ; richterliche Festsetzung des dem ausscheidenden Gesellschafter zukommenden Betrages.
Sachverhalt
Mangels anderer Abrede haben die Gesellschafter gleichen Anteil an Gewinn und Verlust. Das gilt auch, wenn bei einer Zweiergesellschaft der eine Geselleschafter ausscheidet und der andere das Geschäft fortsetzt (Art. 580 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 579, 557 und 533 OR).
Société en nom collectif ; détermination par le juge de la s80mme qui revient à l'as80cté sortant.
Sauf convention contraire, les asgsociés ont une part égale dans les bénéfices eb dans les pertes. Cette règle s’applique aussïi loraque, dans une société composée de deux associés, L’un se retire tandis que l’autre continue les affaires (art. 580 al. 2, rapproché des art. 579, 557 et 533 CO).
Società in nome collettivo ; determinazione da parie del giudice della soomma che spetia al socio uscente. Salvo pattuizione contraria, i soci hanno una parte eguale negli utili e nelle perdite. Questa regola sí applica anche quando, in una società composta di due soci, uno sì ritira, mentre l’altro continua gli affari (art. 580 cp. 2 cor1binato cogli art. 579, 557 e 533 CO).
Die Kollektivgesellschaft Baer und Fisgch wurde Ende des Jahres 1947 gebildet und zu Beginn des Jahres 1948 im Handelsregister eingetragen. Baer hatte eine Gegsgellschaftseinlage von Fr. 35,000.— geleistet, seine Mitarbeit im Geschäft aber schon nach wenigen Tagen aufgegeben. Ám 29. Juni 1948 kündigte er den Gesellschaftsvertrag auf den 31. Dezember 1948. Bei Ablauf der Kündigungsfrist forderte er die Rückzahlung des Einlagekapitals nebst Zins und Gewinnanteil. Fisch erklärte, im Sinne von Art. 579 OR das Geschäft fortsetzen zu wollen. Da sich die Parteien über die dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Abfindung nicht einigen konnten, wurde der Betrag, auf Klage Baers hin, gemäss Art. 580 Abs. 2 OR vom Handelsgericht des Kantons St. Gallen festgesetzt. Die dabei angewandte Berechnungemethode lehnt das Bundesgericht als der gesetzlichen Ordnung widersprechend ab, mit nachstehenden
Erwägungen
Nach Art. 580 Abs. 2 OR ist der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag, wenn wie hier keine vertragliche Reglung besteht und die Parteien sich nicht - einigen können, vom Richter festzusetzen, und zwar «in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkte des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters. » a) Ein Verschulden des Klägers wird von der Vorinstanz verneint. Damit hat sich der Beklagte in der Berufung abgefunden. In seiner Antwort auf die Anschlassberufung greift er allerdings diesen Punkt wieder auf um darzutun, dass entgegen den erhobenen Vorwürfen ein Verschulden nieht ihn, sondern den Kläger treffe. Da aber der Beklagte die Frage des Verschuldens des Klägers 4 AS TI IL — 1951