Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

78 I 431

78 I 431

Rubrum

62. Urteil vom 19. Dezember #952 i. S. S.

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Sachverhalt

Wehrsteuer : Besteuerung des bei der Veräusserung eines Gastwirtschaftsbetriebes erzielten Gewinnes (Art. 21 Abs. 1 lit. d, Art. 43 Abs. 2 WStB, Fassung vom 20. Noveraber 1942), Vorfrage der Buchführungespflicht.

Impôt pour la défense nationale : Tmposition du bénéfice réalisé par la vente d’une auberge (art. 21 al. 1 lit. d, art. 43 al. 2 AIN, texte du 20 novembre 1942). Question préjudicielle de l’obligation de tenir des livres.

Imposta per la difesa nazionale : Imposizione del profitto realizzato con Ia vendita di un’osteria (art. 21 cp. I lett. d, art. 43 cp. 2 DIN, testo 20 novembre 1942). Questione pregiudiziale relativa all’obbligo di tenere una contabilità.

A.

— 8. betrieb von 1944 an ein Baugeschäft in A. und von 1945 an ausserdem ein Gasthaus in E. Er verkaufte den Wirtschaftsbetrieb durch Vertrag vom 5. Januar 1948, in welchem der Übergang von Nutzen und Gefahr auf den 1. April 1948 festgesetzt wurde. Das Baugeschäft trat er auf Ende 1948 seinem Sohne ab. Bei der Veranlagung für die Wehrsteuer der YV. Periode wurde er für den aus- der Veräusserung des Geschäftes in 432 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

E.

erzielten Gewinn der Sondersteuer nach Art. 43 Abs. 2 WStB (Fassung vom 20. November 1942) unterworfen. Der steuerbare Gewinn wurde im Einepracheverfahren auf Fr. 65,000.— festgesetzt. Eine Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen die Belastung mit der Sondersteuer wurde von der kantonalen Rekurskommission am 29. Mai 1952 abgewiesen.

B.

— 8. erhebt Verwaltungesgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und der Kapitalgewinn von Fr. 65,000.— von der Besteuerung auszunehmen. Er macht geltend, dieser Gewinn sei nicht in einem zum Fintrag im Handelsregister und damit zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmen erzielt worden. Der Umsatz seines Baugeschäfts habe im Jahre 1948 den nach Arft. 54 HRegV erforderlichen Mindestbetrag von Fr. 25,000.— nicht erreicht, Übrigens könne wegen der seit dem Kriege eingetretenen Teuerung nicht mehr ohne weiteres auf diese Summe abgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei nie zur Eintragung in das Handelsregister aufgefordert worden. Es sei nicht Sache der Steuerbehörden, über die Frage der Eintragungspflicht zu entscheiden.

C.

— Die kantonale Rekurskommission und die eidg. Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seine Geschäftsbetriebe in E. und A. im Laufe der für die Wehrsteuer V massgebenden Berechnungsperiode (1947/48) aufgegeben und damit seine Erwerbstätigkeit dauernd eingestellt hat. Ebensowenig ist streitig, dass er bei der Veräusserung des Unternehmens in E. einen Kapitalgewinn von Fr. 65,000.— erzielt hat. Er war daher bei der Veranlagung zur Wehrsteuer V für diesen Gewinn zur Sondersteuer nach Art. 43 Abs. 2 WStB (Fassung vom 20. November 1942) heranzuziehen, sofern der Gewinn im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens erzielt worden ist (Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB). Der Beschwerdeführer behauptet, diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Einwand ist unbegründet.

Zur Führung kaufmännischer Bücher ist verpflichtet, wer gehalten ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 957 OR). Zur Eintragung ist verpflichtet, wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 934 Abs. 1 OR, Art. 52 ff. HRegV). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht eingetragen wurde, gchliesst nicbt aus, dass im vorliegenden Verfahren vorfrageweise geprüft wird, ob er zur Eintragung verpflichtet gewesen wäre. Nach schweizerischem Recht sind die Behörden befugt, zur Begründung iler Entscheidungen auch solche Rechtsfragen zu lösen, die dem Erkenntnisgebiet einer anderen Behörde angehören und von dieser (noch) nicht entschieden worden sind (BGE 74 I 164 Erw. 9 ; Art. 96 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 107 OG).

Das Wirtschaftegewerbe, wie es der Beschwerdeführer in E. betrieben hat, ist ein Handelsgewerbe im Sinne von Art. 53 lit. A Ziff. 1 HRegV, weil der Wirt bewegliche Sachen erwirbt und in unveränderter oder veränderter Form weiterveräussert. Es is6 nach Art. 54 HRegV im Handelsregister einzutragen, wenn die jährliche Roheinnahme Fr. 25,000.— erreicht (Hs, Komm. zu Art. 934 OR, Nr. 29 ; BGE 70 I 205). An diese Begrenzung sind die das Gesetz anwendenden Behörden gebunden ; sie könnte nur durch Revision der HRegV geändert werden.

Die Robeinnahmen des Beschwerdeführers aus dem Gastwirtschaftsbetrieb in E. haben laut Buchhaltung im Jahre 1946 Fr. 41,199.—, im Jahre 1947 Fr. 46,542.— und im ersten Quartal 1948 Fr. 11,317.—, umgerechnet auf das ganze Jahr 1948 also Fr. 45,268.— betragen. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, diesen Betrieb im Handelsregister eintragen zu lassen, und dass er infolgedessen 28 AS 78 I — 1952 434 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

auch gehalten war, hiefür kaufmännische Bücher zu führen. . :

Ob die Verpflichtung zur Eintragung und kaufmännischen Buchführung auch für das Baugeschäft bestanden hätte, braucht nicht geprüft zu werden, da ohnehin feststeht, dass der Kapitalgewinn, um den es geht, aus der Veräusserung eines diesen Verpflichtungen unterworfenen Unternehmens erzielt worden ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 934 e Art. 957 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Ordinanza sul registro di commercio, Art. 53 e Art. 54 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 febbraio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 febbraio 2018, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 marzo 2024, 10 luglio 2024 e 1 gennaio 2025.