78 II 111
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Rubrum
21. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Mai 1952 i, S5. Bürgerliches Fürsorgeamt der Stadt Basel gegen Gamper.
Verwandtenunterstützung. Art. 328 ffŒ ZGB.
Sachverhalt
Die Unterstützungspflicht unterliegt jederzeit der Revision bei Anderung der Verhältnisse.
Gegenüber Geschwistern sind die Ansprüche von vornherein zeitlich zu begrenzen, falls auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erwarten isb, dass alsdann die in erster Linie unterstützungspflichtigen Kinder der unterstützten Person zu Leistungen herangezogen werden können. Vorbehalten bleibt eine neue Klage gegen die Geschwister.
112 Familienrecht. N® 21.
Dette alimentaire entre parents. Art. 328 et suiv. CC.
L'obligation de fournir des aliments est en tout temps sujette à revision sí les circonstances se sont modifiées.
A l’égard des frères et sœurs les droits du créancier d’aliments dolvent être d'emblée limités dans le temps sí l’on doit s’attendre À ce qu’à un certain moment les enfants de la personne à entretenir et auxquels incombe en première ligne l’obligation d’entretien seront en mesure de fournir les prestations nécessaires. Demeure réservé le droit d’intenter une nouvelle action contre les frères et sœurs.
Assistenza tra i parenti. Art. 328 e seg. CC.
L’obbligo di fornire alimenti è sempre soggetto a revisione in caso0 di cambiamento delle circostanze.
Nei confronti dei fratelli e delle sorelle i diritti del creditore d’alimenti debbono essgere fin dall’inizio limitati nel tempo, se 81 deve aspettarsi che a un certo momento i figli della persona da mantenere, ai quali incombe in primo luogo lVobbligo di mantenimento, saranno in grado di fornire le prestazioni necessarie. Rimane riservato il diritto di promuovere una nuova azione contro i fratelli e le sorelle.
Aus dem Tatbestand :
4A. — Das Bürgerliche Fürsorgeamt der Stadt Basel unterstützt die Bürgerin und Einwohnerin Frau Louise Imm-Gamper. Der Ehemann lebt von ihr getrennt und ist ausserstande, die ihm gerichtlich auferlegten Unterhaltsbeiträge zu entrichten. Von den zwei Söhnen des Ehepaares lebt der eine zu weiterer beruflicher Ausbildung in Paris. Der jüngere, Heinz Imm, geboren 1935, wohnt bei der Mutter in Bagel und steht seit dem April 1951I in einer Bausehreinerlehre.
B.
— Mit vorliegender Klage belangte das erwähnte Fürsorgeamt den in Felben (Thurgau) wohnenden Beklagten, einen Bruder der unterstützten Frau Imm-Gamper, auf Bezahlung von Fr. 1080.—, d.h. monatlich Fr. 135.—, für die Monate Januar bis August 1951 und auf Verpflichtung zu solchen monatlichen Leisbungen für die Zukunft.
C.
— Während der Bezirksrat Frauenfeld die Klage in vollem Umfang schützte, hiess der Regierungsrat des Kantons Thurgau eine Beschwerde des Beklagten u.a. dahin gut, dass er dessen Leistungspflicht zeitlich bis Ende 1952, eventuell (d.h. längstens) bis zur Rückkehr des älteren Sohnes begrenzte.
E
D.
— Gegen diesen Entscheid hat das Fürsorgeamt Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Zusprechung der eingeforderten Unterstützungsleisbungen auf unbegrenzte Dauer.
Das Bundesgericht hat die Begrenzung der Leistungspflicht des Beklagten auf Ende 1952 als unbegründet befunden, diese Pflicht aber doch nicht auf unbegrenzte Dauer anerkannt, sondern auf einen andern Zeitpunkt begrenzt, in folgender Weise :
. . Ist also zur Zeit noch nicht zu überblicken, wann und in welchem Masse der ältere Sohn der Frau Imm zu Unterstützungsleisbungen wird herangezogen werden können, so ist dagegen eine Änderung der Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt der Mündigkeit des jüngern Sohnes Heinz Imm, geboren 1935, vorauszusehen. Dieser wird alsdann die Berufslehre beendigt haben und sich selber durchbringen können. Ja, er wird wohl imstande sein, etwas an den Unterhalt der Eltern beizutragen. Jedenfalls wird die Mutter keinen unabweislichen Grund mehr haben, um seinetwillen in Basel zu wohnen. Wie auch immer die Verhältnisse sich in jenem Zeitpunkte darbieten mögen, steht eine beträchtliche, wenn auch nicht sicher die völlige Entlastung des Beklagten von der Unterstützungspflicht gegenüber der Schwester in Aussicht.
Nun ist diese Unterstützungspflicht allerdings ohnehin der Clausula rebus sîic siantibus unterworfen, d.h. sie unterliegt jederzeit der Revision bei Änderung der für die betreffenden Ansprüche der Frau Imm und deren Bemessung erheblichen Verhältnisse. Doch bleibt das im vorliegenden Prozesse auszufällende Urteil, wenn es auf unbegrenzte Zeit lautet, in Kraft, bis es eben durch ein neues ersetzt wird. Die Revision geschieht auf Klage desjenigen Teiles, der eine Änderung der RechtsIage zu seinen Gunsten herbeizuführen wünscht. Kommt der Beklagte in den Fall, eine solche Änderung geltend zu machen, s0 hat somit grundsätzlich er gegen die auf dem gegenwärtigen Urteil beharrende Armenbehörde (an deren Sitz in Bagel) auf 8 AS 78 IL — 1952 114 Familienrecht. N9 22, „Aufhebung oder Herabesetzung der ihm obliegenden Unterstützungsleistungen zu klagen, Es erscheint nun aber nicht angebracht, ihn als bloss subsidiär unterstützungspflichtigen Verwandten auf unbestimmte Zeit hinaus dergestalt in die Klägerrolle zu drängen, während doch eine Änderung der Verhältnisse zu seinen Gunsten auf Ende 1955 nach menschlichem Ermessen zu erwarten ist. Liessen sich deren Auswirkungen heute schon zahlenmässig bestimmen, 80 wären die Leistbungen im vorliegenden Urteil dementsprechend abzustufen. Da dies nicht möglich ist, muss der « rechtlichen Stellung des bloss subsidiär unterstützungspflichtigen Beklagten auf andere Weise Rechnung getragen werden. Das geschieht zutreffend durch Begrenzung der z Urteilswirkungen bis zum voraussichtlichen Eintritt der neuen Sachlage, also auf Ende 1955. Die fordernde Ármenbehörde wird (auch wenn bereits in der Zwischenzeit etwelche Entlastung des Beklagten eingetreten sein sollte) die sich auf diesen Zeitpunkt mit Rücksicht auf die Ver- i hältnisse des Sohnes Heinz Imm ergebende Lage zu prüfen > und sich über die gegenüber dem Beklagten nunmehr einzunehmende Haltung sechlüssig zu machen haben. Sollte sie dabei Veranlassung finden, ihn immer noch in irgendwelchem Masse in Anspruch zu nehmen, s0 wird es ihre i Sache sein, neuerdings an seinem Wohnsitze klagend aufzutreten.