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78 II 151

78 II 151

Rubrum

28. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. März 1952 i. S. Baumann gegen Kanton Sehwyz.

Werkhaftung, Art. 58 OR. : Anwendbarkeit der Vorschrift auf das Gemeinwesen als Strasseneigentümer. Ungenügendes Sanden der Strasse im Winter als Unterhaltsmangel ?

Sachverhalt

Responsabilité du propriéiaire d’un ouvrage, art. 58 CO.

Cette disposition s'applique à la collectivité publique en tant que propriétaire de routes. Le fait qu’une route est insuffisamment sablée en hiver constitue-t-il un défaut d'entretien ?

Responsabilità del proprietario d’un’opera, art. 58 CO.

Questa disposizione è applicabile alla collettività pubblica che è proprietaria di strade. Il fatto che una strada è insufficientemente insabbiata costituisce un difetto di manutenzione ?

Aus dem Tatbestand :

Der Kläger Baumann kam am 5. Dezember 1948 mit seinem Auto auf der Kantonsstrasse Schindellegi-Biberbrücke bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km. auf einer vereisten Stelle ins Schleudern und stürzte in ein Bachbett.

152 Obligationenrecht. N® 28.

Das Wetter war schön und die Strasse trocken und schneefrei. Einige Tage vorher war die Strasse gesandet worden, ; doch war der Sand durch die Autos an die Strassenränder gefegt worden.

Für den Sachschaden am Wagen im Betrage von rund Fr. 7400.— belangte Baumann mit direkter Klage gemäss Art. 42 OG den Kanton Schwyz als Strasseneigentümer unter Berufung auf Art. 58 OR. Als Unterhaltsmangel machte er die Unterlassung ausreichenden Sandens der Strasse geltend. Der Beklagte bestritt seine Haftung. Das Bundezsgericht hat die Klage abgewiesen. Es verneint eine auf Art. 58 OBR gegründete Pflicht des Gemeinwesens zur Sandung der Strasse auf Grund folgender

Erwägungen

1.

Nach ständiger Rechtsprechung untersteht auch das Gemeinwesen als Eigentümer der öffentlichen Strasse - grundsätzlich den Vorschriften über die Werkhaftung J gemäss Art. 58 OR und haftet daher für Schäden, die auf Y einen Mangel im Unterhalt zurückzuführen sind. Bei der - Entscheidung darüber, ob ein Unterhaltsmangel vorliegt, gind indessen zwei Momente im Auge zu behalten. Einmal - ist zu beachten, dass der Strassenunterhalt eine öffentlichrechtliche Verpflichtung darstellt, deren Umfang grundsätzlich von den für das Strassenbauwesen zuständigen Instanzen, nämlich vom Gesetzgeber und von den Organen der öffentlichen Verwaltung, zu bestimmen ist. Entspricht im Einzelfall der Unterhalt den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, s80 kann daher ein Unterhaltsmangel nur angenommen werden, wenn elementare Anforderungen unbeachtet geblieben sind. Denn — und das ist das zweite Moment, das berücksichtigt werden muss — ein Strassennetz, insbesondere dasjenige eines Kantons, kann seiner Ausdehnung wegen nicht ohne übermässige Kosten im gleichen Masse unter Kontrolle gehalten werden, wie z.B. ein Gebäude oder ein ähnliches einzelnes Bauwerk. Aus diesen Überlegungen hat daher das Bundesgericht entschieden, dass beim Fehlen einschlägiger Vorschriften des öffentlichen Rechts aus Art. 58 OR, vorbehältlich ganz besonderer Ausnahmefälle, in denen sich das Sanden als elementare Notwendigkeit aufdrängt, grundsätzlich keine Pflicht des Gemeinwesens bestehe, seine Strassen zu sanden, um den Automobilverkehr während des Winters zu erleichtern (BGE 76 II 215 ff.).

Von dieser Auffassung abzugehen, besteht insbesondere dort kein Anlass, wo es sich, wie gerade im vorliegenden Falle, um ausserorts gelegene Kantonsstrassen handelt. Angesichts der Ausdehnung des Strassennetzes namentlich der Bergkantone brächte eine Verpflichtung zu jederzeitigem und sofortigem Sanden bei Auftreten von Gleitgefahr im Winter, soweit sie praktisch überhaupt erfüllbar wäre, eine untragbare, mit den Interessen des Autoverkehrs in keinem vernünftigen Verhältnis stehende Unterhaltelast mit sich.

Dazu kommt, dass namentlich in ländlichen Gegenden den Bedürfnissen des landwirtschaftlichen Schlittenverkehrs ebenfalls Rechnung getragen werden muss. Es ist. daher grundsätzlich Sache des Automodbilisten, der Schleudergefahr bei vereister Strasse durch entesprechend vorsichtiges Fahren zu begegnen.

2.

Die Strassengesetzgebung des Kantons Schwyz enthält keine Vorschrift über das Sanden der Strasse bei Eisbildung. Dagegen wird im Rahmen des allgemeinen Strassenunterhalts dem Bedürfnis nach Sanden Rechnung getragen durch die Dienstordnung für die Strassenwärter vom 12. Januar 1943. Diese enthält unter dem Marginale « Ordentlicher Unterhalt » in § 2 Abs. 2 die Bestimmung : « Sie (die Strassenwärter) haben ... bei Glatteis die Fahrbahn zu sanden. » § 10, der die Strassenwärter zur Führung eines Tagebuchs verpflichtet, bestimmt unter dem Marginale « Sanden » : « Im Tagebuch hat der Strassenwärter auch seine Beobachtungen über Glatteisbildung auf seiner Strecke, sowie die genaue Zeit seiner Glatteissandungen einzutragen. » 154 Obligationenrecht. N® 28.

Das Strasseninspektorat des Kantons Schwyz, dem nach § 41 der Verordnung über das Strassenwesen vom 27. April 1849 (REICHLIN, Schwyzer Rechtsbuch, Nr. 291 8. 1234) die Beaufsichtigung und Leitung des Strassenwesens unterstellt sind, erlässt alljährlich anfangs November ein Zirkular an die Strassenwärter, worin diese angewiesen werden, der Unfallbekämpfung durch rechtzeitiges Sanden alle Aufmerksamkeit zu schenken.

Die Ausgaben des Kantons Schwyz im Strassenwesen für ordentlichen und ausserordentlichen Unterhalt sowie Strassenbau (samt Verzinsung und Verwaltungskosten) beliefen sich in den Jahren 1935-1948 auf mehr als 12 Millionen Franken. Hievon entfiel gut die Hälfte auf den Strassenausbau, der Rest auf Unterhalt. Die Aufwendungen für Sanden und Schneebruch allein betrugen während des erwähnten Zeitraumes rund Fr. 424,000, wovon auf den II. Strassenkreis, zu dem die Unfallstelle gehört, Fr. 327,000.— entfielen. Im November 1948 wurden im IL. Kreis für Schneebruch und Sanden rund Fr. 200.— ausgegeben, im Dezember dagegen rund Fr. 5700. —. Im IT. Kreis beschäftigt der Kanton bei einem Strassennetz von 68,6 km 18 Mann Strassenpersonal, so dass ein Mann im Durchschnitt 3,8 km Strasse zu betreuen hat (regierungsrätliche Rechenschaftsberichte 1947 und 1948, 8. 138 bzw. 59). Ausserdem hat der Kanton Schwyz Abkommen getrofien mit Lastwagen- und Kiesgrubenbesitzern, welche bei allgemeiner Vereisung auf Aufgebot durch die Strassenwärter hin mit der Sandstreumaschine sanden, während bei bloss örtlicher Vereisung das Sanden durch die Strassenwärter von Hand geschieht (Zeugenaussagen Stählin, Lastwagenbesitzer, Minder, Kiesgrubenbesitzer, Strassenwärter Schnyder und Strasseninspektor Leuzinger).

Durch die geschilderte Regelung und mit den erwähnten Ausgaben kommt der beklagte Kanton, allgemein gesprochen, seinen Pflichten hinsichtlich des Strassenunterhalts unzweifelhaft nach. Namentlich erscheinen auch die im Rahmen des gesamten Unterhalts und der Vorsorge erlassenen Ánordnungen über das Sanden zweckmässig und vernünftig. Es erübrigt sich daher eine Untersuchung der Frage, welches Mindestmass an derartigen Anordnungen dem Gemeinwesen zugemutet werden darf.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 58 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Ordinanza sui binari di raccordo, Art. 58 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000 e 1 gennaio 2010.