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78 II 99

78 II 99

Rubrum

18. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 20. Mai 1952

Sachverhalt

I.

S, Eheleute Keller.

Fhescheidung, Prozessfähigkeit.

Die Scheidungsklage eines Urteilsunfähigen ist unwirkeam. Anforderungen an die Urteilsfähigkeit. Wer durch Wahnideen zur Klage bestimmt wird, ist urteileaunfähig, auch wenn er die Bedeutung einer Scheidung im allgemeinen zu erkennen vermag.

Divorce. Capacité d'’ester en justîce. y L'action en divorce intentée par une personne incapable de discernement est sans effet. Exigences relatives à la capacité de discernement, Celui qui s’est décidé à intenter une action sous l’ernpire d’idées délirantes est incapable de discernement même s'il est en mesure de se rendre compte d’une fagon générale de la signification d’un divorce.

Divorzio, capacità di siare in lite.

L'azione di divorzio promossa da un incapace di diecernimento è senz’effetto. Requisiti della capacità di discernimento. Chi, in preda di idee deliranti, si è deciso a promuovere un'azione è incapace di discernimento, anche se è in grado di comprendere in generale il significato d’un divorzio.

Nachdem eine erste Scheidungsklage des wegen Geisteskrankheit entmündigten Klägers am 23. Oktober ‘1940/ 15. Januar 1941 abgewiesen und eine zweite Scheidungs- 100 - Familienrecht, N° 18.

Klage am 18. Dezember 1947 mangels Prozessfähigkeit des Klägers von der Hand gewiesen worden war, klagte dieser Ende 1950 neuerdings auf Scheidung. Sein Vormund nahm am Prozesse teil. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab. Die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers liess es dabei ofen. Dae Obergericht des Kantons Zürich, an das der Kläger appellierte, liess ihn durch Prof. Wyrsch psychiatrisch begutachten. Zur Abklärung der Frage, ob er prozessfähig sei, stellte es dem Experten die Frage, ob jener in seinem gegenwärtigen Geisteszustand in der Lage gei, die Bedeutung der Scheidung der Ehe zu erkennen und zu beurteilen. Der Experte, der feststellte, dass der Kläger einen schizophrenen Prozess mit Bildung von Wahnideen durchgemacht habe und gegenwärtig zwar beruhigt, aber nicht geheilt sei, beantwortete diese Frage wie folgt :

« Der Kläger iet in seinem gegenwärtigen Geisteszustand in der Lage, die Bedeutung auch der Scheidung einer Ehe zu erkennen und zu beurteilen. Nur muss gesagt werden, dass die Gründe, weswegen er eine Scheidung verlangt, wahnhafter Art sind, und dass es von seinem Standpunkt aus bedeutet, diese Gründe seien zutreffend gewesen, wenn eine Scheidung ausgesprochen wird. » Das Obergericht schloss aus dem Gutachten, der Kläger ei prozessfähig, sprach am 13. Februar 1952 auf Grund von Art. 142 ZGB die Scheidung aus und ordnete die Nebenfolgen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage... In der Berufungsantwort wird Abweisung der Berufung, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz beantragt.

Erwägungen

1.

(Prozessuales).

2.

Das Recht, beim Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen die Scheidung zu verlangen, steht den Ehegatten um ihrer Persönlichkeit willen zu. Ein entmündigter Ehegatte, der urteilsfäbig ist, kann daher gemäss Art.

d 3° Abs. 2 ZGB ohne Zustimmung des Vormunds auf Scheidung Klagen. Ein urteilsanfähiger Ehegatte kann dagegen gemäss Art. 18 ZGB die Scheidung nicht wirksam verlangen. Der Vormund ist angesichts der höchstpersönlichen Natur des in Frage stehenden Rechts nicht befugt, anstelle seines Mündels die Scheidung zu betreiben, ob dieser urteilsfähig sei oder nicht. Die Scheidungsklage eines Urteileunfähigen ist demnach sgowohl im Falle, dass er selber klagt, als auch im Falle, dass sein Vormund es für ihn tut, als unwirksam zu betrachten (vgl. BGE 68 II 145 ffÆ., 77 IT 9 ff.). Die vorliegende Scheidungsklage ist deshalb nur dann materiell zu beurteilen, wenn der Kläger im Sinne von Art. 16 ZGB als urteilsfähig gelten kann, d. h. wenn ihm nicht aus einem der in Árt. 16 angegebenen Gründe, namentlich etwa infolge von Geisteskrankheit, die Fähigkeit mangelt, mit Bezug auf diese Angelegenheit (vgl. BGE 44 II 449) vernunftgemäss zu handeln.

4.

In BGE 77 II 7 ff. is entschieden worden, der Scheidungsbeklagte könne unter Umständen selbständig Abweisung der Klage beantragen und gegebenenfalls ein sie gutheissendes Urteil weiterziehen, auch wenn er in dieser Sache nur in beschränktem Masse urteilsfähig sei (8. 12/13). Die Frage, wie es sich verhalte, wenn ein nicht voll urteilsfähiger Gatte die Klage nicht bestreiten, das síe gutheissende Urteil nicht anfechten oder gar selber klagen will, wurde in jenem Entscheide offen gelassen, da siíe sich damals nicht stellte. Es ist jedoch klar, dass die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit beim Ehegatten, der die Scheidung verlangen will, nicht in gleicher Weise gemildert werden dürfen wie bei demjenigen, der sich der vom andern Teils verlangten Scheidung widersetzen will. Während der Entschluss, an der Ehe festzuhalten, schon dann Berücksichtigung verdient, wenn der Beklagte ibn wegen seines nicht normalen Geisteszustandes nur mangelhaft zu motivieren vermag, darf der Entschluss, die Scheidung zu verlangen und damit den bestehenden Zu- 102 Familienrecht. N° IS.

stand zu ändern und eine grundsätzlich auf Lebenszeit eingegangene Gemeinschaft aufzuheben, schon im Interesse des Klägers selber nur dann beachtet werden, wenn dieser die volle Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB besitzk.

5.

Aus der Feststellung des Experten, dass der Kläger in der Lage sei, die Bedeutung der Scheidung einer Ehe (alzo die Bedeutung der Ehescheidung im allgemeinen) zu erkennen und zu beurteilen, ergibt sich entgegen der Auffassung der Vorinetanz noch keineswegs, dass er die zur Führung des vorliegenden Prozesses nötige Urteilsfähigkeit besitze und daher in dieser Beziehung trotz seiner Entmündigung prozessfähig sei. Hiezu wäre vielmehr erforderlich, dass er imstande wäre, über die Frage der Scheidung seiner eigenen Ehe, insbesondere auch über das Vorhandensein von Tatsachen, die sie zu rechtfertigen vermögen, ein vernünftiges Urteil zu bilden und entsprechend dieser Binsicht zu handeln. Diese Fähigkeit geht ihm nach dem vorliegenden Gutachten (das entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht sagt, dem Kläger sei die Prozessfähigkeit zuzuerkennen) unzweifelhaft ab. Wenn der Experte feststellt, dass die Gründe, aus denen der Kläger die Scheidung verlangt, wahnhafter Art seien, s0 heisst das nichts anderes, als dass er eben infolge seiner Geisteskrankheit sich von seiner eigenen Ehe kein richtiges Bild machen und nicht vernünftig darüber zu urteilen vermag, ob Gründe für eine Scheidung vorhanden seien oder nicht. Ausführungen, die die Vorinstanz in anderm Zusammenhang gemacht hat, lassen deutlich erkennen, dass sie das Gutachten auch insoweit für schlüssig hält, als es die Vorstellungen des Klägers über das Verhalten der Beklagten, die ihn zur Scheidungsklage bestimmten, als wahnhaft bezeichnet. Die Vorinstanz hat sich also die Schlussfolgerungen des Experten auch in dieem Punkte Zu eigen gemacht. Wenn sie die Zeugen nicht verhört hat, die der Kläger angerufen hatte, um nachzuweisen, dass sgeine Beschuldigungen gegen die Beklagte nicht auf Wahnideen, sondern auf Tatsachen beruhen, èo ohne Zweifel deswegen, weil sie annahm, dass die Aussagen dieser Zeugen an den aus den übrigen Akten sich ergebenden Schlüssen nichts ändern könnten. Darin liegt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, gegen die von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden ist (vgl. BGE 77 II 223). Dem Antrag auf Rückweisung zur Einvernahme jener Zeugen ist daher nicht stattzugeben. Vielmehr ist als verbindlich festgestellss zu betrachten, dass dem Scheidungsbegehren des Klägers Wahnideen zugrunde liegen. Deswegen ist nach dem Gesagten seine Prozessfähigkeit Zu verneinen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheiesen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Februar 1952 aufgehoben und auf die Klage nicht eingetreten.

19.

Extrait de Farrêt de la IT®° Cour eivile du 27 juin 1952 dans la cause Dame Gerbex contre Crausaz.

Indemnité selon Part. 151 al. 1 et pension alimentaire selon Part. 152 L'’époux qui estime avoir droit à une pension alimentaire ou à une rente destinée à compenser la perte du droit qu’il avait à ôtre entretenu par son conjoint doit, sinon citer la disposition légale gur laquelle il fonde sa prétention, du moins articuler les faits qui permettent de savoir à quel titre il la fait valoir.

Art. 5d lettre b in fine OJ.

S’il s’est borné devant la dernière juridiction cantonale à réclamer une pensíon en vertu de l’art. 152 CC, gans alléguer de faits permettant d’admettre que cette pension serait éventuellement due en vertu de l’art. 152 CC, il n’est pas recevable à invoquer cette dernière dieposition dans son recours au Tribunal fédéral, Entschädigung nach Art. 151! und Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 ZGB Hält sich ein Ehegatte für berechtigt, bei der Scheidung eine Rente wegen Bedürftigkeit oder als Ersatz für den Anspruch auf Unterhaltsgewährung durch den andern Ehegatten zu verlangen, s0 hat er, wenn nicht die Gesebzesnorm, auf die er den Rentenanspruch stützen will, 80 doch wenigstens die Tatsachen anzuführen, die den Rechtsgrund des Anspruchs erkennen lassen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 16, Art. 18, Art. 142 e Art. 152 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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