79 I 48
79 I 48
Rubrum
8, Urteil vom 18. April 1953 i. S. Kaestlin gegen Uster und Zürich, Direktion der Justiz.
Art. 88 OG. i Fehlende Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde :
Sachverhalt
a) desjenigen, der als Vorkaufsberechtigter in einen von der Vormundschaftsbehörde mit einem Dritten freihändig abgeschlossenen Liegenschaftskaufvertrag über ein Mündelgrundstück eintritt, zur Anfechtung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde, den Vertrag micht genehmigen zu lassen, b) des Prozessgegners des Mündels zur Anfechtung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde, mit dem dem Vormund Prozessvollmaeht erteilt wird.
Art. 88 OJ.
N'a pas qualité pour former un recours de droit public :
a) contre la décieion de l’autorité tutélaire de ne pas faire approuver la vente de gré à gré d’un immeuble du pupille, celui qui a exercé un droit de préemption ;
b) contre la décision de l’autorité tutélaire donnant au tuteur le pouvoir d'agir en justice, l’adversaire du pupille.
Art. 88 OG.
Non ha veste per interporre un ricorso di diritto pubblico :
a) contro la decisione dell’autorità tutoria di non far approvare la vendita a trattative private d’uno stabile del tutelato, cohu che ha esercitato un diritto di prelazione ;
b) contro la decisione dell’autorità tutoria che conferisce al tutore la procura di agire in causa, la controparte del tutelato.
1. — Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich hat mit einem Dritten einen Vertrag über den Verkauf der der Beschwerdegegnerin gehörenden Miteigentumsanteile an der Liegenschaft Usterhof in Zürich abgeschlossen, in der Folge aber die Genehmigung der Aufsichtsbebörde nicht eingeholt bzw. ein bezügliches Gesuch nachträglich wieder zurückgezogen. Der Beschwerdeführer hat nach Abschluss des Vertrages das ihm als Miteigentümer zustehende Vorkaufsrecht ausüben zu wollen erklärt und von der Vormundschaftsbehörde verlangt, dass sie die Genehmigung des Kaufvertrages im Sinne von Art. 404 Abs. 3 ZGB einhole. Gegen deren Weigerung beschwerte er sich beim Bezirksrat Zürich. Gleichzeitig führte er Beschwerde dagegen, dass die Vormundschaftsbehörde dem Vormund Vollmacht erteilt hat, um gegen den Beschwerdeführer auf Aufhebung des Miteigentums zu Klagen. Er wurde abgewiesen, zuletzt durch Verfügung der Justizdirektion yom 24. Februar 1953. Dagegen führt er staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV.
2. — Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann nur eine kantonale Verfügung bilden, welche in die Rechtslage des Beschwerdeführers eingreift, ihn in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde, mit dem diese dem Vormund Vollmacht zur Anhebung eines Prozesses für das Mündel erteilt, ist kein derartiger, den zukünftigen Prozessgegner in seiner Rechtsstellung treffender Hoheitsakt. Dass dieser allenfalls ein Prozessverfahren über sich ergehen lassen muss, bedeutet keinen rechtlichen, sondern bloss einen tatsächlichen Nachteil. Ob die Klage voraussichtlich Erfolg haben könne oder nicht, ist hierfür ohne Bedeutung. Die Vormundschaftsbehörde hat diese Frage für das Mündel auf ihre eigene Verantwortung zu prüfen. Für den Prozessgegner wird sie durch den Richter entschieden.
Es fehlt an einem rechtlichen Betroffensein des Be- - schwerdeführers aber auch bezüglich der Frage, ob die Vormundschaftsbehörde verpflichtet ist, den Vertrag der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und dem Beschwerdeführer davon eine Abschrift zu geben, oder ob sie befugt ist, auf ihren Beschluss betreffend das Kaufegeschäft zurückzukommen.
Es kann darüber kein Zweifel möglich sein, dass ein derartiges Anfechtungsrecht des Vertragsgegners gegenüber dem Beschlusse fehlt, mit dem die Aufsichtsbehörde die Genehmigung ablehnt. Denn die Vorschriften des Vormundschaftsrechtes über die Genehmigung durch Vormund, Vormundschafts- oder Aufsichtsbehörde dienen ausschliesslich dem Schutze des Mündels, nieht dem Schutze des Vertragsgegners. So verhält es sich beispielsweise auch bei der Genehmigung der Kindesannahme im Sinne von Art. 422 Ziff. 1 ZGB (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom I. Dezember 1944 i. 8. Ledergerber, wo die Legitimation desjenigen, der das Kind anzunehmen wünsch- 4 ÀS 79 L — 1953 te zur Anfechtung der Verweigerung der Genehmigung verneint ist). Es kann siích nicht anders verhalten, wenn Gegenstand der Beschwerde nicht die Ablehnung der Zustimmung -ist, sondern der Beschluss der Vormundsgchaftsbehörde, mit dem diese es ablehnt, den Vertrag der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten, weil sie sich inzwischen selbest davon überzeugt hat, dass durch den Vertragsabschluss und dessen Perfizierung durch die Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörde die Interessen des Mündels gefährdet oder geschädigt würden. Woh! ist richtig, dass der Vertrag vor der Genehmigung nicht gänzlich rechtsunwirksam ist, sondern dass er sich in einem Schwebezustand befindet, der durch Genehmigung oder Nichtgenehmigung eine Ende nimmt (BGE 54 II 437, EaauR zu Art. 421 Note 16 und zu Art. 410 ZGB Note 21). Ob aber die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern ist, bestimmt gich lediglich nach den Interessen des Mündels, nicht nach denjenigen Dritter. Der Vertragspartner hat daher darauf, dass die Vormundschaftesbehörde bei der Aufsichtebehörde um die Genehmigung nachesuche, keinen Rechtsanspruch und damit kein subjektives Recht, dessen Verletzung zum Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung individueller Rechte gemacht werden könnte. Dass der Vertragspartner im Hinblick auf die mögliche Genehmigung gewisse Vorkehren trifft, um hernach den Vertrag erfüllen zu können, die gich bei Verweigerung der Genehmigung als unnütz erweigen, beweist keinesfalls, dass in seine Rechtsstellung eingegriffen wurde. Der ihm daraus allfällig entstehende Schaden gibt einen Ersatzanspruch ebensowenig, als wenn die
Genehmigung tatsächlich von der Aufsichtsbehörde abgelehnt wird. Wie es sich verhält, wenn die Aufsichtsbehörde eine bereits erteilte Genehmigung widerrufen wollte (BGE 62 IT 261), kann hier dahingestellt bleiben (vgl. hiezu EGGER zu Art. 421 Note 16, wo die Auffassung vertreten wird, der Vormund könne die Mitteilung von der erfolgten Genehmigung an den Vertragspartner unterlassen und die Angelegenheit nochmals aufrollen). Der Dritte hat Bundesrechtliche Abgaben. N° 9. SIL lediglich einen Anspruch darauf, dass das Geschäft nicht sine die oder doch ungebührtich lange in der Schwebe bleibe, sondern dass die Vormundschafts- oder Aufsichtsbehörde sich schlüssig mache. Es muss ihm daher entsprechend der Ordnung in Art. 410 ZGB die Befugnis zukommen, zur Abgabe der Erklärung eine Frist anzusetzen oder ansetzen zu lassen, nach deren unbenützten Ablauf auch er selbst an den Vertrag nicht mehr gebunden, dieser für ihn hinfällig wird. Ist aber das Geschäft hinfällig geworden, so0 steht dem Beschwerdeführer auch kein Rechtsanspruch auf Aushändigung der Vertragsurkunde zu, um deren Genehmigung es geht.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
B. VERWALTUNGSUND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE