79 II 330
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Rubrum
54. Auszug aus dem Urteil der I, Zivilabteilung vom 31. August 1953 i. S. Gschwind gegen Charrière.
Ari. 36 Abs. 1 und 3 OG.
Sachverhalt
Bedeutung des Vorbehaltes einer Urteilsabänderung im Sinne von Ari. 46 Abs, 2 OR, wo der einstweilen zugesprochene Betrag die für die Berufung gesetzte Streitwertgrenze nicht erreicht, Art. 36 al. 1 et 3 OJ. Portée de la réserve d’une modification du jugement dans le sens de Vart. 46 al. 2 CO torsque la somme provisoirement allouée n'atteint pas le montant nécessaire pour permettre le recours en réforms. © Art. 36, cp. 1 e 8 OJ. Portata della riserva d’una modifica della sentenza a norma dell’art. 46 cp. 2 CO, quando la somma Provvisoriamenteo accordata non raggiunge l’ammontare necessario in cas0 di rTÍcorso per riforma.
Erwägungen
Nach Art. 36 Abs. 1 OG wird der Wert des Streitgegenstandes zunächst durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt.
Nun hat der Kläger anfänglich einen mehr als Fr. 4000.— betragenden Anspruch geltend gemacht, indem er Ersatz für ungedeckten Einkommensverlust von monatlich Fr. 114.— geit dem 10. März 1951 teils konkret und ab 10. März 1952 in Form einer lebenslänglichen Rente forderte. Zwar wollte er beiden Parteien ein Recht auf Abänderung des Urteils im Sinne des Art. 46 Abs. 2 OR gewahrt wissen. Gleichwohl hatte der Streitgegenstand zumindest nach . Massgabe des ursprünglichen Klagebegehrens einen Fr. 4000.— übersteigenden Wert, was die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz begründet hätte.
Das Zivilgericht sprach indessen nur Fr. 2394.— zu und behielt im übrigen für die Dauer von zwei Jahren die Abänderung seines Entscheides vor. Da sich der Kläger zufrieden gab, war die Auseinandersetzung vor Appellationsgericht auf diese beiden Punkte beschränkt. Damit verlor die Streitsache ihre Berufungsfähigkeit. Nach der im Jahre 1943 nen eingeführten Bestimmung des Art. 36 Abs. 3 OG sind Vorbehalte bei Ermittlung des Streitwertes unbeaehtlich. Die bundesrätliche Revisionsbotschaft (BBI. 1943 I 8. 114) erwähnt als Beispiel eines derartigen Vorbehaltes den Art. 10 EHG, der in Abs. 1 vorschreibt : « Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen einer Körperverletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, s0 kann der Richter ausnahmsweise für den Fall des nachfolgenden Todes oder einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten die Abänderung des Urteils vorbehalten ». War also in emem solchen Streitverhältnis vorerst nur eine geringe Arbeitsunfähigkeit dargetan und wurde daher unter dem Vorbehalte der Abänderung eine Rente zuerkannt, welche kapitalisiert die Summe von Fer. 4000.— nicht erreicht, so ist 332 Verfahren. N° 54.
die Berufung nicht gegeben. Dafür darf aber, wenn später eine höhere Invalidität belegt wird und die entsprechende Rente Kkapitalisiert wenigstens Fr. 4000.— ausmacht, die Berufung gegen das Abänderungsurteil erklärt werden. Dasselbe gilt im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 2 OR. Dabei kann dann das Bundesgericht im zweiten Verfahren, ergebe es sich aus einem Vorbehalt nach Art. 10 EHG oder nach Art. 46 Abs. 2 OR, den Fall nach allen Richtungen hin, insbesondere bezüglich der Verschuldensfrage, rechtlich würdigen, mag ihm diese Befugnis auch sonst, d.h. wenn schon der erste Entscheid der Berufung unterlag, nicht zustehen. Denn es wäre unerträglich, die umfassende Überprüfungsmöglichkeit in einem an sich berufungsfähigen Rechtsstreit nur deshalb auszuschliessen, weil mit Rücksicht auf ungewisse Entwicklung von Verletzungsfolgen ein nicht berufungsfähiges Urteil voranging. Dieses kann das Bundesgericht unter der in Rede stehenden Voraussetzung nicht binden. Richtig ist allerdings, dass dergestalt die Gefahr des Erlasses von sich widersprechenden Entscheidungen in der nämlichen Sache geschaffen wird. Aber das ist eine notwendige Konseguenz des Art. 36 Abs. 3 OG. Mit dem Hinweis darauf erledigt sich auch der Einwand des Beklagten, es sei ihm nicht zuzumuten, einen nochmaligen Prozess zu führen, nachdem sich die kantonalen Gerichte zur Grundsatzfrage schon im ersten geäusgert hätten. Die gleiche Lage kann anderweitig ebensogut eintreten, etwa wenn — was einem Kläger freisteht — zuerst ein nicht weiterziehbarer Streit eingeleitet und für restliche Ansprüche eine Nachklage vorbehalten wird (vgl. BGE 24 II 431 f.).