Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

79 II 330

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Rubrum

54. Auszug aus dem Urteil der I, Zivilabteilung vom 31. August 1953 i. S. Gschwind gegen Charrière.

Ari. 36 Abs. 1 und 3 OG.

Sachverhalt

Bedeutung des Vorbehaltes einer Urteilsabänderung im Sinne von Ari. 46 Abs, 2 OR, wo der einstweilen zugesprochene Betrag die für die Berufung gesetzte Streitwertgrenze nicht erreicht, Art. 36 al. 1 et 3 OJ. Portée de la réserve d’une modification du jugement dans le sens de Vart. 46 al. 2 CO torsque la somme provisoirement allouée n'atteint pas le montant nécessaire pour permettre le recours en réforms. © Art. 36, cp. 1 e 8 OJ. Portata della riserva d’una modifica della sentenza a norma dell’art. 46 cp. 2 CO, quando la somma Provvisoriamenteo accordata non raggiunge l’ammontare necessario in cas0 di rTÍcorso per riforma.

Erwägungen

Nach Art. 36 Abs. 1 OG wird der Wert des Streitgegenstandes zunächst durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt.

Nun hat der Kläger anfänglich einen mehr als Fr. 4000.— betragenden Anspruch geltend gemacht, indem er Ersatz für ungedeckten Einkommensverlust von monatlich Fr. 114.— geit dem 10. März 1951 teils konkret und ab 10. März 1952 in Form einer lebenslänglichen Rente forderte. Zwar wollte er beiden Parteien ein Recht auf Abänderung des Urteils im Sinne des Art. 46 Abs. 2 OR gewahrt wissen. Gleichwohl hatte der Streitgegenstand zumindest nach . Massgabe des ursprünglichen Klagebegehrens einen Fr. 4000.— übersteigenden Wert, was die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz begründet hätte.

Das Zivilgericht sprach indessen nur Fr. 2394.— zu und behielt im übrigen für die Dauer von zwei Jahren die Abänderung seines Entscheides vor. Da sich der Kläger zufrieden gab, war die Auseinandersetzung vor Appellationsgericht auf diese beiden Punkte beschränkt. Damit verlor die Streitsache ihre Berufungsfähigkeit. Nach der im Jahre 1943 nen eingeführten Bestimmung des Art. 36 Abs. 3 OG sind Vorbehalte bei Ermittlung des Streitwertes unbeaehtlich. Die bundesrätliche Revisionsbotschaft (BBI. 1943 I 8. 114) erwähnt als Beispiel eines derartigen Vorbehaltes den Art. 10 EHG, der in Abs. 1 vorschreibt : « Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen einer Körperverletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, s0 kann der Richter ausnahmsweise für den Fall des nachfolgenden Todes oder einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten die Abänderung des Urteils vorbehalten ». War also in emem solchen Streitverhältnis vorerst nur eine geringe Arbeitsunfähigkeit dargetan und wurde daher unter dem Vorbehalte der Abänderung eine Rente zuerkannt, welche kapitalisiert die Summe von Fer. 4000.— nicht erreicht, so ist 332 Verfahren. N° 54.

die Berufung nicht gegeben. Dafür darf aber, wenn später eine höhere Invalidität belegt wird und die entsprechende Rente Kkapitalisiert wenigstens Fr. 4000.— ausmacht, die Berufung gegen das Abänderungsurteil erklärt werden. Dasselbe gilt im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 2 OR. Dabei kann dann das Bundesgericht im zweiten Verfahren, ergebe es sich aus einem Vorbehalt nach Art. 10 EHG oder nach Art. 46 Abs. 2 OR, den Fall nach allen Richtungen hin, insbesondere bezüglich der Verschuldensfrage, rechtlich würdigen, mag ihm diese Befugnis auch sonst, d.h. wenn schon der erste Entscheid der Berufung unterlag, nicht zustehen. Denn es wäre unerträglich, die umfassende Überprüfungsmöglichkeit in einem an sich berufungsfähigen Rechtsstreit nur deshalb auszuschliessen, weil mit Rücksicht auf ungewisse Entwicklung von Verletzungsfolgen ein nicht berufungsfähiges Urteil voranging. Dieses kann das Bundesgericht unter der in Rede stehenden Voraussetzung nicht binden. Richtig ist allerdings, dass dergestalt die Gefahr des Erlasses von sich widersprechenden Entscheidungen in der nämlichen Sache geschaffen wird. Aber das ist eine notwendige Konseguenz des Art. 36 Abs. 3 OG. Mit dem Hinweis darauf erledigt sich auch der Einwand des Beklagten, es sei ihm nicht zuzumuten, einen nochmaligen Prozess zu führen, nachdem sich die kantonalen Gerichte zur Grundsatzfrage schon im ersten geäusgert hätten. Die gleiche Lage kann anderweitig ebensogut eintreten, etwa wenn — was einem Kläger freisteht — zuerst ein nicht weiterziehbarer Streit eingeleitet und für restliche Ansprüche eine Nachklage vorbehalten wird (vgl. BGE 24 II 431 f.).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 46 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post, Art. 10 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001.