79 III 3
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Rubrum
2. Entscheid vom 21. Januar 1953 i.S. Intercontrel A.-G.
Kann die Arrestierung künftiger Guthaben durch Beschwerde als unzulässig angefochten werden ? Beeschwerdelegitimation des Drittsechuldners ? Ist der Arrestvollzug als nichtig von Amtes wegen aufzuheben ? - Est-il possible d’attaquer par la voie de la plainte pour cause d’inadmissibilité le séguestre de créances futures ? Le tiers débiteur est-il recevable à porter plainte ? Le séquestre doit-il être annulé d'office ?
Sachverhalt
Si può impugnare con reclamo il sequestro di crediti futuri, pel motivo ch’esso non sarebbe ammissibile ? Il terzo debitore ha veste per interporre reclamo ? Il sequestro dev’essere annullato d’uffcio ?
Auf Grund der von der Arrestbehörde Basel-Stadt am 2. und 4. Dezember 1952 gegen Nandor Löwenheim in 4 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 2.
Montreal erlassenen Arrestbefehle arrestierte das Betreibungsamt Basel-Stadt bei der Intercontrol A.G. in Basel u.a. folgende Gegenstünde : « Zukünftig entstehende Dividenden, Honorare, Verwaltungsratstantièmen, Ansprüche aus Liquidation der Intercontrol A.G. zu Gunsten des Arrestschuldners bei der Intercontrol A.G. ». Die Intercontrol A.G. führte Beschwerde mit dem Antrag, die Arrestierung dieser künftigen Guthaben sei aufzuheben. Die kantonale Aufzichtsbehörde hat am 30. Dezember 1952 erkannt, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, weil die Intercontrol A.G. am Arrestverfahren nicht direkt beteiligt sei und durch die Arrestlegung nicht beschwert werde, sodass síe zur Beschwerde gegen den Arrestvollzug nicht legitimiert sei. Diesen Entscheid hat die Intercontrol
A.C.
C. an das Bundesgericht weitergezogen. Sie anerkennt, dass síe als Drittschuldnerin am Arrestverfahren nicht direkt beteiligt sei, macht jedoch geltend, der Arrestvollzug sei nichtig, weil die Arrestierung künftiger Forderungen unzulässig sei (BGE 38 I 796) ; gegen niahtige Betreibungshandlungen könne sich auch der Dritte beschweren ; überdies werde sie durch die Arrestierung eventueller künftiger Ansprüche des Schuldners gegen sie beschwert, weil leicht möglich sei, dass der Arrest bei ihr vor der Entstehung der fraglichen Ansprüche in Vergessenheit gerate, sodass síie der Gefahr der Doppelzahlung ausgeDie Sehuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1.
Ob die im Streite stehenden Guthaben deswegen, weil es sich dabei bloss um künftige Guthaben handelt, nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen, ist eine Frage des sog. materiellen Pfändungsrechts, die schon die Árrestbehörde zu prüfen hatte. Das Betreibungsamt ist nach der neuern Rechtsprechung als vollziebendes Organ der Arrestbehörde untergeordnet (BGE 64 III 129, 66 LIL 73, 75 ITI 26). Bei dieser Sachlage lässt sich die Auffassung vertreten, das Betreibungsamt sei beim Árrestvollzug überhaupt nicht befugt gewesen, jene Frage zu prüfen, sondern habe sich in dieser Hinsicht einfach an den Arrestbefehl halten müssen. Nimmt man dies an, s0 erweist es gich von vornherein ales unzulässig, gegen den Arrestvollzug mit der Begründung Beschwerde zu führen, dass das Betreibungsamt die im Arrestbefehl genannten Guthaben im Hinblick auf ihre Bezeichnung als künftige Guthaben nicht hätte arrestieren dürfen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz läsgst sich jedoch auch dann nicht als bundesrechtswidrig beanstanden, wenn man davon ausgeht, es sei an sich zulässig, gegen den Arrestvollzug mit der erwähnten Begründung Beschwerde zu führen, sodass es nicht nötig ist, die Frage der Entscheidungsbefugnis der Betreibungsbehörden abschliessend zu beurteilen.
2.
Zur Beschwerde legitimiert ist nur, wer durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird. Die Rekurrentin ist am Arrestverfahren, das eine Angelegenheit des Gläubigers und des Schuldners ist (vgl. BGE 70 III 21, JavGzuR N. 2 zu Art. 17 SchKG), nicht beteiligt. Die Gründe, die sie vorbringt, um darzutun, dass sie durch den Arrestvollzug gleichwohl beschwert werde, sind offensichtlich nicht stichhaltig. Wenn sie in ihren Geschäften Ordnung hält, was von ihr erwartet werden darf, riskiert sie keine Doppelzahlung. Ähnliche Diligenz wie bei der Arrestierung von künftigen Guthaben, wie sie hier in Frage stehen, muss der Drittschuldner auch bei der ohne Zweifel zulässigen Arrestierung oder Pfändung von Guthaben walten lassen, die zwar bereits entstanden sind, aber ers später fällig werden, zumal wenn die Fälligkeit nicht auf einmal, sondern sukzesaiv eintritt. Die Rekurrentin wird also durch den Arrestvollzug nicht in einem rechtlich geschützten Interesse Verletzt und ist deshalb zur Beschwerde dagegen nicht legitimiert. i
3.
Ohne Rücksicht darauf, ob eine zur Beschwerde legitimierte Person rechtzeitig Beschwerde geführt habe, 6 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8.
wäre die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes von Amtes wegen aufzuheben, wenn sie nichtig wäre. Das träfe zu, wenn sie gegen eine Vorgchrift verstiesse, die (wie z.B. die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, vgl. BGE 30 I 183 = Sep.ausg. 7 Ss. 39, 52 III 11 oben, 76 III 50) schlechthin zwingend ist oder durch deren Missachtung im konkreten Fall öffentliche Tnteressen oder Interessen dritter, am Verfahren nicht beteiligter Personen verletzt werden (vgl. BGE 68 III 33). Mit einem solchen Falle hat man es hier nicht zu tun. Die angefochtene Verfügung verstösst, wenn sie auch diskutabel sein mag, doch nicht gegen eine zwingende Vorschrift. Dass die Interessen des Drittschuldners dadurch nicht verletzt werden, wurde bereits dargetan. Inwiefern Interessen anderer Dritter oder gar öffentliche Interessen verletzt sein könnten, ist nicht ersichtlich.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.