79 IV 161
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39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshoïes vom 18. September 1953 i, S. Sehurter gegen Statthalteramt Winterthur.
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2, Art. 49 Ziff. 4 StGB. Ungünstige Voraussage, weil der Verurteilte einsichtslos ist.
Art. 41 ch. 1 al. 2, art. 49 ch. 4 CP. Pronostic défavorable, du fait que le condamné n’a pas pris conscience du caracière répréhensible de ses actes.
Art. 41 cifra 1 ep. 2, art. 49 cifra 4 CP. Pronostico sfavorevole pel fatto che il condannato non è conscio del carattere riprovevole dei auoi atti.
Ohne das dem Sachrichter bei der Voraussage nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zustehende freie Ermessen (BGE 77 IV 68 Erw. 1 mit Zitaten) zu überschreiten, durfte das Obergericht aus dem in den Erwägungen über die Strafzumessung betonten Mangel an Einsicht auch eine vorzeitige Löschung des Eintrages im Strafregister nach Art. 49 Ziff. 4 StGB ausschliessen. Wie der Kassationshof schon öfters ausgeführt hat, ist Einsicht in die Verwerflichkeit der verübten Tat erate Voraussetzung einer dauernden Besserung. Wer begangenes Unrecht nicht ‘bereut, verdient das Vertrauen nicht, das nach Art. 49 Ziff. 4, Art. 41 Zif. 1 Abs, 2 StGB Voraussetzung für die vorzeitige Löschung des Strafregistereintrages ebensogut wie für den bedingten Strafvollzug ist. Unterstützend durfte daneben auch auf die Vorstrafen abgestellt werden, die der Beschwerdeführer erlitten bat. Dass sie teilweise weit zurückliegen und ob sie wegen geringfügigen Verfehlungen ausgesprochen wurden, ist in diesgem Zusammenhang nicht entscheidend, sondern allein, dass sie den Beschwerdeführer nicht abgehalten haben, neuerdings straffällig zu werden.
LI AS 79 IV — 1953