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96 I 550

96 I 550

Rubrum

85. Auszug aus dem Urteil vom 4. November 1970 i.S. Specht und Konsorten gegen Bänziger und Konsorten und Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.

Regeste

Art. 4 BV; Willkür; Auslegung einer kantonalen Gesetzesvorschrift; Jagdpachtvergebung. Bestimmung, dass die Vergebungsbehörde das Revier bei Bewerbung mehrerer Jägergruppen durch Entscheid oder durch Los zuteilen kann (Art. 6 Abs. 2 JG-SG): die Annahme, im Falle der Gleichwertigkeit der Bewerbergruppen müsse das Los entscheiden, ist willkürlich.

Erwägungen

3.

Das Jagdgesetz enthält ausführliche Vorschriften darüber, nach welchen Kriterien ein Revier zuzuteilen ist, wenn sich mehrere Jägergruppen darum bewerben. Weitere Richtlinien finden sich in Verordnungen des Regierungsrats (vgl. z.B. Jagdvorschriften für das Jagdjahr 1968/69, vor allem Art. 7 und 8). Der Regierungsrat hat festgestellt, die beiden konkurrierenden Bewerbergruppen seien unter Berücksichtigung aller von der Gesetzgebung genannten Zuteilungsregeln als gleichwertig zu betrachten. Weder dem Gesetzes- noch dem Verordnungsrecht können nach dem Entscheid des Regierungsrates Richtlinien entnommen werden, wonach der einen oder andern Gruppe der Vorzug zu geben wäre.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid seinerseits die Gleichwertigkeit der beiden Gruppen anerkannt. Es ist der Ansicht, dass bei solcher Sachlage, da ein Zuteilungsentscheid sich gar nicht begründen liesse, nur die Zuteilung durch das Los zulässig sei. Das ist unhaltbar. Es ist dem Gesetzgeber nämlich unbenommen, ob er bei Gleichwertigkeit zweier Bewerbergruppen die Zuteilung des Jagdreviers dem Entscheid der Behörde oder dem Losentscheid überlassen will, oder ob er schliesslich der Behörde freistellen will, die Zuteilung durch Entscheid oder durch das Los vorzunehmen. Das St. Galler Jagdgesetz hat klar und eindeutig diese dritte Lösung getroffen. Wenn sich mehrere Jägergruppen um das gleiche Revier bewerben, beschliesst nach Art. 6 Abs. 2 JG der Gemeinderat, ob die Zuteilung durch seinen Entscheid oder durch das Los erfolgen soll. Nichts lässt darauf schliessen, dass diese Alternative nur gegeben sei, wenn die in Frage stehenden Gruppen nicht gleichwertig sind, und dass im Fall ihrer Gleichwertigkeit nur der Losentscheid zulässig sei. Es muss sogar viel eher angenommen werden, die Vorschrift beziehe sich gerade und nur auf den Fall, da die konkurrierenden Gruppen gleichwertig sind. Denn wenn einer Gruppe nach den im Gesetz aufgestellten Kriterien der Vorrang gebührt, hat die Behörde das Revier offenbar zwingend dieser Gruppe zuzuteilen; das Los entscheiden zu lassen müsste als unzulässig betrachtet werden, da dies zugunsten derjenigen Gruppe ausschlagen könnte, die nach den gesetzlichen Vorschriften ein minderes Anrecht hat. Spricht somit schon sehr vieles für die Annahme, die genannte Vorschrift beziehe sich überhaupt nur auf den Fall der Gleichwertigkeit mehrerer Jägergruppen, so ist es schlechthin nicht vertretbar, ihre Anwendbarkeit gerade für diesen Fall auszuschliessen. Art. 6 Abs. 2 JG bestimmt unmissverständlich, dass der Vergebungsbehörde die Wahl zusteht, ob sie die Zuteilung durch ihren Entscheid oder durch das Los vornehmen will. Es verstösst gegen Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung, wenn das Verwaltungsgericht die Behörde dieser klaren Wahlmöglich keit beraubt und ihr die Losziehung vorschreibt. Der angefochtene Entscheid ist deshalb mit Art. 4 BV nicht vereinbar, und die Beschwerde ist gutzuheissen, ohne dass die weiteren Rügen geprüft werden müssten.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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