Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_521/2009

2C_521/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 20. Januar 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Küng.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei Kanton Solothurn,

Departement des Innern des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Waffenrechtliche Abklärung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Juli 2009.

Sachverhalt

A.

Zu Beginn des Jahres 2009 überbrachte X.________ der Kantonspolizei Solothurn zwei Spielzeugpistolen und eine CO2-Pistole seines minderjährigen Sohnes, um abzuklären, ob diese in der Öffentlichkeit getragen werden dürfen. Nach Abklärungen mit der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei verfügte das kantonale Polizeikommando, dass die drei Pistolen als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten, deren Tragen in der Öffentlichkeit nur mit einer Waffentragbewilligung zulässig sei.

Gegen diese Verfügung erhob X.________ ohne Erfolg Beschwerde beim Departement des Innern des Kantons Solothurn. Gegen diesen Entscheid wandte er sich an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, dem er beantragte, es sei festzustellen, dass die CO2-Pistole nicht unter das Waffengesetz falle. Das Gericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.

Mit Beschwerde vom 7. bzw. 10. August 2009, welche (offenbar auf Grund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung) beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eingereicht und von diesem dem Bundesgericht weitergeleitet wurde, sowie deren Ergänzung vom 20. August 2009 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Juli 2009 aufzuheben.

Das Departement des Innern des Kantons Solothurn hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

Das Bundesamt für Polizei schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Gegenstand des angefochtenen Entscheides war die Frage, ob die CO2 -Pistole als Waffe im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) zu betrachten sei. Er betrifft somit öffentliches Recht des Bundes und kann beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 lit. a BGG). Eine Ausnahme (Art. 83 BGG) liegt nicht vor.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV). Diese erblickt er darin, dass er zu den von der Vorinstanz eingeholten telefonischen Auskünften nicht angehört worden sei.

2.2

Die Rüge ist begründet. Gemäss dem angefochtenen Urteil hat sich die Gerichtsschreiberin bei der Importeurin, der Firma Spowag telefonisch erkundigt, ob die Angabe des Beschwerdeführers, die fragliche CO2-Pistole sei nach ihrer Auskunft keine "Anscheinwaffe", bestätigt werden könne, was diese verneinte. Auch das Waffenbüro der Kantonspolizei Zürich gebe telefonisch die Auskunft, dass dieser Gegenstand unter das Waffengesetz falle. Schliesslich habe der Leiter der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei auf telefonische Nachfrage erklärt, es handle sich bei diesem Gegenstand um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes.

2.3

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Gerichte dürfen einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen nicht abschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (BGE 133 I 98 E. 2.1). Diese Grundsätze gelten auch für Erkundigungen, welche die Gerichte von Amtes wegen einholen (Urteil 1B_131/2009 vom 8. Juni 2009 E. 3.2).

2.4

Das Verwaltungsgericht stützt sich im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf die telefonisch eingeholten Auskünfte, ohne dass der Beschwerdeführer dazu vorgängig hätte Stellung nehmen können. Darin liegt eine offensichtliche Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden kann.

3.

Die Beschwerde ist aus diesem Grund gutzuheissen. Damit erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dem nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführer ist mangels besonderer Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 133 III 439 E. 4).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Küng

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 82 e Art. 83 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 29 — letto nella versione del 29 novembre 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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