Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

5A_657/2019

5A_657/2019

Rubrum

Urteil vom 26. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung, Behandlung ohne Zustimmung,

Beschwerde gegen das Dispositiv des Entscheides des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 20. August 2019 (71/19, 73/19).

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 20. August 2019 (bislang eröffnet im Dispositiv) wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen die Beschwerden von A.________ gegen die fürsorgerische Unterbringung und gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung ab.

Gegen den erst im Dispositiv eröffneten Entscheid hat A.________ am 23. August 2019 (Eingang 26. August 2019) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen

1.

Beschwerde an das Bundesgericht kann erst und einzig gegen den vollständig ausgefertigten, d.h. insbesondere begründeten, Entscheid der letzten kantonalen Instanz erhoben werden (vgl. Art. 112 Abs. 1 BGG). Vorliegend ist dieser erst im Dispositiv eröffnet worden. In dessen Ziff. 4 wird der begründete Entscheid in Aussicht gestellt. Erst dieser wird anfechtbar sein.

2.

Bereits das eröffnete Dispostiv enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Dies ist insofern irreführend, als die Beschwerdeführerin - welche diesbezüglich offenbar nicht mit ihrem Rechtsvertreter Rücksprache genommen hat - davon ausgehen musste, dass das blosse Dispositiv anfechtbar sei. Indes vermag eine falsche Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein (noch) nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen (BGE 108 III 23 E. 3 S. 26; 112 Ib 538 E. 1 S. 541; 129 III 88 E. 2.1 S. 89; 129 IV 197 E. 1.5 S. 200 f.). Es ist auch nicht möglich, den vollständig ausgefertigten Entscheid abzuwarten und von Amtes wegen bei der Vorinstanz anzufordern, weil sich die Beschwerdebegründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides beziehen und konkret mit diesen auseinandersetzen muss (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen den erst im Dispositiv eröffneten Entscheid als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände und zumal aus einer falschen bzw. irreführenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Advokat B.________ (Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren), den Universitären Psychiatrische Kliniken Basel und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 108 e Art. 112 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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